Hallo !
Ich habe im Jahr 2005 eine Krankenhausrechnung aus Holland erhalten. Die leistung wurde auch im Jahr 2005 erbracht. Das geld war damals nicht da, also wollte ich auf die mahnung warten, wie das manchmal so ist...
Doch die kam nie...
Dafür aber Anfamg der Woche ein deutscher Mahnbescheid über das dreifache der Summe (?????)
Nun meine Frage. Nach deutschem Rechtsstand wäre die Forderung verjährt. Gerichtstsstand ist auch mein Wohnort bei dem Mahnbescheid.
Gilt bei der Forderung nun die holländische (5 jährige) oder die deutsche 3 Jährige Verjährungsfrist.
Mein Anwalt heute meinte, das gericht würde die 5 - Jährige Frist heranziehen, da der vertrag ja in Holland geschlossen wurde.
Aber kann ein deutsches gericht nach holländischem recht urteilen ?
Wie ist die rechtslage aus eurer Sicht ?
... gerne auch mit Links, bzw. Hinweisen...
Vielen vielen Dank !
Brizorrrrr......
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" "
Holland will Geld - Verjährung ?
5. März 2010
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Frage vom 5. März 2010 | 17:31
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Holland will Geld - Verjährung ?
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#1
Antwort vom 5. März 2010 | 22:18
Von
Status: Lehrling (1235 Beiträge, 630x hilfreich)
quote:
Mein Anwalt heute meinte, das gericht würde die 5 - Jährige Frist heranziehen, da der vertrag ja in Holland geschlossen wurde.
Aber kann ein deutsches gericht nach holländischem recht urteilen ?
Ihr Anwalt hat Recht (Überraschung

Nach Artikel 16 Abs. II E***VO muss ein Verbraucher in dem Staat verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat.
quote:
Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Das anwendbare Recht bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)
Dessen §4 Abs. I b. bestimmt:
quote:
§ 4
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht ... wie folgt:
b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sprich: Die Verjährung bestimmt sich nach holländischem Recht.
-----------------
"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."
-- Editiert am 05.03.2010 22:19
#2
Antwort vom 5. März 2010 | 22:54
Von
Status: Lehrling (1486 Beiträge, 570x hilfreich)
quote:
Artikel 16 Abs. II EuG VVO
Und dank eines dubiosen Inkassobüros, kann man noch nicht mal mehr sowas ohne Zensur, bzw. Leerschritt posten...

-- Editiert am 05.03.2010 22:55
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