Hallo!
Ich wurde Opfer einer falschen Verdächtigung, die mir ein Ermittlungsverfahren beschert hat und Anwaltskosten mit sich brachte.
Nun wurde das Verfahren eingestellt und ich möchte die Anwaltskosten bei der Person geltend machen, die mich absichtlich falsch verdächtigt und angezeigt hat.
Muss ich diese Person vor Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides per Mahnung über meine Forderung in Kenntnis setzen oder kann ich den MB auch ohne vorherige Mahnung beantragen?
Danke!
Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn der Schuldner nichts von all dem weiß (also von den Kosten) kann er auch nicht in Verzug geraten.
ZitatWenn der Schuldner nichts von all dem weiß (also von den Kosten) kann er auch nicht in Verzug geraten. :
Ok, danke.
Kann ich in meinem konkreten Fall eine Rechnung/Mahnung selber versenden oder sollte das über einen Anwalt geschehen?
-- Editiert von Trompete2000 am 21.07.2020 16:10
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Es gibt da noch ein kleines anderes Problem.
Wenn man niht nachweisen kann, dass die falsche Verdächtigung vorsätzlich erfolgt ist, sehe ich kaum eine Chance in einem etwaigen Zivilprozess die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.
Von daher würde ich mich hier gut informieren, wie die genaue Rechtslage ist in der Sache und unter Umständen kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.
ZitatEs gibt da noch ein kleines anderes Problem. :
Wenn man niht nachweisen kann, dass die falsche Verdächtigung vorsätzlich erfolgt ist, sehe ich kaum eine Chance in einem etwaigen Zivilprozess die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.
Von daher würde ich mich hier gut informieren, wie die genaue Rechtslage ist in der Sache und unter Umständen kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.
Danke! Ja, Sie haben recht. Allerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen.
Der Vorsatz wird hier die Crux sein.
Wenn das wirklich so offentsichtlich, empfiehlt es sich auch hier Anzeige wegen der falschen Verdächtigung zu erstatten.
Denn, der Gesetzgeber geht im allgemeinen davon aus, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist.
Deswegen kann es auch sehr gut passieren, dass im Klageverfahren der betreffende Richter zu dem Schluss kommt, dass die Einschaltung eines Anwaltes bei dieser Sachlage nicht verhältnismäßig war, dann hat man den Salat.
Leider spreche ich da aus Erfahrung.
Ich hatte hier mal eine Anzeige wegen Betruges liegen, wegen einem Satz Tonerkatuschen.
Diese sind nicht bei mir angekommen, das wurde auch ordnungsgemäß reklamiert.
Das Transportunternehmen beharrte darauf das mit Unterschift abgegeben wurde und der Lieferant erstattete Anzeige um ein Druckmittel zu haben.
Der eingeschaltete Anwalt konnte mit Hilfe der Akteneinsicht erstmalig die Unterschrift auf dem Ablieferbeleg einsehen, daraus ging aufgrund der Unterschrift klar hervor, dass der Fahrer hier unterschrieben hatte.
Allerdings war auch das nicht ausreichend im die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.
Ok, danke für die Antwort. Dann muss ich nochmal überlegen...
ZitatAllerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen. :
In welcher Form genau?
Ohne strafrechtliches Urteil wird das recht schwer werden...
Zitat:ZitatAllerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen. :
In welcher Form genau?
Ohne strafrechtliches Urteil wird das recht schwer werden...
Hallo!
In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.
ZitatDer Vorsatz wird hier die Crux sein. :
Denn, der Gesetzgeber geht im allgemeinen davon aus, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist.
In wiefern kann ich das verstehen? Nach meiner Erfahrung wird ein Angeklagter, auch wenn er seine Unschuld beweisen kann, ohne Anwalt ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht wie ein Schlachtlamm behandelt.
ZitatIn Form von Chatverläufen auf Facebook. :
Der Wert dürfte da bei nahe 0 liegen.
ZitatIn wiefern kann ich das verstehen? :
Theorie:
Zitatdass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist. :
Praxis:
Zitatwird ein Angeklagter, auch wenn er seine Unschuld beweisen kann, ohne Anwalt ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht wie ein Schlachtlamm behandelt :
Zitat:In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.
Wo exakt ist nun der Vorsatz? Wurde die Straftat erfunden? Wurde mit Vorsatz gelogen?
Eine ungenaue Aussage im Rahmen einer Anzeige bedeutet noch lange nicht, dass mit Vorsatz gehandelt wurde.
Ein Zeuge ist durchaus geschützt.
Zitat:ZitatIn Form von Chatverläufen auf Facebook. :
Der Wert dürfte da bei nahe 0 liegen.
Danke. Aber interessant ist hierbei, dass die Staatsanwaltschaft als einzigen Beweis (von einigen anderen) den Chatverlauf angefordert hat. Danach habe ich vier Monate nichts mehr gehört und vor drei Tagen wurde das Verfahren eingestellt. Irgendetwas müssen die Chatverläufe also gebracht haben, nehme ich an...
Zitat:Zitat:In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.
Wo exakt ist nun der Vorsatz? Wurde die Straftat erfunden? Wurde mit Vorsatz gelogen?
Eine ungenaue Aussage im Rahmen einer Anzeige bedeutet noch lange nicht, dass mit Vorsatz gehandelt wurde.
Ein Zeuge ist durchaus geschützt.
Ja, genau, die Straftat wurde erfunden und ich kann das durch Facebook-Chatverläufe ziemlich sicher beweisen. Also, die Anzeige wurde schon "ziemlich genau" erfunden und nicht etwa einer Ungenauigkeit geschuldet.
ZitatAber interessant ist hierbei, dass die Staatsanwaltschaft als einzigen Beweis (von einigen anderen) den Chatverlauf angefordert hat :
Bei Auswahl fordern die den vielversprechensten Beweis an.
ZitatIrgendetwas müssen die Chatverläufe also gebracht haben, nehme ich an... :
Ja, das
Zitatvor drei Tagen wurde das Verfahren eingestellt. :
Jetzt die Frage, mit welcher Begründung genau wurde eingestellt?
Ohne Begründung. Einfach nach §170, Abs.2 StPo.
ZitatOhne Begründung. :
Doch, und zwar mit der zweitschlechtesten Begründung die es gibt.
Die Ermittlungen haben nicht im Ansatz genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben - die Beweise waren also offenbar nichts wert.
Zwar sind die Zivilgerichte unabhängig von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, aber in der Regel neigen sie dazu dem Beispiel zu folgen.
Ja, und? ist doch gut, wenn Verfahren gegen mich eingestellt wurden. Oder verstehe ich da jetzt was falsch?
Es wurde halt nicht festgestellt, dass vorsätzlich falsch verdächtigt wurde.
Ach so. Alles klar. Logisch.
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