Liebe Leute, ich habe folgendes Problem:
Ich habe Anfang Dezember 2012 etwas auf Rechnung bestellt, den Betrag von 14,90€ auch überwiesen, allerdings erfolgte eine Rücküberweisung, da meine Überweisung angeblich nicht zugeordnet werden könne und ich die Rechnungsnummer angeben solle. Danach habe ich das ganze leider verschusselt und so kam heute, knapp ein halbes Jahr später das Schreiben einer Inkassogesellschafft, das Ende vom Lied ist, ich soll 27€ Inkassokosten und 21€ Auslagenpauschale bezahlen, zusammen mit 0,50€ Verzugsgebühr, bin nun also bei einem Betrag von 63,40€ angelangt. Ist es überhaupt gerechtfertigt, bei einem Betrag von unter 15€ derart hohe Inkassokosten/Auslagenpauschalen zu verlangen? Wie sollte ich nun am besten vorgehen? Leider kann ich mir die 60€ nicht einfach aus dem Hut zaubern, muss ich nun also wirklich zahlen?
-- Editiert BlueOcean am 29.06.2013 17:14
Fragwürdig hohe Inkasso-Gebühren
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn man nach RVG geht, sind die Inkassogebühren zwar erlaubt, die Auslagen aber nicht mal ansatzweise. Ansonsten gilt aber, dass viele Gerichte die Inkassogebühren als nicht erstattungsfähig ansehen. Ich würde einfach das nochmal direkt an den Gläubiger überweisen (nicht ans Inkasso) und im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung" ergänzen. Dann erst mal eins zwei Briefe des Inkassos ignorieren. Dann ein Einschreiben, beispielsweise
"Ich weise die Forderung mangels Vorlage einer Vollmacht vollumfänglich zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."
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Zunächst muß die Hauptforderung vom Tisch
Ich würde pauschal 25 € direkt an den Gläubiger überweisen
quote:
allerdings erfolgte eine Rücküberweisung, da meine Überweisung angeblich nicht zugeordnet werden könne und ich die Rechnungsnummer angeben solle
Was hattest Du auf dem Überweisungsträger als Verwednungszweck angegeben ?
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Warum sollte der TE hier überhaupt irgendwelche Zusatzkosten akzeptieren? Er hatte schließlich bezahlt und kann nichts dafür, dass der VK die Zahlung nicht zuordnen kann.
Der Gläubiger ist in annahmeverzug. Ich würde ähnlich wie von @mepeisen vorgeschlagen vorgehen.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
quote:
Er hatte schließlich bezahlt und kann nichts dafür, dass der VK die Zahlung nicht zuordnen kann.
Doch, wenn der Verwendungszweck leer oder total falsch ist schon.
Fraglich wäre also hätte der Posten mit dem angegebenen Verwendungszweck zugeordnet werden können?
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Normalerweise sollte eine Zuordnung für ein geschäftserfahrenes Unternehmen nicht schwer sein
Wenn der Vor und Zu Name da steht und die Summe dann dürfte das eigentlich kein Problem sein
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Wenn der Vor und Zu Name da steht
Vor- und Zunamen sind bei Überweisungen irrelevant geworden und werden von Banken häufig auch nicht mehr übermittelt.
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Das ist so nicht richtig. Der Kontoinhaber, von dem die Überweisung stammt, wird nach wie vor übermittelt. Ob das ausreicht und man nicht noch etwas zusätzliches, wie eine Kundennummer im Verwendungszweck ausführen sollte, sei dahin gestellt. Wenn sonst nichts im Verwendungszweck stand, wird's schwierig. Hatte man aber beispielsweise eine Kundennummer drin stehen, kann man durchaus schon von Annahmeverzug sprechen. Soweit meine Meinung.
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Ich schaffe es anhand von Namen und Betrag die Zahlung zuzuordnen. Es kostet halt nur mehr Mühe. Wer sich diese Mühe sparen will, soll den Minderaufwand dann aber nicht bezahlt bekommen.
Auch ich gehe hier von Annahmeverzug aus.
Sollte allerdings von einem namentlich anderem Konto überwiesen worden sein, sieht das wieder anders aus, dann nur anhand eines Betrages ist die Zuordnung nicht unbedingt möglich.
Gruß
Connlon
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Connlon, es gibt ein Urteil, was gegen deine Ansicht spricht: Amtsgerichts Hannover vom 26. März 2002 - 510 C 13854/01
.
Ganz ohne Verwendungszweck geht es also nicht. Wüsste auch nicht, dass es mal ein anderes Urteil gab.
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Interesantes Urteil
Hier wurde anscheinend eine fehlerhafte Kunden bzw rechnungsnummer angegeben
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