Hypothetischer Fall: Gerichtliches Mahnverfahren

5. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)
Hypothetischer Fall: Gerichtliches Mahnverfahren

Mal angenommen, Herr X fordert von Herrn Y unberechtigterweise Geld, z.B. eine Millionen Euro - zunächst außergerichtlich und dann per gerichtlichem Mahnbescheid. Y gekommt den MB zugestellt. Normalerweise würde Y dem MB sicher widersprechen. Es könnte durch irgendwelche Umstände jedoch passieren, dass Y weder dem Mahn- noch einem nachfolgenden Vollstreckungsbescheid widerspricht. Z.B. wenn Y minderbegabt ist und die Tragweite nicht erkennt (aber Y habe noch keinen Vormund). Oder wenn Y nach dem Erhalt des MBs plötzlich irgendeine Krankheit bekommt, die das Urteilsvermögen beeinträchtigt (z.B. Schlaganfall, bei dem das Frontalhirn betroffen ist). Es sind auch Krankheiten denkbar, die nur vorübergehend zu einer Bewusstseinsstörung führen. Möglicherweise geht Y gar nicht zum Arzt und hat keine Zeugen für seine (evtl. vorübergehende) Krankheit.

Gibt es eine Möglichkeit für Y, sein Geld wieder zu bekommen ? Wenn X wusste, dass Y gesundheitliche Probleme hat, und wenn X nur deshalb den MB gemacht hat, könnte man X vielleicht strafrechtlich belangen. Gibt es für Y auch die Möglichkeit, nachher noch einen ganz normalen Zivilprozess zur Klärung der Frage zu machen, ob die Forderung überhaupt berechtigt war ? Falls dies möglich ist, würde die Beweislast wohl bei Y liegen.

Eine weitere Frage: Muss der Empfänger bei der Zustellung des MBs unterschreiben oder gilt ein MB auch dann als "zugestellt", wenn der Postbote ihn in den Briefkasten wirft und dies durch seine Unterschrift bestätigt ? Ich habe letzteres mal im Internet gelesen, kann es aber nicht so recht glauben. Denn Y könnte z.B. für 4 Wochen Urlaub machen und somit sowohl die Widerspruchsfrist des MBs als auch des VBs verpassen. Oder Y macht unfreiwillig "Urlaub" im KH.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

Der MB wird normalerweise genau wie der VB per Zustellungsurkunde zugestellt - grob gesagt reicht es aus wenn der Zusteller dir den Umschlag vor die Füße wirft und das dann auf dem Protokoll unterschreibt.



quote:
Gibt es eine Möglichkeit für Y, sein Geld wieder zu bekommen ?

Noch hat er das Geld ja nicht, nur den Titel...


Es gibt noch als letztes Mittel die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Noch hat er das Geld ja nicht, nur den Titel...
Es gibt noch als letztes Mittel die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage.

Da habe ich mich wohl schlecht ausgedrückt. Ich habe gemeint, dass der Gerichtsvollzieher das Geld oder entsprechende Wertgegenstände bereits beschlagnahmt hat.

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#3
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

Hallo

Jeder kann gegen jedem einen Mahnbescheid erlassen. Denn dieser wird vom Gericht nie gepfüft, ob die Forderung der Gründe oder der Höhe nach berechtigt ist. Deshalb hat man hier die Gelegenheit, das MB zu widersprechen. Tut man dies nicht, dann wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Hier hat man auch die Gelegenheit, diesen auch zu widersprechen. tut man dies auch innerhalb 2 Wochen nicht, wird der VB rechtskräftig.

Die Zustellung bedeutet nicht nur, daß man den MB einfach per Post bekommen hat, sondern daß man auch Kenntnis davon bekommen hat, d.h. daß der Y auch den MB tatsächlich bekommen und von dessen Inhalt auch Kenntnis erhalten hat.
Y kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn er glaubwürdig darlegen kann, daß er nicht in der Lage war, Widerspruch rechtzeitig einzulegen z.B. er war in urlaub oder im Krankenhaus etc. Hier wird das verfahren so ganz neu gemacht, daß Y die Möglichkeit hat, Widerspruch einzulegen. tut er dies dies mal doch, dann wird ein Hauptverfahren eröffnet und jeder ist für seine Ansprüche für die die Beweiserhebung verantwortlich. Also X muß hier beweisen, daß er gegen Y eine forderung hat.

Im Falle eines Urteiles kann Y eine Anfechtungsklage gegen das Urteil erheben.

quote:
Da habe ich mich wohl schlecht ausgedrückt. Ich habe gemeint, dass der Gerichtsvollzieher das Geld oder entsprechende Wertgegenstände bereits beschlagnahmt hat.




Dann hier muß doch Y davon Kenntnis haben, daß X einen MB gegen ihn beantragt hat. die Frage ist, wieso hat Y nicht reagiert, als das Geld beschlangnahmt wurde? wann das wirklich so wär, dann hat Y pech gehabt.

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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Vollstreckungsgegenklage und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (mit Attest vom KH)?

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Die Zustellung bedeutet nicht nur, daß man den MB einfach per Post bekommen hat, sondern daß man auch Kenntnis davon bekommen hat, d.h. daß der Y auch den MB tatsächlich bekommen und von dessen Inhalt auch Kenntnis erhalten hat.

Das hört sich ja ganz vernünftig an.

quote:
Dann hier muß doch Y davon Kenntnis haben, daß X einen MB gegen ihn beantragt hat. die Frage ist, wieso hat Y nicht reagiert, als das Geld beschlangnahmt wurde? wann das wirklich so wär, dann hat Y pech gehabt.

Ich habe halt angenommen, dass Y nach Kenntnisnahme des MBs erkrankt ist und keinen Widerspruch einlegen konnte.
Bislang habe ich geglaubt, dass man nichts mehr machen kann, wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht.
Kann man dann auch noch eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12302.03.2011 15:57:58
Status:
Schüler
(370 Beiträge, 235x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man dann auch noch eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen ? <hr size=1 noshade>


Ja, Aber wie gesagt muß glaubhaft und mit Nachweisen dargelegt werden, daß man gehindert war, einen Widerspruch einzulegen.

§233 ZPO

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.


und §234 ZPO





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"Diskutiere niemals mit einem Idioten. Er zieht dich auf sein Niveau herab und schlägt dich dort durc"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12308.02.2011 08:59:36
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

quote:
Die Zustellung bedeutet nicht nur, daß man den MB einfach per Post bekommen hat, sondern daß man auch Kenntnis davon bekommen hat, d.h. daß der Y auch den MB tatsächlich bekommen und von dessen Inhalt auch Kenntnis erhalten hat.

Ist leider totaler Stuss.

Zustellung per Zustellurkunde bedeutet nur, das der Inhalt des Schreibens an die benannte Adresse zugestellt wurde und dadurch Fristen in Gang gesetze wurden.
Sie bedeutet gerade NICHT das der Y auch den MB tatsächlich bekommen und/oder von dessen Inhalt auch Kenntnis erhalten hat bzw. dessen Inhalt auch verstanden hat.





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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12308.02.2011 08:59:36
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

Zufällig bin ich auf diesen Thread gestoßen (Verweis auf § 180 ZPO ):
http://www.juraforum.de/forum/aktuelle-juristische-diskussionen-und-themen/foermliche-zustellung-nicht-bekommen-wegen-abwesenheit-40819

Demnach hat mit der Zustellung des MBs wohl Harry Recht.

Mich würde aber noch interessieren, ob Y auch dann noch was machen kann, wenn der Gerichtsvollzieher bereits Geld/Gegenstände beschlagnahmt hat (dies könnte z.B. passieren, wenn jemand >= 2 Monate im Krankenhaus ist und der Gerichtsvollzieher über den Schlüsseldienst in die Wohnung kommt; oder evtl. sogar dann, wenn Y zwar zu Hause, aber z.B. dement oder auf andere Weise im Urteilsvermögen eingeschränkt ist (noch ohne Vormund) und wenn der Gerichtsvollzieher nicht merkt, dass Y geschäftsunfähig ist; oder/und Y hat einfach nur Angst und ist nicht über seine Rechte informiert).

Ich gehe mal davon aus, dass dann auch noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann, oder ? Im Fall eines dementen Patienten müsste danach im Eilverfahren ein Vormund festgelegt werden und Widerspruch gegen den MB eingelegt werden (und die Geld/Sachleistungen zurückgegeben werden).

-- Editiert am 07.02.2011 12:51

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#11
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Sie sind sehr lustig! :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39877x hilfreich)

quote:
Mich würde aber noch interessieren, ob Y auch dann noch was machen kann, wenn der Gerichtsvollzieher bereits Geld/Gegenstände beschlagnahmt hat (dies könnte z.B. passieren, wenn jemand


quote:
>= 2 Monate im Krankenhaus ist und der Gerichtsvollzieher über den Schlüsseldienst in die Wohnung kommt;

Das wäre Pech, denn auch im Krankehaus gibt es Stift und Papier um einen Anwalt zur Vertretung zu beauftragen bzw. die entsprechendne Schriftstücke zu verfassen.



quote:
wenn Y zwar zu Hause, aber z.B. dement oder auf andere Weise im Urteilsvermögen eingeschränkt ist (noch ohne Vormund) und wenn der Gerichtsvollzieher nicht merkt, dass Y geschäftsunfähig ist;

Da würde man dann wohl durch Gutachten prüfen müssen wie weit hier die Einschränkung ist.



quote:
Y hat einfach nur Angst und ist nicht über seine Rechte informiert).

Das ist Pech. Schutz vor Untätigkeit gibt es nicht ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#13
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Und genau darum ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und Unterstützung zu haben und rechtzeitig nachzufragen, denn sonst hat man echt ein Problem -) Sage ich doch die ganze Zeit!!

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""

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#14
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Na da sind wir aber alle froh, dass wir die Morgenröte haben - und dass sie das auch bestätigt ... :)

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