Gerichtlicher Mahnbescheid bei drohender Verjährung

18. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Qwertz12345
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid bei drohender Verjährung

Liebes Forum,
ich habe folgenden Fall zum Thema Hemmung der Verjährung durch gerichtliches Mahnverfahren und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen:

Gläubiger A stellt im November fest,
dass eine Forderung an B zum Jahresende verjährt. B hatte vor 3 Jahren Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt und eine Erklärung der Kosten verlangt. Im November wird nun ein Brief mit einer Erklärung und Aufforderung zur Zahlung verschickt, dieser kommt jedoch zu A zurück, da B unbekannt verzogen ist. A versucht B per Email zu erreichen, bekommt aber keine Antwort. Um die drohende Verjährung zu hemmen, beantragt A Mitte Dezember einen gerichtlichen Mahnbescheid und gibt hierfür die ihm bekannte Adresse an, obwohl A bereits weiß, dass B unter dieser Adresse nicht mehr wohnhaft ist. Der Mahnbescheid kommt ebenfalls als unzustellbar zurück. A ermittelt die aktuelle Adresse von B und veranlasst Anfang Februar eine Neuzustellung. Mitte Februar geht der Mahnbescheid endlich bei B ein.

Ist der Mahnbescheid noch "demnächst" zugestellt worden und damit die Verjährung gehemmt oder hat A bereits mit dem Wissen, dass der erste Mahnbescheid an eine ungültige Adresse geschickt wurde, verhindert, dass die Zustellung "demnächst" erfolgt und die Forderung ist damit zum 31.12. verjährt?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Ist der Mahnbescheid noch "demnächst" zugestellt worden und damit die Verjährung gehemmt

Soweit ich das in Erinnerung habe, hat man ca. 1 Monat Frist, die neue Adresse zu recherchieren. Wenn also ab Info durch das Gericht, dass es zu Zustellfehlern kam, bis zum Übermitteln der neuen Adresse nicht mehr Zeit verging, ist das grundsätzlich noch "demnächst" im Sinne des Gesetzes. Da gab es schon entsprechende Urteile.

Zitat:
oder hat A bereits mit dem Wissen, dass der erste Mahnbescheid an eine ungültige Adresse geschickt wurde, verhindert, dass die Zustellung "demnächst" erfolgt und die Forderung ist damit zum 31.12. verjährt?

Diesen Fall deckt das Gesetz erst mal nicht ab. Man könnte vielleicht argumentieren, dass das grober Rechtsmissbrauch war um Zeit zu schinden. Halte ich aber für extrem wackelig als Argumentation und würde das auch dem Schuldner nicht empfehlen.

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