Fragwürdig hohe Inkasso-Gebühren

29. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
BlueOcean
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragwürdig hohe Inkasso-Gebühren

Liebe Leute, ich habe folgendes Problem:
Ich habe Anfang Dezember 2012 etwas auf Rechnung bestellt, den Betrag von 14,90€ auch überwiesen, allerdings erfolgte eine Rücküberweisung, da meine Überweisung angeblich nicht zugeordnet werden könne und ich die Rechnungsnummer angeben solle. Danach habe ich das ganze leider verschusselt und so kam heute, knapp ein halbes Jahr später das Schreiben einer Inkassogesellschafft, das Ende vom Lied ist, ich soll 27€ Inkassokosten und 21€ Auslagenpauschale bezahlen, zusammen mit 0,50€ Verzugsgebühr, bin nun also bei einem Betrag von 63,40€ angelangt. Ist es überhaupt gerechtfertigt, bei einem Betrag von unter 15€ derart hohe Inkassokosten/Auslagenpauschalen zu verlangen? Wie sollte ich nun am besten vorgehen? Leider kann ich mir die 60€ nicht einfach aus dem Hut zaubern, muss ich nun also wirklich zahlen?

-- Editiert BlueOcean am 29.06.2013 17:14

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn man nach RVG geht, sind die Inkassogebühren zwar erlaubt, die Auslagen aber nicht mal ansatzweise. Ansonsten gilt aber, dass viele Gerichte die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig ansehen. Ich würde einfach das nochmal direkt an den Gläubiger überweisen (nicht ans Inkasso) und im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung" ergänzen. Dann erst mal eins zwei Briefe des Inkassos ignorieren. Dann ein Einschreiben, beispielsweise
"Ich weise die Forderung mangels Vorlage einer Vollmacht vollumfänglich zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zunächst muß die Hauptforderung vom Tisch
Ich würde pauschal 25 € direkt an den Gläubiger überweisen

quote:
allerdings erfolgte eine Rücküberweisung, da meine Überweisung angeblich nicht zugeordnet werden könne und ich die Rechnungsnummer angeben solle

Was hattest Du auf dem Überweisungsträger als Verwednungszweck angegeben ?

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#3
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Warum sollte der TE hier überhaupt irgendwelche Zusatzkosten akzeptieren? Er hatte schließlich bezahlt und kann nichts dafür, dass der VK die Zahlung nicht zuordnen kann.
Der Gläubiger ist in annahmeverzug. Ich würde ähnlich wie von @mepeisen vorgeschlagen vorgehen.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39710x hilfreich)

quote:
Er hatte schließlich bezahlt und kann nichts dafür, dass der VK die Zahlung nicht zuordnen kann.

Doch, wenn der Verwendungszweck leer oder total falsch ist schon.

Fraglich wäre also hätte der Posten mit dem angegebenen Verwendungszweck zugeordnet werden können?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Normalerweise sollte eine Zuordnung für ein geschäftserfahrenes Unternehmen nicht schwer sein

Wenn der Vor und Zu Name da steht und die Summe dann dürfte das eigentlich kein Problem sein

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39710x hilfreich)

quote:
Wenn der Vor und Zu Name da steht

Vor- und Zunamen sind bei Überweisungen irrelevant geworden und werden von Banken häufig auch nicht mehr übermittelt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Das ist so nicht richtig. Der Kontoinhaber, von dem die Überweisung stammt, wird nach wie vor übermittelt. Ob das ausreicht und man nicht noch etwas zusätzliches, wie eine Kundennummer im Verwendungszweck ausführen sollte, sei dahin gestellt. Wenn sonst nichts im Verwendungszweck stand, wird's schwierig. Hatte man aber beispielsweise eine Kundennummer drin stehen, kann man durchaus schon von Annahmeverzug sprechen. Soweit meine Meinung.

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#8
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)

Ich schaffe es anhand von Namen und Betrag die Zahlung zuzuordnen. Es kostet halt nur mehr Mühe. Wer sich diese Mühe sparen will, soll den Minderaufwand dann aber nicht bezahlt bekommen.
Auch ich gehe hier von Annahmeverzug aus.

Sollte allerdings von einem namentlich anderem Konto überwiesen worden sein, sieht das wieder anders aus, dann nur anhand eines Betrages ist die Zuordnung nicht unbedingt möglich.

Gruß

Connlon

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""

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Connlon, es gibt ein Urteil, was gegen deine Ansicht spricht: Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2002 - 510 C 13854/01 .

Ganz ohne Verwendungszweck geht es also nicht. Wüsste auch nicht, dass es mal ein anderes Urteil gab.

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Interesantes Urteil
Hier wurde anscheinend eine fehlerhafte Kunden bzw rechnungsnummer angegeben


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