Hallo,
ich habe schon viel über HFG Inkasso
im Netz gelesen, aber jeder Fall ist anders und nun hoffe ich auch auf ihr gutes Ratschlag.
Sachverhalt in Kürze:
Es geht um eine Forderung des Telefondienstes 01019 aus dem Jahr2003 das im Jahr 2004 tituliert wurde und nun von der oben benannten Inkassofirma gefordert wird.
Vollmacht sowie die Forderungsaufstellung wurde mir auf mein Verlangen bereits übersandt.
Die letzte Scherbe vom 25.09.13 lautet wie folgt:
Forderung der 01019 Telefondienste GmbH gegen sie aus dem Vollstreckungstitel vom 22.04.2004
In der Anlage übersenden wir ihnen eine in der Kopie des obigen Vollstreckbaren Titels das ihnen am 03.05.2004 zugestellt wurde.
Dies bedeutet, dass hieraus 30 Jahre ab Erlass desselben, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen (sofern diese zur Realisierung unserer Ansprüche Nötig ist) gegen Sie betrieben werden kann.
Aus vorgenannten Gründen sind Einwendungen dem Grunde und der Höhe nach zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant.
Wir bitten Sie nunmehr und konkrete Zahlungsvorschläge zur Begleichung der Forderung über derzeit 420,13€ zu unterbreiten. Hierfür haben wir uns eine Frist von 20 Tagen notiert.
Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren hier fortgesetzt.
Der Titel lautet wie folgt:
Vollstreckungsbescheid vom 22.04.2004 auf Grund des am 14.02.2004 erlassen und am 17.02.2004 zugestellten Mahnbescheids
Antragsgegner Frau XY
Antragsteller 01019 Telefondienste GmbH
Antragsteller macht folgende Forderungen geltend:
I. Hauptforderung
1). Dienstleistungsvertrag gem. Rechnungsnummer …. Vom 09.11.2003 76,80€
2). Verzugsschaden (nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus der vorgerichtlichen Tätigkeit)
gem. Mahnschreiben vom 05.01.2004 3,00€
3). Zinsrückstände/ Verzugszinsen gem. zinsrückstände/Verzugszinsen vom 08.02.2004 1,44€
II: Kosten wie nebenstehend: 55,67€
III. Nebenforderungen: Mahnkosten 10,00€
IV. Zinsen:
Laufenden vom Gericht ausgerechneten Zinsen: zu I,1). 6,22% jahreszins aus 76,80 vom 08.02.2004 bis 14.02.2004 0,09 €
Hierzu kommen weiteren laufenden Zinsen: zu I. 1). 6,22% Jahreszins seit dem 15.02.2004
Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei.
Auf Grundlage des Mahnbescheides Ergeht Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge.
Die Kosten des Verfahrens haben sich ggfls. um Gebühren und Auslagen für das Verfahren über den Vollstreckungsbescheid erhöht.
Die Kosten des Verfahrens sind ab 22.04.2004 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Auf meinem Vergleichsvorschlag sich in der Mitte der Forderung zu treffen ist die Inkassofirma nicht eingegangen. Ich bin zurzeit mit meiner Weisheit echt am Ende und bin über jeden Tipp in der Angelegenheit dankbar.
Viele Grüße
Die Russin
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HFG Inkasso weiß nicht mehr weiter
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Hast du damals unter der angegebenen Adresse gewohnt? Wenn ja, wird es schwer, gegen den Titel selbst vorzugehen.
Wie viel hast du denn der Inkassofirma angeboten bzw. wie viel fordert sie insgesamt? Normalerweise werden ja auch Unfugsgebühren und Zinsen mitgefordert. Zinsen von vor 2010 sind allerdings verjährt. Hast du eine aktuelle Forderungsaufstellung von der Inkasso-Bude bekommen?
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
ja ich habe unter den angegebene Adresse gewohnt und kann mit Sicherheit nicht ausschließen dass mein ex-freund die Korrespondenz entgegengenommen hat.
ich habe 200€ angeboten sie wollten mindesten 374,00€ haben. also quasi kein entgegenkommen.
das mit den Zinsen wusst von vor 2010 wusste ich nicht, schon mal was zur Forderungshöhe.
Auch die Forderungsaufstellung haben ich da. da ist lange liste von Gebühren von Mahnbescheiden und Schreiben die ich nie gesehen haben bis ich in die neue Wohnung eingezogen bin.
ich kann die Forderung nicht einordnen, ist schon weile her. Im letzten schreiben haben ich um die Rechnungskopie gebeten oder dass mir gesagt wir wann und mit wenn ich über 01019 telefoniert haben soll. Das oben abgetipptes Schreiben war die Antwort darauf.
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Nun gut, dann würde ich davon ausgehen, dass der Titel auch korrekt ist. Sich dagegen zu wehren bringt nichts.
Aus dem Titel selbst ergeben sich 147€. Zinsen ab 1.1.2010 sind 14,63€.
Mit 200€ wären sie eigentlich gut bedient. Kannst du die Forderungsaufstellung mal einscannen und hier verlinken? Personenbezogene Daten und Aktenzeichen bitte z.B. mit Paint schwärzen. Mal sehen, was nach den Angaben alles gelaufen ist und dann ggf. an Kosten berechtigt ist.
Einwände gegen den Titel bringen nichts mehr. Selbst wenn du das nicht einordnen kannst, es ist so wie es ist. Die Forderung selbst verjährt auch erst nach 30 Jahren.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 28.09.2013 18:12
Mit verlinken klappt bei mir so recht… Frauen und Technik eben.
Forderunsgaufstellung
Hauptforderung: 6,22 % Zinsen seit 10.2003 74,16 €
Kosten 6,00% Zinsen seit 22.04.2004 55,63€
Forderung
Mahn/wechselkosten 10,00€
Mahnschreiben vom 01.2004 3,00€
Festg. Mahnkosten(verzinsl. Kosten) 02.04.2004 12,50€
Festg. Mahnkosten(verzinsl. Kosten 02.04 2004 43,13€
ZV-Androhung 09.05.2004 11,50€
Erste Mahnung 04.01.2005 44,40 €
Konto/schreib/ausl. 04.01.2005 25,56 €
Zweite Mahnung 08.02.2005 3,30€
Dritte Mahnung 14.03.2005 3,30€
4 MA vor ZV 26.04.2005 3,30 €
Ma n. Stundung 25.10 2005 3,30€
Schuldenfrei/tgl. Zinse 13.12.2005 3,30€
6. MA vor ZV 02.02.2006 3,30€
Schulden erben 24.04.2006 3,30€
Prüfe ZV 13.06.2006 3,30€
Raten bei EV 12.12. 2006 3,30€
Zweite Mahnung 14. 05.2007 3,30€
Dritte Mahnung 03.07.2007 3,30€
4. MA vor ZV 22.09.2007 3,30€
Ma n Stundung 18.02.2008 3,30€
Schuldenfrei tgl. Zinse 08.04.2008 3,30€
Mahnung vom 28.05.2008 3,30€
Mahnung vom 10.08.2008 3,30€
Mahnung vom 11.10.2008 3,30€
Zinsen auf die Hauptsache 22,99€
Zinsen auf verz. Kosten 15,08€
Seite 2:
Mahnung 09.12.2008 3,30€
Raten bei EV 07.02.2009 3,30€
Mahnung vom 14.06.2009 3,55€
Kosten extern. erm. 15.06. 2012 3,90€
Kosten extern erm. 03.04.2013 9,19€
Kosten extern erm. 30.04.2013, 9,19€
Zinsen auf die Hauptsache 21,33€
Zinsen auf verz. Kosten 15,44€
Summe war am 23.05.13 387,61€
Im Mai 2013 hatte ich zum ersten Mal das Schreiben von Inkasso in der Hand.
Gilt die Forderung eigentlich als erwiesen, wenn mir so ein Titel vorgelegt wird?
Wenn es soweit kommt, wie hoch wird die Forderung sein die Vollstreckt werden kann?
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Es ist absolut normal das der erste Vergleichsvorschlag negiert wird
Gib mal mehr Infos über Deinen Finanzstatus
EV ?
verh Kids ? Laufen oder liefen bereits andere Beitreibungsversuche anderer Gläubiger ?
Ist es in dieser Sache schon mal zu fruchtlosen Pfändungen gekommen ?
In der Aufstellung ist nichts aufgelistet !
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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
Ich gehe arbeiten, verdiene um 1000 € netto.
EV ich vermute mal das soll heißen, Einigungsversuch so was wie Vorschlag einer Ratenzahlungsvereinbarung.
Damals lebte mit und Kind meines ex- Freunds.
Es war ein Vorfall mit der Kfz Versicherung, weil mein ex das Geld angeblich falsch überwiesen hat. Am sensten sind mir keine anderen Forderungen andere Gläubiger bekannt.
Nein, es sind keine Pfändungsversuche unternommen worden.
EV heißt "eidesstattliche Versicherung". Also ob du schon einmal Schulden hattest und ein Vermögensverzeichnis bei einem Gerichtsvollzieher abgeben musstest.
So, gehen wir mal von der Forderungsaufstellung aus. Wie gesagt ergibt sich aus dem Titel selbst inkl. Zinsen ab 2010 lediglich 161,63€.
Mehr berechtigte Kosten sehe ich nirgendwo. bestenfalls Adressauskunft (das müsste das vom 15.6.2012 bis 30.4.3013 sein).
Ich würde denen wie folgt antworten:
"Hallo.
Ihrer Zahlungsaufstellung entnehme ich, dass es nie einen Vollstreckungsversuch gab und nur ohne irgendeinen Nachweis Mahnbriefe in zweistelliger Zahl. Es interessiert mich auch nicht, was sie hier fordern. Ich zahle Ihnen wie angekündigt 200€, zu verrechnen mit Hauptforderung und Nebenkosten gemäß Titel (147€), sowie 5% über Basiszins ab 2010 auf 76,80€ (14,63€). Die übrigen Zinsen sind verjährt. Kosten für den Antrag des VB, für etwaige Adressermittlung und für eins bis zweimal Briefporto sind ebenfalls enthalten. Alles übrige weise ich als nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen zurück.
Ich erwarte binnen 14 Tagen die Zusendung des entwerteten Titels im Original. Bei Weigerung werde ich ohne weitere Ankündigung einen Anwalt hinzuziehen und die Herausgabe gerichtlich erzwingen. Sollten sie weiterhin versuchen, mit Druckmittel des Titels die Zahlung nicht titulierter Kosten zu erzwingen, behalte ich mir vor, Strafanzeige wegen Nötigung zu erstatten."
Dann halt bezahlen und abwarten. Natürlich hätte in den 380€ auch ein Vollstreckungsversuch enthalten sein können. Aber irgendwie fordern die nur "Briefporto" für 30 Briefe und das in nicht zu knapper Höhe.
Da du die 200€ schon angeboten hast, würde ich wie gesagt empfehlen, sie nun zu überweisen, zusammen mit einem Einschreiben, wie das zu verbuchen ist und dass du den Titel zugeschickt haben willst.
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-- Editiert mepeisen am 28.09.2013 19:48
von mepeisen, na das ist schon mal was. Ich grinse gerade von einem Ohr bis zum anderen. Ich wusste echt nicht was ich hier noch machen konnte. Vielen Herzlichen Dank. Ich bin mal sehr gespannt was da rauskommt.
Viele Grüße und schönes Wochenende an alle
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Im Überweisungsträger im Verwendnungszweck :
Verrechnung nur mit Hauptforderung
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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
-- Editiert thehellion am 28.09.2013 22:10
Heute kann das Schreiben von dem Inkasso mit folgendem Inhalt,
Sehr geehrte Frau XY,
wir bestätigen den Eingang ihrer Zahlung, mit Buchungsdatum vom 04.10.2013.
wie sie der Forderungsaufstellung entnehmen könne, steht noch ein Rechtbetrag zur Zahlung offen.
Wir fordern Sie hiermit auf, diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen auf nachstehendes Konto zu überweisen.
In der Forderungsaufstellung kann man sehen, dass 186, 54€ von den verzinsten Kosten und 13,46 € von den verzinsten Kosten abgezogen wurden. Die Hauptforderung so wie die Zinsen hierauf ist unverändert entsprechend der obigen Aufstellung aufgeführt.
Das finde ich echt wunder-prächtig. Kein Titel, nichts.
Das sowohl in Überweisung als auch in meinem Schreiben ausdrücklich klargestellt wurde, dass der Betrag mit titulierter Hauptforderung zu verrechnen ist wurde schlich weg nicht beachtet.
Ich schätze es macht kein Sinn, noch ein Schreiben an Inkasso zu schreiben und die Herausgabe des Titels zu fordern, denn sie haben es ja, wie praktisch, mit rechtlich nicht gesicherten Forderungen verruchten.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
quote:
Ich schätze es macht kein Sinn, noch ein Schreiben an Inkasso zu schreiben und die Herausgabe des Titels zu fordern, denn sie haben es ja, wie praktisch, mit rechtlich nicht gesicherten Forderungen verruchten.
Man kann es zwar nochmal probieren aber macht tatsächlich eigentlich nicht viel Sinn. "Hallo. Sie erhalten eine letzte Frist von 7 Tagen, die Beträge so zu verrechnen, wie ich vorgegeben habe und mir den entwerteten Titel im Original auszuhändigen. Andernfalls ergeht ohne weitere Ankündigung Klage auf Herausgabe des Titels gegen Sie. Sie werden die nicht unerheblichen Kosten eines Anwalts und des Gerichts zu tragen haben."
Der nächste Weg würde zu einem Anwalt führen und dieser würde beauftragt, ohne weitere Ankündigung eine Klage auf Herausgabe des Titels einzureichen. Oder man reicht die Klage selbst ein.
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-- Editiert mepeisen am 16.10.2013 12:39
-- Editiert mepeisen am 16.10.2013 12:41
Welches Gericht wäre hier zuständig?
Meinen Recherchen nach ergibt sich die Zuständigkeit aus § 796 III zpo aber richtig schlau werde ich daraus nicht.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Das Amtsgericht, was für deinen Wohnort zuständig ist.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Wieso wundert mich das Verhalten des Inkasso nicht?
Aber die Umstände das Inkasso zur korrekten Verrechnung der geleisteten Zahlung und zur Herausgabe des Titels zu bewegen hat erst mal Du - und Geld haben sie ja auch bekommen. D.h. die können jetzt erst mal auf doof machen.
Und da stellt sich mir die Frage, ob man die Zahlung nicht hätte anders leisten können. Z.B. mit einem V-Scheck (gibt es sowas noch?), dessen Einlösung man an die Bedingung knüpft den Titel sofort zuzusenden.
Oder, mit einer einmaligen Lastschriftermächtigung in vorbezeichneter Höhe und Verwendungszweck, ebefalls an die Bedinung geknüfpt, dass mit dem Einzug der Titel zurückzugeben ist.
Oder, man fordert vor einer Zahlung die schriftliche Zusage, dass der Titel zurückgegeben wird.
Oder, ist das alles Quatsch und man ist den Dödels ausgeliefert?
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Ja das hätte man alles machen können, aber es hätte auch auf den gleiche „Affentanz" hinauslaufen können. Denn die sind mit allen Wassern gewaschen. und jetzt ist so wie so zu spät.
Habe folgenden Auszug im Netz gefunden:
Eine Vollstreckungsgegenklage ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO
, wenn der Kläger sofort nach Erfüllung des titulierten Anspruchs Klage erhebt, ohne zuvor die Herausgabe des Titels zu fordern oder ein Interesse daran zu begründen (OLG Saarbrücken 27.5.05, 4 W 155/05
)
Sicherlich wäre es aus rechtlicher Sicht sicherer Inkasso noch mal zur Herausgabe des Titels aufzufordern, um an oben dargestellten rechtlichen „Stolperfalle" im Prozess nicht zu scheitern.
Da ich an der Erfolg einer neuen Fristsetzung zweifele werde ich schon mal anfangen an der Klage zu arbeiten.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Es steht doch nur auf dem Inkasso Papier
Bezügl der Verrechnung ist der TE aus dem Schneider
Setz den Inkassoladen bezugnehmend auf das bereits am xx.xx verschickte Schreiben und den im Überweisungsträger angegebenen Verwendnungszweck darüber in kenntnis das die erfolgte zahlung expl mit dem Titel zu verrechnen ist
und setze letzte Frist ( 7 Tage ) zur Rückgabe des entw Titels bzw Erledigungsschreiben.
Andernfalls ergeht ohne weitere Ankündigung Klage auf Herausgabe des Titels gegen Sie.
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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
So habe das Schreiben an Inkasso fertig:
Seher geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 10.10.13 sowie beigefügte Forderungsaufstellung weise ich sie daraufhin, dass die Zahlung mit dem Buchungsdatum von.04.10.2013 entsprechend meinem Schreiben von.03.10.2013 sowie den im Überweisungsträger angegebenen Verwendungszweck
ausschließlich zur Verrechnung mit der Hauptforderung entsprechend dem Titel vom 22.02.2004 erfolgen sollte.
Die von Ihnen vorgenommen willkürliche Verrechnung meiner zweckgebundener Gelder akzeptiere ich nicht und weise als mutwillig zurück.
Mit der Überweisung von 200€ wurde ausschließlich die titulierte Hauptforderung sowie die Nebenforderung beglichen.
In der Hoffnung das es sich bei der Verrechnung des überwiesenen Betrags um ein Versehen handelt
Fordere ich sie hiermit auf mir Titel vom.02.04.2004 zum Aktenzeichen XY binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens herauszugeben.
Beim fruchtlosen verstreichen der Frist werde ich ohne weitere Ankündigung die Klage auf Herausgabe des Titels gegen Sie erheben.
Gibt es ihrerseits Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge?
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
"Mit der Überweisung von 200€ wurden ausschließlich die titulierte Hauptforderung, die titulierten Nebenforderung und die Zinsen seit 2010 beglichen."
quote:<hr size=1 noshade>Oder, ist das alles Quatsch und man ist den Dödels ausgeliefert? <hr size=1 noshade>
§367 BGB 2: Wenn der Schuldner eine andere Anrechnung bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung ablehnen.
Im Prinzip kann man IMHO also sagen: Wenn der Schuldner die Verrechnung mit Hauptforderung bestimmt, muss der Gläubiger dem Folge leisten oder das Geld zurückzahlen. Aber welcher Gläubiger ist schon so blöd und zahlt Geld, was er einmal hat, zurück? Bestimmt der Schuldner keine Verrechnung, legt Nummer 1 die Verrechnungsreihenfolge fest.
Davon abgesehen: Mit widersprochenen Forderungen darf sowieso nicht verrechnet werden. Das Inkasso müsste hier den widersprochenen Teil einklagen und das wird wohl kaum finanzieren, wenn es keine Begründung über die Sinnhaftigkeit gibt.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Gibt es ihrerseits Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge?
IMO sehr gut, aber zu ausführlich und in wesentlichen Punkten nicht eindeutig genug.
Daher mein "Senf" dazu:
Ihrem Schreiben vom 10.10.13 entnehme ich, dass Sie meine Zahlung in Höhe von Euro 200 angenommen aber nicht ensprechend meiner klaren Weisung verrechnet haben.
Mit der Überweisung von 200€ wurde die titulierte Hauptforderung sowie die Nebenforderung beglichen. Alle weitern Positionen werden ausdrücklich bestritten.
Ich fordere Sie daher auf, dies umgehend richtig zu stellen und den entwerteten Titel, bis spätestens 25.10.2013 hier eingehend, heraus zu geben.
Beim fruchtlosen verstreichen der Frist werde ich ohne weitere Ankündigung die Klage auf Herausgabe des Titels gegen Sie erheben.
So - oder wie auch immer auf jeden Fall als Einschreiben an's Inkasso und warten ob und was passiert.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Beim fruchtlosen verstreichen der Frist werde ich ohne weitere Ankündigung Beschwerde bei dem für Ihr Inkassobüro zuständigen Landgerichtspräsidenten einreichen sowie Klage auf Herausgabe des Titels gegen Sie erheben.
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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
Danke für die Ergänzung bzw. Verbesserung.
Morgen geht das Schreiben mit der Post los.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Heute ist wieder mal Post von der Inkasso angekommen und wie schon erwartet kein Titel dafür aber folgendes Schreiben:
Sehr geehrte frau XY,
in der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf die bisher geführte Korrespondenz.
Unsere Einschaltung als inkassounternehmen wurde durch ihren Verzug ausgelöst. Inkassogebühren sind ein anerkannter Verzugsschaden und können im Rahmen des §§ 280,286 BGB
verlangt werden. Sie Sind daher verpflichtet, dem Forderungsgläubiger den gesamten durch ihre Nichtzahlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die kosten Unsere Beauftragung.
Wir als inkassounternehmen müssen, eben wie ein Rechtsanwalt, für unsere Tätigkeit eine Vergütung verlangen.
Unsere Vergütung lehnt sich dabei eng an das RVG. Bei der Geltendmachung niedriger Forderungsbeiträge ist unsere Vergütung deutlich niedriger als eine vergleichbare Rechtsanwaltsgebühr.
Wir fordern sie auf binnen 14 Tagen den Restbetrag zu bezahlen, nach fruchtlosem Fristablauf wird das Verfahren gegen sie fortgesetzt.
Das ist alles gut und schön ändert aber nichts daran, dass die Gelder mit der Hauptforderung verrechnet werden sollten.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Ich würde nun eine Beschwerde an das zuständige Gericht senden. (Amtsgericht Hamburg laut rechtsdienstleistungsregister.de). Dort zum einen darüber beschweren, dass frei erfundene, nicht titulierte Gebühren zusätzlich zum Titel gefordert werden und erpresst werden (kann man durchaus in dem Wortlaut so schreiben). Dass falsch verrechnet wurde, obwohl die Verrechnung eindeutig festgelegt war, obwohl die Zinsen von vor 2010 mit Einrede Verjährung zurückgewiesen wurden, obwohl die angeblich zweistellige Zahl an Briefen nie verschickt wurde.
Ansonsten würde ich nun zu einem Anwalt vor Ort gehen, der noch diese Woche eine Klage vor dem örtlichen Amtsgericht auf Herausgabe des Titels einreicht.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
-- Editiert mepeisen am 22.10.2013 14:41
quote:
Das ist alles gut und schön ändert aber nichts daran, dass die Gelder mit der Hauptforderung verrechnet werden sollten.
Moment ....Lest mal zwischen den Zeilen
Der Inkassoladen bestätigt nicht nur den Erhalt Deines Schreibens sondern er korrigiert - ohne dies direkt anszusprechen - indirekt die im letzten Schreiben erwähnte Verrechnung

Frist zur Rückgabe bzw Erledigungsschreiben wurde im letzten Brief gesetzt ?
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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "
Jetzt wo Sie es erwähnen, es geht tatsächlich im letzten Schreiben um die Inkassogebühren.
Aus der beiliegenden Forderungsaufstellung ergibt sich der Restbetrag aber ausschließlich aus der Hauptsache, den Zinsen und den verzinsten Kosten.
Es wurde eine Frist zur Herausgabe des Titels bis zum 25.10.13 gesetzt.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Ich muss ganz ehrlich sagen, ich scheue mich ein wenig mit der Sache vor Gericht zu ziehen Angesichts der Kosten die damit verbunden sind. Habe mir das mal ausgerechnet, bei vollen Prozessrisiko sind das an die 500€. Aber meine Freunde aus dem Inkasso würde ich schon gerne in die Knie zwingen damit sie nachgeben und den Titel herausrücken.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
quote:
[...]es geht tatsächlich im letzten Schreiben um die Inkassogebühren.
Aber IMO nicht, weil sie die damit ausdrücken wollen die Zahlung richtig zu verrechnen, sondern weil Du ja zum Ausdruck gebracht hast nur die Hauptforderung bezahlen zu wollen.
Interessant finde ich, dass man auf die Forderung nach dem Titel mit keinem Wort ein geht - hätte mich aber auch gewundert.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
quote:
Ich muss ganz ehrlich sagen, ich scheue mich ein wenig mit der Sache vor Gericht zu ziehen Angesichts der Kosten die damit verbunden sind. Habe mir das mal ausgerechnet, bei vollen Prozessrisiko sind das an die 500€. Aber meine Freunde aus dem Inkasso würde ich schon gerne in die Knie zwingen damit sie nachgeben und den Titel herausrücken.
quote:
Es wurde eine Frist zur Herausgabe des Titels bis zum 25.10.13 gesetzt.
Beschwerde bei dem für das Inkasso zuständigen Landgerichtspräsodenten (Sitz des Inkassoladens )ist kostenlos
Nochmal posten wenn bis 25 nichts gekommen ist
Alle Schreiben aufheben
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Habe nach den Urteilsrecherchen folgendes Schreiben an das Inkasso verfasst:
Bezugnehmen auf ihr Schreiben vom. 20.10.2013 möchte ich sie darauf hinweisen, dass
das AG Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2012 Az: 37 C 54/12
ausdrücklich festgestellt, dass „die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug sind nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB
zu erstatten. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ist gemäß § 254 BGB
ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. –minimierung handelt." Ähnlich hat unter anderem das AG Dieburg am 20. Juli 2012 Az. 20 C 646/12
entschieden.
Ferner dürfen nach hiesiger Ansicht die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten, die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen. Diese Kosten sind ebenfalls in den überwiesenen Betrag von 200€ mit enthalten. Soweit sie darüber hinaus gehenden Inkassokosten gegen mich geltend mache, so müssen sie diese entsprechend titulieren lassen. Denn ich weise diese nach wie vor als unbegründet zurück.
Mit der Überweisung des oben genannten Betrages haben ich habe ich eine abweichende Leistungsbestimmung (§ 367 II BGB
) festgelegt. (OLG Köln v. 13.03.1998 - 19 U 250/97
- NJW-RR 1998, 955
-956) Da ich der vorangegangener Korrespondenz nicht entnehmen kann, dass sie den überwiesenen leistungsbestimmten Betrag von 200€ ablehnen, haben sie die Leistung angenommen.
Es ist nach Ansicht der Rechtsprechung für sie ausgeschlossen durch einen Widerspruch bei gleichzeitiger Leistungsannahme weder die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 367 Abs. 1 BGB
) herbeiführen noch (OLG Düsseldorf v. 27.05.1975 - 12 U 277/71
- MDR 1975, 930
.) eine eigene Anrechnungsbestimmung durchsetzen. (OLG Köln v. 13.03.1998 - 19 U 250/97
- NJW-RR 1998, 955
-956; OLG Düsseldorf v. 15.11.2001 - 10 U 142/00
). Ich weise sie vorsorglich darauf hin, dass auch ein nachträglicher Widerspruch gegen die Tilgungsbestimmung erst recht unerheblich ist.
Von diesem Hintergrund ist von ihnen intern vorgenommen abweichende Verrechnung unerheblich und wird der rechtlichen Prüfung nicht standhalten so dass auch die Vollstreckung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Ich meinerseits betrachte die Angelegenheit hiermit als erledigt. Soweit sie weitere Forderungen von mir betreiben wollen, werde ich diesen ohne den entsprechenden Titel die sie auf die Inkassokosten beziehen keine Folge leisten.
Was meint ihr kann man das Schreiben so rausschicken? Insbesondere interessiert mich ob die Angaben der Fundstellen stehen bleiben sollten und ob ich mich mit dem letzten Absatz nicht zu weit aus dem Fenster lehne.
Auch übrigen Korrektur- und Verbesserungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht.
Schon mal Danke.
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"Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten."
Es macht eigentlich nur dann sinn, dem inkasso nochmal zu schreiben, wenn man spielrn will. Du hast eine frist gesetzt und nun gilt es, die konsequenzen einzuleiten. Beispielsweise die beschwerde vor dem aufsichtsgericht. Die kostet nichts und zeigt dem inkasso, daas es besser wäre, sich nicht weiter mit dir anzulegen.
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