Fragen zum Erstellen von Mahnungen / Mahnverfahren

12. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12329.08.2014 21:20:21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
Fragen zum Erstellen von Mahnungen / Mahnverfahren

Hallo,

ich hätte ein paar Fragen zum Erstellen von Mahnungen und einem Mahnverfahren für einen geschädigten Online-Käufer. Also hier der Sachverhalt:

folgender, fiktiver Fall:

Nach Überweisung (kein paypal) erfolgt kein Versand für einen Käufer. Auf Anfrage schreibt der VK, das Paket sei bei ihm zurückgekommen. Das war die letzte Kommunikation mit ihm. Frage, an welche Adresse geschickt wurde, erneute Überweisung der Versandkosten sowie Mitteilung einer Alternativadresse sind vergebens.

Verkäufer hat andere Käufer gefunden, bei denen er seine Vertragspflichten ebenfalls nicht erfüllt hat. Klare Sache: Der VK nimmt seine Pflichten nicht ernst, rechnet damit, dass die Angelegenheit im Sand verläuft.

Verkäufer möchte ihn offiziell abmahnen und später ein Mahnverfahren einleiten, nicht nur wegen den 90 Euro Streitwert sondern fühlt er sich auch aus Prinzip der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, solchen Menschen das Handwerk lahm zu legen.

Folgende Fragen hätte ich nun, was das Prozedere für den Käufer angeht:

1. ) Muss er vor dem Mahnverfahren 1 oder 2 Schreiben an den VK senden? Auf jeden Fall muss natürlich eine Fristsetzung für die Einhaltung der Vertragspflichten gesetzt werden (10 Tage nach Erhalt des Briefs). Im zweiten Schreiben würde die Mitteilung erfolgen, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt und das Geld zurückfordert mit Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens (vielleicht wieder 1 Woche zeit geben?). Meine Frage ist nun:

1a.) Ob er nicht beide Schreiben in einem zusammenfassen kann, um Zeit zu sparen, sprich ich setzte gleich beide Fristen im ersten Schreiben ("Wenn sie bis zum … den Artikel nicht geliefert haben und bis zum … den Kaufpreis nicht zurückerstattet haben…").
1b.) Bzw. setzt er nur 1 Frist für die Einhaltung der Vertragspflicht bzw. der Rückerstattung ("Wenn sie nicht bis zum … den Artikel geliefert oder den Kaufpreis zurückerstattet haben…"). Ginge das auch?

2.) Käufer erwägt, die Mahnung durch einen Gerichtsvollzieher zukommen zu lassen, da wohl dies der einzig sicherer Weg ist. Er weiß ja, dass der VK dubios ist, also im Abwimmeln von Mahnungen wahrscheinlich Erfahrungen hat. Die 10-20 Euro dafür nimmt er in Kauf. Kann er diese Kosten vom VK zurückfordern? Falls ja, wann und an welcher Stelle?

3.) Wenn es hart auf hart kommt, also er ein Mahnverfahren einleitet, der VK widerspricht, und daraus ein Gerichtsprozess wird: Wie kann der VK nachweisen, dass er mir den Artikel zugeschickt hat? Einen Sendungsnachweis mit Tracking-Nummer wird er definitiv nicht haben, da 1. er den Artikel nie geschickt hat, 2. sowieso nur ein Päckchenversand (ohne Sendungsverfolgung) für 4 Euro vorgesehen war.
Was der Käufer sich sehr gut vorstellen könnte ist,
- dass er irgendeine Quittung vorlegt, in der nur steht, dass er die Versandkosten bezahlt hat, oder
- er seine Frau als Zeugen vorschiebt, die ihm alles bezeugt was er bezeugt haben will (Käufer weiß nämlich, dass die beiden mehr oder weniger das Zeug zusammendurchziehen. Der Kaufvertrag ist mit ihm geschlossen, überweisen sollte er das Geld aber an seine Frau).
Wie würden seine Beweismöglichkeiten hinsichtlich dieser Aspekte vor Gericht aussehen?

4.) Anmerkung: In der Lieferadresse steht der Vorname des Käufers abgekürzt, also nur mit erstem Buchstaben und einem Punkt da. Der Nachname voll ausgeschrieben.
Die Lieferadresse entspricht nicht seiner angemeldeten, offiziellen Hauptadresse. Er habe dort quasi nur kurz, vorübergehend gewohnt und sich deshalb bei keinem Amt angemeldet. Könnte das Probleme mit sich bringen?

5.) er würde in der ersten Mahnung neben einem Mahnverfahren auch gleich mit einer Strafanzeige drohen. Ist das ok?

6.) Käufer hat die Telefonnummer des VK herausfinden können. Er überlegt nun, ihn anzurufen. Wäre das angebracht, oder nicht? Natürlich hätte das keine Gerichtskraft. er würde ihm Quasi das, was er in der Mahnung schreiben würde, ihm telefonisch mitteilen und zunächst eine kurze Frist setzen (ihn dennoch unabhängig eine schriftliche Mahnung wie geplant zukommen lassen). Wenn er sich im Telefonat bereits entschlossen wiedergibt, vielleicht kann er ihn dann jetzt schon zum Senden oder Rückerstatten bewegen. Was haltet ihr davon?

Ich danke Euch für Eure Tipps!

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Hallo,

IMO hast Du nicht ganz die richtige Untergruppe getroffen. Im übrigen ist es hier nicht notwendig sein Anliegen als fiktiv zu titulieren und ob Du Antworten auf alle möglichen Entwicklungen eines "fiktiven" Falls bekommst...?

Sieht man den Fall als real an, so ist der Verkäufer aufzufordern seinen Teil des Vertrages zu erfüllen und die Ware erneut an Dich zu senden. Hier kann es nicht schaden die Adresse nochmals mitzuteilen. Für den Versand ist eine angemessene aber kurze Frist ( ca. 8 Tage) zu setzen. Das alles sollte man mit einem Einschreiben machen.

Mahnungen, Mahnverfahren und gaaanz zum Schluss der Gerichtsvollzieher kommen zum Einsatz, wenn die Ware nicht geliefert wird und Du Dein Geld wieder holen musst.

Liegen begründete Verdachtsmomente vor, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Gauner handelt, kann (sollte) man die Fakten bei der Polizei anzeigen. Kann man zusätzlich noch Personen mit ähnlichen negativen Erfahrungen benennen, ist das sehr förderlich. Das ganze nimmt dann seinen Weg - die Ware oder Dein Geld bekommst Du aber auf diesem Weg eher nicht.

VG
Roland

-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das eine (Strafanzeige etc.) ist Strafrecht und das andere (Mahnverfahren, Gerichtsverfahren) ist Zivilrecht. Alleine durch Stellen einer Strafanzeige bekommst du nur in Ausnahmefällen das Geld zurück. Beispielsweise wenn die Polizei einen Geldkoffer findet samt Liste, auf der fein säuberlich "die Deppen, die ich abgezockt habe" vermerkt sind samt Geldbeträge. Ansonsten wirst du dich selbst darum kümmern müssen und die Rückzahlung einklagen müssen.

Was die Beweisbarkeit angeht: Wenn derjenige sowas öfter macht und es mehrere Beschwerden gibt, demnach die Anzahl der Beschwerden in einem Mißverhältnis zur Anzahl der Lieferungen stehen, kannst du fast schon sicher davon ausgehen, dass kaum ein Richter in Deutschland davon ausgehen wird, dass die hunderte Geschädigten alle lügen. Davon abgesehen: Selbst wenn er keine Sendungsverfolgung macht, muss er dennoch eine Quittung haben bzw. aufheben, auf dem ersichtlich ist, dass er irgendwas bei der Post aufgegeben hat. Hat er die nicht, hat er Argumentationsschwierigkeiten. Und er muss mehr als eine Quittung haben, wenn er regelmäßig Packungen verschickt.

Natürlich kann mal was auf dem Postweg verloren gehen. Aber dass das Paket zurückkam, das muss er beweisen. Wie? Ganz einfach: Auf dem Paket steht das dann drauf, die Post vermerkt es, dass es unzustellbar war. Wenn er das nicht beweisen kann, dann gilt wieder, dass er Argumentationsschwierigkeiten hat und dass man ihm wohl nicht glauben wird, wenn es zu viele Geschädigte gibt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.08.2014 21:20:21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Ganz herzlichen Dank für Eure Antworten!

Ich habe bereits Kontakt zu einer weiteren, geschädigten Person aufnehmen können. Mehr werden es wahrscheinlich nicht sein.

Kaufvertragspartner und Kontoinhaber sind verschiedene Personen (mit gleichem Nachnamen). Es liegt sehr nahe, dass sie vor Gericht sich als Zeugen beistehen werden. Könnte ich gegen dieses Alibi überhaupt irgendwas aussetzen, auch wenn sie sonst nicht einmal eine Quittung oder Unzustellbarkeitsbescheinigung vorlegen können?

Inwieweit würde sich vor Gericht für die Tatsache, dass der Verkäufer auf meine Anschreiben nicht mehr reagiert hat und auch die erneut überwiesen Versandkosten einfach eingesteckt hat, für mich als vorteilhaft erweisen?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Woher weisst du das mit der falschen Zsutellung? Sie haben dir gegenüber das entsprechend per eMail o.ä. erwähnt.

Davon abgesehen, dass sie sicher nicht glaubhaft darlegen können, dass du ihnen die falsche Adresse genannt hast, haben sie wie gesagt Argumentationsschwierigkeiten.

Wie ein Gericht diese Dinge bewertet, das kann ich dir beim besten Willen nicht beantworten. Aber von der Tendenz her: Im Zweifel musst du nicht beweissen, es nicht bekommen zu haben (zumahl ja aus unerfindlichen Gründen angeblich einmal falsch zugestellt sein soll) sondern im Zeifel muss der Versender beweisen, dass er erfolgreich versendet hat. Wenn er die Quittungen weg wirft und jeglichen Beweis, dass er einmal erfolglos zugestellt hat, ist das sein persönliches Problem.
Zumahl, wenn du Zeugen benennen kannst (und sei es nur einer), die deine Geschichte ebenfalls als Geschädigter bestätigen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen