Hallo,
es geht um eine Hauptforderung der Firma Zalando in Höhe von 70€ (Beträge gerundet). Dieser Betrag wurde zunächst durch Infoscore Forderungsmanagement auf 134€ hochgetrieben (45€ Inkassokosten, 18€ Kontoführungskosten).
Die Angelegenheit wurde dann an die Rechtsanwaltsgesellschaft Rainer Haas & Kollegen weitergereicht. Dieser verlangt 15€ RA-Gebühr, insgesamt also 150€.
Nachdem ich gelesen habe, dass RA-Gebühren und natürlich die Hauptforderung sowie Zinsen beglichen werden müssen, nicht aber die Inkassogebühr ("Generäle ohne Soldaten" war die Metapher), entschloß ich diese zu Überweisen.
Ich hab also mitte Dezember 87€ mit dem Vermerk "Hauptforderung, Zinsen, RA-Gebühr" überwiesen.
Daraufhin bekam ich Post vom lieben RA Haas, dass ich bitte den Restbetrag (~65€, also die Inkassogebühren) umgehend überweisen solle. Gekonnt ignoriert. Generäle ohne Soldaten.
Nun war ich im Zuge der Semesterferien für einige Wochen in der Heimat. Der Briefkasten war dementsprechend gefüllt als ich wieder zu Hause war. Unter anderem ein gelber Brief, der Mahnbescheid.
In diesem werden die ausstehenden Inkassogebühren i.h.v. 65€ geltend gemacht (der Betrag ist als Hauptforderung aufgeführt, Warenlieferung durch Zalando ) und durch die zusätzlichen Gebühren des Gerichts, 53€, auf 120€ getrieben.
Was nun?
Widerspreche ich dem Anspruch insgesamt? Leider kann man sich nicht direkt auf dem Mahnbescheid äußern. Wie mache ich dem Gericht klar, dass es sich bei dem geforderten Betrag ausschließlich um Inkassogebühren handelt?
Lohnt es sich, das zu riskieren? Ich bin nicht rechtsschutzversichert.
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-- Editiert go332347-41 am 15.03.2012 20:59
Hauptforderung gezahlt, Mahnbescheid erhalten.
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Daraufhin bekam ich Post vom lieben RA Haas, dass ich bitte den Restbetrag (~65€, also die Inkassogebühren) umgehend überweisen solle.
Kannst Du das Schreiben mal hier verlinken
(Name und Anschrift abdecken)
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Auf der linken Seite eine zunächst angeforderte Forderungsberechnung.
Daraus habe ich die 87,22€ berechnet. Also die Hauptforderung + Zinsen + RA-Gebühren. Diese habe ich dann überwiesen.
Auf der rechten Seite das Antwortschreiben auf meine Zahlung. Offensichtlich wurde der Überweisungsvermerk "Hauptforderung, Zinsen, RA-Gebühr" gekonnt ignoriert bzw. garnicht gelesen.
Diese Restforderung (ausschließlich Inkassogebühren..) werden jetzt gerichtlich geltend gemacht. Quasi 120€ für einen Haufen *******.
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Das erscheint sicher genug. Eingang wurde bestätigt. Zweckbestimmung ist hoffentlich durch Überweisungsträger nachweisbar.
Ich würde zur Sicherheit noch die 1,40 mit Zweckbestimmung überweisen und dem Mahnbescheid dann ohne Begründung (die interessiert beim Mahngericht 'eh keinen und im Verfahren / der Bitte um Rückzug kann man immer noch begründen) widersprechen.
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
Ich werde also die 1,40€ "Bonianfrage" wieder mit Vermerk auf Hauptforderung, Zinsen und RA-Gebühr überweisen und dem Mahnbescheid ohne angabe von Gründen widersprechen.
Wie geht es dann weiter? Ich werde vorgeladen um das ganze nocheinmal darzulegen? Sollte ich trotz allem die "Verhandlung" verlieren - wie hoch wären dann die Kosten?
Bin mir sicher das mich - als Student - das Ganze sehr schnell in den finanziellen Ruin treiben kann.
Ganz schön viel Lehrgeld...
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Bin ebenfalls der Meinung : Vollumfänglicher MB Widerspruch ohne Begründung
Die 1,40 für die Bonianfrage würde ich mir allerdings ebenfalls ersparen
Im nächsten Schreiben wird der RA um Rücknahme des Widerspruchs " bitten" bzw den Widerspruch zu "begründen"
Beide Wünsche würde ich natürlich nicht erfüllen
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
quote:<hr size=1 noshade>Ich werde also die 1,40€ "Bonianfrage" wieder mit Vermerk auf Hauptforderung, Zinsen und RA-Gebühr überweisen <hr size=1 noshade>
Nope. Bitte mit Vermerk ""Kosten Bonitätsprüfung".
Danach wird im Normalfall der Anwalt noch einmal auffordern den Widerspruch zurückzuziehen. Sie können dann versuchen darauf hinzuweisen dass hier eine Verrechnung nach §367 BGB aufgrund einer wirksamen Tilgungsbestimmung nicht in Betracht kommt und Kopien der beiden Überweisungen beifügen. Gar nicht zu reagieren führt aber meistens dazu dass die schneller aufgeben. Risiko: Wenn der Anwalt glaubt die Hauptforderung sei noch offen wird er eher geneigt sein zu klagen. Kontaktaufnahme könnte sich hier also tatsächlich einmal lohnen.
Danach muss dann der Anwalt entscheiden, ob er bereit ist die Gerichtsgebühr vorzustrecken um in das Klageverfahren überzugehen. Halte ich hier für ausgeschlossen. Also wird bis auf ein paar weitere böse Briefe nichts mehr kommen (also auch keine Vorladung).
Sollte der Anwalt tatsächlich klagen und Sie dann auch noch verlieren (eher unwahrscheinlich) kostet Sie das ca. 160€ wenn Sie sich selbst verteidigen, ca. 250€ wenn Sie sich auch einen Anwalt nehmen.
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
-- Editiert Ebenezer am 15.03.2012 22:34
quote:Da passier bis auf die Bitte den Widerspruch zurückzuziehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts !
Wie geht es dann weiter? Ich werde vorgeladen um das ganze nocheinmal darzulegen?
Keine Vorladung etc
Die Sache schläft ein bzw wird ausgebucht
Die Gegenseite ist sich ebenfalls darüber im Klaren das Inkassogebühren nicht zusätzlich zu den RA Gebühren durchsetzungsfähig sind - man hat lediglich die Hoffnung das Du nicht über diesen Sachverhalt informiert bist
Der obige Verwendungszweck ist übrigens eindeutig -
Am Besten Du postest dann wieder wenn das RA Schreiben mit der Bitte um Rücknaghme kommt
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Alles klar, habt mir soweit sehr geholfen!
Werde mich dann melden sobald die Geschichte in Runde 3 geht.
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Zitat:Alles klar, habt mir soweit sehr geholfen!
Hint, Hint: Bewertung
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
-- Editiert Ebenezer am 15.03.2012 23:06
@Ebenezer
M.W funktioniert das nicht mehr so wie früher
Man braucht eine gewisse Anzahl an Beiträgen um bewerten zu können.
Schuld an dieser Neuerung war der altbekannte Troll
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Na suuuper
Ohne diesen Vollpfosten müsste ich jetzt nicht um Bewertungen betteln (seine diversen Nicks und Rachebewertungen haben mich in den ganzen Diskussionen gut einen vollen Bewertungspunkt gekostet). Und jetzt nervt er sogar noch nach seinem Abgang ...
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
Praktisch gesehen ist dann ja keine Bewertung mehr möglich denn die Stamm poster haben sich ja alle schon gegenseitig bewertet
irgendwie schade
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Hallo,
wie von euch schon vorhergesagt, kam heute ein Brief mit der Bitte zu erklären, warum ich widersprochen habe.
Dazu wurde mir eine 3-Wöchige Frist gesetzt. Der letzte Satz wie folgt: "Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, werden wir die Klage begründen."
Wie jetzt weiter? Ignorieren oder antworten, dass Hauptforderung, Zinsen und RA-Gebühr bereits bezahlt wurden.
Gruß
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""
quote:
Ignorieren oder antworten
Ignorieren
quote:
Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, werden wir die Klage begründen."
Die Wahrscheinlichkeit das Westerwelle zum Islam konvertiert ist höher einzustufen als eine Klage expl wg Inkassogebühren
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
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