Hauptforderung beglichen, Anw.kosten titulierbar?

26. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)
Hauptforderung beglichen, Anw.kosten titulierbar?

Hallo, ich hab mal ne Frage, ich habe eine Forderung leider übersehen und zu spät beglichen, ich habe dies dann bemerkt und die Hauptforderung zzgl einer Mahngebühr von 5 € beglichen. 2Tage später kam ein Schreiben von einem Inkassobüro, welches ich ersteinmal ignorierte da ich ja die Forderung schon bezahlt hatte. Eine Woche nach Eingang des Inkassoschreibens kam dann ereut ein Schreiben und zwar von einem Anwalt "Anwaltskanzlei Schneider (scheint wohl schon einschlägig bekannt zu sein)", welche nun die Hauptforderung+Inkassokosten+Anwaltskosten eintreiben wollten. Nach mehreren Schreiben und einen Gespräch mit dem Kunden gab ich nach und beglich die Inkassokosten, da diese ja schon bei dem Unternehmen lagen als ich die Forderung beglich. Jedoch das Anwaltsbüro geht mir heute immernoch wegen 25€ Anwaltskosten auf den Nerv und ich sehe schon aus Prinzip nicht ein diese zu begleichen, da das Unternehmen sein Geld ja schon hatte bevor der Anwalt eingeschaltet wurde. Ich habe seit dem auf kein Schreiben reagiert. Nun drohen sie mit Titulierung, ist es denn überhaupt rechtes dies zu titulieren geschweigen denn noch nachzufordern? Wi soll ich mich jetzt verhalten?

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Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Vor Gericht ist nur eine der Gebühren durchsetzungsfähig
Anwalt oder Inkasso - Nicht beides zusammen
Ich würde auf den rechtsweg verweisen

http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/

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#2
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Das ist in diesem Fall wohl falsch.

Zwar kann aufgrund der Schadensminderungspflicht bei einer Klage nur die Anwaltsgebühr durchgesetzt werden.

Darauf kommt es aber nicht mehr an, wenn die Inkassogebühr bereits gezahlt wurde. Die Anwaltsgebühr ist in jedem Fall titulierbar.

quote:
Jedoch das Anwaltsbüro geht mir heute immernoch wegen 25€ Anwaltskosten auf den Nerv und ich sehe schon aus Prinzip nicht ein diese zu begleichen, da das Unternehmen sein Geld ja schon hatte bevor der Anwalt eingeschaltet wurde.


Solange der Anwalt eingeschaltet wurde, bevor die gesamte Schuld (Betrag + Inkasso) bezahlt wurde ist das ok.

Man könnte hier allenfalls versuchen die Inkassogebühr beim Inkasso einzuklagen. Allerdings wegen des faktischen Anerkenntnisses mit eher fragwürdigen Aussichten.

Ich würde zur Zahlung raten.

Für die Zukunft: entweder ganz stur stellen oder direkt zahlen. Halb-halb geht eigentlich immer schief.



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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 26.02.2010 23:29

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#3
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Von tituliert kann hier doch noch keine Rede sein oder?



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"Recht in Deutschland zu haben, heißt nicht gleich Recht in Deutschland zu bekommen!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Nicht "tituliert" sondern "titulierbar"!!
:)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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