Hallo,
folgender Sachverhalt:
Mit Datum vom 25.07.08 erhalte ich (berechtigt) eine Mahnung bzgl. einer Fahrgeldnacherhebung von der DB in Höhe von 40€ + 5€ Mahnkosten. Die Zahlungsfrist ist auf den 4.8.08 festgelegt.
Am 7.9.08 überweise ich den angemahnten Betrag von 45€.
Am 8.9.08 ist dieser laut Kontoauszug von meinem Konto abgebucht.
Datiert auf den 9.9.08, erhalte ich ein Schreiben von einem Inkassobüro, wo dann kräftig zugelangt wird:
ursprüngliche Forderung: 45€
Verzugszinsen 30.06.-18.09.08: 0,73€
Inkassokosten: 35,00€
Kontoführungskosten: 9,85€
Summasummarum: 90,58€
Zahlungsfrist ist der 18.09.08
(Interessant, der Zeitraum für die Verzugszinsen und dass weder Zinssatz noch zugrundegelegter Betrag ausgewiesen wird. Aber gut, sind ja nur 73 cent. Wie sieht es mit den Kontoführungsgebühren aus ? Sind 35,00€ Kosten zulässig ?)
Mit Datum vom 12.09.08 ereilt mich ein erneutes Schreiben des Inkassodingensda. Die geleistete Zahlung von 45,00€ wird meinem Forderungskonto gutgeschrieben. Verbleiben laut Schreiben noch 45,49€ Restforderung.
(Man beachte: 45,00€ + 45,49€ = 90,49€ entgegen der ursprünglichen 90,58; hier musste also offenbar durch den verfrühten Zahlungseingang an der Zinsrechnung nachgebessert werden. Und tatsächlich, Zinsen werden jetzt nur noch vom 30.06-08.09 berechnet.)
Der Zahlungseingang erfolgte also nachweislich am 08.09. Das erste Schreiben des Inkassobüros ist auf den 09.09 datiert.
Wie soll ich mich jetzt verhalten ?
Hauptforderung beglichen, trotzdem Inkasso
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Maxe2000
ICH würde :
den rechtsweg anheim stellen - Forderung gegenüber dem IB vollumfänglich zurückweisen
Kontaktaufnahme per Telefon sowie Weitergabe Deiner daten gem BDSG untersagen.
Siehe anderer Beitrag
lg
Hallo thehellion,
vielen Dank für deine Antwort ! Was bedeutet eigentlich, 'den Rechtsweg anheim stellen' ? Ich bin absoluter Laie in dem Thema. Wie sollte ein Schreiben an das IB aussehen ?
S.g.D.u.H,
hiermit weise ich Ihre an mich gestellten Forderungen vollumfänglich zurück. 'Den Rechtsweg stelle ich anheim'.
Von einer telefonischen Kontaktaufnahme sehen Sie bitte ab.
Die Weitergabe meiner Daten untersage ich Ihnen gemäß dem BDSG.
mfg.
Da es das Inkassobüro der DB ist, gehe ich zunächst davon aus, dass sie über ein Mindestmaß an Seriösität verfügen. Soll heißen, ihre Forderungen nicht völlig aus der Luft gegriffen und ein reines Pokerspiel sind. Was könnte denn da auf mich zukommen, wenn sie auf ihrer Forderung beharren ?
Viele Grüße
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Spielt m.M keine Rolle
Freie Marktwirtschaft - Das IB kann verlangen was es meint was der Kunde bereit ist zu zahlen
lg
bin mir immer noch unsicher, was ich machen soll. Was kann denn auf mich zukommen, wenn ich die Forderung zurückweise ?
Kommt drauf an, ob es Ihnen gleich ist, dass Sie bei der Schufa oder Infoscore oder Creditreform ... eingetragen werden!?
Wenn Sie mit einer solchen Eintragung kein Problem haben, können Sie dem Rat des "Tao" folgen ...
@qwasi/murgab/anephan
Immerwieder dieselbe Panikmache
Die Forderung ist beglichen
Den Inkassogebühren wird widersprochen
Nur unwidersprochene Forderungen dürfen gemeldet werden
LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01
p.s
@anuphan
Die Ktoführungsgebühren soll er Deiner Meinung nach wohl auch mitüberweisen oder ?
Sonst hagelt es ja Einträge
-- Editiert von thehellion am 15.09.2008 21:06:55
Hi,
wie ich den Diskussionen in den anderen Threads entnehmen kann, wird die Sache jetzt etwas differenzierter betrachtet.
@Hannibal: Was sagen Sie denn zu meinem Fall ? Ich habe meine Schuld ja nun erwiesenermaßen nicht aufgrund der Tätigkeit des IBs beglichen. Trotzdem sind Sie der Meinung, dass ich einen Schufa-Eintrag o.Ä. riskiere. Sie raten mir also, lieber zu zahlen.
Wer Ihn ruft dem erscheint er
Ich wette innerhalb der nächsten 12 Stunden
lg
@Hellion
Die Wette hast Du verloren
Hanibal rät Fragestellern immer die Inkassogebühren zu bezahlen da er , wenn man anderen Usern glauben kann , anscheinend selbst in der Branche arbeitet
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Danke für die Antworten (ich beziehe mich damit auf die sachlichen Aussagen und nicht auf die auf andere Forenteilnehmer ausgeübten Seitenhiebe )
Meine Frage habe ich auch in einem anderen Forum gestellt, wo ich eine, nach meiner Einschätzung, sehr qualifizierte Antwort bekam.
Kernaussage war dort:
'Denn F musste die I nur deshalb einschalten, weil P nicht gezahlt hat. Dass P später (aber nach Verpflichtung der I) zahlt lässt diesen Schaden nicht entfallen.'
Aber:
'Sollten die Kosten aber erst nach dem Datum D entstanden sein (beweispflichtig ist hier F), dann besteht keine Zahlungspflicht.'
Ein schwieriger Fall also. Trifft das dort gesagte zu, käme es darauf an, wann bei I welche Kosten entstanden sind.
--- editiert vom Admin
@hannibal
Deine Behauptung, dass Kosten zeitgleich mit Beauftragung des IBs entstehen, kann ich aus den von dir zitierten Urteilen nicht ableiten. Bitte den zeitlichen Ablauf in meinem Fall berücksichtigen.
--- editiert vom Admin
Eine erfolgreiche Klage expl wg Inkassogebühren eines ext beauftragten Inkassobüros ?
Hier wurde es zumindest mal erfolglos versucht :
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Normen: BGB § 280
, BGB § 286
, RGV Teil 2 Abschn 4 VV 2400, RGV Teil 2 Abschn 4 VV 2400
Leitsatz: Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder unfähigem Schuldner.
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4245&
--- editiert vom Admin
Das OLG Urteil ist aus 2006 !
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Bezüglich der Höhe der geforderten bzw gewünschten Gebühren habe ich folgendes gefunden :
http://appl3.welt.de/media/download/056c7aca5e7df74bf3bfd09ed2dd4e57/2006-05-02_archiv_17-18-19.pdf
Außerdem gelten als Obergrenze die Sätze der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG). 34 Euro erscheinen hier jedoch überhöht. Da die schlichte Zahlungsaufforderung des Inkassobüros weder schwierige rechtliche Ausführungen noch eine besondere sachliche Auseinandersetzung enthält, wäre analog des RVG für sogenannte einfache Schreiben nur eine reduzierte Gebühr angemessen. Bei einer Bußgeldforderung von 40 Euro wären das 13,92 Euro.
Wenn ein Schuldner im Verzug ist, dürfen Unternehmen ein Inkassobüro einschalten. Wird im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Rechtsanwalt hinzugezogen, muß das Unternehmen die Inkassokosten in der Regel selbst tragen.
--- editiert vom Admin
War wohl Dein Geburtsjahr ?
--- editiert vom Admin
Ich geh mir jetzt erst mal nen vegetarischen Döner in der Konstabler holen - hab auch nicht richtig gefrühstückt heute früh
lg
Welche Leistung wurde denn vom IB erbracht ? Geld wurde keins eingetrieben. Briefe verschicken kann die DB auch selbst.
Es wäre doch Aufgabe der DB gewesen, den IB rechtzeitig über den Zahlungseingang zu unterrichten (insbes. auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht). Womöglich ist das sogar geschehen. M.E. muss hier die DB mit dem IB ausmachen, wer für die Kosten verantwortlich ist.
--- editiert vom Admin
Naja, aber als das IB tätig wurde, war ich eben nicht mehr im Zahlungsverzug. Wobei ja noch nicht mal erwiesen ist, dass ich im Verzug war, als das IB beauftragt wurde. Ich glaub, das lass ich mal drauf ankommen.
Die geforderten Gebühren wären nicht mal ansatzweise durchsetzbar.
Warum sollte der TE das dann überhaupt bezahlen ?
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Da die schlichte Zahlungsaufforderung des Inkassobüros weder schwierige rechtliche Ausführungen noch eine besondere sachliche Auseinandersetzung enthält, wäre analog des RVG für sogenannte einfache Schreiben nur eine reduzierte Gebühr angemessen. Bei einer Bußgeldforderung von 40 Euro wären das 13,92 Euro.
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lg
--- editiert vom Admin
aber bitte mit Verlaub :
Das geht doch nie im Leben vor Gericht
Eher wird Beckstein Moslem
Das heist natürlich nicht das Infoscore umgehend aufhört Mahnbriefe zu schreiben
lg
--- editiert vom Admin
Zitat:
'Da der TE jetzt aber die Risiken kennt'
Sind mir eigentlich nicht bewußt. Die nächste Eskalationsstufe wäre dann wohl MB mit anschließender Verhandlung vor Gericht. Welche Kosten da im Raum stehen, habe ich keine Ahnung. Das wäre aber mal für alle gut zu wissen. Ich für meinen Teil werde wohl versuchen eine Erstberatung im Rahmen meiner Rechtschutzversicherung bei einem Anwalt zu bekommen. Im Prinzip geht es mir primär um die Abzockpraktik mit den überzogenen Gebühren.
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