Gerichtsverfahren trotz Zahlung

20. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsverfahren trotz Zahlung

Hallo 123recht-Community,

Ich wende mich als letzten Versuch meiner Hilflosigkeit an euch! Vor kurzem erhielt ich ein bevorstehendes Klageverfahren vom Landgericht Mannheim. Mir wurde eine Notfrist von zwei Wochen eingeräumt. Der Poststempel der Übergabeurkunde datiert den 12.12.2019. Seitdem war ich bei bereits zwei Anwälten, die diesen Fall jedoch nicht übernehmen wollten.

Folgender Sachverhalt: obwohl ich meiner Zahlungsverpflichtung regelmäßig nachkomme, erhebt nun das Inkassobüro des ursprünglichen Gläubigers Klage vor dem Landgericht Mannheim. Da ich mich in meinem Recht übergangen fühle, wende ich mich hoffnungsvoll an euch.

Was bewirkt ein Versäumnisurteil bzw. was wären die direkten Konsequenzen, die hieraus ergehen?

Freundliche Grüße




22 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Versäumnisurteil = verlorene Klage. Du wirst dann zu dem verurteilt, was beantragt wurde (sofern das nicht grober Unsinn wäre).

Vorab fehlen noch einige Infos, um das inhaltlich zu beurteilen. Du hast also Schulden. Wie hoch sind die? Wo kommen die her? Gab es mit dem Gläubiger oder dem Inkasso irgendeine Art von Vereinbarung, dass du Raten zahlst? Hast du dazu eine Vereinbarung unterschrieben?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Versäumnisurteil = verlorene Klage. Du wirst dann zu dem verurteilt, was beantragt wurde (sofern das nicht grober Unsinn wäre).

Vorab fehlen noch einige Infos, um das inhaltlich zu beurteilen. Du hast also Schulden. Wie hoch sind die? Wo kommen die her? Gab es mit dem Gläubiger oder dem Inkasso irgendeine Art von Vereinbarung, dass du Raten zahlst? Hast du dazu eine Vereinbarung unterschrieben?


Guten Morgen und danke für die schnelle Antwort. Folgende Situation: ich habe eine Kreditkarte von Barclaycard, die damit geworben hat, dass die Rückzahlung flexibel in Bezug auf Höhe der monatlichen Tilgung erfolgt. Aus den AGB geht hervor, dass 2% des Gesamtsaldos, mind. jedoch 15 Euro monatlich zu zahlen sind. So weit, so gut. Online wie auch in Papierform waren mir jedoch drei Möglichkeiten über die Höhe der Tilgung gegeben:
1) 2% (wie aus den AGB hervorgeht),
2) x% (selbst wählbarer Prozentsatz),
3) Festbetrag (k. Hinweis auf AGB, etc.)

Also wählte ich diesen und legte die monatliche Tilgungssumme auf 50,00 Euro fest. Im ersten Monat wurde diese auch so abgebucht, jedoch in allen darauffolgenden Monaten stetig mehr und mehr, bis hin zu fast dem Doppelten. Ein Anruf meinerseits bei dem Kundenservice sollte mir Aufschluss hierüber geben. Man entgegnete mir (neutral) unglaubwürdig, jedoch wurde mir gesagt, dass man dies entsprechend so vermerken würde (Festbetrag gewählt und dennoch mehr abgebucht). Einen weiteren Monat später geschah das Gleiche Spiel erneut. Also veranlasste ich eine manuelle Ruckholung der letzten drei Monate und richtete seitdem einen Dauerauftrag ein mit meinen kundenbezogenen Informationen, wie Kto. Nr. und Name, sowie dem Hinweis darauf, dass dieses bereits telefonisch so vermerkt wurde. Auch schriftliche Korrespondenz seit dem erstmaligen Auftreten gab es meinerseits. Jedoch entgegnete man mir mit Unverständnis (so als ob dies nicht gelesen wurde) und Hinweis auf die AGB. Irgendwann wurde die Geschäftsbeziehung trotz regelmäßigen Zahlungseingängen gekündigt und die Forderung letztlich dann an ein Inkassobüro (Axactor) abgetreten. Ich habe weiterhin alle Zahlungen unverändert geleistet und fühle mich in meinem Recht übergangen. Und vor kurzem erschien dann besagtes Schreiben vom Landgericht.

Ich weiß echt nicht mehr weiter. Sollte ich einfach mit dem Inkassobüro in Kontakt treten und auf eine "normale" Einigung hoffen? Immerhin zahle ich doch. Nur kann ich die Forderung nicht auf einen Schlaf zahlen.

// Edit:
Die Forderungen belaufen sich auf ca. € 7.000,00 (inkl. Inkassokosten)

Liebe Grüße

Montreal

-- Editiert von Montreal am 20.12.2019 08:43

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 897x hilfreich)

Zitat (von Montreal):
Vor kurzem erhielt ich ein bevorstehendes Klageverfahren vom Landgericht Mannheim.



Und was genau wird einem vorgeworfen?


Zitat (von Montreal):
Seitdem war ich bei bereits zwei Anwälten, die diesen Fall jedoch nicht übernehmen wollten.


Und mit welcher Begründung?


gruß charly

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Gruß Charly

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Du hast diese Briefe noch, wo dir das mit dem Festbetrag angeboten wurden?

Zitat:
Ich habe weiterhin alle Zahlungen unverändert geleistet

Sehr gut. Das solltest du auch weiterhin tun. Keine Angriffsfläche bieten.

Das Problem ist, dass du vorm Landgericht aufgrund des Streitwertes eine Anwaltspflicht hast.

Du kannst bestenfalls Zeit schinden. Indem du dem Gericht anzeigst, dass du gewillt bist, dich zu verteidigen und einen Anwalt hinzu ziehen wirst. Mehr erst mal nicht.

Zitat:
Und mit welcher Begründung?

Das wäre wichtig, ja. Entweder übersieht der Fragensteller etwas und hast es nicht dargestellt, oder es ist etwas eigenartig.

Wenn das sauber nachweisbar ist, hast du aus meiner Sicht eine wirksame Vereinbarung mit dem Gläubiger abgeschlossen. Wenn er dir einen Fix-Betrag anbietet und du das so vereinbarst, dann war er es, der Vertragsbruch begangen hat. Du hast dich auch nach Vertragsbruch weiterhin an deine Pflicht gehalten. Insofern sehe ich hier wenig Chancen, dass dieser Klage so stattgegeben werden dürfte.

Das Inkasso ändert daran eigentlich nichts. Denn das kann diese wirksame Vertragsvereinbarung mit dem Gläubiger erst mal nicht in Rauch auflösen.

Wäre also spannend, ob die Anwälte angedeutet haben, wieso sie das nicht übernehmen wollen.

-- Editiert von mepeisen am 20.12.2019 09:57

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Zitat (von Montreal):
Was bewirkt ein Versäumnisurteil bzw. was wären die direkten Konsequenzen, die hieraus ergehen?

Zitat (von mepeisen):
Versäumnisurteil = verlorene Klage. Du wirst dann zu dem verurteilt, was beantragt wurde (sofern das nicht grober Unsinn wäre).


Im Übrigen wirst Du die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Zitat (von Montreal):
Also wählte ich diesen und legte die monatliche Tilgungssumme auf 50,00 Euro fest. Im ersten Monat wurde diese auch so abgebucht, jedoch in allen darauffolgenden Monaten stetig mehr und mehr, bis hin zu fast dem Doppelten.


Hast Du denn nach der Rückzahlungsvereinbarung die Kreditkarte weiterhin verwendet und wäre hierdurch rechnerisch eine zweiprozentige Tilgung nach den AGB höher als die verabredeten 50 EUR im Monat?

Zitat (von mepeisen):
Wäre also spannend, ob die Anwälte angedeutet haben, wieso sie das nicht übernehmen wollen.


Bei der Sachlage kann ich keine Spannung hinsichtlich der Begründung der Rechtsanwälte erkennen.

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#6
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen.

Schriftlich habe ich nicht wirklich was, nur mehrfache Schreiben derselben Aufmachung in Bezug auf die Tilgung in Teilzahlungen wie oben bereits genannt (meine Auswahl: Festbetrag, s. O.) wie in der Onlinefunktion vom Gläubiger, diese telefonische "Vereinbarung" war auch nur eine Darlegung meiner Situation mit deutlichem Hinweis auf deren "willkürliche" Höhe der Abbuchungen, obwohl Festbetrag vereinbart, mit der Reaktion darauf, dass dies - wie eingangs erwähnt - ungewöhnlich sei aber dennoch so vermerkt würde. Da sich dann im darauffolgenden Monat noch immer keine Abbuchung des fest vereinbarten Betrages von 50 Euro eingestellt hat, wurde das Lastschriftmandat meinerseits entzogen und ein Dauerauftrag, der seither pünktlich durchgeführt wird, eingerichtet. Meiner Zahlungsverpflichtung komme ich also nach wie vor gegenüber des Gläubigers (nicht dem Inkassobüro) nach, auch wenn letztere Partei dies gefordert hat.

Beim Aufsuchen beider Anwälte nacheinander gab es eingangs lediglich ein "Erstberatungsgespräch", dass ein paar Tage später jeweils mit der Begründung belegt wurde, dass man in diesem Unterfangen keinerlei Erfolg sehen würde und mir weitere Kosten ersparen wolle. Da stellt sich mir ehrlich gesagt die Frage, ob meine bisherigen beiden Anwälte mein Anliegen überhaupt verstanden haben: ich zahle. Werde ich auch weiterhin tun. Ggf. erhöhe ich auch die monatliche Tilgungsrate. Ich möchte lediglich, dass man von einer Klage absieht.

Anzumerken sei, dass meine Rechtsschutz bei Ergo wohl nicht greift, da diese seinerzeit als Auszubildender abgeschlossen wurde. Jedoch mit der Prämisse, dass man mich rechtzeitig auf den nächsthöheren Tarif hochstufen würde, sobald die Ausbildung vorüber ist. Anscheinend geschah dies nicht und somit stehe ich ohne eine solche dar. Bekomme auch keine Neue, da Bonität vorausgesetzt (bereits mehrfach über check24 versucht). Jedoch tut dies nicht zu Sache, da ich den Anwalt lediglich brauche, um diese "Klage" zu vermeiden.

Ich hoffe, dass das alles irgendwie verständlich ist und falls es einen Anwalt nahe Mannheim gibt, der mich in der Sache vertreten möchte, so bitte ich um PM.

Liebe Grüße aus Hockenheim

Montreal

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#7
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Montreal):
Also wählte ich diesen und legte die monatliche Tilgungssumme auf 50,00 Euro fest. Im ersten Monat wurde diese auch so abgebucht, jedoch in allen darauffolgenden Monaten stetig mehr und mehr, bis hin zu fast dem Doppelten.


Hast Du denn nach der Rückzahlungsvereinbarung die Kreditkarte weiterhin verwendet und wäre hierdurch rechnerisch eine zweiprozentige Tilgung nach den AGB höher als die verabredeten 50 EUR im Monat? [...]


Das ist es ja gerade. Die Rückzahlung ist flexibel und kann jederzeit umgestellt werden. In meinem Login war jedoch regelmäßig die Festbetrag Option ausgewählt und hat sich nie verändert. Meine Frage ist halt, ob dann die 2% Variante überhaupt greift, wenn diese speziell mit einem Hinweis versehen ist, die Festbetrag Variante jedoch ohne weiteren Hinweis aufgeführt ist.

Selbst wenn es mein Verschulden war, ist es meines Erachtens nach Irreführung. Und das Ausmaß kann meine derzeitige Situation herbeiführen.

-- Editiert von Montreal am 20.12.2019 10:37

-- Editiert von Montreal am 20.12.2019 10:38

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#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Vielleicht bist Du so höflich und beantwortest noch meine zuvor gestellte Frage.

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#9
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Vielleicht bist Du so höflich und beantwortest noch meine zuvor gestellte Frage.


Entschuldige, ich dachte, das hätte ich bereits. Ich denke mal du beziehst dich auf die weitere Nutzung der Kreditkarte?

In diesem Fall, ja. Die Karte wurde weiterhin benutzt. Aber wie bereits erwähnt, war stets und unverändert die Festbetrag Option ausgewählt, nachdem ich mich über deren Online Portal eingeloggt habe. Aus dem telefonischen Gespräch ging auch nicht ansatzweise ein Bezug vom gewählten Festbetrag auf den aktuellen Restsaldo hervor.

Ich kann sonst keine weitere Frage erkennen, tut mir leid.

-- Editiert von Montreal am 20.12.2019 10:47

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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Mit der Weiterverwendung der Kreditkarte ist die Absprache hinfällig geworden.

Eine zweiprozentige Tilgung im Monat entspricht nicht viel mehr als die monatliche Zinsbelastung. Wenn Du die Kreditrate nach einer Vereinbarung auf beispielsweise 5.000 EUR im Monat hochschraubst, entspricht die angeblich vereinbarte monatliche Rate von 50 EUR nicht einmal der Zinsbelastung.

Das Kreditunternehmen hat sich im Übrigen an die Vereinbarung gehalten, in dem sie im ersten Monat lediglich 50 EUR belastet hat. Nach einer Weiterverwendung hat sie dann wahrscheinlich eine zweiprozentige Tilgung belastet.

Die Frage ist ja auch, ob bei der zu wählenden Option "Festbetrag" nicht geregelt ist, dass dieser höher als zwei Prozent sein muss.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130740 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Montreal):
da ich den Anwalt lediglich brauche, um diese "Klage" zu vermeiden.

Das wird nicht funktionieren. Die Klage ist eingereicht, das Verfahren läuft. Zu vermeiden ist da nichts mehr.

Könnte es sein, das man Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Zitat (von Montreal):
Ich möchte lediglich, dass man von einer Klage absieht.


Die Klage liegt ja mittlerweile vor.

Du solltest Dich mit der Kreditkartenunternehmen umgehend in Verbindung setzen und eine realistische Rückzahlungsvereinbarung treffen.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19232 Beiträge, 10351x hilfreich)

Zitat:
In diesem Fall, ja. Die Karte wurde weiterhin benutzt. Aber wie bereits erwähnt, war stets und unverändert die Festbetrag Option ausgewählt, nachdem ich mich über deren Online Portal eingeloggt habe.

-> Aber der Festbetrag bezog sich doch auf die Schulden, die zu dem Zeitpunkt bestanden, als die Festbetragsoption ausgewählt wurde. Wenn dananch die Karte weiterbenutzt wurde (und damit neue Schulden erzeugt wurden) hätte man von den neuen Schulden auch etwas zurückzahlen müssen (zusätzlich zum schon bestehenden Festbetrag).

Ich fürchte, es geht nur noch um Schadensbegrenzung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Mit der Weiterverwendung der Kreditkarte ist die Absprache hinfällig geworden.

Eine zweiprozentige Tilgung im Monat entspricht nicht viel mehr als die monatliche Zinsbelastung. Wenn Du die Kreditrate nach einer Vereinbarung auf beispielsweise 5.000 EUR im Monat hochschraubst, entspricht die angeblich vereinbarte monatliche Rate von 50 EUR nicht einmal der Zinsbelastung.

Das Kreditunternehmen hat sich im Übrigen an die Vereinbarung gehalten, in dem sie im ersten Monat lediglich 50 EUR belastet hat. Nach einer Weiterverwendung hat sie dann wahrscheinlich eine zweiprozentige Tilgung belastet.

Die Frage ist ja auch, ob bei der zu wählenden Option "Festbetrag" nicht geregelt ist, dass dieser höher als zwei Prozent sein muss.


Dem kann ich nicht beipflichten, denn zu diesem Zeitpunkt war der Restbetrag nicht viel höher als zuletzt. Und nein, aus den AGB geht nichts dergleichen hervor. Deswegen mein Hinweis darauf. Ging alles aus der Korrespondenz mit dem gläubiger hervor. Wenn dieser das allerdings nicht liest, ist das ja nicht mein verschulden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Montreal):
da ich den Anwalt lediglich brauche, um diese "Klage" zu vermeiden.

Das wird nicht funktionieren. Die Klage ist eingereicht, das Verfahren läuft. Zu vermeiden ist da nichts mehr.

Könnte es sein, das man Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will?


Hallo Harry van Sell,

Ich mochte lediglich eine Pfändung gleich welcher Art auch immer vermeiden, da ich ja zahle. Bin kein Zahlungsverweigerer.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Hinsichtlich die Hauptforderung besteht offensichtlich Einigkeit. Wie bereits erwähnt, sollte Du Dich insoweit meines Erachtens umgehend mit dem Kreditkartenunternehmen in Verbindung setzen und eine Vereinbarung abschließen. Die kann ja zum Inhalt haben, dass Du monatlich einen - für beide Seiten akzeptablen - Betrag zahlst und Du Dich in dem Verfahren vor dem Landgericht versäumen lässt, So hat die Gegenseite einen Titel, auf den sie sicherlich Wert legen wird.

Eine Rechtsschutzversicherung würde Dir auch nicht weiterhelfen, da durch einen Rechtsstreit nicht die unbestrittene Hauptforderung entfallen würde.

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#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Zitat (von Montreal):
Ich mochte lediglich eine Pfändung gleich welcher Art auch immer vermeiden


Um welchen Betrag übersteigt denn die monatliche Zinsbelastung (geschätzt um 20 Prozent p. a.) den generös angebotenen "Tilungsbetrag" von 50 EUR?

Wenn Du keine Pfändung haben möchtest, solltest Du Dich dringend an meinen Vorschlag halten.

Weder die zwei konsultierten Rechtsanwälte noch die hier Antwortenden sind diejenigen, die etwas falsch verstehen und Dir falsche Ratschläge erteilen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 20.12.2019 11:39

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Hinsichtlich die Hauptforderung besteht offensichtlich Einigkeit. Wie bereits erwähnt, sollte Du Dich insoweit meines Erachtens umgehend mit dem Kreditkartenunternehmen in Verbindung setzen und eine Vereinbarung abschließen. Die kann ja zum Inhalt haben, dass Du monatlich einen - für beide Seiten akzeptablen - Betrag zahlst und Du Dich in dem Verfahren vor dem Landgericht versäumen lässt, So hat die Gegenseite einen Titel, auf den sie sicherlich Wert legen wird.

Eine Rechtsschutzversicherung würde Dir auch nicht weiterhelfen, da durch einen Rechtsstreit nicht die unbestrittene Hauptforderung entfallen würde.


Sollte ich mich hierfür nicht an das zuständige Inkassobüro wenden?

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#19
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich würde mich zuerst mit dem Kreditkartenunternehmen in Verbindung setzen. Wenn Du dort an das Inkassounternehmen verweisen, kannst Du dem ja nachkommen.

Die Kontaktaufnahme sollte idealerweise noch heute geschehen.

Alles Gute hierfür und viel Erfolg!

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 20.12.2019 11:53

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Montreal
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Ich würde mich zuerst mit dem Kreditkartenunternehmen in Verbindung setzen. Wenn Du dort an das Inkassounternehmen verweisen, kannst Du dem ja nachkommen.

Die Kontaktaufnahme sollte idealerweise noch heute geschehen.

Alles Gute hierfür und viel Erfolg!

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 20.12.2019 11:53


Werde ich tun. Danke an alle!

Liebe Grüße aus Hockenheim

Montreal

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16243x hilfreich)

Ich sehe 0 Sinn darin, sich an das Unternehmen zu wenden oder ans Inkasso.

Es gibt bereits eine Klage. Das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen.

Die einzige Frage, die man sich stellen kann ist, ob man es versucht oder nicht. Wenn nicht, könnte ein Versäumnisurteil das Geringere Übel sein. Muss man aber auch mal schauen, ob Inkassogebühren gefordert werden. Die dürften in jedem Fall Unsinn sein.

Wenn man es versucht, sich zu wehren, geht das ohne Anwalt aber nicht. Und da stellt sich die weitere Frage, wie die Erfolgsaussicht ist. Wenn die Anwälte keine Erfolgsaussicht sehen, dürfte es an einen von zwei Dingen hapern:

A) Das ganze ist dann doch nicht so formuliert, wie du es verstanden haben willst oder bietet Interpretationsspielraum

B) Es gibt weitere Umstände, die bisher hier nicht bekannt wurden und die du übersiehst. Beispielsweise dass nicht beweisbar ist, dass du jemals diese 50€ ausgewählt hast als feste Tilgungsrate oder dass die Anzahl der Monatsraten irgendein Limit überschreitet (Tilgungsdauer zu lang) oder wie hier schon erwähnt, dass die weitere Nutzung der Karte die vorherigen Vereinbarungen hinfällig machte.

Mehr können wir dir leider nicht weiterhelfen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3452x hilfreich)

Irgendwelche Optionen im Portal helfen doch nicht weiter. Man schaue in die AGB und stelle fest - Mindestbetrag ist 140€(mind. 2% von 7000€). Fall schon verloren und da verstehe ich die Anwälte.
Solche tiefgründigen Erläuterungen stehen aber nicht an jeder Klickbox online. Und bei 18% Zinsen würde das sicher nie mit 50€ zu tilgen sein, da die Zinslast zu steigenden Schulden führt!

8.2 Rückführung des Kredits, Mindestbetrag für die RückzahlungWeist der Rechnungsabschluss (s. Ziffer 8.1) einen Negativsaldo aus, so haben Sie – sofern keine andere Frist vereinbart ist – innerhalb von 28 Tagen nach Datum des Rechnungsabschlusses den von Ihnen gewählten Teilbetrag zu zahlen, jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Dieser muss mindestens 2 % des Gesamtsaldos oder – wenn dies der größere Betrag sein sollte – 15 € betragen.


-- Editiert von Mr.Cool am 20.12.2019 16:09

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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