Gerichtliches Mahnverfahren bei Gesamtschuldnern

25. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Gerold69
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren bei Gesamtschuldnern

Ich habe eine generelle Frage zum gerichtlichen Mahnverfahren und dem evtl. später daraus resultierendem Gerichtsverfahren:

Ist es zulässig, ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) auf eine Teilmenge von Gesamtschuldnern zu begrenzen? Also A, B und C gesamtschuldnerisch haften und der Mahnbescheid nur für A und B beantragt wird.

Das ein Gläubiger sich beim Vollstrecken auf den vermeintlichen Zahlungskräftigsten stürzen kann/darf, ist ja bekannt. Aber darf er schon im Vorfeld "selektieren"?


Vielen Dank für Eure Antworten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Warum sollte er das nicht können?

Frage ist nur, ob das so sinnvoll ist. Gemeinhin freut sich der Gläubiger, wenn er so viele Schuldner wie möglich am Wickel hat. Gegen wen er vollstreckt, kann er sich später immer noch überlegen.

Sollte die Frage hier von Schuldnerseite gestellt werden: Wer letztlich in Anspruch genommen wird, tangiert die Schulden im Innenverhältnis nicht. Will sagen: Der jenige, der zahlt, kann sich die Kohle anteilmäßig bei seinen Mitschuldnern zurückholen. Die Selektion durch den Gläubiger spielt da keine Rolle.

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#2
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Aber darf er schon im Vorfeld "selektieren"?


Klar, das ist ja der Sinn der Sache bei Gesamtschuldnern.

quote:
Frage ist nur, ob das so sinnvoll ist.


Wenn bekanntermaßen nur A solvent ist, kann sich der Gläubiger auch 100% von A holen und muß das nicht anteilig von A, B und C holen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gerold69
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Warum sollte er das nicht können? <hr size=1 noshade>


Weil dann ja das Kuriosum entstehen könnte, dass die Forderung gegen einen Teil der Schuldner verjährt. Im Allgemeinen wird das ein Gläubiger vermeiden wollen, aber er könnte damit ja auch gezielt einen Schuldner übervorteilen.

Und was hätte man davon zu halten, wenn der Gläubiger mit A eine Ratenzahlung über die gesamte Schuld vereinbart, A auch wie vereinbart mit der Zahlung beginnt und der Gläubiger gegen B und C einen Mahnbescheid beantragt? Das ist doch mindestens §254 BGB Mitverschulden, oder?

Man sollte doch meinen, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung auch gesamtschuldnerisch gilt. Zumindest solange es keinen Grund, an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu zweifeln.

Oder darf ein Gläubiger auch hier nach Motto handeln: "Das Geld von A will ich eigentlich nicht, sollen doch B oder C zahlen"?

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