Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?

19. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)
Geld an Inkasso oder Gläubiger zahlen?

1. Ein Angehöriger hat ein Schreiben von einem Inkassobüro (TeschInkasso) erhalten, indem er aufgefordert wurde, die zu schuldende Summe auf deren Konto und nicht auf das des Gläubigers zu zahlen.
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich draus, wenn er dies trotzdem auf die des Gläubigers einzahle?

2. Ist das Inkassobüro berechtigt, "Kontoführungsgebühren" zu verlangen?
Er glaubt beim besten Willen nicht dran, dass die extra dafür ein Konto eingerichtet haben und sich dies mit 5,71 € fürstlich bezahlen lassen.

Danke für Eure Antworten!

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



69 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

Bewaehrt hat sich folgendes:

Inkasso anschreiben mit kurzem Text zum Beispiel:

Ich bitte sie gemaess § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde.

Diese muss im Original vorgelegt werden und Glaeubiger, Schuldner und Hoehe der Forderung enthalten, ist das nicht der Fall und auch Kopien zurueckweisen.

Sollte eine Abtretung vorliegen, d.h. Inkasso hat Forderung gekauft, nur Hauptforderung bezahlen mit Verwendungszweck " Hauptforderung".
Inkasso darf keine weiteren Gebuehren oder sonst was verlangen.

Nichts anerkennen und keine Ratenvereinbarungen treffen!!!!!!

Liegt lediglich ein Inkassoauftrag vor, also Vollmacht, Geld direkt an Glaeubiger mit Verwendungszweck "Hauptforderung" zahlen.
Wird das Geld nicht zurueckueberwiesen
Inkassobrief wegschmeissen!

-----------------
""

-- Editiert am 19.08.2010 16:53

-- Editiert am 19.08.2010 16:53

12x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Nach Rücksprache, habe ich erfahren, dass in dem Schreiben sinngemäß steht, dass sie mit der Einziehung der Forderung beauftragt sind und dass sie eine sogenannte Inkassovollmacht (was immer das auch ist) besitzen. Und dann wird noch mit der SCHUFA gedroht.


Er hat nun ein Mail an das Inkassobüro geschickt, mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2010, bitte sie gemäß § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde. Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen, widerspreche ich Ihrer Forderung.


-- Editiert am 19.08.2010 19:07

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2010, bitte sie gemäß § 174 BGB um Vorlage von Vollmachts- oder Abtretungsurkunde. Bis zur Vorlage der o.g. Unterlagen, widerspreche ich Ihrer Forderung. <hr size=1 noshade>


Und zeitgleich die offene Forderung nebst Zinsen und Gläubigermahngebühren [color=red]zweckgebunden[/color] auf das Konto des Gläubigers überweisen!

lg

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Was für rechtliche Konsequenzen ergeben sich draus, wenn er dies trotzdem auf die des Gläubigers einzahle?


Gar keine !
quote:
Und zeitgleich die offene Forderung nebst Zinsen und Gläubigermahngebühren zweckgebunden auf das Konto des Gläubigers überweisen!

Genauso würde ich es machen !
Schuldbefreiende zahlung an den GL und Zurückweisung gegenüber dem IB mangels Legitimation

Folgendes maximale Szenario ist wegen Inkassogebühren möglich :

2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Danke für die vielen Hinweise. Werde es so weiterleiten.
Wurde gefragt, ob es im Voraus die Summe an den Gläubiger überweisen soll oder erst auf den "Nachweis" dieses Inkassobüros? Wegen dem Widerspruch und damit der Fristenverlängerung, nimmt er an.

-----------------
" "

5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

Wenn die Forderung unbestritten ist, dann sofort bezahlen!

Es werden dann wahrscheinlich noch ein paar "Bettel"briefe kommen, wie thehellion schon geschrieben hat, einfach wegschmeissen nicht einschuechtern lassen.

Nur beim gerichtlichen Mahnbescheid grundlos widersprechen!

Es ist noch nie gegen gueltig widersprochenen Inkassokosten erfolgreich geklagt worden!

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Es ist noch nie gegen gueltig widersprochenen Inkassokosten erfolgreich geklagt worden!


Mir ist ebenfalls nichts bekannt !
Wegen Inkassogebühren geklagt wird wenn es sich um die Gebühren einer Internen - zum Unternhemen gehörende - Inkassoabteilung handelt (z.b einige Stromversorger )
quote:
Wurde gefragt, ob es im Voraus die Summe an den Gläubiger überweisen soll

Ja ! nicht warten - Die HF muß vom Tisch sein

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Die Hauptforderung inkl. Verzugszinsen wurden vom Bekannten heute überwiesen. Er hatte wohl zuvor beim Gläubiger angerufen und die sollen sinngemäß gesagt haben, dass sie nichts mehr damit zu tun haben und er solle dies mit dem Inkassobüro klären.
Egal, er hat erstmal innerhalb der vom Inkasso gesetzten Frist bezahlt. Denke, dass damit ein wichtiger Schritt getan wurde, oder?

-----------------
" "

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Am Besten wieder posten wenn das IB schreibt

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

IB hat nun geantwortet und eine Kopie der Inkassovollmacht des Gläubigers (HUK Coburg) mitgeschickt. Hab es freundlicherweise überlassen bekommen. Da mein Arm in Gips liegt, ist es schwer für mich, die Vollmacht abzutippen. Gebe es als Bild mit ein.
Wie schon geschrieben, die Hauptforderung und Verzugszinsen sind bezahlt.

Wie geht es nun weiter? Danke!

http://www.materialordner.de/V05qSbhqffIFzeaA5gM092IkHR6C7liS.html

oder hier:



-- Editiert am 25.08.2010 16:41

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

Netter Versuch, aber leider vollkommen ungenuegend.

Wie oben beschrieben ich wuerde dass jetzt vollstaendig ignorieren.

Dieser Schrieb erfuellt nicht die Urkundenvoraussetzungen, wuerde ich daher als Vollmachtsnachweis ablehnen.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Warum klappt der Upload nicht? Das kann kein Mensch lesen...

-----------------
" "

Soll mein Bekannter denen schreiben, dass er die Hauptforderung inkl. Verzugszinsen bezahlt hat?

Soll er denen ruhig mitteilen, dass dies Schreiben nicht den Urkundenanforderungen entspicht und dies daher ablehnt?
Danke!

-- Editiert am 25.08.2010 16:49

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

durchklicken und download funktioniert!

Hast du einen Link zu dem Bild?
Wenn du eine link hast img in [] link /img in [] probieren
Wenn er die nerven will kann er das Spielchen ruhig mit denen spielen, einfach auf ungenuegenden Vertretungsnachweis berufen und eingereichte Vollmacht ablehnen

-----------------
""

-- Editiert am 25.08.2010 17:03

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Ich seh nur ein winziges Bild :-(

Versuche es mal so herum...

http://www.bilder-space.de/bilder/78d450-1282747109.jpg

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Vollmacht kam Blanko oder war eine Forderungsaufstellung mit dabei ?
Die Hauptforderung ist ja zweckgebunden an den Gläubiger überwiesen worden ?

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Die Hauptforderung + Verzugszinsen ist zweckgebunden an den Gläubiger überwiesen.

Die Vollmacht kam Blanko, d.h. ein Anschreiben war dabei a la " Den Eingang der Gesamtforderung bis spätestens...ansonsten wird Forderung gerichtlich betrieben..."



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Die Hauptforderung + Verzugszinsen ist zweckgebunden an den Gläubiger überwiesen.

Gut
quote:
Den Eingang der Gesamtforderung bis spätestens...ansonsten wird Forderung gerichtlich betrieben..."

Wir warten auf das nächste Schreiben !
Dann wieder posten
Die Vollmacht spielt keine wirkliche Rolle



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Das nächste Schreiben ist eingetroffen. Darin wird der Zahlungseingang beim Gläubiger bestätigt. Gleichzeitig wird "...die ausstehende Zahlung von 59,41 €...." angemahnt. Man beruft sich irgendwie auf § 367 BGB .
Übrigens: kein Ton oder gar Orginal-Nachweis der Vollmacht! Nur die Rechenlegung.

Ich werde mal wieder versuchen, das Bild hier hochzuladen.Hoffe es klappt!

-- Editiert am 28.08.2010 15:11

5x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man beruft sich irgendwie auf § 367 BGB . <hr size=1 noshade>

Eine Verrechnung mit den Inkassogebühren ist nicht mehr möglich
Siehe BGB 367.2

lg


-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Hm, ich finde leider nichts zu BGB 367.2. Kannst Du mir bitte da mal weiterhelfen?
Danke!

-----------------
" "

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das Inkasso behauptet wahrscheinlich das der Geldeingang gem BGB 367 mit den eignen Gebühren verrechnet wurde !
BGB 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.


Die Zahlung wurde ja nicht retourniert

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Danke!
Der erste absatz steht auch so darin. Und das Geld wurde bis dato heute auch nicht vom Gläubiger retourniert.
Also kann mein Verwandter das Begehren zurückweisen und denen mitteilen, dass keine weiteren Zahlungen erfolgen werden, oder?
Danke!

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Also kann mein Verwandter das Begehren zurückweisen und denen mitteilen, dass keine weiteren Zahlungen erfolgen werden, oder?


Ja ! und nicht zu freundlich formulieren !

Verlink doch sicherheitshalber das Schreiben nochmal !
(Namen abdecken)

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Hatte das Schreiben weiter oben bereits eingestellt. Hat es wieder nicht geklappt? Wo kann ich noch das Bild auf einen Server hochladen, damit man es hier sieht?

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ja !
Das Inkassobüro " flunkert " geschickt
Wie gesagt - eine Verrechnung mit den Gebühren des ext Inkassobüros ist nicht mehr möglich !

ICH würde jetzt folgendes ans IB schicken /faxen

Zitat:
Sehr geehrtes IB
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück.
Mit einer Verrechnung meiner zweckgebundenen Zahlung an den Gläubiger mit Ihren Gebühren bin ich nicht einverstanden.
Ich verweise auf BGB § 367 .2
Sind Sie bzw Ihr Auftraggeber anderer Meinung verweise ich auf den Rechtsweg
Mit der Kontaktaufnahme per Telefon bin ich ebenfalls nicht einverstanden.
Ich untersage hiermit der Speicherung und Weitergabe meiner Daten gem BDSG

Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist aus wirtschaftlicher Sicht absurd zumal die rechtsprechung sehr uneinheitlich ist !



-- Editiert am 28.08.2010 23:14

3x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Besten Dank, werde dies so an meinen Bekannten weitergeben. Sicherlich werden die sich nicht zufrieden geben und weiter nerven. Schauen wir mal...
Schönes Wochenende!

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Natürlich läßt das IB keine Ruhe. Und so kam heute erneut ein Brief von denen. Diesmal mit einem "Vergleichsangebot von 30 € statt 59,41 €.



www.yahhost.com/gallery-75591562735.html

-- Editiert am 01.09.2010 13:38

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICh würde nicht auf dieses Vergleichsangebot eingehen
Auf Verrechnung gem BGB 367 wird nicht mehr eingegangen ;)
Folgende AZ hat das Inkasso " vergessen " :

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
<hr size=1 noshade>


-- Editiert am 01.09.2010 16:30

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Oesianer
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 106x hilfreich)

Woh! Danke füe Deine Mühen, dies alles aufzulisten! Was meinen Bekannten sowieso wundert ist, dass die sich auf der einen Seite auf BGB 367 berufen, aber im Gegenzug den 387.2 nicht anerkennen wollen.
Und allein schon, dass die nun einem anbieten "nur noch" 30 € statt der ursprünglichen Summe von 59,41 zu zahlen und does obendrein ohne Verzugszinsen, zeigt doch schon, dass das nicht mit gsanz legalen Dingen abläuft.
Werde die Urteile weiterleiten und dann will man es drauf ankommen lassen. Schauen wir mal, oder?

Nachfrage zu den Urteilen: Im letzten Satz der Aufzählung, fehlt da Text? Ist mir etwas zu "abrupt" zu Ende. Danke!

-- Editiert am 01.09.2010 21:06

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
123