Hallo,
Mahnbescheid (aus 2020) wurde von mir nach 2 Tagen vollumfänglich widersprochen und persönlich beim Amtsgericht abgegeben.
von Seiten des Gläugibers bzw. Inkasso/RA, wurde bis heute nicht in ein Gerichtsverfahren übergeleitet . Obwohl ich explizit darum gebeten hatte und auch vorher schon mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch auch im Falle eines MBs vollumfänglich bestehen bleibt.
Von mir erfolgte nach dem Widerspruch zum MB sonst keine Reaktion mehr,.
Die strittige Forderung war aus 2018, sofern sie denn rechtens wäre.
Frage:
tritt die Hemmung der Verjährung dann überhaupt ein ? (wenn keine Klageeinreichung folgt)
Wenn ja wie lange ?
oder verfällt sie quasi wirkungslos.
Danke
Susi
Hemmung der Verjährung bei MB ohne Klage
23. März 2022
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Frage vom 23. März 2022 | 00:14
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Hemmung der Verjährung bei MB ohne Klage
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#1
Antwort vom 23. März 2022 | 00:40
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
Zitatwurde bis heute nicht in ein Gerichtsverfahren übergeleitet . Obwohl ich explizit darum gebeten hatte :
Tipp fürs nächste Mal: Wenn die Bitte nicht erfüllt wird, einfach selber machen ...
Zitattritt die Hemmung der Verjährung dann überhaupt ein ? :
Ja
ZitatWenn ja wie lange ? :
Man geht von 6 Monaten aus.
#2
Antwort vom 23. März 2022 | 09:03
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke fürs schnelle antworten.
würde bedeuten:
man kann völlig legitim über einen Mahnbescheid
die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 auf 3,5 Jahre verlängern, ?
ohne irgendwelche Bedingungen ?
auch, oder gerade weil man grundsätzlich gar nicht vor hat zu klagen,
da die Chancen vor Gericht zu gewinnen eher gering sind (Abzockinkasso).
Ich dachte, wenn der Gläubiger die geschenkte "Zusatz-Frist" nicht nutzt,
im Sinne von reaktionslos bleibt, diese 6 Monate als Hemmung ihre Gültrgkeit verlieren.
Das wäre doch eher nachvollziehbar, finde ich.
ZitatTipp fürs nächste Mal: Wenn die Bitte nicht erfüllt wird, einfach selber machen ... :
Dann muss ich aber doch selbst die Gerichtskosten vorlegen, damit das Gericht überhaupt tätig wird.
oder denke ich da falsch ?
Mein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen.
Susi
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#3
Antwort vom 23. März 2022 | 10:40
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
Da trifft zu, immer derjenige der ein Gerichtsverfahren in Gang setzen will muss den Gerichtskostenvorschuss einzahlen.ZitatDann muss ich aber doch selbst die Gerichtskosten vorlegen, damit das Gericht überhaupt tätig wird. :
Das ist aber wohl unproblematisch, wenn man sich doch sicher ist dass die im MB erhobene Forderung durch den Antragsteller/Kläger nicht zu begründen sein wird (im anderen Fall hätte man dem MB nicht vollumfänglich widersprochen)
Weil dann wird die Klage abgewiesen und die obsiegende Beklagte erhält im Rahmen des anschliessenden Verfahrens zur Kostenfestetzung/Kostenausgeleichung alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. eingezahlte Gerichtskosten) zurückerstattet.
Das sollte dringend unterbleiben.ZitatMein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen. :
Denn eine Straftat steht hier überhaupt nicht im Raum, deshalb könnte die Reaktion des Antragsteller sein eine Strafanzeige wegen "Falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB)
#4
Antwort vom 23. März 2022 | 10:45
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
Ob der Gläubiger die Frist nutzt (Gerichtsverfahren einleitet) weiss man doch wohl erst wenn die Frist abgelaufen ist.ZitatIch dachte, wenn der Gläubiger die geschenkte "Zusatz-Frist" nicht nutzt, :
im Sinne von reaktionslos bleibt, diese 6 Monate als Hemmung ihre Gültrgkeit verlieren.
#5
Antwort vom 23. März 2022 | 11:09
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatOb der Gläubiger die Frist nutzt (Gerichtsverfahren einleitet) weiss man doch wohl erst wenn die Frist abgelaufen ist. :
die strittige Forderung ist aus 2018
Der Mb ist aus Oktober 2020,
#6
Antwort vom 23. März 2022 | 11:11
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von Susi255): :
Mein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen.
Das sollte dringend unterbleiben.
Denn eine Straftat steht hier überhaupt nicht im Raum, deshalb könnte die Reaktion des Antragsteller sein eine Strafanzeige wegen "Falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB)
Anzeige wegen Belästigung ggfls auch Nötigung,
so meine Überlegung
weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde,
per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !
ohne dass sie in irgendeiner Form Stellung zu meinen Widersprüchen nehmen. Geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen und Belege zusenden.
Stattdessen mit immer höheren Forderungen und teils unzulässige Zusatzgebühren daher kommen...
und jedes mal mit Klage drohen.
aber dann werde ich die 2 Monate besser wohl noch damit warten.
#7
Antwort vom 23. März 2022 | 11:35
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
Das war hier bisher nicht bekannt.Zitatweil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde, :
per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !
ohne dass sie in irgendeiner Form Stellung zu meinen Widersprüchen nehmen. Geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen und Belege zusenden.
Aber:
Geht es da einheitlich und ausschliesslich um die Forderung die mit MB Oktober 2020 tituliert wurde?
#8
Antwort vom 23. März 2022 | 11:58
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
Zitatman kann völlig legitim über einen Mahnbescheid :
die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 auf 3,5 Jahre verlängern, ?
ohne irgendwelche Bedingungen ?
Korrekt, kann sogar noch länger gehen.
Zitatweil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde, per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen ! :
Die übliche Zermürbungstaktik ...
Grundsätzlich ist da auch nicht strafbar, da man versucht seine Forderungen einzutreiben.
Allerdings kann es je nach konkretem Wortlaut durchaus verfolgbar sein.
ZitatAnzeige wegen Belästigung ggfls auch Nötigung, :
so meine Überlegung
Die überlastete Strafjustiz wird in der Regle einer Verfolgung abgeneigt sein ...
#9
Antwort vom 23. März 2022 | 12:05
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAber: :
Geht es da einheitlich und ausschliesslich um die Forderung die mit MB Oktober 2020 tituliert wurde?
Wie meinst Du das ?
Es gab eine strittige Forderung,
der von Beginn an Widersprochen wurde.
ziemlich direkt Weiterleitung an Inkasso und von diesem zügig an deren RA.
Mahnschreiben und Drohungen ergehen im Wechsel von beiden (Inkasso + RA).
Mit ständig wechselnder Forderungshöhe, durch allerlei, teils sinnbefreiter Zusatzgebühren,
und RA-Gebühren, und natürlich auch dem MB, Zinsen .....
und keine Ahnung, ich lese die Schreiben nicht wirklich mehr, hefte sie nur noch ab, falls doch mal Gericht.
Die Forderung aus dem MB wurde NICHT tituliert,
ich hatte ja auch ihr direkt widersprochen.
Im MB waren auch einige Gebürhen und Angaben die mir nicht nachvollziehbar waren
und der Forderungsbetrag ebenfalls wieder völlig anders als die Mahnschreiben.
Daher hatte ich ja dann gesagt, man möge bitte umgehend die Klage vor Gericht begründen, damit das ordnungsgemäß alles aufgeklärt und abgeschlossen werden kann.
Das lesen die wahrscheinlich nicht mal.
und daher ja meine Frage, ist das wirklich so,
dass nur durch die alleinige Zustellung eines Mahnbescheides die gesetzliche Hemmung der Verjährung
sich automatisch und ohne weitere Bedingung auf 3,5 Jahre verlängert ?
#10
Antwort vom 23. März 2022 | 12:11
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie überlastete Strafjustiz wird in der Regle einer Verfolgung abgeneigt sein ... :
hmm.... ok,
hast wahrscheinlich Recht
#11
Antwort vom 23. März 2022 | 12:56
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde, per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !
Regelmäßig ist bei solchen Gläubigern, die so agieren, mit keiner Klage zu rechnen.
#12
Antwort vom 23. März 2022 | 22:34
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
ZitatRegelmäßig ist bei solchen Gläubigern, die so agieren, mit keiner Klage zu rechnen. :
Richtig, hätten die mehr als heiße Luft, wäre die Klage längst auf dem Tisch ...
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