Meine Frage:
Wielange ist ein ausgestellter Haftbefehl gültig?
Danke Ihnen Allen!!!
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Haftbefehl bei nicht geleisteter Eidesstattlicher Versicherung
3. März 2005
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Frage vom 3. März 2005 | 12:31
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftbefehl bei nicht geleisteter Eidesstattlicher Versicherung
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#1
Antwort vom 3. März 2005 | 13:51
Von
Status: Schüler (294 Beiträge, 57x hilfreich)
... bis er vollstreckt oder aufgehoben worden ist. so weit es mir bekannt ist gibt es kein "verfallsdatum"...
#2
Antwort vom 3. März 2005 | 17:22
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Verfällt der nicht auch nach drei Jahren, wie eine EV?
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#3
Antwort vom 3. März 2005 | 17:23
Von
Status: Lehrling (1727 Beiträge, 343x hilfreich)
nach 3 jahren gem. § 909 II ZPO
#4
Antwort vom 28. September 2005 | 03:04
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
in welchem falle wird er aufgehoben?
#5
Antwort vom 28. September 2005 | 08:06
Von
Status: Senior-Partner (6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Ich kopier hier mal den 915a ZPO hin:
quote:
§ 915a
Löschung
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist. Im Falle des § 915 Abs. 2 ist die Eintragung auch im Verzeichnis des anderen Gerichtes zu löschen.
(2) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn
1. die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist oder
2. der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekanntgeworden ist.
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