Haas&Kollegen

12. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
diekleine80
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)
Haas&Kollegen

Hallo,

es geht um die verspätete Zahlung einer Rechnung bei einem SB-Warenhaus.
Die Rechnung wurde 2mal angemahnt, dann direkt an den Gläuber überwiesen.
5 Tage nachdem die Hauptforderung an den Gläubiger überwiesen wurde kam ein Schreiben von Haas&Kollegen.
Haas&Kollegen fordern die Hauptforderung + 39,oo Euro für deren Beauftragung und Auslagenpauschale.
Haas&Kollegen wurden darüber informiert, dass die Hauptforderung bereits direkt an den Gläubiger gezahlt wurde. Es wurde davon ausgegangen, dass sich das alles dann erledigt hat.
Jetzt fordert Haas&Kollegen trotz allem seine 39,00.
Ist das gerechtfertigt da der Schuldner solange in Verzug war und der Rechtsanwalt bereits beauftragt war?

Danke für Antworten und Hilfe.

Gruß
Nicole

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1770 Beiträge, 697x hilfreich)

In diesme Falle "Ja", die beiden Mahnungen sind vermutlich von der Firma direkt gekommen.

Sollte vorher ein Inkassodienst eingeschaltet worden sein, dürfen die keinerlei Gebühren wie ein RA fordern (diese sind u.a. ja noch nicht mal gerichtlich durchsetzungsfähig).

Wie hoch war denn die Hauptforderung, wie genau sind die Gebühren aufgeschlüsselt? Die Höhe der HF ist u.a. entscheidend was die Gebühren betragen

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#2
 Von 
diekleine80
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Hauptforderung belief sich auf 99,90 Euro inkl. Mahngebühren. Die 2 Mahnungen kamen direkt von der Firma ja und es wurde vorher kein Inkassobüro deswegen tätig.
Haas&Kollegen schreiben nur:

Im ersten Schreiben:
Der Gesamtbetrag beinhaltet auch die Gebühr unserer Beauftragung einschließlich Auslagenpauschale gem. Nr 2300ff., 7002 W RVG in Höhe von 39 Euro.

Dann wurde Haas&Kollegen mitgeteilt, dass die Forderung bereits beglichen ist. Dann kam Schreiben Nr 2:

Nach diesseitiger Auffassung ist ein Ersatz der Inkassokosten nur abzulehnen, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Inkassounternehmens erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist. Diese Voraussetzungen für eine Ablehnung der geltend gemachten Kosten liegen hier eindeutig nicht vor. Gemäß § 286 BGB ist somit der entstandene Verzugsschaden zu erstatten.
Restforderung 39,57


So ist der Stand der Dinge....


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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1770 Beiträge, 697x hilfreich)

Die Kosten sind sogar noch unter den eigentlich RVG Wert, von etwa 46,41 Euro (1,3-facher Wert). Hier kann man sicherlich streiten, ob 1,3 zui hoch angesetzt sind (m.E. schon). Ich würde dem Anwalt 15 Euro überweisen mit dem Hinweis, dass eine einfache außergerichtliche Tätigkeit sicherlich nicht den 1,3-fachen gegenstandswert gerechtfertigt.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41017x hilfreich)

Ich würde die 39,57 EUR zahlen.

Bei Anwaltsgebühren und eindeutigem Verzug lohnt sich das Prozessrisiko nicht.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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