Höhe Nachgerichtliche Inkassokosten

1. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
premiumjoghurt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Höhe Nachgerichtliche Inkassokosten

Hallo,

gegen mich wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen: Hauptforderung 32,46 Euro
mit Rechtsanwaltkosten lautet der Gesamtbetrag 157,08. Soweit so gut. Da ich keinen Einspruch gegen die Höhe des MB bzw. des Vollstreckungsbescheides eingelegt habe kann ich an der Höhe dieser Summe nichts mehr machen.

Danach wurde der Vorgang zu einem Inkassobüro weitergegeben, welches jetzt insgesamt 287,38 Euro von mir haben will. Ist das OK? Für 32 Euro 250 Euro Kosten, verstösst das nicht gegen die Schadensminderungspflicht?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.10.2009 07:31:18
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 95x hilfreich)

Schadensminderungspflicht - das wäre doch Deine Aufgabe gewesen. Du hast die Kosten hochgetrieben.

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#2
 Von 
premiumjoghurt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Klar habe ich die Kosten hochgetrieben, als ich bei der beschissenen Victoria Versicherung einen Vertrag abgeschlossen habe.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Wie alt ist die Forderung seit wann gibt es einen VB gegen dich?
Denn für reine Inkassokosten ist due Summe viel zu hoch.
Wenn du eine Forderungsaufstellung hast, dann poste diese doch einmal hier.
Bei einem Streitwert von 157,08 (der titulierte Wert) düfden die zusätzlichen Inassokosten so bei ca. 30,-€ liegen. Daher wäre eine Aufstellung hier hilfreich

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Besteht Deinerseits EV
Laufen oder liefen bereits Beitreibungsmaßnahmen in anderen Sachen gegen Dich ?
Falls Du eine der Fragen mit Ja beantwortest dann besteht die Möglichkeit mit dem Inkassoladen ein Vergleich auszuhandeln

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#5
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Das ist auch falsch, da hier nur noch eine VV 3309 gibt.


Uns Sie mokieren sich ernsthaft über sprachliche Fehler anderer? :augenroll:

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Wobei der verständige Leser unschwer erkennen konnte


Dem verständigen Leser hat sich auch der Sinn von Hellions Beitrag unschwer erschlossen.

Sie müssen sich schon entscheiden - entweder Sie fordern einen exakten und grammatikalisch richtig Ausdruck (dann müssen Sie sich an diesen Standards messen lassen) oder Sie akzeptieren ein Lesen im Zusammenhang (dann war Ihre Kritik kleinlich und unnötig). Ein Maßstab für Sie und ein anderer für den Rest der Welt ist Heuchelei.

Und falls Sie tatsächlich so viel überschüssige Zeit haben, dass Sie anderer Leute Forumsposts Korrektur lesen empfehle ich:
http://www.criticalmiss.co.uk/issue10/GrammarFascist1.html

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#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@Teufel, Baba ,
auch die Beiträge der von Ihnen diskriminierten Fragestellern mit Sprachschwierigkeiten wurden von verständigen Lesern durchaus verstanden, die auch darauf eine Antwort gegeben haben.

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#10
 Von 
premiumjoghurt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Schön, dass es hier soviele Beiträge gibt, welche nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun haben.

Leute bleibt doch mal locker, dass hier ist kein Forum zum Thema Rechtschreibung...


...btw, was bedeutet VV 3309

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#11
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

http://rvg-tabelle.de/verzeichnis/#333

Das können wir aber derzeit nicht entscheiden, da Sie noch nicht geschrieben haben, was denn jetzt eigentlich genau gefordert wird.

S.o.:

quote:
Denn für reine Inkassokosten ist due Summe viel zu hoch.
Wenn du eine Forderungsaufstellung hast, dann poste diese doch einmal hier.


Ohne Infos kann man auch nicht beraten.

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#12
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Schön, dass Sie nicht nur in grammatikalischen Fragen alles besser wissen. :augenroll:

quote:
Das kann man sogar ganz ohne Schwierigkeit beantworten.
Für die Aufforderung, einen titulierten Betrag zahlen zu sollen, kann der Gläubigervertreter nur eine Gebühr nach VV 3309 verlangen, dies sind aber keine 32 €, sondern nur 10 €.


Und woher wissen Sie jetzt, dass er lediglich aufgefordert hat, einen titulierten Betrag zu zahlen? Schließlich gilt:

quote:
Welche Kosten sonst noch verlangt werden, müsste der TE zunächst erst einmal mitteilen.


Und was habe ich oben angeregt ?

quote:
Das können wir aber derzeit nicht entscheiden, da Sie noch nicht geschrieben haben, was denn jetzt eigentlich genau gefordert wird.


Ich vermeide ja normalerweise diese unproduktiven Kleinkriege aber das hier nervt langsam ...

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Weitere Schritte, als ein Aufforderungsschreiben nach VV3309 sind hier erkennbar einfach nicht notwendig.


Das geht nach wie vor von der Annahme aus, dass hier keine weiteren (berechtigten) nicht-titulierten Beträge geltend gemacht wurden. Nur dann sind weitere Maßnahmen eindeutig nicht notwendig.

Hierzu können wir derzeit mangels Informationen nichts sagen. Sehr wahrscheinlich ist angesichts der Gesamtsumme hingegen, dass irgendetwas (teures) gefordert wird, was bislang nicht tituliert wurde.

Von daher ist jede Auskunft über berechtigte Beträge derzeit Spekulation.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
... es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass solche berechtigt sind. ... Es fallen mir keine Kosten ein, welche derartige Forderungen aus einer titulierten Gesamtbetrag von 157 € hier begründen könnten ...


Um es zusammenzufassen: Sie gehen ebenfalls davon aus, dass sich die geltend gemachte Forderung nicht sinnvoll aus der titulierten Forderung ergeben kann. Sie vermuten aber, dass das zusätzlich geforderte nicht berechtigt ist.

Aus der Kombination von Nichtwissen des einen und Vermuten des anderen kommen Sie dann zu dem Ergebnis, dass man die gestellte Frage sicher und einfach beantworten kann.

quote:
Das kann man sogar ganz ohne Schwierigkeit beantworten.


Wie gut, dass wir solche Künstler auf dem Board haben. Einfache Geister wie ich müssen bei dieser Lage auf mehr Informationen warten. Da ist es doch gut, dass wenigstens Sie sofort helfen können. :grins:

-- Editiert am 02.07.2009 19:11

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@Fritz Teufel nach der 4 AilBaba Löschung mal wieder ein neuer Nick und kaum bist Du an Board fängst Du wieder an zu beleidigen :
Der neue Nick Name passt zu Dir :
http://www.youtube.com/watch?v=37NV7lyaJKQ
(ab minute 3.13 wirds lustig)

-- Editiert am 02.07.2009 21:34

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-2367
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 53x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Insofern ist es schon etwas trügerisch, wenn beispielsweise thehellion immer nur von ihrer Situation ausgeht und dann 1:1 reflektiert, dass EV automatisch "nichts zu holen" bedeuten würde und man dann ebenso automatisch aller Sorgen ledig sei.


#

Habe ich so nicht gesagt
Erhöht die Bereitschaft des GL sich auf einen Vergleich einzulassen
Außerdem hat sich der TE bisher dazu nicht geäußert

lg

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