Frage zur einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung

2. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nicolechen
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 121x hilfreich)
Frage zur einstweilige Einstellung der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung

Hallo,
ich habe einmal eine Verständnisfrage und hoffe ihr könnt mir helfen, der Fall an sich macht mir keine Probleme, es ist ein kleines Detail bei welchem ich jetzt kapituliere... also folgender Fall:
A hat eine Rechnung aus einem Kaufvertrag nicht beglichen. B hat daraufhin einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und gibt den Einzug der Forderung an ein Inkassobüro ab.
A hat weitere Schulden und gibt mehrere Jahre die EV (Vermögensauskunft) ab, zahlt also an das Inkasso oder den B kein Geld.
Etliche Jahre später hat A sein Leben wieder im Griff und bittet das Inkasso des B um eine Forderungsaufstellung. Die Forderungsaufstellung wird dem A übersendet, erscheint diesem aber viel zu hoch.
A infomiert sich über rechtmäßige Gebühren und bestreitet zunächst die verjährten Zinsen, Kontoführungsgebühren etc.
Da auch sehr hohe Gerichtsvollzieherkosten aufgeführt sind, bestreitet A diese auch und bittet diesbezüglich um entsprechende Nachweise. Das Inkassobüro sendet A eine bereingte Forderung, allerdings erhält er weiterhin keine Nachweise zu den Gerichtsvollzieherkosten.
A bezahlt den Vollstreckungstitel, als auch die zulässigen Zinsen und Gerichtsvollziehergebühren mit Verwendungszweck "nur auf Vollstreckungstitel 25sz546..."..."nur auf zulässige Zinsen blabla"
Die ihm schleierhaften Gerichtsvollzieherkosten lässt A aus.
Die bereinigte Forderung betrug 466,xx Euro, A überwies im Gesamten 287,xx Euro und teilte dem Inkassounternehmen mit, das der strittige Betrag von 178,xx bei Nachweis der Kosten überwiesen werden würden.
Das Inkasso meldete sich nicht bei A, allerdings der Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungbetrag von 400 Euro.
A ist überrascht zumal der strittige Betrag nur 178,xx Euro betrug und reicht sodann eine Vollstreckungsabwehrklage, nebst einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung beim 1. Prozessgericht ein.
Der A wohnt allerdings schon lange nicht mehr in der Stadt des 1. Prozessgericht und erhält als Antwort auf die Klage nach 767 ZPO direkt den Hinweis das dieses Gericht sich nicht zuständig fühle. A klärt dies mittels Meldebescheinigung.

Das Gericht übersendet dem A eine einstweilige Einstellung mit Sicherheitsleisung von 110% des zu vollstreckenden Betrages

und hier kommen meine Fragen:

1.) Der Vollstreckungsbescheid in diesem Fall hat eine Höhe von 108 Euro, das Gericht hat den Streitwert auch auf 108 Euro festgelegt. Die Pfändung soll aber 400 Euro sein.
Muss hier 112% von 108 Euro oder tatsächlich 112% von 400 Euro (Gerichtsvollzieherbetrag) hinterlegt werden?
Bei letzterem wären ja der Gier mancher Inkassos keine Grenzen gesetzt, man könnte ja dann auf einen Betrag von 500 Euro einfach mal 1000 Euro mehr beim Gerichtsvollzieher angeben, der Kläger muss dann erst für die 767 ZPO Gerichtsgebühren
in Vorkasse gehen und danach nocheinmal 112% von 1500 Euro bezahlen, das Geld muss einer erst einmal herumliegen haben....

2.) Der Gerichtsvollzieher des A kommt aus Stadt C, in dieser wohnt A jetzt....aber die Klage wurde in Stadt D eingereicht.
Wenn die Sicherheitsleistung nun an den Gerichtsvollzieher gezahlt wird, muss dieser die Zahlung ja eigentlich bei Gericht hinterlegen, dies wäre hier also Stadt C und nicht Stadt D bei welcher das Verfahren liegt.
Wohin muss die Sicherheitsleitung hinterlegt werden?

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