Hemmung Verjährung durch Sperrvermerk

26. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Eddy the Eagle
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)
Hemmung Verjährung durch Sperrvermerk

Hallo,

da ich durch jemanden bedroht werde und dies auch bei der Polizei angezeigt habe, habe ich bei der Meldestelle an meinem jetzigen Wohnort einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dadurch haben es Inkassobüro's schwerer, durch eine EMA-Anfrage meinen Wohnort heraus zufinden.

Frage. Hemmt in diesem Fall ein Sperrvermerk die Verjährung?

Post vom Inkassobüro?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Bist du denn umgezogen oder ziehst du ständig um und teils dem Gläubiger die neue Adresse nicht mit? Der Knackpunkt ist ja zunächst einmal, wieso ein Inkasso überhaupt darauf angewiesen ist, eine Meldeanfrage zu machen.

Nehmen wir mal an, du bist umgezogen und der Gläubiger kennt deine neue Adresse nicht. Dann würde man annehmen, das Inkasso kann deine neue Adresse nicht herausfinden durch den Sperrvermerk. Alle anderen Szenarien ergeben ja keinerlei Sinn.

Der Gläubiger hat immer die Möglichkeit, zunächst eine Titulierung vorzunehmen. Per Klage durch öffentlichen Aushang. Dich nicht mehr ausfindig machen zu können ist also erst mal per se kein Argument für eine Hemmung, denn es stehen für solche Fälle ja durchaus Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Dass ein Inkasso nicht klagen kann, weil es da nicht im Gerichtsverfahren vertreten darf, ist halt blöd für den Gläubiger, aber unwichtig.

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#2
 Von 
Eddy the Eagle
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Bist du denn umgezogen oder ziehst du ständig um und teils dem Gläubiger die neue Adresse nicht mit?

Ich habe niemanden außer dem Amt (Jobcenter) die neue Adresse mitgeteilt. Auch zum Schutz meiner Frau und Kinder.

Zitat (von mepeisen):
Nehmen wir mal an, du bist umgezogen und der Gläubiger kennt deine neue Adresse nicht. Dann würde man annehmen, das Inkasso kann deine neue Adresse nicht herausfinden durch den Sperrvermerk. Alle anderen Szenarien ergeben ja keinerlei Sinn.


Richtig.

Zitat (von mepeisen):
Der Gläubiger hat immer die Möglichkeit, zunächst eine Titulierung vorzunehmen. Per Klage durch öffentlichen Aushang. Dich nicht mehr ausfindig machen zu können ist also erst mal per se kein Argument für eine Hemmung, denn es stehen für solche Fälle ja durchaus Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Dass ein Inkasso nicht klagen kann, weil es da nicht im Gerichtsverfahren vertreten darf, ist halt blöd für den Gläubiger, aber unwichtig.


Durch den Sperrvermerk hab ich erst mal gemerkt, dass ich kaum noch Post von Inkasso's bekomme.
Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm, ist aber ein schöner Nebeneffekt, wenn einige Forderungen dadurch verjähren.

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich wüsste nicht, wie eine Öffentliche Zustellung per Aushang möglich ist, wenn der Schuldner sich ordentlich innerhalb Deutschland umgemeldet hat. Der Schuldner könnte etwaige Titel auch im nachhinein angreifen.

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#4
 Von 
Eddy the Eagle
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ich wüsste nicht, wie eine Öffentliche Zustellung per Aushang möglich ist, wenn der Schuldner sich ordentlich innerhalb Deutschland umgemeldet hat. Der Schuldner könnte etwaige Titel auch im nachhinein angreifen.


ordentlich umgemeldet ja, aber mit Sperrvermerk.
Keine Ahnung ob das möglich ist, etwaige Titel anzugreifen. Der Gläubiger erhält ja einen Auszug vom EMA.
Und wenn der Auszug vom EMA keine Hinweise über den derzeitigen Aufenthaltsort enthält......

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ich wüsste nicht, wie eine Öffentliche Zustellung per Aushang möglich ist, wenn der Schuldner sich ordentlich innerhalb Deutschland umgemeldet hat. Der Schuldner könnte etwaige Titel auch im nachhinein angreifen.


Könnte er, wäre aber relativ erfolglos wenn der Gläubiger z.B. durch das Ergebnis einer EMA Nachfrage nachweisen kann, dass er die Anschrift nicht ermitteln kann, weil der Schuldner dies vereitelt.

Interessehalber: Und an welches Angriffsmittel hast Du bei Deinem obigen Satz gedacht?

Berry

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich sehe nicht, dass der Schuldner hier etwas vereitelt. Der Sperrvermerk wurde ja nicht gesetzt, um den Gläubigern zu entkommen, sondern um sich vor Gewalt zu schützen. Das ist absolut legitim und durch den Gesetzgeber genau vorgesehen.

Weiterhin ist eine negative EMA Anfrage nicht genug, um eine Öffentliche Zustellung zu begründen. Da muss der Gläubiger schon mehr sich um die neue Postanschrift kümmern.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Ich sehe nicht, dass der Schuldner hier etwas vereitelt

Darum geht es allerdings nicht. Siehe §185 ZPO und einschlägige Rechtsprechung hierzu.
Der BGH hat erst 2018 wieder deutlich klargestellt, dass es hohe Anforderungen gibt, wann eine öffentliche Zustellung erlaubt ist. Insbesondere muss es beispielsweise aktuelle Zustellungsversuche geben unter einer bekannten Anschrift und es müsse alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein.

Interessant sind dabei beispielsweise die Ausführungen des OLG Zweibrücken (4 W 64/17). Es zählt beispielsweise auf, dass man sich über das Bestehen eines Post-Nachsendeauftrages erkundigen müsse. Dass man womöglich über eine bekannte Kontoverbindung das Kreditinstitut zu befragen hat. Bei Auslandsumzug müsse man die Behörden ggf. über die dortige deutsche Botschaft befragen. Über eine bekannte eMail-Adresse soll eine Aufforderung zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift erfolgen. usw.

Ganz wichtig ist, dass Auskunftssperren beispielsweise nicht für Gerichte gelten. Ein Inkasso könnte also über ein Gericht durchaus eine Auskunft erhalten trotz Auskunftssperre. Wenn nicht schon zuvor das Amt entschieden hat, die Auskunft an ein Inkasso zu erteilen, da es ja nicht dasselbe ist, was für den Sperrvermerk als Begründung dient, also nicht dasjenige, was für die Drohung verantwortlich ist.

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#8
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Wenn ich falsch liege darf man mich gerne korrigieren, aber rein praktisch dürften titulierte Forderungen doch so gut wie nie verjähren, §§197 Abs.1 Nr.3, 212 BGB.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Es geht ja auch um noch nicht erfolgte Titulierungen.

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ganz wichtig ist, dass Auskunftssperren beispielsweise nicht für Gerichte gelten.


Genau, das ist mein Punkt.
Wenn sich der Schuldner korrekt umgemeldet hat und keine Adressrecherche über das Gericht erfolgt ist -> dann sind die Chancen sehr hoch, dass der Schuldner einen etwaigen Titel, welcher sich aus einer Öffentlichen Zustellung ergibt, wieder aus der Welt räumen kann.

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#11
 Von 
Eddy the Eagle
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, das sind hilfreiche Antworten von euch.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Mal eine Frage: Kennt das einer aus der Praxis? Bekommt einer, der anfragt den Hinweis, dass ein Sperrvermerk vorliegt oder bekommt er eine Antwort "Aufenthalt unbekannt"? Wenn das Inkasso den Hinweis auf einen Sperrvermerk bekommt, dürfte der Fall klar sein. Dann liegt es am Inkasso, die weiteren Maßnahmen einzuleiten. Wenn es aber gar nichts vom Sperrvermerk weiß und das nicht von einer untergetauchten Person unterscheiden kann, müsste das IMHO dem Schuldner auf die Füße fallen, oder?

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