Gerichts- & Rechtsanwaltkosten Mahnbescheid

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
ramada1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Gerichts- & Rechtsanwaltkosten Mahnbescheid

Unser Rohbauer hat uns nach 3 Jahren, kurz vor Jahresende 2009 doch noch seine (gerechtfertigte) Rechnung präsentiert, gefolgt von einem Mahnbescheid (einen Tag später). Neben den 12.554 EUR sollen jetzt auch noch ca. 650 Euronen für Gericht- & Rechtsanwaltkosten fällig werden. Und die 650 Euro sehe ich nicht ein. Hier die Fakten:

• 6.12.2006: Rohbauer beendet Arbeiten an unserer neu gekauften Gebrauchtimmobilie (Bauvertrag nach VOB, mit 2% Skonto bei Bezahlung innerhalb 10 Werktagen)
• 12.2006: Architekt fordert Rohbauer mehrmals auf Abschlussrechnung bis Ende 2006 zu stellen (mit 16% MwSt)
• bis 15.12.2009: Rohbauer meldet sich nicht
• 16.12.2009: Rohbauer schickt Verzicht auf Einrede der Verjährung für seine Rechnung bis Juni 2010. Wir reagieren nicht, da wir davon ausgehen, dass er sowieso bis Ende 2010 Zeit hat die Rechnung zu stellen.
• 30.12.2009: Rechnungseingang per normaler Briefpost (Poststempel 29.12.2009). Rechnung datiert auf 17.12.2009, mit 19% MwSt, sofort zahlbar ohne Abzug, 8 Tage Zeit zur Reklamation nach Erhalt der Rechnung.
• 31.12.2009: Eingang eine Mahnbescheids des Amtsgerichts mit 14 Tage Widerspruchsfrist
• 2.1.2009: Rechnung ist jetzt bei unserem Architekten zur Prüfung.

Was müssen wir tun, damit wir die Nebenkosten des Mahnbescheids nicht bezahlen müssen, dafür aber die 16% MwSt und 2% Skonto fristgerecht geltend machen können? Müssen wir das jetzt per Anwalt machen oder kann man das auch als Laie erfolgreich durchstehen?


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

N ja - der Fehler liegt zumindest nicht nur beim Rohbauer!?

quote:
• 16.12.2009: Rohbauer schickt Verzicht auf Einrede der Verjährung für seine Rechnung bis Juni 2010. Wir reagieren nicht, da wir davon ausgehen, dass er sowieso bis Ende 2010 Zeit hat die Rechnung zu stellen.

Offenbar hat dieser zwar ein erhebliches Büroproblem, aber von der Sache her musste er es so machen. Sonst wäre die Verjährung eingetreten.
Vielleicht kann man den Kosten widersprechen wegen der sehr späten in Rechnung Stellung.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#2
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

1. Pech, dass die Rechnung am 30.12.2009 einging, denn 2 Tage später hättet ihr die Einrede der Verjährung als Schuldner der Werklohnforderung geltended machen können.

2. Damit der Rohbauer die Gerichts- und Anwaltkosten geltend machen kann, hättet ihr euch im Verzug befinden müssen. So wie ich das verstanden habe, hat euch der Rohbauer jedoch niemals einen konkreten Rechnungsbetrag gestellt? Hier ist zu differenzieren:

2 a) Wenn ihr bereits eine Forderung des Rohbauers per Post o.Ä. erhalten habt, in welcher eine detaillierte Auflistung der Forderung enthalten war und auf diese nicht eingegangen seid, so befandet ihr euch gem. § 280 Abs. 2 , 286 BGB in Verzug. Die dabei entstehenden Kosten (insb. Gerichts- und Anwaltskosten) müsst ihr folglich übernehmen.

2 b) Wenn ihr (so wie ich das verstanden habe) euren Architekten darzu beauftragt habt, eine Endabrechnung vom Rohbauer anzufordern und dieser nicht geantwortet hat, bzw. ihr keinen konkreten Rechnungsbetrag kanntet/kennen musstet, so hätte euch der Rohbauer zumindest mahnen müssen, um euch in Verzug zu setzen. Eine Mahnung ist jeodch entbehrlich in den Fällen des § 286 Abs. 2 & Abs. 3 BGB - BITTE LESEN!

Leider ist aus der Schilderung eures Problems nicht genau genug zu erkennen, inwieweit der Rohbauer vor dem 30.12.2009 seine Forderung geltend gemacht hat. Sollte für euch eine der in § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 geschilderten Fälle zutreffen, so habt ihr euch höchstwahrscheinlich im Verzug befunden und müsst für die vom Rohbauer gestellten Forderungen aufkommen.

Gruß

David

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ramada1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Leider ist aus der Schilderung eures Problems nicht genau genug zu erkennen, inwieweit der Rohbauer vor dem 30.12.2009 seine Forderung geltend gemacht hat.


Garnicht. Seit unser Architekt im Dezember 2006 mehrmals die Rechnungsstellung erbeten hat, hat sich der Rohbauer weder mündlich noch schriftlich bei uns wegen der Rechnung bei uns gemeldet. Bis zum 16.12.2009, als er uns dann den Verzicht auf Einrede der Verjährung für seine Rechnung geschickt hat. Die erste Rechnung, die wir dann gesehen haben, ist uns am 30.12.2009 zugestellt worden (Rechnungsdatum 17.12.2009). Und dann ein Tag später der Mahnbescheid.
Darf man wirklich einen Mahnbescheid schicken, ohne dem Schuldner vorher die Begleichung der Rechnung im angessenen Zeitraum zu ermöglichen?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DECE12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 56x hilfreich)

Wenn die Rechnung kein konkretes Fälligkeitsdatum benennt ("sofort" ist kein konkretes Datum), bist du m.E. noch nicht mal im Verzug, dann brauchst du dem Unternehmer auch keinen Verzugsschaden zu ersetzen.
Der Bauunternehmer will seine Forderung durch den Mahnbescheid natürlich vor der Verjährung retten, aber dann soll er auch die Kosten dafür selber tragen.
Ich würde als erstes dem Mahnbescheid widersprechen, ohne Begründung.
Wenn der Architekt es nicht von sich aus tut, würde ich eine korrigierte Rechnung anfordern (es scheint ja zumindest die MwSt falsch zu sein), und diese dann, wenn korrekt, auch bezahlen. Sofern in der Auftragsbestätigung so vereinbart, gegebenfalls auch unter Skontoabzug.
Um den Rest würde ich gegebenenfalls streiten.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119898 Beiträge, 39788x hilfreich)

quote:
Darf man wirklich einen Mahnbescheid schicken, ohne dem Schuldner vorher die Begleichung der Rechnung im angessenen Zeitraum zu ermöglichen?

Natrürlich. Man darf als Gläubiger dann allerdings auch die Kosten dafür übernehmen.

Ich gehe davon aus, das ein Zugangsnachweis für die Rechnung besteht?
Da vordatieren der Rechnung spricht dafür das der Handwerke planmäßig vorgeht um hier seine Ansprüche durchzusetzen.


Also:
Mahnbescheid vollumfänglich widersprechen.
Rechnung sofort bezahlen und Skonto abziehen falls noch zulässig.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ramada1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Ich gehe davon aus, das ein Zugangsnachweis für die Rechnung besteht?


Reicht der Umschlag mit Poststempel vom 29.12.2009 und zwei Zeugen, die die Übergabe des normalen Postbriefs (kein Einschreiben!) an uns am 30.12.2009 durch den Briefträger zufällig beigewohnt haben?
Was mich wundert ist, dass sein Anwalt, der den Mahnbescheid initiert hat, das Timing zwischen Rechnungsausstellung (17.12.2009), -zustellung, (30.12.) -fälligkeitsdatum ("sofort") und Mahnbescheid (31.12.) nicht überprüft hat. Oder sollte hier etwa wirklich Deutsche Post Schuld sein und satte 12 Tage (vom 18. - 30.12.) benötigt haben, um den Brief innerhalb der gleichen Stadt zuzustellen?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Letzteres können Sie getrost ausschließen, wenn der Stempel auf dem Brief das Datum 29.12.09 trägt ... :)

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#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Offenbar hat dieser zwar ein erhebliches Büroproblem, aber von der Sache her musste er es so machen. Sonst wäre die Verjährung eingetreten.
Vielleicht kann man den Kosten widersprechen wegen der sehr späten in Rechnung Stellung.

:rock:

Die Kosten für den Anwalt/Mahnbescheid werdet Ihr nicht übernehmen müssen !
Einfach komplett widersprechen da Ihr noch nicht in Verzug gewesen seit !
Und dann den Rechnungsbetrag von der Rechnung (Mehrwertsteuer und Skonto angleichen) überweisen !

Danach wird vermutlich Ruhe sein !

Ohne Mahnbescheid wären ihm die 12.554 EUR wegen Verjährung entschwunden !

lg actrostom


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119898 Beiträge, 39788x hilfreich)

quote:
Reicht der Umschlag mit Poststempel vom 29.12.2009 und zwei Zeugen, die die Übergabe des normalen Postbriefs (kein Einschreiben!) an uns am 30.12.2009 durch den Briefträger zufällig beigewohnt haben?

Ja, das sollte ausreichend sein.


quote:
Oder sollte hier etwa wirklich Deutsche Post Schuld sein und satte 12 Tage (vom 18. - 30.12.) benötigt haben, um den Brief innerhalb der gleichen Stadt zuzustellen?

Abgestempelt wird immer bei Einlieferung des Briefes, er wurde also erst am 29.12.2009 aufgegeben.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ramada1
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Inzwischen hat sich die Sache erledigt: wir haben Widerspruch gegen die Rechnungssumme und Gegühren eingelegt und danach fristgerecht (wie im Werkvertrag festgelegt) die berechtigte Rechnungssumme nach Prüfung durch unseren Architekten gezahlt, mit 16% Mwst und Abzug von 2% Skonto. Parallel haben wir dies schriftlich der Firma angekündigt und auch noch telefonischen Kontakt aufgenommen. Fazit für die Zukunft: bei Mahnbescheiden genau hinschauen und nicht alles hinnehmen.
Danke für eure zahlreichen Tipps :-)

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