GFKL > Abgabe Vermögensauskunft

23. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)
GFKL > Abgabe Vermögensauskunft

Liebe Community,
als ich heute nach Hause kam hatte ich einen Brief im Briefkasten von einem Gerichtsvollzieher, der mich zur Abgabe der Vermögenswerte auffordert. Gläubiger ist die Quelle AG vertreten durch Proceed Collection. Im Dezember hatte ich bereits hier im Forum dazu geschrieben und dabei kam das folgende Schreiben raus, welches an die GFKL am 15.12.2013 ging.

quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.12.2013. Bezugnehmend auf den Paragraphen habe ich mich geirrt, es handelt sich um § 273 BGB . Wie auch immer, es liegt mir fern, irgendwelche Paragraphen zu zitieren und wir können noch viele weitere Runden via Post und Fax „drehen". Dies möchte ich nicht, jedoch akzeptiere ich die in diesem Fall zugrunde liegenden Daten und Fakten nicht. Es liegt an Ihnen, wann wir zu einer Einigung kommen.

Sie sind Rechtsdienstleister: Wie Ihnen bekannt sein dürfte, gehört auf eine Vollmacht mein Name, das Aktenzeichen sowie die Sache und die Unterschrift im Original einer bevollmächtigten Person des Gläubigers oder der des Gläubigers selbst. Im Fall der Quelle AG sogar die des Insolvenzverwalters. Andere Unterschriften sind nicht zulässig.

Die Verjährungseinrede sollten Sie nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern mir eine korrigierte Forderungsaufstellung zukommen lassen. Auch hier ist ihre Verweigerungshaltung nicht zu verstehen.

Insofern mache ich weiterhin von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, bis das Thema abschließend geklärt wurde. Ich behalte mir vor, mittels Antrag auf Prozesskostenhilfe einen Anwalt aufzusuchen und Ihnen eine negative Feststellungsklage einreichen zu lassen. Wenn sie nicht freiwillig auf unzulässige Gebühren verzichten wollen, werde ich sie dann wohl gerichtlich zwingen müssen. Ich glaube kaum, dass Sie das wollen?

Bzgl. meiner Bitte um eine Erklärung, warum Sie ohne mein Einverständnis eine Abfrage meiner Daten bei der Schufa veranlasst haben und zu welchem Zweck dies erfolgte, haben Sie sich bisher immer noch nicht geäußert?

Ich erwarte Ihre korrigierte Forderungsaufstellung binnen 14 Tagen. Vielen Dank vorab. <hr size=1 noshade>


Bis heute habe ich keine Antwort bekommen! Was haltet ihr davon, was kann ich tun? Sollte ich die Forderung von knapp 800 Euro nicht vollständig zahlen können, bin ich zur Abgabe der Vermögensauskunft im Juni aufgefordert.

Nachtrag: Von ehemals mehr als 1800 Euro verlangt der Gerichtsvollzieher nun knapp 800 Euro, die zugrunde liegende Aufstellung kenne ich aber nicht.

Danke
Tumos

-- Editiert Tumos am 23.05.2014 18:10

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Nachtrag: Von ehemals mehr als 1800 Euro verlangt der Gerichtsvollzieher nun knapp 800 Euro, die zugrunde liegende Aufstellung kenne ich aber nicht.

Da gab es vielleicht einige Bereinigungen. Oder die wollen dich ködern, weil es nur eine Teilvollstreckung ist. Näheres erfährt man vom handelnden Gerichtsvollzieher. Von ihm mal die Forderungsaufstellung und die Vollmacht in Kopie anfordern, die ihm vorgelegt wurde und nachfragen, ob dort die Forderungsaufstellung beispielsweise hinsichtlich verjährter Zinsen zusammengestrichen wurde.

Drei Möglichkeiten:

A) Vollstreckungserinnerung und dabei monieren, dass dir trotz Aufforderung keine vernünftige Vollmacht vorgelegt wurde und dass dir keine vernünftige Forderungsaufstellung vorgelegt wurde, so dass du das prüfen kannst.
Ausgang zumindest hinsichtlich der Vollmacht ungewiss. Die Quelle-Forderungen gingen durch derart viele Hände, dass keiner mehr weiß, wem die gehören. Einige Gerichte kassieren dann die Vollstreckungshandlung wieder ein, weil sie eine Generalvollmacht nicht akzeptieren.
Einige Gerichte akzeptieren diese ominösen Generalvollmachten.

B) Mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr setzen. Ggf. Vollstreckungsabwehrklage...

C) Schlichtweg akzeptieren, dass du nun zahlen sollst, wenn es korrekt ist, dass es einen Titel gegen dich gibt. Freuen, dass die Forderung soweit zusammengestrichen wurde 8wenn dem so ist).


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Hallo,
ich habe an den GV geschrieben und Möglichkeit A angewendet, ich erhielt heute folgende Rückantwort:

quote:<hr size=1 noshade>erhalten Sie die gewünschten Abschriften.

Es wird eine Teilforderung geltend gemacht. Laut Titel wurde bisher eine Zahlung von 50,00 Euro geleistet, Tituliert sind 2290,34 DM ohne Zinsen und Kosten. Es ist davon auszugehen, dass die geforderte Teilleistung von EURO 770,00 tatsächlich offen ist. Andernfalls bitte ich um Einreichung von Zahlungsnachweisen.

Eine Ratenzahlung kommt nur nach §802b ZPO in Frage (12 Monate, folglich mind. 70 Euro mtl.).

Hinsichtlich weiterer Verhandlungen (Vergleich etc.) wenden Sie sich bitte direkt an den Gläub.-vertreter.

Sollten Sie gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgehen wollen, so legen Sie bitte entsprechend Erinnerung nach §766 ZPO ein. <hr size=1 noshade>


So wie ich das sehe, werde ich wohl erstmal zahlen müssen. Laut Auftrag an den GV ist er ebenfalls beauftragt, Haftbefehl zu erlassen. Ich finde das ganz schön frech, dass die GFKL überhaupt so weit gehen kann und damit durchkommt. Theoretsich könnten die immer noch an der gesamten Forderung inkl. verjährter Zinsen festhalten, denn auch dieses Mal ist keine Forderungsaufstellung dabei, nur eine Kopie vom Titel sowie die bereits bekannte Kopie der Generalvollmacht.

VG
Tumos

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Laut Auftrag an den GV ist er ebenfalls beauftragt, Haftbefehl zu erlassen. Ich finde das ganz schön frech, dass die GFKL überhaupt so weit gehen kann und damit durchkommt.


Die Beantragung des Haftbefehls ist Standard.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Dir ist aber schon klar, dass nur eine Teilvollstreckung geltend gemacht wird, den Rest wollen die auch noch.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 74x hilfreich)

Genau das ist ja mein Problem ... Eine Forderungsaufstellung bekomme ich von der GFKL nicht und auch nicht vom GV ... was soll ich also tun? Einen RA kann ich mir weder finanziell noch nervlich leisten ...

So wie ich das verstehe, gibt es hier einen gültigen Titel, also bin ich auch zur Zahlung verpflichtet. Einspruch kann ich gegen Kosten wie Kontoführungsgebühren oder verjährter Zinsen machen, dazu muss ich die Forderungsaufstellung aber kennen. Meine Überlegung ist, mit der Zahlung zu beginnen, jedoch nur auf die Hauptforderung und weiterhin zu versuchen, eine Forderungsaufstellung zu erhalten. Die Frage für mich ist, wo das langfristig hinführt?

Was würde passieren, wenn ich die VA (früher EV) nicht abgebe, wie ist der weitere Wertegang? Ist das überhaupt ratsam? Darf eigentlich Teilvollstreckt werden, was ist der Hintergrund zu dieser Vorgehensweise? Ist das Inkasso nicht angehalten, die Kosten für beide Seiten so gering wie möglich zu halten?

Danke
Tumos

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Was würde passieren, wenn ich die VA (früher EV) nicht abgebe, wie ist der weitere Wertegang?


Erzwingungshaft


quote:
Ist das überhaupt ratsam?


Nein


quote:
Darf eigentlich Teilvollstreckt werden, was ist der Hintergrund zu dieser Vorgehensweise?


Ja - Teilvollstr. wird nur gemacht, um Kosten zu sparen.


quote:
Ist das Inkasso nicht angehalten, die Kosten für beide Seiten so gering wie möglich zu halten?


Ja, aber Teilvollstr. ist zulässig.

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