Hemmung der Verjährung bei MB ohne Klage

23. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Hemmung der Verjährung bei MB ohne Klage

Hallo,

Mahnbescheid (aus 2020) wurde von mir nach 2 Tagen vollumfänglich widersprochen und persönlich beim Amtsgericht abgegeben.
von Seiten des Gläugibers bzw. Inkasso/RA, wurde bis heute nicht in ein Gerichtsverfahren übergeleitet . Obwohl ich explizit darum gebeten hatte und auch vorher schon mitgeteilt hatte, dass der Widerspruch auch im Falle eines MBs vollumfänglich bestehen bleibt.
Von mir erfolgte nach dem Widerspruch zum MB sonst keine Reaktion mehr,.
Die strittige Forderung war aus 2018, sofern sie denn rechtens wäre.

Frage:
tritt die Hemmung der Verjährung dann überhaupt ein ? (wenn keine Klageeinreichung folgt)
Wenn ja wie lange ?
oder verfällt sie quasi wirkungslos.

Danke
Susi

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Susi255):
wurde bis heute nicht in ein Gerichtsverfahren übergeleitet . Obwohl ich explizit darum gebeten hatte

Tipp fürs nächste Mal: Wenn die Bitte nicht erfüllt wird, einfach selber machen ...



Zitat (von Susi255):
tritt die Hemmung der Verjährung dann überhaupt ein ?

Ja



Zitat (von Susi255):
Wenn ja wie lange ?

Man geht von 6 Monaten aus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fürs schnelle antworten.

würde bedeuten:
man kann völlig legitim über einen Mahnbescheid
die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 auf 3,5 Jahre verlängern, ?
ohne irgendwelche Bedingungen ?

auch, oder gerade weil man grundsätzlich gar nicht vor hat zu klagen,
da die Chancen vor Gericht zu gewinnen eher gering sind (Abzockinkasso).

Ich dachte, wenn der Gläubiger die geschenkte "Zusatz-Frist" nicht nutzt,
im Sinne von reaktionslos bleibt, diese 6 Monate als Hemmung ihre Gültrgkeit verlieren.
Das wäre doch eher nachvollziehbar, finde ich.


Zitat (von Harry van Sell):
Tipp fürs nächste Mal: Wenn die Bitte nicht erfüllt wird, einfach selber machen ...

Dann muss ich aber doch selbst die Gerichtskosten vorlegen, damit das Gericht überhaupt tätig wird.
oder denke ich da falsch ?

Mein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen.

Susi

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Susi255):
Dann muss ich aber doch selbst die Gerichtskosten vorlegen, damit das Gericht überhaupt tätig wird.
Da trifft zu, immer derjenige der ein Gerichtsverfahren in Gang setzen will muss den Gerichtskostenvorschuss einzahlen.
Das ist aber wohl unproblematisch, wenn man sich doch sicher ist dass die im MB erhobene Forderung durch den Antragsteller/Kläger nicht zu begründen sein wird (im anderen Fall hätte man dem MB nicht vollumfänglich widersprochen)
Weil dann wird die Klage abgewiesen und die obsiegende Beklagte erhält im Rahmen des anschliessenden Verfahrens zur Kostenfestetzung/Kostenausgeleichung alle erstattungsfähigen Kosten (u.a. eingezahlte Gerichtskosten) zurückerstattet.

Zitat (von Susi255):
Mein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen.
Das sollte dringend unterbleiben.
Denn eine Straftat steht hier überhaupt nicht im Raum, deshalb könnte die Reaktion des Antragsteller sein eine Strafanzeige wegen "Falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Susi255):
Ich dachte, wenn der Gläubiger die geschenkte "Zusatz-Frist" nicht nutzt,
im Sinne von reaktionslos bleibt, diese 6 Monate als Hemmung ihre Gültrgkeit verlieren.
Ob der Gläubiger die Frist nutzt (Gerichtsverfahren einleitet) weiss man doch wohl erst wenn die Frist abgelaufen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ob der Gläubiger die Frist nutzt (Gerichtsverfahren einleitet) weiss man doch wohl erst wenn die Frist abgelaufen ist.

die strittige Forderung ist aus 2018
Der Mb ist aus Oktober 2020,

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Zitat (von Susi255):
Mein Gedanke wäre derzeit eher in die Richtung Strafanzeige zu stellen.

Das sollte dringend unterbleiben.
Denn eine Straftat steht hier überhaupt nicht im Raum, deshalb könnte die Reaktion des Antragsteller sein eine Strafanzeige wegen "Falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB)


Anzeige wegen Belästigung ggfls auch Nötigung,
so meine Überlegung

weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde,
per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !
ohne dass sie in irgendeiner Form Stellung zu meinen Widersprüchen nehmen. Geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen und Belege zusenden.
Stattdessen mit immer höheren Forderungen und teils unzulässige Zusatzgebühren daher kommen...
und jedes mal mit Klage drohen.


aber dann werde ich die 2 Monate besser wohl noch damit warten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Susi255):
weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde,
per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !
ohne dass sie in irgendeiner Form Stellung zu meinen Widersprüchen nehmen. Geschweige denn die von mir geforderten Unterlagen und Belege zusenden.
Das war hier bisher nicht bekannt.

Aber:
Geht es da einheitlich und ausschliesslich um die Forderung die mit MB Oktober 2020 tituliert wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Susi255):
man kann völlig legitim über einen Mahnbescheid
die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 auf 3,5 Jahre verlängern, ?
ohne irgendwelche Bedingungen ?

Korrekt, kann sogar noch länger gehen.



Zitat (von Susi255):
weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde, per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !

Die übliche Zermürbungstaktik ...
Grundsätzlich ist da auch nicht strafbar, da man versucht seine Forderungen einzutreiben.
Allerdings kann es je nach konkretem Wortlaut durchaus verfolgbar sein.



Zitat (von Susi255):
Anzeige wegen Belästigung ggfls auch Nötigung,
so meine Überlegung

Die überlastete Strafjustiz wird in der Regle einer Verfolgung abgeneigt sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Aber:
Geht es da einheitlich und ausschliesslich um die Forderung die mit MB Oktober 2020 tituliert wurde?


Wie meinst Du das ?

Es gab eine strittige Forderung,
der von Beginn an Widersprochen wurde.
ziemlich direkt Weiterleitung an Inkasso und von diesem zügig an deren RA.
Mahnschreiben und Drohungen ergehen im Wechsel von beiden (Inkasso + RA).
Mit ständig wechselnder Forderungshöhe, durch allerlei, teils sinnbefreiter Zusatzgebühren,
und RA-Gebühren, und natürlich auch dem MB, Zinsen .....
und keine Ahnung, ich lese die Schreiben nicht wirklich mehr, hefte sie nur noch ab, falls doch mal Gericht.


Die Forderung aus dem MB wurde NICHT tituliert,
ich hatte ja auch ihr direkt widersprochen.
Im MB waren auch einige Gebürhen und Angaben die mir nicht nachvollziehbar waren
und der Forderungsbetrag ebenfalls wieder völlig anders als die Mahnschreiben.
Daher hatte ich ja dann gesagt, man möge bitte umgehend die Klage vor Gericht begründen, damit das ordnungsgemäß alles aufgeklärt und abgeschlossen werden kann.

Das lesen die wahrscheinlich nicht mal.

und daher ja meine Frage, ist das wirklich so,
dass nur durch die alleinige Zustellung eines Mahnbescheides die gesetzliche Hemmung der Verjährung
sich automatisch und ohne weitere Bedingung auf 3,5 Jahre verlängert ?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Susi255
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die überlastete Strafjustiz wird in der Regle einer Verfolgung abgeneigt sein ...


hmm.... ok,
hast wahrscheinlich Recht

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
weil ich seit mehr als 3 Jahren massiv mit den Standard-SerienText-Mahn- und Drohschreiben des Inkasso UND deren RA beschossen werde, per Mail und per Post. derzeit im Abstand von 5 Tagen !


Regelmäßig ist bei solchen Gläubigern, die so agieren, mit keiner Klage zu rechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Regelmäßig ist bei solchen Gläubigern, die so agieren, mit keiner Klage zu rechnen.

Richtig, hätten die mehr als heiße Luft, wäre die Klage längst auf dem Tisch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.784 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen