Hallo,
ich habe einen Mahnbescheid
von den netten Herren oben bekommen.
Ich werde diesem vollumfänglich widersprechen.
Wenn die HF noch nicht bezahlt wurde,wie schnell werden die Kollegen eine Klage einreichen?
Betrag unter 100€
Haas&Kollegen Mahnbescheid
19. März 2017
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Frage vom 19. März 2017 | 18:19
Von
Status: Beginner (129 Beiträge, 15x hilfreich)
Haas&Kollegen Mahnbescheid
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#1
Antwort vom 20. März 2017 | 05:31
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Zitatich habe einen Mahnbescheid von den netten Herren oben bekommen. :
Ich vermute, dass es sich bei Haas & Kollegen um die Prozessbevolmächtigten handelt und nicht um den Antragsteller selbt.
Zitat:Wenn die HF noch nicht bezahlt wurde,wie schnell werden die Kollegen eine Klage einreichen?
Du meinst den Zeitraum bis der Antragsteller die Abgabe an das Streitgericht beantragt.
Sobald Dein Widerspruch beim Mahngericht eingegangen ist, wird dieses die Rechtsanwaltskanzlei darüber informieren mitsamt einer Abschrift Deines Widerspruchs.
Außerdem werden sie durch die Gerichtskasse etwas später eine obligatorische Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss bekommen.
Ein Vollstreckungsbescheid kann durch Deinen Widerspruch jedenfalls nicht mehr erlassen. Der Antragsteller müsste nun die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht beantragen in dem er den Vorschuss einzahlt.
Abhängig vom Eingang Deines Widerspruchs beim Mahngericht kommt es auf die Bearbeitungszeit des Rechtspflegers an (wenige Tage), die Postlaufzeit (ein bis zwei Tage), die Bearbeitung bei der Gerichtskasse (auch wenige Tage), die weitere Postlaufzeit (ein bis zwei Tage).
Theoretisch könnte der Antrag bereits eine Woche später gestellt werden, wann das Praktisch geschieht ist eine andere Frage und hängt von der Erfolgswahrscheinlichkeit ab, weil jetzt ein Rechtsanwalt (und kein Sachbearbeiter) über den Vorgang schauen wird. Möglicherweise wird die Kanzlei Dich auch zunächst auffordern Deinen Widerspruch zu begründen oder zurückzunehmen.
Sobald der Vorschuss bei der Gerichtskasse eingegangen ist, werden beide Seiten vom Mahngericht über die Abgabe an das Streitgericht informiert.
#2
Antwort vom 20. März 2017 | 09:17
Von
Status: Beginner (129 Beiträge, 15x hilfreich)
Zitat:Zitatich habe einen Mahnbescheid von den netten Herren oben bekommen. :
Ich vermute, dass es sich bei Haas & Kollegen um die Prozessbevolmächtigten handelt und nicht um den Antragsteller selbt.
Zitat:Wenn die HF noch nicht bezahlt wurde,wie schnell werden die Kollegen eine Klage einreichen?
Du meinst den Zeitraum bis der Antragsteller die Abgabe an das Streitgericht beantragt.
Sobald Dein Widerspruch beim Mahngericht eingegangen ist, wird dieses die Rechtsanwaltskanzlei darüber informieren mitsamt einer Abschrift Deines Widerspruchs.
Außerdem werden sie durch die Gerichtskasse etwas später eine obligatorische Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss bekommen.
Ein Vollstreckungsbescheid kann durch Deinen Widerspruch jedenfalls nicht mehr erlassen. Der Antragsteller müsste nun die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht beantragen in dem er den Vorschuss einzahlt.
Abhängig vom Eingang Deines Widerspruchs beim Mahngericht kommt es auf die Bearbeitungszeit des Rechtspflegers an (wenige Tage), die Postlaufzeit (ein bis zwei Tage), die Bearbeitung bei der Gerichtskasse (auch wenige Tage), die weitere Postlaufzeit (ein bis zwei Tage).
Theoretisch könnte der Antrag bereits eine Woche später gestellt werden, wann das Praktisch geschieht ist eine andere Frage und hängt von der Erfolgswahrscheinlichkeit ab, weil jetzt ein Rechtsanwalt (und kein Sachbearbeiter) über den Vorgang schauen wird. Möglicherweise wird die Kanzlei Dich auch zunächst auffordern Deinen Widerspruch zu begründen oder zurückzunehmen.
Sobald der Vorschuss bei der Gerichtskasse eingegangen ist, werden beide Seiten vom Mahngericht über die Abgabe an das Streitgericht informiert.
Ich bedanke mich.
Könnten Sie mir noch kurz erläutern wie es weitergeht nach der Abgabe an das Streitgericht?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. März 2017 | 10:03
Von
Status: Richter (8429 Beiträge, 3448x hilfreich)
Oft wird es wegen Nachfragen viel später. Eine Verzögerung von Monaten ist normal.
#4
Antwort vom 20. März 2017 | 11:07
Von
Status: Student (2404 Beiträge, 714x hilfreich)
Warum ein Komplettwiderspruch wenn die HF offenbar berechtigt ist?
#5
Antwort vom 20. März 2017 | 11:12
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatKönnten Sie mir noch kurz erläutern wie es weitergeht nach der Abgabe an das Streitgericht? :
Das Streitgericht wird eine Verfügung dahingehend treffen, dass der Antragsteller/Kläger seinen Anspruch begründen soll. Sehr wahrscheinlich wird gleichzeitig schriftliches Vorverfahren bestimmt. In dem Zusammenhang wird man Sie auffordern Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Das alles unter Fristsetzung von zwei Wochen. Zustellung erfolgt von Amtswegen (genauso wie der Mahnbescheid).
Das kann aber mitunter je nach Auslastung nach der Abgabenachricht noch vier, fünf Wochen dauern bis dieser gelbe Brief bei Ihnen landet.
-- Editiert von Xipolis am 20.03.2017 11:13
#6
Antwort vom 20. März 2017 | 11:45
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:Warum ein Komplettwiderspruch wenn die HF offenbar berechtigt ist?
Ein Komplettwiderspruch macht trotz berechtigter Forderung genau dann Sinn, wenn man auch sofort die Forderung bezahlt. Man kann dann ggf. handschriftlich auf dem Formular ergänzen "bezahlt". Das interessiert das Mahngericht zwar nicht, aber der Gläubiger bekommt es dann mit, kann aufs Konto schauen und es ist OK.
Man verhindert so, dass der Gläubiger das nicht sieht, dass er einen VB beantragt und dann hat man Ärger, weil ein Titel trotz Zahlung in der Welt ist.
Ob TE nun plant, direkt auch die HF zu bezahlen, steht auf einem anderen Blatt. So, wie die Frage gestellt ist, könnte man das Gegenteil vermuten.
Man kann zwar mit so etwas Zeit gewinnen, ist aber finanziell natürlich Unfug, denn am Ende legt man kräftig durch das unnötig provozierte Gerichtsverfahren drauf.
-- Editiert von mepeisen am 20.03.2017 11:45
#7
Antwort vom 21. März 2017 | 10:52
Von
Status: Beginner (129 Beiträge, 15x hilfreich)
Mir geht es vorrangig nur darum,ob bei solchen Beträgen überhaupt ein Streitiges Verfahren angestrebt wird?
Die Forderung WIRD bezahlt,das ist kein Thema.
#8
Antwort vom 21. März 2017 | 11:30
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:Mir geht es vorrangig nur darum,ob bei solchen Beträgen überhaupt ein Streitiges Verfahren angestrebt wird?
Wenn die Forderung berechtigt ist, wird das durchaus getan, ja.
#9
Antwort vom 21. März 2017 | 23:06
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatDie Forderung WIRD bezahlt,das ist kein Thema. :
In dem Fall nur zweckgebunden zahlen/überweisen, da der Antragsteller/Gläubiger ansonsten den Betrag zunächst mit der Nebenforderung und den Restbetrag dann in der Reihenfolge Kosten, Zinsen und erst zum Schluss Hauptforderung verrechnet.
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