Hanseat Treuhand & Staatsanwalt & Eingehensbetrug

20. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
januskopf
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Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Hanseat Treuhand & Staatsanwalt & Eingehensbetrug

Zum Thema Nötigung wegen fälschlichem Vorwurf des Eingehensbetruges durch ein Inkassounternehmen gegen einen Schuldner



Hallo Leute:

Kurz vor Weihnachten erhielt ich ein Schreiben der Hanseatischen Inkasso Treuhand wegen teilweise berechtigter Forderungen eines großen Baumarktes. Ich war mehr als zwei kleine Raten eines Warenkredits in Rückstand geraten, hatte aber keinerlei weitere Käufe seit Monaten mehr getätigt.

Die Hanseatische - ich kürze mal HIT ab - schrieb mir, bei ihren Ermittlungen habe sich ergeben, dass ich Eingehensbetrug begangen habe. D.h. im Klartext, man wirft mir vor, ich habe einen Kreditvertrag (oder auch Warenkäufe auf Kredit) getätigt in dem Wissen, nicht bezahlen zu können.

Weiter in dem Schreiben: Es wäre nun eine Strafanzeige gegen mich in Vorbereitung.

Beigefügt dann ein Zahlschein und die Aufforderung, die Gesamtkosten inkl. Inkassogebühren anzuerkennen bzw. zu bezahlen. Gesamtbetrag um die 500 Euro.

Ich habe:
a) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Geschäftsführer UND Mitarbeiter der HTI gestellt. Ausführlich begründet, dass mich dieses Schreiben vor Weihnachten erheblich belastet habe, dass aber nach meiner mittlerweile erfolgten Kundigmachung keinerlei Hinweis auf irgendeine strafbare Handlung meinerseits erkennbar wäre.
Ich argumentierte weiter in meiner Anzeige, dass es sich ganz offensichtlich um vorgefertige Schreiben handele, dass also davon ausgegangen werden könne, dass diese Vorgehensweise vielfach gemacht würde. Und dass dies nicht nur eine Nötigung im Einzelfalle wäre, sondern eine systematisch beruflich ausgeübte Masche des Inkassounternehmens. Nämlich Schuldner einzuschüchtern, noch vor Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eine Drohung mit dem Strafgesetz rauszuschicken und alle Kosten inkl. Inkassovergütung zu fordern.

Nach meinem Rechtsverständnis steht es einem Schuldner zu, sich gegen Forderungen vor Gericht zu verteidigen, also erstmal einen Mahnbescheid abzuwarten und bei Widerspruch auch ein Verfahren, bevor es zu Zahlungen kommt. Und dies ohne die Androhung strafrechtlicher Schritte seitens des Inkassounternehmens mit der Behauptung, es gäbe Erkenntnisse dieser Art.

b) Kurz darauf habe ich auch die Card-Service-Abteilung des Baumarktes angeschrieben und um dedizierte Auskünfte gemäß Datenschutzgesetz gebeten. Angefordert habe ich auch die Auskunft, ob und wenn ja, dann welche Informationen genau an das Inkassounternehmen übergeben worden waren. Sowie 2 oder 3 Raten nachbezahlt.

Aus der übrigens sehr ausführlichen Rückantwort des Cardservice-Unternehmens war zu entnehmen, dass eine jahrelange einwandfreie Bedienung des kleinen Ratenkreidts bzw. Warenkreditskontos erfolgt war - ich im letzten Jahr nur geringe Käufe getätigt hatte - und dass bis auf die zuletzt aufgelaufenen Raten es niemals Probleme gegeben hatte.

Dieses Schreiben leitete ich ebenfalls an die Staatsanwaltschaft weiter.

Gestern kam Bescheid von denen.
1) Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der HIT haben wohl tatsächlich stattgefunden und es wurde Einsicht in die Akten genommen. Bravo, man hat also ermittelt.

2) Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Geschäftsführer der HIT .... gem. $ 170 Abs. 2 der StPO eingestellt. Begründung: Es gab "berechtigte Forderungen des Baumarktes" - und nun der Hammer: "Das Drohen mit einer rechtmäßigen Strafanzeige wegen möglichen Verstoßes gegen §266b StGB ist in diesem Zusammenhang ein legales Mittel und keinesfalls als versuchte Nötigung zu sehen."

Ich kann mich mit meinem Rechtsempfinden dieser Begründung des - übrigens - Oberstaatsanwaltes nicht anschließen. Läßt sich nämlich ein Bürger durch die Drohung einer Strafanzeige einschüchtern und zahlt, so begleicht er möglicherweise damit Kosten, die ihm nach Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und Prüfung der geforderten Inkassokosten eventuell nicht entstanden wären (dafür vielleicht volle oder anteilige Gerichtskosten).

Man kann sich nun auf den Standpunkt stellen "zahl halt" das ist biller als Gerichtskosten. Oder aber "vielleicht hätte ich ja einen Vergleich erzielt und dürfte weiterhin in Raten zahlen. Mehr geht nämlich nicht.

Das Druckausüben durch haltlose Behauptungen wie in diesem Falle bezeichne ich als Nötigung. Das Druckausübung mit System in einer (wahrscheinlich) Vielzahl von Fällen zur Erzielung eines maximalen Zahlungseinganges bei geringstem Aufwand und geringsten Kosten (= Gewinn des Inkassounternehmens)halte ich für äußerst fragwürdig. Ich bin kein Jurist, gehe aber davon aus, dass es sich nicht um ein "legales Mittel" handelt.

Und nun frage ich:
a) Eure/Ihre Einschätzungen zu dem Fall ?
b) Ebensolche oder ähnliche Erfahrungen ?
c) Sind Gerichtsverfahren dazu bekannt ?

Gestern kam zeitgleich auch die Mitteilung des Amtsgerichtes Hamburg, dass aufgrund des Widerspruches von mir das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben sei. Ich kriege also mein Gerichtsverfahren.

Frist für die mögliche Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg: Jetzt noch anderthalb Wochen.

Ich beabsichtige natürlich, in Widerspruch zu gehen. Je mehr Informationen ich vorher habe, desto besser.

Und je mehr über solche Vorfälle hier diskutiert wird, desto nochmal besser.




P.S. HIT hat übrigens original unterschriebene Vollmacht des Auftraggebers gesendet - soweit ist man dort jetzt auch.


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10 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Weiter in dem Schreiben: Es wäre nun eine Strafanzeige gegen mich in Vorbereitung.


Zu der Anzeige ist es nicht gekommen
Eine Anzeige gegen Dich als Schuldner wg Eingehungsbetrug hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg und würde eingestellt werden da es Deinerseits Ratenzahlungen gegeben hat

Die Frage ist halt ob allein die Ankündigung das was vorbereitet wird bzw eine Anzeige überprüft wird schon eine Nötigung ist ?

Inkassofirmen formulieren da teilweise recht trickreich



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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Nummer ist regelmäßig schwierig. Allerdings gebe ich thehellion in einem Punkt nicht Recht: Auch der Versuch ist durchaus strafbar.

Die zentrale Frage ist, ob alle Tatbestände der Nötigung erfüllt werden. Ich denke, ein Detail würde ich insbesondere rügen bei der Beschwerde. Die Frage, ob das Drohen mit einer "rechtmäßigen Strafanzeige" in Ordnung ist, darum geht es hier nicht. Die Strafanzeige wäre eindeutig unrechtmäßig. Ich würde das ausführlich wie folgt begründen: Welche Recherchen sollten dies rechtfertigen? Im Gegenteil: Jede der Recherche, etwa das Betrachten der Zahlungshistorie, die gewiss bei Abtretung übermittelt wird, beweist eindeutig, dass ein Missbrauch gerade nicht stattfand. Jeder der Recherchen des Inkassobüros muss eindeutig beweisen, dass man hier gerade keinen vorsätzlichen Missbrauch betrieben hat. Vorrübergehende Zahlungsschwierigkeiten bei jahrelanger reiner Weste sind gerade das Gegenteil dessen.

Ich würde gezielt die Frage aufwerfen, wenn schon ermittelt wurde, ob jemals Recherchen stattfinden oder ob man diese Drohung einfach nur so ausspricht, wieso dann die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, dass eine Strafanzeige gerechtfertigt gewesen wäre. Sie wäre es nicht. Das Inkassobüro hat eine eigene Straftat angedroht (wissentlich falsche Verdächtigung). Wie hätten sie denn ihre Strafanzeige begründen sollen? Mit deiner jahrelangen lupenreinen Weste? Mit fehlenden größeren Einkäufen? Hatte man also vor, die Strafverfolgungsbehörden anzulügen, damit es Ermittlungen gegen dich gibt?

Keine Ahnung, ob das der richtige Weg ist, aber das sehe ich als einzigen Weg.

Zurück zur Nötigung. Voraussetzungen:
1. Rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
2. zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
3. Verwerflichkeit

So.
Punkt 1) Eine mit falschen Rechercheergebnissen oder ähnlichem gestellte Strafanzeige gegen dich, die damit verbundenen Konsequenzen (fatale Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit u.ä.) sind ein empfindliches Übel. Eine Strafanzeige zu stellen ist zwar nicht rechtswidrig, aber eine wissentlich falsche zu stellen durchaus.
Punkt 3) Wichtig ist hier denke ich der Punkt, dass das Inkasso wahrheitswidrig behauptet, ihm lägen Erkenntnisse vor, die deine Straftat nachweisen und deswegen würden sie Anzeige erstatten. Sprich: Sie müssen wohl etwas erfunden haben, damit dies stimmt. Und das ist dann besonders verwerflich, wenn man das auch noch als Bausteinbrief im großen Stil macht, also Leute anlügt und in den Raum stellt, man würde wahrheitswidrige Behauptungen aufstellen um Strafanzeigen zu rechtfertigen.

Bleibt Punkt 2. Eine der Knackpunkte. Denn zu was genau solltest du also genötigt werden?
Du warst in Verzug, der Ratenvertrag wurde dir gekündigt und das Geld wird eingefordert. Hier erkenne ich auch im Moment nicht ganz, wogegen du dich bei dem nun kommenden Gerichtsverfahren zur Wehr setzt. Vielleicht kannst du hier noch einmal etwas erklären. Inkassogebühren als solche sind, wenn sie ein gewisses Maß nicht überschreiten, zwar umstritten und in vielen Fällen nicht durchsetzbar, man kann sie auch vermeiden, deswegen ist deren Einfordern aber per se nicht rechtswidrig...


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Hanseatische - ich kürze mal HIT ab - schrieb mir, bei ihren Ermittlungen habe sich ergeben, dass ich Eingehensbetrug begangen habe <hr size=1 noshade>
.

Steht das so drin ?

Von der Logik her müsste selbst bei oberflächlicher "Ermittlung" eines i.d.r schlechtbezahlten Inkasso Mitarbeiters schnell erkennbar sein das es sich nicht um Eingehungsbetrug handeln kann
Andererseits : Was sind schon "Ermittlungen" - sofern sie stattgefunden haben - eines schnöden Inkasso MA wert ?

quote:<hr size=1 noshade>Das Drohen mit einer rechtmäßigen Strafanzeige wegen möglichen Verstoßes gegen §266b StGB ist in diesem Zusammenhang ein legales Mittel und keinesfalls als versuchte Nötigung zu sehen." <hr size=1 noshade>


Na ja - Streng genommen hat die Staatsanwaltschaft recht

Stichwort : Möglicher Verstoß



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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 21.03.2014 07:10

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Man müsste ggf. mal die Strafrechtsexperten hier fragen. Sicher hat die Staatsanwaltschaft irgendwo Recht, das ist deren Job, sich damit auszukennen, aber wie ich sagte: Eine wissentlich falsche Strafanzeige anzudrohen kann durchaus Nötigung sein. Aber ich denke, auch die Strafrechtler hier im Forum werden fragen, zu was genau man denn genötigt werden soll.

Dieses "Uns liegen Erkenntnisse vor" kann man nur als Lüge oder Androhung von Verbreiten von Lügen begreifen. In Wahrheit ist das natürlich wohl ein riesiger Bluff und es gab nie Erkenntnisse dieser Art und nie einen ernsten Plan, Strafanzeigen zu erstatten. Aber das weiß doch der normale Schuldner nicht. Und nur darauf kommt es an.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
januskopf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zunächst mal allen Kommentatoren meinen herzlichen Dank. Es gibt einige, die meine Argumentation als nicht ausreichend sehen, andere die mir eher Recht geben mit meiner Meinung - und dann noch diejenigen, die weiter fragen.

Nun also eine Antwort noch von mir - der Original-Wortlaut der Drohung:

Sehr geehrter Herr ..,

aufgrund der bislang im Rahmen der gegen Sie eingeleiteten Inkassomaßnahmen gewonnen Erkenntnisse besteht der dringende Verdacht, dass Sie bereits im Zeitpunkt der Beauftragung nicht in der Lage oder nicht bereit waren, Ihren Einkauf mittels Kreditkarte zu begleichen.

Das würde bedeuten, dass Sie sich wegen Eingehensbetruges gem. $263 StGB und wegen Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gem. §266B StGB strafbar gemacht haben.

Nach dieser Vorschrift wird Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestarft. Bereits der Versuch ist strafbar.

Eine Strafanzeige gegen Sie wird nun unmittelbar gestellt werden.

Die Höhe der zur Zeit offenen Forderung beträgt .... Euro."

Also - ich werte dies nach meinem Rechtsverständnis als den klaren Versuch einer Nötigung, eine offene Forderung, die noch garnicht endgültig geklärt wurde, beizutreiben unter direkten Ankündigung einer unmittelbar zu stellenden Strafanzeige für ein behauptetes Vergehen, das garnicht existiert und auch - wie ich zwischenzeitlich eruiert habe - noch nicht einmal verdachtsweise begangen worden sein könnte. Denn die Daten der Cardservice-Firma sprechen eine andere Sprache.

Entweder hat man garnicht recherchiert - oder man hat es getan und wider besseres Wissen gehandelt.

Es wird gleichzeitig plakativ angedroht, wie schwerwiegend die Strafen für das behauptete Vergehen sein können. Die zitierten Paragraphen werden als "Vorschrift" bezeichnet.

Das Inkasso wird überhöht dargestellt und als "eingeleitete Inkassomaßnahmen" beschrieben.

Zusammen mit dieser Androhung wird mitgeteilt, wie hoch die Forderung ist. Auf Seite 2 befindet sich ein "vorbereiteter Zahlschein", damit einem das bezahlen leicht gemacht wird. Man muss nur noch unterschreiben und hoffen .....

Für mich ein klarer Akt der versuchten Nötigung. Schon der Versuch sei strafbar, liest man im StGB.

Da dieses Beispiel kein Einzelfall ist, sondern derzeit Schule macht, lasse ich nun ein weiteres Posting zu einem ähnlich gelagerten Fall folgen. Dort hat man das ebenso gemacht - wer von wem abkupfert bleibt offen. Auch in diesem Fall erfolgte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.





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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
januskopf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Nun der nächste Fall - ebenfalls bei einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Dieses Mal handelt es sich um ein Inkassounternehmen, welches vorzugsweise per Email agiert. Aus einem strittigen Betrag in Höhe von 29,90 EUR, welchem schon vor Jahren wirksam widersprochen wurde, hat man nunmehr eine Kostenforderung von 128,89 EUR gemacht. Man hat sich ordentlich Mühe gemacht, Kosten zu deklarieren. Zum Beispiel Auslagenpauschale 21 EUR (für die Email also wohl).

Gleichzeitig behauptet man, es hätte "Mahnungen gegeben, die ohne Reaktion blieben."

Das Einschreiben vor längerer Zeit mit dem Widerspruch hat man wohl als Reaktion übersehen - oder aber es sind auch hier einfach mal wieder nur Standard-Textblöcke, die per Email "rausgehauen werden".

Das Inkassounternehmen ist übrigens die DIAGONAL. Ich habe irgendwo im Internet mal gegoogelt und gefunden, dass dieses Unternehmen mit seiner effizienten Vorgehensweise per Email wirbt (oder geworben hat). Also demnach, wenn man den Begriff "effizient" wörtlich nimmt, muss wohl die Erfolgsquote dieser Vorgehensweise sehr hoch sein - nach eigenem Bekunden.

In diesem konkreten Fall lautet die Androhung wortwörtlich (danke für die Nurtext-Email, so muss ich nicht tippen).

Zitat Anfang:

Sehr geehrter Herr ....,

Sie haben unter Angabe Ihres Namen bei unserer Mandantin Waren bestellt, bzw. Dienstleistungen in Anspruch genommen. Die Forderung und/oder die daraus resultierenden Verzugskosten, wurden jedoch nicht beglichen.

Auch auf diesseitige Mahnungen erfolgte keinerlei Reaktion. Nach Prüfung der Unterlagen unserer Auftraggeberin und der hiesigen Aktenlage, gehen wir nunmehr davon aus, dass in diesem Fall der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB vorliegt.

Sollten wir daher nicht bis spätestens zum xx.xx.2014 einen passablen Regulierungsvorschlag Ihrerseits erhalten, werden wir unserer Auftraggeberin empfehlen Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen und umgehend die zivilrechtlichen Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens und der anschließenden Zwangsvollstreckung beitreiben zu lassen.

Zitat Ende.

Also, der Wortlaut läßt gar keinen Zweifel, dass es sich um eine vorgefertigte Rundschreiben-Email handelt, in welche weiter unten dann noch die aufgeschlüsselten Kosten und das Aktenzeichen eingefügt wurden.

Für das Inkassounternehmen ist es also sonnenklar -
ich wiederhole deren "Erkenntnis" noch einmal: "Nach Prüfung der Unterlagen unserer Auftraggeberin und der hiesigen Aktenlage, gehen wir nunmehr davon aus, dass in diesem Fall der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB vorliegt."

Danach wird aber nicht mit bis zu 3 Jahren Gefängnis gedroht, sondern ein - ich zitiere erneut:

" ...gerichtliches Mahnverfahren und der anschließenden Zwangsvollstreckung beitreiben lassen."

Aha, da hat entweder einer 4 Wochen Jura studiert und für sich erkannt, dass nach einem Mahnbescheid eine Zwangsvollstreckung folgt. Oder aber, es ist schlichtweg eine Drohung für unbedarfte Bürger, die daraufhin schleunigst 128 Euro überweisen, oder einen Ratenvorschlag bringen (mit vielleicht erneuten Kosten für die Einigung ?).

Ob es sich hierbei um einen versuchten Straftatbestand - serienweise per Email in Ausübung des Berufes Inkassodienstleister handelt, möge jeder für sich selbst entscheiden.

Ich warte nun auf Antwort von der Staatsanwaltschaft, ob man in diesem Falle einen Straftatbestand erkennt.

In die Runde frage ich nochmals: Sind weitere solche Fälle, Schreiben oder Emails bekannt ?


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das Inkassounternehmen ist übrigens die DIAGONAL.


Scheinen aber im Grunde genommen auch nur Papiertiger zu sein

http://www.gutefrage.net/frage/klagt-diagonal-inkasso-wegen-nicht-bezahlter-inkassogebuehren

quote:
Aus einem strittigen Betrag in Höhe von 29,90 EUR, welchem schon vor Jahren wirksam widersprochen wurde


Könntest Du das nachweisen ?

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
ich werte dies nach meinem Rechtsverständnis als den klaren Versuch einer Nötigung

Manchkmal kommt es auf die Feinheiten an. Das Gesetz spricht bei der Nötigung nicht von rechtskräftig titulierten Forderungen o.ä. Zu Deutsch: Wenn die Forderung nicht rechtswidrig ist, ist sie das auch zu dem Zeitpunkt nicht, wo der Drohbrief verfasst wurde.

Ansonsten hast du ein Henne-Ei-Problem. Nach deinem Rechtsverständnis wäre das Stellen einer Forderung solange rechtswidrig, bis die Forderung rechtskräftig durch ein Gericht für gültig erklärt würde. Das sind verknotete Gehirnwindungen. Kann ich mir nicht vorstellen, dass du da richtig liegst :-)

Natürlich ist das Schreiben für sich schon heftig. Hilft aber nichts. Drohung ist das Eine, Nötigung macht sich eine Drohung zueigen, um sozusagen etwas widerrechtliches zu erreichen vom Bedrohten.

Wenn es berechtigte Zweifel an der Forderung gibt, wenn es wirklich Ansatzpunkte gibt, wieso die Forderung unrechtmäßig oder viel zu hoch sein sollte und gute Gründe dafür, dann wäre das schon eher eine Nötigung. Dann würde man zumindest genötigt werden, den unberechtigten Teil mit zu zahlen, um die angekündigte und nur mittels Lügen aufrechtzuhaltende Strafanzeige abzuwenden.

Und auch beim zweiten Beispiel kann ich mich der Frage von thehellion nur anschließen. Kann man den Widerspruch nachweisen, also Einschreibebeleg, alles noch vorhanden? Wenn ja, ist das sogar noch viel eher eine versuchte Nötigung. Man hat hier bereits widersprochen. Womöglich hat man geschrieben, dass man gar keine Waren bestellt hat, dass man nichts entgegengenommen hat oder die Waren nei ankamen, irgend so etwas. Dann ist es natürlich vollkommen verfehlt, wenn die "Prüfung der Aktenlage eindeutig Betrug ergeben hat, wo das Inkasso nun, wenn man nicht zahlt, empfehlen wird, diesen sofort anzuzeigen."

Aber nochmal von der Argumentation her, obwohl ich mich nicht so wahnsinnig gut im Strafrecht auskenne: Fall 1: Forderung als solche eigentlich berechtigt, da Verzug und Kündigung der Kreditkartenraten-Vereinbarung. Fall 2 hingegen: Der Forderung wurde nachweisbar widersprochen, man hat womöglich gar nicht bestellt und nun wird einfach mal so behauptet, man habe sich nie gemeldet (trotz Einschreiben, Hallo?) und die Prüfung hätte Beweise für einen Betrug hervorgebracht (soso).

Na also Wenn Fall 2 mal keine Nötigung ist, weiß ich auch nicht mehr. :-)


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#9
 Von 
januskopf
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich möchte heute kurz einige Informationen ergänzen, die sich zwischenzeitlich ergeben haben:

1) Es wurde ein ausführlich bergündeter Widerspruch bzw. eine Beschwerde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.

2) Das Verfahren der HIT vor dem Amtsgericht wurde eröffnet. Es kommt zunächst einem schriftlichen Vorverfahren. Der Gütetermin ist in 1 Monat.

Das Gericht hat sogleich mit dem ersten Schriftsatz gerügt, dass Zahlungen des Schuldners an den ursprünglichen Gläubiger nicht auf die Schuld sondern teilweise auf die Inkassogebühren angerechnet wurden.

Sodann, daß durch mehrfache Abbuchungsversuche vermeidbare mehrfache Kosten bzw. Gebühren entstanden sind. Und hat darauf hingeweisen, dass die geforderten Inkassogebühren nicht höher sein dürfen, als vergleichbare Rechtsanwaltsgebühren bei denselben Tätigkeiten (d.h. Mahnbescheid / Klage erheben etc.).

Dies deutet nach meiner Ansicht darauf hin, dass die HIT mit Hilfe der angekündigten (Behauptung einer tatsächlich erfolgenden) Strafanzeige unter Beifügung eines ausgefüllten Zahlscheines mit darauf aufgeführten zusammengerechneten überhöhten Kostenforderungen den Schuldner zur Zahlung von nicht rechtmäßigen Gebühren nötigen wollte. Dies ist m.E. eine versuchte Straftat.

4) Ich werde nun als nächstes eruieren lassen, ob eine Strafanzeige gegen den Schuldner durch die HIT tatsächlich erfolgte.

Ich werde weiter berichten.

Und bitte nochmals darum, über ähnliche Fälle zu berichten. Es ist wichtig für mehrere betroffene Personen, darüber Bescheid zu wissen, ob die Vermutung, dass es sich um ein systematisches Vorgehen der HIT handelt, durch weitere solche Fälle belegt werden kann.

Es wäre auch wichtig, journalistisch über derartige Fälle in der Öffentlichkeit zu berichten. Es dürfte ein allgemeines Interesse daran bestehen, sich vor ungerechtfertigten Kostenforderungen von Inkassounternehmen zu schützen.

(P.S. Zum Thema DIAGONAL eröffne ich am besten einen eigenen Thread).


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Das Gericht hat sogleich mit dem ersten Schriftsatz gerügt, dass Zahlungen des Schuldners an den ursprünglichen Gläubiger nicht auf die Schuld sondern teilweise auf die Inkassogebühren angerechnet wurden.

Das ist bereits gut, dass man insoweit also bereits dem Schuldner folgt, dass die Zahlungen anders zu verrechnen waren.

quote:
Dies ist m.E. eine versuchte Straftat.

Zumindest hat man nun auch den Rechtsbruch, den es bei der Nötigung braucht und damit zusammen die notwendige besondere Verwerflichkeit. Immerhin ist ein Inkasso ein Rechtsdienstleister und in besonderem Maße dem Gesetz verpflichtet *lach*

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