Hallo, nachdem ich hier schon viele hilfreiche Informationen gelesen habe, hoffe ich auf Rat in dieser speziellen Situation. (Falls ich nicht das richtige Forum getroffen habe, kann das bitte jemand verschieben?)
Der bisherige Ablauf in Kurzform:
Mann erhält Schreiben von Rechtsanwalt, Frist 10 Tage, dann Mahnbescheid wird angedroht. Angehängt die Forderung eines Versandhändlers, 4 Monate zurückliegend, Mahngebühr ca. 2 Monate zurückliegend, Inkassokosten 1 Monat zurückliegend, RA-Gebühren und Zinsen.
Mann kennt die Bestellung nicht, hat auch bisher keinen Schriftverkehr erhalten. Ehefrau räumt ein, im Namen des Ehemannes bestellt und bisherigen Schriftverkehr abgefangen zu haben.
Um den Mahnbescheid abzuwenden, überweist Mann Hauptforderung (ca. 60 €), Mahngebühren, Zinsen und RA-Gebühren, nicht aber Inkassokosten wegen §254 BGB
und vermerkt dies in der Überweisung an RA (kein Schreiben an RA).
Mann erhält von Frau alle Unterlagen und Login-Daten, änder daraufhin Login und hinterlegte Email-Adresse.
Aus Inkasso-Unterlagen geht hervor, dass nach 4 Wochen und 2 Mahnungen eine Schufa-Meldung erfolgt.
Mann erhält Info von Hausbank: Der umfangreiche Dispo wurde gestrichen und Krditkarte wird eingezogen.
RA setzt 10 Werktage Frist für Restzahlung, sonst Fortsetzung mit Mahnbescheid.
Wie sollte "Mann" sich jetzt verhalten?
Klar ist, zuerst Schufa-Auskunft anfordern.
"Frau" wäre bereit zu einer Selbstanzeige.
Kann "Mann" danach noch, trotz der bereits getätigten Teilzahlung, der gesamten Forderung bei RA und Inkasso widersprechen, mit Hinweis auf das Verfahren aus der Selbstanzeige? Und dann Inkasso auffordern, wegen Widerspruches die Schufa-Meldung zurückzuziehen?
Und auf welche Folgen müsste Frau sich einstellen?
Fragen über Fragen ... ich wäre für Tipps und Empfehlungen sehr dankbar.
Viele Grüße,
seeking_advice
Gesamtforderung widersprechen nach Teilzahlung?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Der Widerspruch löst beim Inkasso oder RA höchstens Gelächter aus wie auch bei der Schufa.
Der Mann hat überwiesen aber nach dem Schufaeintag will er plötzlich von nichts wissen.
Mehrere Dinge:
1. Die Zahlung kann man insoweit als Eingeständnis bzw. Anerkennung werten, als damit durchaus ein Schufa-Eintrag anerkannt wird. Die Voraussetzungen gemäß §28a BDSG
dürften vorliegen.
Hier kommt es stark auf die Reihenfolge an. Kam der Schufa-Eintrag zuerst und dann wurde gezahlt? Oder war der Schufa-Eintrag ein empfindliches Nachtreten? Wenn der Schufa-Eintrag deutlich nach Zahlung erfolgt ist und insbesondere nicht als erledigt steht, zudem als Druckmittel für die VERBOTENE Doppel-Gebühr aus Inkasso und Anwalt dient, hat das auch strafrechtlich ein Geschmäckle (Nötigung, Verleumdung). Dann kommt man ggf. auch relativ elegant aus der Nummer raus, aber nicht ohne Aufwand und ggf. sollte man einen Anwalt hin zu ziehen.:
2. Dass die Ehefrau das unterschlagen hat, alles nett. Über eine Anzeige würde ich nur gehen, wenn wirklich viel dran hängt. Wenn man ohne Dispo und Kreditkarte leben kann, würde ich den Weg nicht gehen. Zum einen sollte man sowieso nie Dispos und Kreditkarten nutzen, denn die sind des Teufels. Zum zweiten ist auch der Weg, das dann nachträglich rauszubekommen, ein extrem steiniger. Und es ist langwierig. Der Schaden in der Beziehung Mann/Frau macht das meiner Meinung nach nicht wett, was man dadurch erreicht.
Zudem ist der Schufa-Eintrag, so er nun als erledigt eingetragen wird wie es sich gehört, keine schlechte Vorbeugung, dass der Frau das nochmals passiert ;-)
3. Den Versuch des Rechtsanwaltes, die Kostendopplung zu erpressen würde ich wie folgt beantworten: "Werter Anwalt. Sie haben ihre Anwaltsgebühren erhalten. Sie wissen, dass die Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltsgebühren nicht einklagbar ist. Ihren Versuch, die VERBOTENE Kostendopplung mittels Schufa-Eintrag und Drohungen zu erzwingen, haben bei mir die Bereitschaft reifen lassen, mich zu beschweren, sowohl beim Aufsichtsgericht des Inkassos, als auch bei der Anwaltskammer. Zudem werde ich gerne Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung erstatten. Zudem bin ich dazu bereit, sofort mittels eigenem Anwalt eine negative Feststellungsklage einzureichen. Sie können diese Maßnahmen nur abwenden, wenn sie UNVERZÜGLICH den Schufa-Eintrag rückstandslos löschen und mich hiernach in Ruhe lassen."
Mit etwas Glück löschen die den Schufa-Eintrag, denn das Geld haben sie und dieses heiße Eisen einer Auseinandersetzung vor Gericht, wo man über den Kenntnisstand des Schuldners weiß, packen die garantiert nicht an.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank mepeisen, für die detaillierte Einschätzung!
Zu 1.: Es kommt bei der Ehefrau ca. 2 Mal im Jahr bis zum Inkasso, manchmal auch weiter, aber natürlich unter ihrem Namen. Sie verfügt über kein eigenes Einkommen, so dass der Mann nach Kenntnisnahme den Ausgleich über sein Konto vornimmt.
In diesem Fall begann für den Mann die Kenntnisnahe mit dem RA-Schreiben, in dem die Schufa nicht erwähnt wurde. Aus der Kostenaufstellung war ersichtlich, dass vorher Inkasso tätig war. Aus dem dann nach der Überweisung vorgelegten Inkassoschreiben ging hervor, dass die Schufa-Meldung vermutlich zeitgleich mit der Weitergabe an den RA erfolgte. Die 4 Wochen als Voraussetzung für eine Löschung nach Bezahlung waren da schon überschritten. Die Schufa Auskunft liegt noch nicht vor.
Zu 2.: Den Dispo braucht "Mann" nicht, Kreditkarte schon eher (z.B. Hotelreservierungen). Der Mann hat für dieses Jahr aber einen Immobilienerwerb geplant, der ohne Finanzierung jetzt nicht zu stemmen ist und mit dem Eintrag wohl auch für grob vier Jahre nicht.
Der Vorschlag zur Selbstanzeige kam von der Frau nachdem ihr die Folgen ihres Handelns langsam klar wurden. Insgesamt ist die Beziehung zwischen Ehefrau und Ehemann durch ein Handicap der Frau belastet (ADHS, seit ca. 15 Jahren in Behandlung), es konnte aber immer für alles eine Lösung gefunden werden (zur Schadensbegrenzung kein eigenes Konto, keine eigene Kreditkarte, etc.). Vergessene Rechnungen gehören sozusagen zum Krankheitsbild. Es gab allerdings die klare Abstimmung, dass niemals unter dem Namen des Mannes bestellt werden soll (da in der Vergangenheit schon mal vorgekommen).
In dieser Situation jetzt, trifft die "Strafe" durch den Schufa-Eintrag den Mann, was für die Ehefrau keinerlei direkte Nachteile bedeutet, ggf. aber Nachteile für die ganze Familie. Sollte letztendlich durch eine Selbstanzeige der Frau eine Geldstrafe drohen, würde das auch nicht nur die Frau, sondern die ganze Familie treffen.
Zu 3.: Vielen Dank für die Empfehlung! Wenn es zu diesem Schritt kommt, ist das sicher hilfreich. Allerdings wird die Rechtsanwaltskanzlei nicht den Schufa-Eintrag des Inkassobüros löschen können? Oder doch, weil die Forderungen übertragen wurden? Nach meinem Verständnis besteht wegen der überschrittenen 4 Wochen Frist aber auch keine Aussicht, dass der Eintrag gelöscht wird.
Zitat:Aus dem dann nach der Überweisung vorgelegten Inkassoschreiben ging hervor, dass die Schufa-Meldung vermutlich zeitgleich mit der Weitergabe an den RA erfolgte
Wenn die Reihenfolge so war, dann besteht rein rechtlich meiner Meinung nach kein direkter Anspruch auf Löschung. Bestenfalls muss der Eintrag als erledigt gekennzeichnet werden. Dass die Frau im Machtbereich des Mannes Post unterschlägt geht zu seinen Lasten.
Die Hürden sind hier also auf normalem Wege hoch.
Familieninternas brauchen wir nicht diskutieren. Wollte nur klar machen, dass der Weg mit Selbstanzeige der Frau theoretisch möglich sein kann, aber mit einigen Hürden verbunden ist. Wenn die Familie insgesamt zusammen hält, das als Krankheitsbild akzeptiert ist und nicht ausartet, wenn der Immobilienerwerb wichtiger ist bzw. die Bonität hierfür, kann man vielleicht diesen Weg gehen. Würde das grundsätzlich auch wegen möglichen Folgen für die Frau nur über einen gemeinsamen Gang zu einem Anwalt machen. Einen, der ggf. auch schon mit Schufa Erfahrung hat.
Zumindest wenn der erste Versuch, über den Druck auf Inkasso/Anwalt, das wegen der verbotenen ´Kostendopplung aus der Schufa gelöscht zu bekommen, nicht funktioniert.
Zitat:Allerdings wird die Rechtsanwaltskanzlei nicht den Schufa-Eintrag des Inkassobüros löschen können?
Offiziell ist es doch der Schufa-Eintrag des Händlers. Und da der Anwalt den Händler offiziell vertritt, darf der auch löschen. Ansonsten ist das am Ende vermutlich sowieso derselbe Pool aus Mitarbeitern, die mal das eine (Inkasso) Briefpapier und mal das andere (Anwalt) Briefpapier verwenden. Offiziell gibt das keiner zu, aber bei solchen systematischen Kostendopplungen ist exakt das die Praxis.
Zitat:Nach meinem Verständnis besteht wegen der überschrittenen 4 Wochen Frist aber auch keine Aussicht, dass der Eintrag gelöscht wird.
Nein, darum ging es bei dem Vorschlag nicht. Es ging darum, dass die Kostendopplung mit Inkasso- und Anwalt für dieselbe Tätigkeit (außergerichtliche Mahnung) durchaus verboten ist. Das darf dem Schuldner nicht angelastet werden. Du schreibst, dass der Mann die Anwaltskosten bezahlt hat. insofern besteht keinerlei Diskussion mehr. Alles ist getilgt. Wenn dennoch ein nicht erledigter (!) Schufa-Eintrag als Druckmittel zum Erpressen zusätzlicher aber eigentlich verbotener Forderungen genutzt werden soll.... Stichwort: Spieß umdrehen. Denen maximalen Druck und Ärger inkl. Strafanzeige ankündigen, wenn die den Eintrag aus sämtlichen Auskunfteien nicht sofort löschen.
wenn man deutlich macht, dass es einem Ernst ist, ziehen die sich zurück. Denn eines ist klar: Die wissen exakt, was rechtlich möglich ist und was nicht. Die wissen zu 100% dass diese Kostendopplung schlichtweg nicht erlaubt ist. Und die wissen, dass das Ärger bedeuten kann, wenn sie all zu sehr darauf bestehen.
ZitatDass die Frau im Machtbereich des Mannes Post unterschlägt geht zu seinen Lasten. :
Mit meinen sparsamen Kenntnissen in Rechtskunde kann ich das nicht gut nachvollziehen. Die Frau unterschlägt Post des Mannes, der Mann erfährt folglich davon (zunächst) nichts, die Folgen gehen aber zu seinen Lasten? Wenn die Frau von dieser Lage erfährt, hat der Mann zukünftig noch größere Probleme.

ZitatOffiziell ist es doch der Schufa-Eintrag des Händlers. Und da der Anwalt den Händler offiziell vertritt, darf der auch löschen. Ansonsten ist das am Ende vermutlich sowieso derselbe Pool aus Mitarbeitern, die mal das eine (Inkasso) Briefpapier und mal das andere (Anwalt) Briefpapier verwenden. Offiziell gibt das keiner zu, aber bei solchen systematischen Kostendopplungen ist exakt das die Praxis. :
Wenn ich es richtig sehe, sind Inkasso und RA-Kanzlei in unterschiedlichen Bundesländern ansässig. Laut Schriftverkehr hat der Händler zunächst das Inkasso beauftragt (auch mit einer Meldung an die Schufa nach Ablauf der Frsiten und Mahnungen) und danach die RA-Kanzlei.
ZitatDu schreibst, dass der Mann die Anwaltskosten bezahlt hat. insofern besteht keinerlei Diskussion mehr. Alles ist getilgt. Wenn dennoch ein nicht erledigter (!) Schufa-Eintrag als Druckmittel zum Erpressen zusätzlicher aber eigentlich verbotener Forderungen genutzt werden soll.... Stichwort: Spieß umdrehen. :
"Leider" wird der Schufa-Eintrag hier nicht als Druckmittel genutzt, er wurde in den Schreiben vom RA nicht erwähnt. Es wird lediglich angekündigt, dass das Verfahren zur Beantragung eines Mahnbescheids fortgesetzt wird, wenn die Restforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird.
Auf das von dir vorgeschlagene Schreiben wird also voraussichtlich die Restforderung zurückgezogen und der Eintrag auf erledigt gesetzt. Ich würde so nur eine geringe Chance vermuten, dass der Eintrag komplett gelöscht wird. Verschlechtert dieser Versuch die Situation, falls das Ergebnis so eintritt und die Ehepartner erst danach einen Anwalt zwecks Selbstanzeige der Frau aufsuchen?
Noch einmal vielen Dank mepeisen, für deine Meinung!
Zitat:die Folgen gehen aber zu seinen Lasten?
Fürs erste Ja. Es gibt Urteile für verschiedene Situationen. Beispielsweise wenn ein Student sich seine Post nach wie vor zu den Eltern schicken lässt und diese dann die Post einfach nicht richtig bearbeiten, sondern ungeöffnet liegen lassen. Das ist insgesamt eine schwierige Materie. Sich da als Laie an den Hürden zu probieren, wann man aus der Nummer raus ist, gerade wenn man genau weiß, dass die Frau an einer Krankheit leidet, die Probleme verursachen könnte, ist wirklich schwer. Ich würde mir da kein abschließendes Urteil erlauben :-)
Zitat:Wenn ich es richtig sehe, sind Inkasso und RA-Kanzlei in unterschiedlichen Bundesländern ansässig
Total irrelevant,. was die Kostenlegung angeht. Es ist eindeutig: Der Schuldner braucht nur einen Rechtsdienstleister zu bezahlen, egal, wie viele beauftragt werden. Immer ausgehend für die gleiche Angelegenheit (hier: außergerichtliche Betreibung).
Zitat:Es wird lediglich angekündigt, dass das Verfahren zur Beantragung eines Mahnbescheids fortgesetzt wird, wenn die Restforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen wird.
Ob das nun wörtlich passiert oder nicht, ist egal. Alleine schon diese Ankündigung ist nicht erlaubt und verboten. Wie gesagt: Zwei mal die Kosten zu verlangen ist schlichtweg verboten. Und wenn der Schufa-Eintrag noch als offen darum steht, ist das ein Druckmittel, nichts weiter. Ob nun ausdrücklich oder ob der als ungeklärt im Raum steht, gibt sich nicht viel.
Zitat:Auf das von dir vorgeschlagene Schreiben wird also voraussichtlich die Restforderung zurückgezogen und der Eintrag auf erledigt gesetzt.
Kann auch passieren. Dann hat man das erreicht, was man rein rechtlich erreichen kann. Dann würde ich aber auch "nachtreten" und beispielsweise das Aufsichtsgericht des Inkassos und die Anwaltskammer verständigen und jeweils ein Bußgeld oder einen Entzug der Lizenz beantragen. Tenor wäre dann beim Inkasso: "Die verfügen nicht über die notwendige Sachkenntnis und Fachkenntnis, wenn zwingend ein Anwalt hinzugeschaltet werden musste. Somit liegen die Zulassungsvoraussetzungen gar nicht vor und die Lizenz ist von Amts wegen zu entziehen." Tenor bei der Anwaltskammer: "Vorsätzlich unter Drohungen versuchte Erpressung mit ausdrücklichem Verstoß gegen das RVG".
Zitat:Verschlechtert dieser Versuch die Situation, falls das Ergebnis so eintritt und die Ehepartner erst danach einen Anwalt zwecks Selbstanzeige der Frau aufsuchen?
Ich wüsste nicht, wie.
Zitat:Um den Mahnbescheid abzuwenden, überweist Mann Hauptforderung (ca. 60 €), Mahngebühren, Zinsen und RA-Gebühren, nicht aber Inkassokosten wegen §254 BGB und vermerkt dies in der Überweisung an RA (kein Schreiben an RA).
Die Inkassogebühren sind ohnehin grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA gebühren im Verzugsfall zu zahlen da nicht durchsetzungsfähig
Noch einmal vielen Dank mepeisen! Vom Ablauf her hat der Händler zuerst das Inkasso beauftragt und dann mangels Erfolg den RA. Also kann doch nur gegen den RA vorgegangen werden, wegen falscher Abrechnung. Das Inkasso hat ja "nur" gedroht und mangels Erfolg die Schufa informiert. Das der Schuldner nicht zur Zahlung bewegt werden konnte, kann dem Inkasso ja nicht angelastet werden.
Sobald die Schufa-Auskunft vorliegt, wird es dann wohl zunächst mit einem Schreiben an den RA weitergehen.
Da, wie du mir per PM geschrieben hast, es sich um zwei handelt, die grundsätzlich gerne und oft Hand-in-Hand arbeiten (also Inkasso und Anwalt) ist grundsätzlich anzunehmen, dass das Inkasso das vorsätzlich an den Anwalt weitergegeben hat.
Tatsächlich ist es in der Firmenstruktur so, dass es einen großen Rahmenvertrag mit dem Gläubiger gibt. offiziell heißt es dann stets, dass der Gläubiger das Inkasso beauftragt habe usw. Tatsächlich ist es aber so, dass der Gläubiger längst das Geld vom Inkasso erhalten hat und das Inkasso bzw. der Gesamtkonzern in eigenem Namen handelt. Da besteht nie Anspruch auf Inkassogebühren. Der Anwalt arbeitet auch nicht im Auftrag des Ursprungsgläubigers, sondern bekommt seine Fälle stets vom Inkasso übermittelt.
Servus,
ich habe einige Fragen an dich.
Wann war der Eintrag?
Welches Schufamerkmal wurde gemeldet? Saldo tituliert oder fällig?
Ist die Forderung größer 2000 €?
Wurde die Forderung innerhalb von 6 Wochen beglichen?
Auch wenn ich mpeisen grundsätzlich recht gebe, sind diverse Spielchen mit einer guten Bonität bzw Schufa deutlich schwieriger, jedenfalls wenn man Sie ohne Nachteile und zeitlichen Aufwand betreiben will, als wenn einem die Schufa egal ist.
Zitat:Wann war der Eintrag?
Hat er bereits beantwortet. Bevor er bezahlt hat.
Zitat:Ist die Forderung größer 2000 €?
Auch das hat er beantwortet. Bei einer HF von 60€ auf über 2000€ zu kommen wäre arg böswillig.
Zitat:Wurde die Forderung innerhalb von 6 Wochen beglichen?
Irrelevant. Diese "Löschungen aus Kulanz" sind doch sowieso schon längst vorbei bei der Schufa.
Zitat:Auch wenn ich mpeisen grundsätzlich recht gebe, sind diverse Spielchen mit einer guten Bonität bzw Schufa deutlich schwieriger, jedenfalls wenn man Sie ohne Nachteile und zeitlichen Aufwand betreiben will, als wenn einem die Schufa egal ist.
Ich weiß nicht ganz, was du mir bzw. dem TE damit sagen willst. Dass einem die Schufa in der jetzigen Situation gerade nicht egal ist, hat er geschrieben.
Vielleicht mal aufmerksamer lesen? ;-)
Ich lese nirgendwo ein Datum wann der Eintrag war ggf bin ich ja blind.
Forderungen, nicht tituliert und unter 2000€ werden wenn Sie innerhalb von 6! Wochen beglichen und als erledigt gemeldet werden gelöscht, das ist immer noch so.
Dazu müsste der Eintrag überhaupt erst mal als erledigt gekennzeichnet sein. Das ist er noch nicht, da immer noch der Nachschlag der Inkasso-Gebühren gefordert wird. Solange das nicht bezahlt wird, bleibt der Eintrag als offen in der Schufa. Als eine Art Druckmittel. So arbeiten diese beiden (Inkasso und Anwaltskanzlei) typischerweise.
Solange strittig ist, ob es erledigt ist, löscht die Schufa auch nichts. Man hat hier also ein Henne-Ei-Problem.
-- Editiert von mepeisen am 29.02.2016 09:00
Richtig, jetzt weißt du auch was ich vorhin meinte.
Sollten wir innerhalb der Frist sein kann der TE die Gebühren bezahlen und die Schufa sauber bekommen. Dann sind Dispo (verzichtbar) KK (wenn ohne revolving übrigens sehr nützlich) und Immofinanzierung vorstellbar mir Schufaeintrag wird das eher nix.
Tut er es nicht wirds schwer aber nicht unmöglich.
Zitat:kann der TE die Gebühren bezahlen und die Schufa sauber bekommen
Auch wenn ich natürlich zustimme, dass es die einfachste Lösung wäre, halte ich davon absolut nichts. Ich halte deswegen nichts davon, weil man damit dieser Erpressung via Schufa-Eintrag statt gibt und weil man damit etwas, was im Grunde verboten ist, ermöglicht.
Aber natürlich muss es jeder für sich entscheiden, ob er lieber Geld verschenkt, weil ihm so etwas unwichtig ist oder ob er es lieber mit der Gerechtigkeit hält.
-- Editiert von mepeisen am 29.02.2016 09:34
Zitat:
Wann war der Eintrag?
Welches Schufamerkmal wurde gemeldet? Saldo tituliert oder fällig?
Ist die Forderung größer 2000 €?
Wurde die Forderung innerhalb von 6 Wochen beglichen?
Zum Eintrag kann ich berichten, wenn die Schufa-Daten vorliegen.
6 Wochen ab wann? Ab erster Mahnung vom Händler, nein; ab erstes Schreiben vom Inkasso, ja.
Hatte bisher immer nur was von 4 Wochen gelesen, eine 6 Wochen Frist gibt es auch?
Die Schufa schreibt das halt selbst zur vorzeitigen Löschung. Das ist auch gewissen Gerichtsurteilen geschuldet, wonach solche zügig bezahlten Forderungen eigentlich kein Negativ-Merkmal sein dürfen. Ohne diese Gerichtsurteile würde es die Schufa nie machen.
Aber dieses recht im Zweifel zu erstreiten, das ist schwer. Da wird dann zurück gefragt bei Inkasso und Co und plötzlich heißt es: Ne, das ist nicht vollständig getilgt. Und schon bleibt der Schufa-Eintrag offen. Ich würde es nicht darauf anlegen, dass diese Möglichkeit problemlos funktioniert. Und wie gesagt: Alleine aus gerechtigkeitsempfinden wäre es eher angebracht, die totale Konfrontation mit diesen Trickbetrügern der Infoscore zu suchen (uuups, nun habe ich den Namen doch verraten).
Ich nenne sie übrigens ganz bewusst Trickbetrüger. Das wissen die auch. Die haben mir schon mit Unterlassungsklagen gedroht. Passiert ist bis heute nie etwas. Ich habe auch genug Material, das wissen die ;-)
-- Editiert von mepeisen am 29.02.2016 22:02
ZitatIch nenne sie übrigens ganz bewusst Trickbetrüger. :
Ich meinte gelesen zu haben, dass Inkasso keine höheren Gebühren verlangen kann als der RA. Infoscore rechnete mit 1,3 der RA nur mit 1,2 ... liegt aber bestimmt daran, dass es der RA gut meinte.

Zitat:
Zum Eintrag kann ich berichten, wenn die Schufa-Daten vorliegen.
6 Wochen ab wann? Ab erster Mahnung vom Händler, nein; ab erstes Schreiben vom Inkasso, ja.
Hatte bisher immer nur was von 4 Wochen gelesen, eine 6 Wochen Frist gibt es auch?
https://www.meineschufa.de/index.php?site=12_7
Ich lese das so, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn die welche in der 2. Mahnung genannt ist, abgelaufen ist.
Ich gehe davon aus, dass dieser Zeitpunkt 3 - 4 Tage vor dem liegt, wo dir die Dispo/KK-Kündigung ins Haus geflattert ist.
Eigentlich müsste heute deine Selbstauskunft ankommenen, dann weisst du mehr.
Ich persönlich tippe auf Saldo fällig: HF + Inkassokosten.
Hast du eigentlich jemals Widerspruch gegen die Inkassokosten beim Inkasso eingelegt oder sind die unbestritten?
-- Editiert von Darkstar82 am 01.03.2016 08:08
-- Editiert von Darkstar82 am 01.03.2016 08:09
-- Editiert von Darkstar82 am 01.03.2016 08:11
Zitat:Hast du eigentlich jemals Widerspruch gegen die Inkassokosten beim Inkasso eingelegt oder sind die unbestritten?
Er hat ja beim Anwalt Widerspruch eingelegt. Das reicht. Man muss nicht mit jedem dort Brieffreundschaften unterhalten.
Zitat:
Ich lese das so, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn die welche in der 2. Mahnung genannt ist, abgelaufen ist.
Da wäre wieder die Frage, wessen Mahnung, Händler oder Inkasso?
Die Schufa schreibt an der Stelle ja:
"die Forderung wurde innerhalb von 6 Wochen beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt"
Also auch innerhalb von 6 Wochen als beglichen mitgeteilt. Die Frist ist abgelaufen und da RA noch fordert, auch nicht als beglichen gemeldet.
Die Schufa-Daten liegen noch nicht vor.
ZitatZitat:Hast du eigentlich jemals Widerspruch gegen die Inkassokosten beim Inkasso eingelegt oder sind die unbestritten? :
Er hat ja beim Anwalt Widerspruch eingelegt. Das reicht. Man muss nicht mit jedem dort Brieffreundschaften unterhalten.
Gegen die Inkasso-Forderung wäre direkt nicht allzuviel einzuwenden gewesen. Das Thema ist beim Inkasso aber durch und aktuell stellt der RA die Forderung. Dem wurde nicht per Brief widersprochen, sondern bisher nur über die Angaben in der Überweisung. (Themenstart, Ende dritter Absatz: "... und vermerkt dies in der Überweisung an RA (kein Schreiben an RA)")
Bevor ein Schreiben an den RA geht, müsste dorch ersteinmal klar sein, was bei der Schufa eingetragern wurde.
ZitatIch gehe davon aus, dass dieser Zeitpunkt 3 - 4 Tage vor dem liegt, wo dir die Dispo/KK-Kündigung ins Haus geflattert ist. :
Exakt getroffen! Das "Datum des Ereignisses" liegt 4 Tage vor dem Schreiben der Bank.
Vom Inkasso eingetragen ist das Abwicklungskonto, im ersten Schritt nur mit der Hauptforderung, dann einen Tag später die gesamte Forderung vom RA inkl. aller Gebühren.
Der RA hat sein Geld (ohne die zusätzlichen Inkassogebühren) ebenfalls 4 Tag nach dem Datum des Ereignisses erhalten. Die 6 Wochen Frist ist damit - was den rechtmäßigen Anteil der RA-Forderung angeht - eingehalten worden.
Gegen die zusätzlichen Inkassokosten wird jetzt Widerspruch eingelegt, mit entsprechendem Nachdruck. Wenn diese Kosten nicht erstattungsfähig sind und dennoch mit Mahnbescheid gedroht wird, wäre das wohl Nötigung. Wie von mepeisen vorgeschlagen, wird RA aufgefordert, den Schufa-Eintrag umgehend löschen zu lassen und ebenso alle Meldungen, die sonst noch an Auskunfteien, Banken oder sonst wen rausgegangen sind. Wenn ein RA eine nicht gerechtfertigte Forderung mit Nachdruck Mahnbescheid stellt, kann ihm nicht vertraut werden, dass er die Löschungen gewissenhaft vornimmt. Man ist also gezwungen die Austragungen zu kontrollieren. Um dies tun zu können, wird beim RA eine vollständige Auskunft nach $34 BDSG eingefordert, aus der insbesondere alle gemachten Meldungen hervor gehen müssen. Das zur Prüfung nötige Schufa-Abo müsste man dann eigentlich dem Verursacher in Rechnung stellen können? Mit einer freiwilligen Zahlung ist da aber wohl nicht zu rechnen.
Für mich ist noch nicht verständlich, warum die Bank bereits 4 Tage nach dem "Datum des Ereignisses" für eine ausstehende Forderung < 200€ (RA-Gesamtforderung) derart agiert. Woraus leitet sie das ab? Um das zu klären, wurden auch von der Bank die Daten angefordert.
Vielen Dank für eure Hinweise und Tipps!
Ok soweit so gut.
Zusätzlich zu deinen Aktionen würde ich einen Zahlungsnachweis, zusammen mit dem Widerspruch der Inkassogebühren (Auf verbotenes Gebührendoppel hinweisen) an die Schufa schicken und um Löschung des Eintrags ersuchen.
Dem Inkasso würde ich ggf die Auslagen für 2 einfache Briefe (0,3 Faktor) + Porto zahlen.
Wegen der Bank, die sieht das du deine Rechnungen nicht bezahlen kannst, ergo werden schadensmindernde Maßnahmen ergriffen. Wenn du keinen guten Draht zu deinem Banker hast, ist dies ein automatischer Prozess
ZitatDem Inkasso würde ich ggf die Auslagen für 2 einfache Briefe (0,3 Faktor) + Porto zahlen. :
Oben wurde mehrmals erwähnt, dass eine doppelte Geltendmachung von Gebühren durch Inkasso und RA verboten wäre.
Da das Inkasso keine Forderungen mehr stellt, sondern diese jetzt vom RA kommen, wären also deiner Meinung nach doch noch an den RA zu erstatten 2 x 0,3 x 45€ (für Forderungen < 500€) + 2 x 0,70€ = 28,40 €? Also in gewisser Weise doch doppelt?
ZitatWegen der Bank, die sieht das du deine Rechnungen nicht bezahlen kannst, ergo werden schadensmindernde Maßnahmen ergriffen. Wenn du keinen guten Draht zu deinem Banker hast, ist dies ein automatischer Prozess :
Nein, die Bank sieht, vermutlich durch einen Automatismus, dass dort eine Forderung im Raum steht. Und die Bank sieht auch, dass diese Forderung lediglich eine geringfügige Veränderung des Kontostandes bedeuten würde. Die Reaktion der Bank ist völlig unverhältnismäßig. Daher die Abfrage bei der Bank.
Zitat:Dem Inkasso würde ich ggf die Auslagen für 2 einfache Briefe (0,3 Faktor) + Porto zahlen.
Warum? Das Inkasso kriegt gar nichts. Man muss nur einen Rechtsdienstleister bezahlen für dieselbe Angelegenheit (außergerichtliche Betreibung). Und das hast du getan. Es gibt Anspruch auf exakt 0,00€ weitere Zahlungen.
Habe noch weiter gesucht und viel, auch Wiedersprüchliches gefunden.
Eine pauschale Abweisung von Inkassokosten mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht ist wohl nur möglich, wenn für den Gläubiger von vornherein erkenntlich ist, dass der Schuldner nicht zahlen kann oder will. In diesem Falle würden seine (Gläubiger) Mahnschreiben sich nicht von denen des Inkassos unterscheiden, das Inkasso wäre folglich wirkungslos.
Gut, also wird ein Teil der Inkassokosten fällig, nur wie viel? In einem BGH Urteil hatte ich gelesen, dass bei erfolglosem Inkasso und anschließender Verfolgung durch einen RA die Hälfte der Inkassokosten erstattungsfähig sind.
Darkstar82 schlägt Faktor 0,3 vor, das wäre RVG VV 2301 Schreiben einfacher Art. An anderer Stelle fand ich Faktor 0,5 was dann der kleinste Wert aus RVG VV 2300 wäre.
Anders herum gerechnet: Die halbierten Inkassokosten unterscheiden sich nur um wenige Euro gegenüber der obenstehenden Rechnung. Die werden jetzt noch gezahlt und damit ist wohl auch das Maximum der möglichen RA-Forderung erreicht. Im Gegenzug sollten so die an den RA gestellten Forderungen (Löschung Schufa-Eintrag und vollständige Auskunft) ohne weitere Zugeständnisse durchsetzbar sein.
Du hast es immer noch nicht kapiert. Du musst die Inkassokosten deswegen nicht bezahlen, weil du bereits Anwaltskosten bezahlt hast. Rede ich etwa spanisch? Chinesisch?
Können wir sachlich bleiben? Hast du belastbare Beispiele?
Es gibt reichlich Hinweise, wie diesen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2005,2991) sind Inkassokosten hingegen grundsätzlich ein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Nur dann, wenn der Gläubiger nach dem Verhalten des Schuldners damit rechnen musste, dass er in jedem Fall den Klageweg werde beschreiten müssen, sind sie wegen Verstoßes des Gläubigers gegen seine Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Das trifft hier nicht zu.
Zitat:Hast du belastbare Beispiele?
Beispiel: OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U 68/93 , NJW-RR 1994, 1139
Wird bis heute von Gerichten zitiert. Und weder an der Gesetzeslage noch an der Grundsatzthematik hat sich bis heute etwas verändert. Im allgemeinen ist die Gesetzesgrundlage §254 BGB . Da ein Rechtsdienstleister maximal eine Gebühr nach RVG verdient für die außergerichtliche Betreibung ist jeder darüber hinausgehende Schaden grundsätzlich vom Gläubiger selbst zu bezahlen.
Gleiche Argumentation findet bei hohen Anwaltshonoraren statt. Wenn ein Gläubiger meint, sich für 500€ die Stunde einen Staranwalt leisten zu wollen, kriegt er vom Schuldner trotzdem nur eine Gebühr nach RVG und nicht diese 500€ Stundenlohn ersetzt.
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