Gerichtliches Mahnverfahren nach bezahlter Hauptforderung

24. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren nach bezahlter Hauptforderung

Hallo, ich musste kürzlich leider - nach Verzug auf gesetzlicher Grundlage und anschließend nochmal Fristsetzung per Einschreiben - einen knapp 4-stelligen Betrag gerichtlich anmahnen lassen.
Die Hauptforderung selbst ist daraufhin oder überlappend ziemlich schnell eingegangen. Kurz darauf hat die Schuldnerin der Mahnung ohne Begründung widersprochen. Nun flattert mir also der Brief rein, dass ich Gerichtskosten überweisen soll, um das Verfahren zu starten.
Wie geht es nun genau weiter, insbesondere: Wann teile ich mit, dass die Klage nur auf die Nebenforderungen beschränkt ist? Betrifft das nicht auch die Gerichtsgebühr?

Was heißt "Wird der Rechtsstreit abgegeben, ist $ 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten: Soweit der Antrag in der
Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen."?

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4 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Betrifft das nicht auch die Gerichtsgebühr?

Das kommt drauf an. Das ganze ist ja wie eine Tabelle und du kannst eigentlich sogar bei fehlender Zweckbestimmung von der gesetzlichen Verrechnung Gebrauch machen. Also zuerst Kosten, dann Zinsen, dann Hauptforderung. Damit bleibt ein teil der Hauptforderung übrig. Wenn das in demselben Betragsbereich bleibt (zum Beispiel vorher 0-500€, danach wieder 0-500€), dann ändert sich an den Kosten auch nichts.

Zitat:
Wann teile ich mit, dass die Klage nur auf die Nebenforderungen beschränkt ist?

Jetzt mit Klageschrift. Wichtig ist, dass du dem Gericht erklärst (und begründest), warum dir der Komplettbetrag inklusive Kosten zusteht. Zudem, dass nach Mahnbescheid der Betrag X bezahlt wurde und wie du den verrehnet hast, was übrig ist.

Insofern würde das dann eine Erledigung der übrigen Forderung aus dem Mahnbescheid sein. Juristisch ist das ein Unterschied, denn eine Klagerücknahme bedeutet im Normalfall, dass du die Kosten übernimmst (Ausnahmen sind aber möglich). Bei einer Erledigung sind die Kosten ggf. vergünstig, aber im Regelfall vom Beklagten zu tragen.

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#2
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Naja, die Restforderung liegt jetzt bei irgendwas um die 40€ und ein paar Zerquetschte, bei einer Hauptforderung von etwa 1040€, die beglichen wurde. Die Gerichtsgebühr müsste also schon runtergehen.
Mein Problem ist, dass ich direkt in dem Schreiben, in dem mir der Widerspruch der Schuldnerin mitgeteilt wurde, auch schon den Hinweis auf die Gerichtsgebühr habe:

Zitat:

Der Rechtsstreit wird erst dann an das
Amtsgericht Köln
50922 Köln
abgegeben, wenn Sie auch die nachstehend berechneten weiteren Kosten bezahlt haben.

Wert des Widerspruchs: 1.086,64 EUR
Gerichtsgebühr (§§ 3, 34, Nr. 1210 KV GKG6G) 177,50 EUR

Bei Zahlung unbedingt angeben: [NUMMER]
Zahlbetrag 177,50 EUR


Darunter der obenstehende Satz. Wie kriege ich nun einen neuen Zahlbetrag, den ich dann überweisen kann, damit eine zu erstellende Klageschrift ans AG weitergegeben wird? Oder muss ich jetzt erstmal den vollen Betrag überweisen und der wird dann später neu berechnet?

Wie lange habe ich nun eigentlich Zeit? Kann ja sein, dass die Nebenforderung auch noch kommt, da die Hauptforderung in Form einer KK-Rückbuchung erfolgte.

Und WENN die noch kommt, muss ich dann das Verfahren noch aktiv beenden, oder verläuft das von selbst, wenn ich keine Gerichtsgebühr überweise?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ist ohnehin nur ein Vorschuss. Am Ende wird das Gericht eine Kostenentscheidung treffen und (sofern erfolgreich) den/die Beklagte(n) zur Zahlung verurteilen, sowie dir den zu viel bezahlten Rest zurückzahlen.

Zitat:
Wie lange habe ich nun eigentlich Zeit?

Quasi unendlich. Wenn du nichts tust, geht es nicht weiter.

Sollte dann doch noch was eingehen, kannst du das immer noch dem Gericht mitteilen. Nur dem Schuldner wird das nicht direkt etwas bringen. Außer dass das Verfahren schneller beendet ist und ihn ggf. billiger kommt. Dir kann das einerlei sein.

Probleme bekommst du nur, wenn die Gebühren überzogen sind. Den Verzug kannst du durch das Einschreiben ja nachweisen. Das bezieht sich auf deinen Teil der Gebühren (beispielsweise Mahngebühren). Die Gerichtsgebühren werden ja berechnet und sind daher letztendlich für den Schuldner nicht zu beanstanden.


-- Editiert von mepeisen am 24.08.2020 15:11

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#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Für das Archiv, wenn den Thread mal jemand findet: Die Lufthansa hat gestern ohne weitere Aufforderung auch die Mahn- und Nebenkosten auf mein Konto überwiesen.
Das Amtsgericht hat mepeisens Aussage bestätigt, es muss nichts mehr gemacht werden, einfach die Gerichtskosten nicht überweisen.

Danke nochmal!

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