Haftbefehl trotz fristgerechter Zahlung?

24. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Haftbefehl trotz fristgerechter Zahlung?

Sehr geehrte Leser,

Ich habe heute ein Haftbefehl erhalten und musste feststellen das eine Zahlung fristgerecht hier vor nicht „schützt“.

Letztes Jahr haben wir eine Rechnung nicht beglichen und haben von Anwalt x eine Mahnung erhalten. Diese Mahnung haben wir im Umzugsstress auch noch vergessen und darauf hin einen Mahnbescheid mit Angabe eines Anwalts Y, am 10ten Nov erhalten. Dieser Mahnbescheid war zum 1.Juli datiert. Wir zahlten die komplette Summe des Mahnbescheides, inkl. Gebühren sofort an den Gläubiger, da Anwalt Y für uns unbekannt war.
Am 24.Nov. kam plötzlich der Vollstreckungsbescheid, gegen diesen Bescheid legten wir sofort Widerspruch, mit Zahlungsnachweis ein. Somit meinten wir die Sache wäre vom Tisch.

Doch im Januar kam der Gerichtsvollzieher und wollte die Gebühren für den Vollstreckungsbescheid einziehen. Da aber die Summe bereits bezahlt war und derzeit noch Rechtsmittel liefen, ging er, mit einer Kopie des Kontoauszuges.

Ende Januar kam der Beschluss, der Vollstreckungsbescheid wäre rechtens.
Im Beschluss wurden sämtliche Daten zugunsten des Gläubigers verdreht, so zum Beispiel war plötzlich die Zahlung erst im Januar und nicht am 11.Nov.
In unserer Not, legten wir wieder Rechtsmittel ein.
Nun kam die Antwort, gegen diesen Beschluss, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden da die Forderung unter 200,-Euro ist.

Im heutigen Haftbefehl wurde angegeben, das wir die EV verweigert hätten.
Wir werden den Betrag nunmehr sofort bezahlen auch wenn er nun das Zwanzigfache ist.

Aber:
Ist so etwas rechtens?
Warum kann ein Gläubiger Kosten für einen Vollstreckungsbescheid verlangen, wenn die Forderung bereits beglichen war?
Wieso kann ein Gericht das Zahldatum, trotz Nachweis, zu Gunsten eines Gläubigers verändern?
Gibt es keinen Schutz in solchen Fällen?

Wie kann sich ein Schuldner hier noch verhalten? Was haben wir falsch gemacht nach sofortiger Zahlung des Mahnbescheides?

Wer hat so etwas auch schon erlebt?

Ich bedanke mich im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Post vom Inkassobüro?

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41 Antworten
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#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Sry, aber hier stimmt doch etwas hinten und vorne nicht.

GV kommt wohl kaum solange kein Titel vorliegt. Nach deiner Schilderung hast du Widerspruch eingelegt gegen VB. Fristgerecht? Nachweisbar?
Weil alles fristgerecht bezahlt war. Nachweisbar -> Kontoauszug? -> Auf Kontonummer und unter dem Aktenzeichen was im MB vermerkt war?
GV geht wieder weil noch Rechtsmittel laufen? Wohl kaum, siehe oben.
Vielmehr haben Sie wohl gesagt es laufen noch Rechtmittel und vorher weren Sie nicht kooperieren -> EV verweigert.
Dann kommt es zum Haftbefehl.


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#2
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
gegen den VB wurde am Tag des Erhaltes per Fax nachweisbar Einspruch eingelegt. Laut GV ist ein VB ein Titel und kann immer vollstreckt werden.
Die Zahlung ging nicht an die Kontonummer im MB sondern direk an den Gläubiger, da wir diesen Anwalt nicht kannten. Alle Schreiben kamen von einem anderen Anwalt.
Das Problem ist das Datum vom Amtsgericht. Hier wurde die Zahlung erst zwei Monate später datiert und die Kosten für den VB müssen wir zahlen, der Widerspruch wurde abgelehnt. Leider kann man nicht gegen das AG vorgehen.



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#3
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

also ganz ehrlich ... alles zu seltsam.
Das einzige was mir spontan einfällt (Mutmaßung), warum das daneben gegangen ist:
Du hast das Geld an den Gläubiger überwiesen, der hat es zu spät seinem Anwalt gesagt oder vergessen/übersehen !!! . Die 2 Wochenfrist ist um und der Gläubiger gibt die Freigabe für den VB. Der GV wird tätig. Es ist nunmehr 2 mal Geld angefallen, einmal VB vor dem Mahngericht und einmal der GV (und der will net wenig). Der GV kommt und geht mit dem Kontoauszug. Der Gläubiger schaut in seinen Unterlagen nach und siehe da, die Zahlung ist tatsächlich eingegangen.
Da es ein Versäumnis des Gläubigers ist, müßte er nun die Summe selber aufbringen um GV und VB zu zahlen. Der is jedoch nicht dumm und sagt das Geld sei nach der Frist eingegangen.
Das wiederum erklärt den Einspruch zum VB net. Normal wird ein Einspuch eine Klage und geht vor Gericht mit Klageschrift und Angaben deinerseits. Das kostet jedoch wieder Geld, die der Gläubiger erst aufbringen muß. In diesem Fall würde er wahrscheinlich verlieren und müßte die Klagekosten zahlen.
Hast du den Widerspruch an den Gläubiger geschickt oder auch ans Mahngericht?

Aus dem stehgreif würd ich sagen such dir nen Anwalt. ich denk irgendwann ist ein Grenze erreicht, da kann man als Ottonormal Mensch nichts mehr erreichen.
Je nach nach Summe des Streitwerts berechnet der Anwalt sein Honorar. Es gibt auch Beratungspauschalen für ein Vorabgespräch.
Nur bedenke eins, eine abgegebene EV kann dein Leben zerstören. Und aus heutiger Position können die das ohne mit der Wimper zu Zucken von dir erzwingen.


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"*** I wois nix*****"

-- Editiert am 25.10.2009 16:18

-- Editiert am 25.10.2009 16:26

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Man könnte ja auch mal mit dem gegenerischen Anwalt reden und ihm die "Belege" und "Beweise" vorlegen.

Zahlt man dann einfach die geforderten verbliebenden Kosten kann er sämtliche Vollstreckungsmassnahmen stoppen. Er hat ja kaum ein persönliches Interesse.

Auch mit dem Gerichtsvollzieher kann man reden, denn sobald man dem sämtliche Forderungen zahlt ist die EV vom Tisch.

Wobei die Geschichte eher abenteuerlich klingt und wohl etwas Entscheidenes fehlt oder nicht stimmt - aber wer kann das schon wissen

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#5
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Normal wird ein Einspuch eine Klage und geht vor Gericht mit Klageschrift und Angaben deinerseits.


Das ist so falsch. Im Falle des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben und der Antragsteller zur Anspruchsbegründung aufgefordert.

quote:
Hast du den Widerspruch an den Gläubiger geschickt oder auch ans Mahngericht?


Was sollte es denn nützen, einen Rechtsbehelf im gerichtlichen Mahnverfahren an den Gläubiger zu schicken?

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#6
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

ich frag mich halt wie des sein kann, das ein einspruch nicht als solchen weitergeführt wird.
Da hätte man ja die möglichkeit gehabt, zu erleutern und beweise anzubringen.

quote:<hr size=1 noshade>§ 700 ZPO
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Buch 7 (Mahnverfahren)



(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.



<hr size=1 noshade>


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"*** I wois nix*****"

-- Editiert am 25.10.2009 18:50

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie bereits geschrieben, wurde ein Widerspruch gegen den VB fristgerecht gestellt. Dies ging an das zuständige Amtsgericht. Der RA des Gläubigers teilte dem Gericht mit, das die Zahlung erst im Januar und nicht vor dem VB einging.
Des Weiteren wäre die Zahlung nicht vollständig. Den Widerspruch legte ich einen Kontoauszug vom 11.11. bei. Dies wurde vom Gericht ignoriert.

Nachdem Beschluss des Gerichtes legte ich sofort Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt da der Streitwert unter 200 € ist.

Habe gerade nochmal meinen Haftbefehl durchgelesen. Dieser wurde erlassen auf Grund, ich zitiere:

Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet, um die Abgabe der EV gemäß §807 ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abnahme der EV bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Es gab einen Termin da kam der GV zu mir und ich überreichte ihm meinen Kontoauszug.

Wieso wird ein Haftbefehl entsprochen? Ich habe doch gezahlt!

Wann kann ein Gläubiger ein VB beantragen? Meiner kam exakt am 14.Tag nach dem MB.

Muss ich für die enstanden Kosten der Vollstreckung des Gläubigers wirklich auf kommen?
Gibt es keinen Weg zu seinem Recht zu kommen???

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Dies wurde vom Gericht ignoriert.

Nachdem Beschluss des Gerichtes legte ich sofort Einspruch ein. Dieser wurde abgelehnt da der Streitwert unter 200 € ist.


Es scheint, als würdest du hier einiges durcheinanderwerfen.

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#9
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Beschluss des Gerichtes beruft sich auf eine Zahlungsaufstellung des Gläubigers. Der von mir gezahlte Betrag war hierauf gesplittet und eine Differenz von 12,- EUR zu wenig war das Endergebniss. Der Gläubiger hat keinen Kontoauszug vorgelegt. Da dies nicht dem Tatbestand entsprach, hatte ich Einspruch eingelegt. Dieser wurde auf Grund der Höhe abgelehnt. Unter jedem Schreiben des Gerichtes steht, dass bei Beträgen unter 200,- EUR kein Einspruch eingelegt werden kann.

Was ist da durcheinander? Gibt es da noch eine andere Möglichkeit bei einer solchen Ignoranz des Gerichtes?


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#10
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Was ist da durcheinander?


So ziemlich alles. Offensichtlich wurde doch aufgrund des Einspruchs gegen den VB das streitige Verfahren durchgeführt. Dessen Verlauf solltest du zunächst einmal nachvollziehbar schildern.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay,
nach dem Widerspruch ging die Sache ans AG.
Diese hat vom Gläubiger verlangt nachzuweisen das diese im Recht sind. Jene schickten ihre Zahlungsaufstellung wie beschrieben. Das war das streitige Verfahren. Von meiner Seite lag nur der Kontoauszug mit dem Widerspruch vor.



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Und dann gabs doch wohl ein Urteil, mit einer Begründung.....

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#13
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Das Urteil war:
Widerspruch abgelehnt da die Zahlung nach dem VB war und ich soll die Kosten tragen.

Nachweislich war aber die Zahlung vor dem VB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

quote:
mit Angabe eines Anwalts Y, am 10ten Nov erhalten. Dieser Mahnbescheid war zum 1.Juli datiert. Wir


Wenn man den Vollstreckungsbescheid wie üblich 14 Tage nach erlass des MB beantragt kann das doch nicht passen.

Ist auch kaum anzunehmen das ein Richter soo blöd ist. Auch die die meisten Kosten ja durch den Mahnbescheid erstanden, da sind doch nur noch 10-12 Euro über für den Vollstreckungsbescheid.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#15
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Zustellung des MB war am 10Nov. Das Ausstelldatum im MB 1Juli. Der VB wurde am 24.11 zugestellt. Es sind noch 12 EUR , allerdings wären diese zu wenig bezahlt worden auf den MB.
Die Richterin ist sehr ignorant. Anders kann ich es mir nicht erklären. Ich lege einen Kontoauszug mit Datum und 100% der Summe vor. Der Gläubiger eine selbsterstellte Zahlungsaufstellung. Der Gläubiger erhält Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Na vor Deutschen Gerichten bekommt FAST immer der Recht der im Recht ist. Aber ein paar Prozent fallen durch. Das ist der Preis unseres fast perfekten Systems.

quote:
Es sind noch 12 EUR , allerdings wären diese zu wenig bezahlt worden auf den MB.


Versteh ich nicht. Habt Ihr die geforderte Summer sowie der Kosten des Mahnverfahren denn nun zu 100 % bezahlt oder nicht.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

ja, gemäß Kontoauszug wurden 100% der Summe des MB am 11.Nov an den Gläubiger gezahlt.
Dieser hat aber gegenüber dem Gericht eine eigens erstellte Zahlungsaufstellung mit Zahleingängen im Januar gesendet. Hier hat er 12,- Eur zu wenig ausgerechnet. Der Betrag wurde mit mehr als drei Zahlungen beim Gläubiger gebucht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

OK, ok du hast Recht und bist im Recht. Nur wenn die weitere Rechtswege verschlossen bleiben muss du eben die falsche Summe zahlen.

K.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Tschuldigung, da könnt ich echt k.....n ... auch wenns nur um 12 € geht! Klar bei dem geringen Betrag sollte man sagen, sch... drauf, aber es ist nicht gerecht und eigentlich ist die Kostenaufstellung des Gläubigers eine Fälschung und spiegelt die tatsachen nicht wieder.
Nicht ernst nehmen, aber du kennst nicht reinzufällig Leute die Wirtschaftsprüfer sind ;)
Spaß beiseite, man muß eins ehrlicherweise sagen, wenn du pünklich gezahlt hättest, wär es nicht so weit gekommen. Leider ist bei der Abwicklung mehr als eine Sache schief gegangen.


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"*** I wois nix*****"

-- Editiert am 26.10.2009 09:41

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

ich habe gerade mit dem GV telefoniert. Der Gläubiger sagt plötzlich 240EUR wären noch offen. Das Gericht weißt 12 EUR aus. Das komische ist der Titel geht gegen meinen Partner und nicht gegen mich. Ich habe gerade ein Schreiben des Gerichtes erhalten zur Kostenfestsetzung. Hier wird nur mein Partner genannt.

Ich werde jetzt gegen das Gericht und die Zweigstelle des Gerichtes (beide habe daran gearbeitet) eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten. Des weiteren werde ich eine Klage einreichen. Gemäß eines Schreibens des GV an den Gläubiger, die Zahlung erfolgt vor Erlass des Schuldtitels. Die Vollstreckung kann aber nicht ohne Zustimmung des Gläubigers eingestellt werden. Dieser weicht aber nicht ab.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Ordnung ist das halbe Leben.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ein Gericht ist nicht möglich. Die haben keine Dienstaufsicht.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Gemäß aussage Landgericht kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Oh, jetzt wird es Interessant ... bitte weiterberichten.

Ich frag mich grad warum dein Partner aufeinmal noch 240 € offen hat?
Der VB ging doch gegen dich?


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"*** I wois nix*****"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Fehler gefunden,

im MB ist ein Rechenfehler.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

Im Mahnbescheid ist ein Rechenfehler?
Schön das du ihn findest und nicht das Mahngericht/Gläubiger.

-----------------
"*** I wois nix, und davon viel*****Wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie gern gehalten*****"

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Fehler ist beim Telefonieren mit dem Anwalt aufgefallen. Er hat einen anderen Betrag als ich im MB stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Und vor allen sooo schnell. Nachdem alles gelaufen ist merkst du das die Summe nicht stimmt, der Beklagte ein falscher ist, der Titel auf die Frau läuft..

Wie wäre es mal die Schulden deiner Familie zu ordnen und zu sortieren.

Zitat:
Der Fehler ist beim Telefonieren mit dem Anwalt aufgefallen. Er hat einen anderen Betrag als ich im MB stehen.


In der Kopie !!!
Da Mahnbescheide automatisch zusammgerechnet werden erscheint es unwahrscheinlich das ein "Rechenfehler" drin ist.

K.

P.S. Lass dich beraten, am besten von jemandem dem du die Unterlagen vorlegen kannst

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

-- Editiert am 26.10.2009 11:07

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

die Forderung des Gläubigers laufen gegen uns beide gesamtschuldnerich.

Das Gericht geht mit allen Beschlüssen gegen meine Frau. Der GV geht gegen mich vor. Nunmehr habe ich vom Gläubiger direkt einen Kontoauszug mit Beleg der Zahlung Eingang 11.11
Dem Anwalt ist das egal. Dem GV auch. Der GV kann nur aufhören wenn der Anwalt den Titel zurückzieht.

Zu den Schulden. Wir haben keine Schulden. Uns ist einmal passiert eine RE zu übersehen auf Grund eines Umzuges und dem damit verbunden Stress. Den MB haben wir sofort ernst genommen und gleich beglichen.
Seit heute mit Kontoauszug des Zahlungseinganges nachweisbar. Mein Kontoauszug reicht scheinbar nicht aus.

Zum Rechenfehler. Kosten wie nebenstehend weichen in der Endsumme ab nicht aber in der Auflistung. Wenn das elektronisch gerechnet wird dan sollte man sich ein neues Programm besorgen.

Ich habe zwischenzeitlich mit dem Gericht telefoniert und morgen einen Termin. Mal schauen ob ich als freier Mann das Gebäude verlasse.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
bereitsVergeben
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Hat jemand Erfahrung mit §544 ZPO ? Welche Chance hat man vor dem BGH?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Welche Chance hat man vor dem BGH?



In diesem Fall keine. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und auf deinen Fall überhaupt nicht anwendbar.

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1x Hilfreiche Antwort

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