Gerichtlicher Mahnbescheid - Teilweise widersprechen?

23. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.09.2016 19:36:03
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid - Teilweise widersprechen?

Mahlzeit, liebe Community!

Aufgrund einer nicht rechtzeitig gezahlten Miete habe ich vom Amtsgericht ein Mahnbescheid zugestellt bekommen.

Am 14.06. habe ich die Miete überwiesen, am 17.06. würde mir die Post vom Gericht zugestellt, der Antrag vom Vermieter ist vom 13.06.16. Dem Mahnbescheid ging sonst keine Post voraus, falls das etwas zur Sache tut.

Nun habe ich vor Zustellung ja bereits die Hauptforderung gezahlt gehabt, muss ich daher einen Teil bzw. der Hauptforderung widersprechen?

Oder wäre ein Widerspruch komplett falsch, da der Antrag vor meiner Überweisung datiert ist? Muss ich dem Amtsgericht dann aber mitteilen, dass ich einen Teil bereits beglichen habe, damit ich nicht zu einer erneuten Zahlung aufgefordert werde?

Vielen Dank!

-- Editier von Starcook am 23.06.2016 12:44

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Man könnte auch den Rest noch heute zahlen und dann unter Verweis auf die Zahlung komplett widersprechen.



Was steht denn außer der Miete noch so an Kosten drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.09.2016 19:36:03
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte auch den Rest noch heute zahlen und dann unter Verweis auf die Zahlung komplett widersprechen.



Was steht denn außer der Miete noch so an Kosten drin?


Rund 100€ Verfahrenskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Rechtsanwalts- /Rechtsbeistandskosten.

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 758x hilfreich)

Ich schließe mich an: Umgehend den Rest zahlen und dann binnen der Frist komplett widersprechen.
In Zukunft besser aufpassen damit. Mietschulden sind was ganz unschönes!

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16217x hilfreich)

Zitat:
Dem Mahnbescheid ging sonst keine Post voraus, falls das etwas zur Sache tut.

Nö, das ist irrelevant. Denn laut Mietvertrag oder laut Gesetz bist du verpflichtet, die Miete spätestens bis zum 3. Werktag des Monats überwiesen zu haben. Du bist somit über eine der Ausnahmen des BGB gestolpert, wo du automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug bist.

Die restlichen Gebühren musst du leider tragen, da du bezahlt hast, nachdem schon beantragt wurde und es wurde zu Recht beantragt.

Würde auch so vorgehen, wie Harry es schreibt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
guest-12321.09.2016 19:36:03
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss den Beitrag leider nochmal aus der Versenkung holen.

Die Verfahrenskosten sowie Zinsen (1.) habe ich an den Antragsteller gezahlt. Leider habe ich nicht direkt an den Anwalt gezahlt, aber ich habe diesen über meinen Fehler via Fax informiert.

Nun wurde hier ja fast einstimmig geraten, einen kompletten Widerspruch zu machen, jedoch würde ich damit doch ein Verfahren anstoßen oder nicht?

Ich muss dazu sagen, dass der Anwalt der Gegenpartei ein ganz gieriger Typ ist, der nur darauf wartet, dass er mich irgendwie rankriegen kann und Geld rausschlagen. Ich muss also davon ausgehen, dass dieser alle Register zieht.

Im Netz liest man jetzt, dass ein Widerspruch zwar faktisch nicht korrekt, aber eine Vorbeugung gegen einen Vollsteckungstitel ist und bei der Masse so zu Erfolg führt.

Ich muss aber davon ausgehen, dass der Anwalt das nicht einfach hinnehmen wird, sondern mir wahrscheinlich irgendwie die Verfahrenskosten aufdrücken will.

Daher noch mal die Frage, wäre ein Teilwiderspruch nicht die sichere Variante?

Zu den Daten:
Verzug der Miete: seit 03.06.
Überweisung der Miete: 14.06.
Antrag des Mahnbescheides: 13.06.
Mahnbescheid: vom 14.06.
Zustellung des MB: 17.06.

Desweiteren ergibt sich noch eine Frage zu den Zinsen. Im MB werden diese in 1. und 2. unterteilt, wobei 1. die Zinsen bis zum 14.06. sind. Punkt 2 ist mit weiteren 5% auf die HF genannt, ab 15.06, steht jedoch unter der Gesamtsumme bzw. ist nicht in dieser erhalten. Muss ich das ebenfalls zahlen? Total verwirrend!

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#6
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 758x hilfreich)

Ne, das passt schon so. Forderungsinhaber ist der Gläubiger und du kannst das alles selbstverständlich an ihn selbst bezahlen. Der Sinn besteht ja auch darin, dass dem Gläubiger hier durch die Anwaltskosten ein Schaden entsteht und dieser Schaden ausgeglichen werden muss.

Krasses Beispiel, um das zu verdeutlichen: Wenn eine Meldeauskunft abgefragt wurde und die Kosten im Mahnverfahren geltend gemacht werden, überweist man die Gebühren dafür auch nicht an das Einwohnermeldeamt.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16217x hilfreich)

Ich würde Komplettwiderspruch machen. Damit der Anwalt sich nicht auch noch einen VB besorgen kann und man ndann nochml hinterherrennt.

Signatur:

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#8
 Von 
guest-12321.09.2016 19:36:03
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach ja, folgender Hinweis steht noch in dem Mahnbescheid:

„Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt."

-- Editiert von Starcook am 29.06.2016 14:42

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16217x hilfreich)

Sein Problem, nicht deines.

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