Hohe Inkassogebühren

13. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Galagan1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Hohe Inkassogebühren

Ich möchte hier nicht lange ausschweifen und versuchen mich zu rechtfertigen, also fass ich mich mal kurz:

Für eine Zahlung von ca. 60 EUR war ich in Verzug. Es kam eine Erinnerung und dann eine Mahnung vom unternehmen selbst, mit 4 EUR Mahngebühren.
Zwei Wochen darauf kam ein (Muster-)Schreiben von einem Inkassounternehmen, mit der Forderung vom Hauptstreitwert, sowie ihre "Inkassovergütung" von 37,50 EUR.

Diese halte ich natürlich für überhöht, und ich möchte widersprechen. Dazu gab es grundsätzlich zwei Vorangehensweisen ich von anderen Forensbeiträgen auf mein Fall übertragen konnte.

1)
Beim Schriftverkehr mit dem Gläubiger wurde nicht davor "gewarnt" dass ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird.
Im Brief vom Inkassounternehmen steht "In vorbezeichneter Form wurde uns die fällige Gesamtforderung zum Einzug abgetreten"

Ist diese Übertragung überhaupt rechtfertigt? Vor allem da das Unternehmen selbst bereits eine Mahnung mit entsprechenden Gebühren gestellt hat. Sollte ich also das Inkassobüro ignorieren und die ursprüngliche Forderung des Gläubigers überweisen?

2)
Die Höhe der Gebühren sind natürlich sehr Fragwürdig. Denn grundsätzlich sind doch nur Verzugsschaden anzurechnen.
Die Andere Möglichkeit wäre also dem Inkassobüro die Hauptforderung inkl. Zinsen zu überweisen, und in ein Antwortschreiben an das Inkassobüro eine Kostenaufstellung mit Begründung zu verlangen.

Könnte das Inkassobüro in diesem Fall weitere Gebühren verlangen, weil ich innerhalb des Frists nur einen Teil ihrer Forderung überwiesen habe? Sozusagen also eine Mahnung auf die Mahngebühren. Oder könnten sie Beispielsweise "Ermittlungskosten" in Rechnung stellen?


Ich halte die zweite Möglichkeit für die sinnvollere Alternative.
Könnte jemand besseren Rat geben?
Oder sollte ich es lieber stillschweigend hinnehmen und die Gesamtforderung überweisen um weitere Kosten nicht zu riskieren?

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

"Diese halte ich natürlich für überhöht, und ich möchte widersprechen. Dazu gab es grundsätzlich zwei Vorangehensweisen ich von anderen Forensbeiträgen auf mein Fall übertragen konnte."

Die Gebühr entspricht einer 1,5 Gebühr nach dem RVG und ist somit durchaus inordung. Ein Rechtsanwalt würde für die gleiche Tätigkeit die gleiche Gebühr erheben.

"Beim Schriftverkehr mit dem Gläubiger wurde nicht davor "gewarnt" dass ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird."

Und muss es ja auch nicht. Der Gläubiger muss Ihnen ja nicht mitteilen welche Rechtsverfolgung er einleitet.

"Im Brief vom Inkassounternehmen steht "In vorbezeichneter Form wurde uns die fällige Gesamtforderung zum Einzug abgetreten"

Ist diese Übertragung überhaupt rechtfertigt? Vor allem da das Unternehmen selbst bereits eine Mahnung mit entsprechenden Gebühren gestellt hat. Sollte ich also das Inkassobüro ignorieren und die ursprüngliche Forderung des Gläubigers überweisen?"

Gegen die Abtrettung der Forderung gibt es keinen Einwand. Eine einfach Überweisung (auch mit dem Vermerk nur HF) an den ursprünglichen Gläubiger hätte rein rechtlich auf die Forderung des Inkassounternehmen keine Auswirkung, da der ursprüngliche Gläubiger mit der Forderung nichts mehr zu tun hat. Alle Rechte und Pflichten liegen nun beim Inkassounternehmen und eine Zahlung mit befreiender Wirkung kann nur an das Inkassounternehmen erfolgen. Sie können jedoch die Forderung aufgrund einer fehlenden Abtrettungserklärung unverzüglich zurückweisen (§410 BGB ). Somit könnten Sie bis zur Vorlage der Abtrettungserklärung an den ursprünglichen Gläubiger zahlen und die Forderung des Inkassobüros (nach Vorlage der Abtrettungserklärung) dann mit dem Vermerk die Forderung ist bezahlt zurückweisen.

"Die Höhe der Gebühren sind natürlich sehr Fragwürdig. Denn grundsätzlich sind doch nur Verzugsschaden anzurechnen."

Die Gebühren sind ein Verzugsschaden der durch die Rechtsverfolgung entsteht (§ 280 BGB )

MfG

P.S. Ich weiß andere User sehen es mit den Inkassokosten anders.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
floriansmom
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 166x hilfreich)

Ich würde auch denken, dass alles richtig gelaufen ist. Die Kosten sind i.O. Hier wird sich bestimmt noch jemand sagen "Alles Quatsch, zahl HF an den Gl. und ignoriere Inkassoschreiben." Aber
1. hatten wir das Rechtdienstleistungsgesetz, wonach auch Inkasso's MB,... beantragen dürfen, also haben die jetzt eine Daseinsberechtigung.

2. will man sich wirklich seine Bonität für 37,50€ kaputtmachen??

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
P.S. Ich weiß andere User sehen es mit den Inkassokosten anders.


Ich zum Beispiel ;)
@Galagan1234
Ich würde jetzt nicht groß überlegen sondern mal hurtig die nichtstrittige Hauptforderung bezahlen und zwar direkt auf das Konto des Ursprungsgläubigers.
Die Mahngebühren von 4 € natürlich nicht vergessen und mit dazurechnen
Den ersten Inkassobrief würde ich komplett ignorieren und dem IB wg der gebühren den rechtsweg anheimstellen
Ich bin mit dieser Vorgehensweise immer gut gefahren und meine Schufa ist trotzdem im grünen Bereich.
2 bis 3 nervende Bausteinmahnbriefe werden aber trotzdem noch kommen
Kein IB gibt umgehend auf

lg






-- Editiert am 13.06.2009 20:19

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Galagan1234
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten. Aber ein paar fragen wären da noch.

quote:
Die Gebühr entspricht einer 1,5 Gebühr nach dem RVG und ist somit durchaus inordung. Ein Rechtsanwalt würde für die gleiche Tätigkeit die gleiche Gebühr erheben.

Hmm. Ich war unter dem Eindruck dass die 1,5 fache Gebühr nur bei besonderen Voraussetzungen, etwa mehrere Gläubiger oder bei einem besonderen Aufwand verlangt werden können, bei unkomplizierte Schreiben dagegen nur das 0,3 Fache.
Und das natürlich nur wenn man die RVG auf ein maschinellen Inkassoschreiben anwenden will.

Im Prinzip sehe ich es ja ein wenn ein Paar Euro wegen der Mahnung zu zahlen. Aber 37,50 nur wegen einen Brief ist mir ein wenig unwohl, vor allem wenn ich daran denk dass diese Inkassobüros das Geld regelrecht einschaufeln ohne sich den Finger krumm zu machen.

Aber naja. Wie sieht es dann aus wenn ich ihnen schreibe und darstelle dass ich mit ihren Kosten nicht einverstanden bin, aber noch zum verhandeln bereit bin? Können sie dahertanzen oder nochmals mahngebühren draufklatschen oder wäre das sozusagen eine zusätzliche Schuld, der erstmal nicht in Verzug ist und über die man verhandeln kann?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Im Prinzip sehe ich es ja ein wenn ein Paar Euro wegen der Mahnung zu zahlen. Aber 37,50 nur wegen einen Brief ist mir ein wenig unwohl,

Da wäre mir auch etwas unwohl
Es wäre aber bestimmt kein Fehler jetzt die unstrittige Haupt Forderung nebst den Mahngebühren an den Ursprungs Gläubiger zu bezahlen !
Sonst kommt irgendwann ein gerichtlicher Mahnbescheid und da wird es wirklich teuer
Bezüglich der Durchsetzungsfähigkeit expl von Inkassogebühren extern beauftragter Inkassobüros kannst Du ja mal im Netz bzw in den einschlägigen Datenbanken (z.b jurion.de ) nachschauen ob es da inzwischen erfolgreich durchgezogene Urteile gibt

1x Hilfreiche Antwort

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