Hardware Rückgabe nach Vertragsende an Unitymedia

13. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
NB123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hardware Rückgabe nach Vertragsende an Unitymedia

Liebes Forum,

mir stellt sich momentan folgende sehr unangenehme Situation dar: Anfang diesen Jahres (2017) sind wir umgezogen und an unserem neuen Wohnort sind die Kabeldienstleistungen von Unitymedia nicht verfügbar. Also habe ich meinen Vertrag bei denen rechtzeitig gekündigt. Soweit, so gut. Leider habe ich im Umzugsgetümmel verbaselt den Receiver zurückzuschicken. Hierzu wurde mir zu keinem Zeitpunkt eine Erinnerung oder gar eine Mahnung von Unitymedia oder sonst irgendwem zugeschickt.
Monate später habe ich dann zufällig bei der Durchsicht meines Spam Orders eine Email von Infoscore entdeckt, in der ich zur Kontaktaufnahme aufgefordert wurde. In mehreren sehr komplizierten Telefonaten wurde mir dann irgendwann mitgeteilt, dass der Receiver nicht zurückgeschickt wurde und ich diesen jetzt bezahlen müsse. Den Receiver habe ich dann an Unitymedia zurückgeschickt, woraufhin diese auf ihre Forderungen verzichtet haben. Das Inkasso Unternehmen Infoscore besteht jetzt aber weiterhin auf der Zahlung des Verzugsschadens in Höhe von 81,- € gem. §280 und §286 BGB , insbesondere auch, da mir laut deren Aussage am 10.08.2017 eine Mahnung zugegangen sein soll. Diese habe ich nie erhalten, da sie vermutlich an die alte Adresse geschickt wurde.
Hier nun meine Frage: muss ich diesen Verzugsschaden bezahlen?
Nach meiner Rechtsauffassung kann man gem. §286BGB nur in Verzug geraten, wenn einem zuvor eine Mahnung zugegangen ist. Dies ist nicht passiert.
Die andere Option wäre, dass bereits bei Vertragsschluss eine Ereignis definiert worden ist, nach dessen Eintritt eine angemessene Frist zu verstreichen hat und dann automatisch Verzug eintritt. Dieses Ereignis könnte unter Punkt 4.15 der AGB von Unitymedia umrissen sein: 4.15 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsbeendigung, nach Zusendung neuer Hardware bzw. nach Wegzug aus dem Versorgungsgebiet des Kabelnetzbetreibers, die von dem Kabelnetzbetreiber bereitgestellte Hardware nebst vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und eigene Gefahr an den Kabelnetzbetreiber zurück- zusenden.

Bedeutet diese Formulierung, dass ich rechtskräftig in Verzug bin, obwohl mir keine Mahnung zugegangen ist, oder kann ich den durch infoscore reklamierten Verzugsschaden als unbegründet zurückweisen?

Vielen Dank für eure Antworten, ich bin sehr gespannt!
Liebe Grüße
Nik

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Unitymedia hätte Dich zunächst auffordern müssen den Receiver zurückzusenden, da der Vertrag normalerweise eine unbegrenzte Laufzeit hat und somit das Rücksendedatum des Mietgerätes nicht sicher ist. Bleibt Deine Rücksendung aus, hätte man Dich mahnen müssen, damit der Verzug eintritt.

Dann kommt der Punkt wo von Dir anstelle der Rücksendung Schadenersatz über den Restwert des Geräts gefordert wird. Auch hier hätte man Dich in Verzug setzen müssen und dabei eindeutig ein Inkassounternehmen ankündigen müssen.

Schreibe dem Inkasso eindeutig, dass Du unter keinen Umständen freiwillig zahlen wirst, einem Mahnbescheid in jedem Fall widersprichst und es ausdrücklich auf eine Zahlungsklage anlegst sowie die nächste E-Mail(/Brief mit Aufsichtsbeschwerde beantworten wirst.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nicht alles, was ein Inkasso will, kriegen sie auch.

Zitat:
Nach meiner Rechtsauffassung kann man gem. §286BGB nur in Verzug geraten, wenn einem zuvor eine Mahnung zugegangen ist. Dies ist nicht passiert.

Das sehe ich exakt genauso.

Selbst wenn (Konjunktiv) man mit Rücksendung der Hardware in Verzug gewesen sein sollte (was ich nicht glaube), ist man aber keinesfalls mit der Zahlung einer völlig unbekannten Geldsumme in Verzug. Mangels Zahlungsaufforderung und mangels Mahnung.

Für Inkassokosten gibt es hier in meinen Augen absolut keinerlei Grundlage.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NB123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die wirklich schnellen Antworten. Ich bin begeistert!
Aber noch mal meine Nachfrage. Im §286BGB heißt es ja:

"(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,"

Durch den Punkt 4.15 aus den AGB von Unitymedia wird doch ein solches Ereignis wie in Absatz 2 Punkt 2 definiert, oder nicht?

"4.15 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsbeendigung,"

Ist durch die Formulierung 10 Tage nach Vertragsende nicht ein Ereignis definiert, welches sich im Kalender bestimmen lässt? Wenn dies zutrifft wäre Unitymedia von der Verpflichtung entbunden mir eine Mahnung zukommen zu lassen und könnte mich direkt nach Ablauf der Frist in Verzug setzen.

Leider weiß ich nicht wie ich hier ein Bild hochladen kann, daher tippe ich mal ab.
Die Forderung die nach Verzicht der Receiverkosten durch Unitymedia noch im Raum stehen sind:
1. Mahnauslagen für eine Mahnung die ich nachweißlich nie erhalten habe = 2,40€
2. Inkassokosten aus Inkassoauftrag (verzugsschaden §§280 , 286 BGB ) analog §13 RVG i.V.m. VV: 1,3 Gebühr (Nr.2300) 58,50 € zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 11,70 € = 70,20 €
3. Ermittlungen = 9,-€
4. Zinsen = 1,-€

Die gesamte Restschuld beläuft sich also angeblich auf 80,93 €. Diese wurde jetzt von dem Inkassounternehmen infoscore an ein Rechtsanwaltsbüro abgetreten und wird von diesem jetzt gegen mich geltend gemacht, bisher noch ohne zusätzliche Kosten. Diese wurden mir aber bereits angedroht.

Über eine erneute Einschätzung würde ich mich wieder sehr freuen. Grundsätzlich muss ich noch sagen, dass es mir hierbei nicht unbedingt um die Summe von 81,-€ geht, sondern einfach ums Prinzip das unverschämte Inkassounternehmen solch überhöhte Forderungen meinen stellen zu können!

Viele Grüße
Nik

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Durch den Punkt 4.15 aus den AGB von Unitymedia wird doch ein solches Ereignis wie in Absatz 2 Punkt 2 definiert, oder nicht?

Meiner Meinung nach nicht. Da das Vertragsende unbestimmt ist und somit der Termin sich nicht zweifelsfrei kalendarisch bestimmen lässt.

Ansonsten lies nochmal meinen Konjunktiv-Satz.

Meiner Meinung nach muss ein Anbieter
1. Zum Rückversand der Hardware auffordern (geschieht meistens durchaus)
2. Den Rückversand anmahnen (geschieht nie)
3. Zur Zahlung des Betrages X auffordern (geschieht nie)
4. Die Zahlung des Betrages X anmahnen (geschieht nie)
Und erst dann wäre der Verzug hinsichtlich der Geldforderung gegeben.

Zitat:
Diese wurden mir aber bereits angedroht.

Mit welchem Wortlaut?

-- Editiert von mepeisen am 13.11.2017 20:35

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NB123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die erneut super schnelle Antwort!

Meine Überlegung ist folgende: Der Termin für die Kündigung ist nicht vorher festlegbar. Dies ist aber durch die Formulierung von Unitymedia auch nicht notwendig. Im 286 heißt es ja, das ein Ereignis (Vertragsende) eintreten muss, auf das eine Leistung (die Rückgabe der Hardware) erfolgt. Hierfür muss eine Frist genannt werden, welche nach dem Kalender zu bestimmen ist (10 Tage).

Der Receiver wurde übrigens ohne Probleme von Unitymedia zurückgenommen und die damit verbundene Forderung gestrichen. Es ist jetzt nur noch das Inkassounternehmen, dass seine Forderung durchsetzten will. Dies wurde mir von dem Rechtsanwaltsbüro mit den Worten angedroht, dass es ja sicher nicht in meinem Interesse wäre, wenn weitere Kosten entstünden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Alles nur Masche.
Hinzu kommt noch ein weiterer Punkt.
Verzugsschaden kann man nur geltend machen, wenn dieser auch enstanden ist.
Daszu müsste Dir Infoscore auf Nachfrage nachweisen, dass UM dieses Geld vor dem Beitreibungsversuch auch an die wirklich überweisen hat.
Wir reden hier von Masseninkasso. Da glaubt doch keiner dran.

Richte Dich mal auf noch ein Schreiben von Haas und Kollegen ein.
Vielleicht noch einen Mahnbescheid, welchem Du dann wiedersprichst.
Dann wird noch gedroht und gebettelt, man wird Vergleichsangebote machen und irgendwann schläft es ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120205 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
und somit das Rücksendedatum des Mietgerätes nicht sicher ist.

Das Vertragende ist nach Kündigung durchaus genau bestimmbar.
Je nach Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen könnte das also durchaus reichen.



Wenn es un die Zahlung des Betrages geht:
Da wäre mir derzeit kein Provider bekannt, der das mit genauer Summe gerichtsfest in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegt hat.



Was man aber beachten sollte: Es kann durchaus vorkommen, das was bezüglich Rücksendung und Betrag in der Kündigungsbestätigung steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Da wäre mir derzeit kein Provider bekannt, der das mit genauer Summe gerichtsfest in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegt hat.

Weil das unmöglich ist. Gerichte verlangen, dass man maximal den Schaden zu begleichen hat, also den "aktuellen Zeitwert" des entsprechenden Gerätes. Und der lässt sich vertraglich nicht festlegen. Eine Pauschale lässt sich ebenfalls vertraglich nicht festlegen.
Zudem weiß niemand, wie alt das Mietgerät schon bei Vertragsbeginn war, ob man wegen Defekten einen Austausch bekommt usw. Es ist ja nicht so, dass man stets Neuware bekommt.

Zitat:
Es kann durchaus vorkommen, das was bezüglich Rücksendung und Betrag in der Kündigungsbestätigung steht.

Wie soll man trotzdem mit der Zahlung des Betrages in Verzug geraten ohne Mahnung?

Signatur:

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