Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung

21. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid ohne vorherige Mahnung

Hallo!

Ich wurde Opfer einer falschen Verdächtigung, die mir ein Ermittlungsverfahren beschert hat und Anwaltskosten mit sich brachte.

Nun wurde das Verfahren eingestellt und ich möchte die Anwaltskosten bei der Person geltend machen, die mich absichtlich falsch verdächtigt und angezeigt hat.

Muss ich diese Person vor Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides per Mahnung über meine Forderung in Kenntnis setzen oder kann ich den MB auch ohne vorherige Mahnung beantragen?

Danke!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn der Schuldner nichts von all dem weiß (also von den Kosten) kann er auch nicht in Verzug geraten.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn der Schuldner nichts von all dem weiß (also von den Kosten) kann er auch nicht in Verzug geraten.


Ok, danke.

Kann ich in meinem konkreten Fall eine Rechnung/Mahnung selber versenden oder sollte das über einen Anwalt geschehen?

-- Editiert von Trompete2000 am 21.07.2020 16:10

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Es gibt da noch ein kleines anderes Problem.
Wenn man niht nachweisen kann, dass die falsche Verdächtigung vorsätzlich erfolgt ist, sehe ich kaum eine Chance in einem etwaigen Zivilprozess die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.

Von daher würde ich mich hier gut informieren, wie die genaue Rechtslage ist in der Sache und unter Umständen kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Es gibt da noch ein kleines anderes Problem.
Wenn man niht nachweisen kann, dass die falsche Verdächtigung vorsätzlich erfolgt ist, sehe ich kaum eine Chance in einem etwaigen Zivilprozess die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.

Von daher würde ich mich hier gut informieren, wie die genaue Rechtslage ist in der Sache und unter Umständen kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen.


Danke! Ja, Sie haben recht. Allerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen.

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Der Vorsatz wird hier die Crux sein.

Wenn das wirklich so offentsichtlich, empfiehlt es sich auch hier Anzeige wegen der falschen Verdächtigung zu erstatten.

Denn, der Gesetzgeber geht im allgemeinen davon aus, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist.
Deswegen kann es auch sehr gut passieren, dass im Klageverfahren der betreffende Richter zu dem Schluss kommt, dass die Einschaltung eines Anwaltes bei dieser Sachlage nicht verhältnismäßig war, dann hat man den Salat.

Leider spreche ich da aus Erfahrung.
Ich hatte hier mal eine Anzeige wegen Betruges liegen, wegen einem Satz Tonerkatuschen.
Diese sind nicht bei mir angekommen, das wurde auch ordnungsgemäß reklamiert.
Das Transportunternehmen beharrte darauf das mit Unterschift abgegeben wurde und der Lieferant erstattete Anzeige um ein Druckmittel zu haben.
Der eingeschaltete Anwalt konnte mit Hilfe der Akteneinsicht erstmalig die Unterschrift auf dem Ablieferbeleg einsehen, daraus ging aufgrund der Unterschrift klar hervor, dass der Fahrer hier unterschrieben hatte.

Allerdings war auch das nicht ausreichend im die Anwaltskosten erfolgreich einzuklagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke für die Antwort. Dann muss ich nochmal überlegen...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
Allerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen.

In welcher Form genau?
Ohne strafrechtliches Urteil wird das recht schwer werden...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Trompete2000):
Allerdings kann ich die falsche Verdächtigung nachweisen.

In welcher Form genau?
Ohne strafrechtliches Urteil wird das recht schwer werden...


Hallo!

In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.

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#9
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Der Vorsatz wird hier die Crux sein.



Denn, der Gesetzgeber geht im allgemeinen davon aus, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist.


In wiefern kann ich das verstehen? Nach meiner Erfahrung wird ein Angeklagter, auch wenn er seine Unschuld beweisen kann, ohne Anwalt ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht wie ein Schlachtlamm behandelt.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
In Form von Chatverläufen auf Facebook.

Der Wert dürfte da bei nahe 0 liegen.



Zitat (von Trompete2000):
In wiefern kann ich das verstehen?

Theorie:
Zitat (von Jonathon):
dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch ohne anwaltliche Vertretung ausreichend geschützt ist.


Praxis:
Zitat (von Trompete2000):
wird ein Angeklagter, auch wenn er seine Unschuld beweisen kann, ohne Anwalt ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht wie ein Schlachtlamm behandelt



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.

Wo exakt ist nun der Vorsatz? Wurde die Straftat erfunden? Wurde mit Vorsatz gelogen?
Eine ungenaue Aussage im Rahmen einer Anzeige bedeutet noch lange nicht, dass mit Vorsatz gehandelt wurde.
Ein Zeuge ist durchaus geschützt.

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#12
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Trompete2000):
In Form von Chatverläufen auf Facebook.

Der Wert dürfte da bei nahe 0 liegen.


Danke. Aber interessant ist hierbei, dass die Staatsanwaltschaft als einzigen Beweis (von einigen anderen) den Chatverlauf angefordert hat. Danach habe ich vier Monate nichts mehr gehört und vor drei Tagen wurde das Verfahren eingestellt. Irgendetwas müssen die Chatverläufe also gebracht haben, nehme ich an...

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#13
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
In Form von Chatverläufen auf Facebook. Daraus geht hervor, dass die zur Strafanzeige gebrachten Vorwürfe nicht zum wirklichen Geschehen/Besprochenem passen und im Widerspruch stehen.

Wo exakt ist nun der Vorsatz? Wurde die Straftat erfunden? Wurde mit Vorsatz gelogen?
Eine ungenaue Aussage im Rahmen einer Anzeige bedeutet noch lange nicht, dass mit Vorsatz gehandelt wurde.
Ein Zeuge ist durchaus geschützt.


Ja, genau, die Straftat wurde erfunden und ich kann das durch Facebook-Chatverläufe ziemlich sicher beweisen. Also, die Anzeige wurde schon "ziemlich genau" erfunden und nicht etwa einer Ungenauigkeit geschuldet.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
Aber interessant ist hierbei, dass die Staatsanwaltschaft als einzigen Beweis (von einigen anderen) den Chatverlauf angefordert hat

Bei Auswahl fordern die den vielversprechensten Beweis an.



Zitat (von Trompete2000):
Irgendetwas müssen die Chatverläufe also gebracht haben, nehme ich an...

Ja, das
Zitat (von Trompete2000):
vor drei Tagen wurde das Verfahren eingestellt.


Jetzt die Frage, mit welcher Begründung genau wurde eingestellt?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Ohne Begründung. Einfach nach §170, Abs.2 StPo.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
Ohne Begründung.

Doch, und zwar mit der zweitschlechtesten Begründung die es gibt.
Die Ermittlungen haben nicht im Ansatz genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben - die Beweise waren also offenbar nichts wert.

Zwar sind die Zivilgerichte unabhängig von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, aber in der Regel neigen sie dazu dem Beispiel zu folgen.


Signatur:

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#17
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, und? ist doch gut, wenn Verfahren gegen mich eingestellt wurden. Oder verstehe ich da jetzt was falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es wurde halt nicht festgestellt, dass vorsätzlich falsch verdächtigt wurde.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#19
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach so. Alles klar. Logisch.

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