Gerichtlicher Titel 30 Jahre gültig? Muß Ich regelmäßig mahnen?

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Axon7
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Titel 30 Jahre gültig? Muß Ich regelmäßig mahnen?

Hallo I ch bin Gläubiger mit einem Titel, und würde gerne wissen ob ich in den 30 Jahren regelmäßig mahnen muß?
Bsp: Spätestens alle 4 Jahre, ansonsten verfällt der Anspruch!
Gibt es dazu Informationen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Nope,
zuerst einmal läuft die 30 Jährige Verjährungsfrist, diese gilt für die Summen im Titel.
Die verjährung beginnt erneut wenn Vollstreckungsmaßnahmen (GV, PfüB Lohnpfändung) eingeleitet werden.
Eine Mahnung gehört nicht dazu.
Es empfiehlt sich jedoch die anfallenen Zinsen und Kosten innerhalb der 3 jährigen Verjährungsfrist ebenfalls titluieren zu lassen.
Allerdings sollte man den Titel nicht zu lange liegen lassen,sonst könnte es passieren, dass ein Gericht zu dem Schluss kommt, der Anspruch wäre verwirkt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Ein Titel verjährt erst nach 30 Jahren. Allerdings lässt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers die 30jährige Verjährung neu beginnen, so dass im Endeffekt eine lebenslange Haftung besteht.


Ein Problem ist die Verwirkung. Wenn seit der Möglichkeit einer Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und eine Geltendmachung dann als Verstoß gegen Treu und Glauben gelten würde, kann es dazu führen, dass der Anspruch gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann, obwohl er besteht und nicht verjährt ist.

Man sollte also zur Sicherheit alle 5-8 Jahre einen Vollstreckungsversuch machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Allerdings sollte man den Titel nicht zu lange liegen lassen,sonst könnte es passieren, dass ein Gericht zu dem Schluss kommt, der Anspruch wäre verwirkt.

Das reine vergehen von Zeit begründet allerdings keine Verwirkung. Da muss irgendein Umstand dazu kommen. Mehrfach unbeantwortete Briefe des Schuldners, wo er die Begleichung anbietet, beispielsweise. Oder wenn man wieder fleißig mit dem Schuldner Verträge abschließt ohne die Altschulden anzusprechen usw.

Darüber hinaus ist es viel realistischer, dass man eine Privatinsolvenz nicht mitbekommt, wenn man sich nicht drum kümmert und dann nach Jahrzehnten und erteilter Restschuldbefreiung komisch aus der Wäsche schaut.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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