Ikea Plöckl. Inkasso

24. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
La Espada
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Ikea Plöckl. Inkasso

Hallo erstmal, wir haben leider einen brief vom oben gennanten Inkasso büro bekommen mit einer Gesamtforderung von 113,61€ . da ich nun nicht weiß wie wir uns nun weiter verhalten sollen frage ich hier mal nach

Zusamenfassung aus dem Brief der gestern angekommen ist:

EC Rücklastschrift vom 19.11.2016 über 21,59 €
Plöckl wurde von der Firma Ikea mit dem Forderungseinzug beauftragt.

Sie befinden sich gem. §286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB ab der Rücklastschrift im Zahlungsverzug mit der Folge, dass Sie auch den durch den Verzug entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben, wozu neben anfallenden Zinsen auch die Kosten unserer Inanspruchnahme gehören. Einer gesonderten Mahnung oder Zahlungsaufforderung unserer Mandantin bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der ;;Selbstmahnung' nicht.

Forderungs übersicht:

EC-Lastschrift 21,59 €
Zinsen 0,14 €
Bankrücklastkosten 12,00 €
Adressauskunft Schufa 14,88 €
Bearbeitungskosten Ikea 11,00 €

Kosten Unserer Inanspruchnahme

Gegenstandswert: 21,59 €
1,0 Geschäftsgeb. gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 45,00 €
Auslagen gem § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG 9,00 €


Gesamtforderung: 113,61 €

Wir forden sie hiermit auf, die Schuldsumme bis spätestens 27.01.2017 zu Überweisen


ich weiß ist sehr viel text, aber da ich kaum zeit habe, weiß ich nicht ob ich einfach den betrag überweisen soll oder nicht, da es über google sehr gemischte aussagen gab

Post vom Inkassobüro?

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15 Antworten
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#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde nur den unstrittigen Teil überweisen und dem Rest widersprechen bzw. Belege anfordern.

Unstrittig ist aus meiner Sicht neben der Hauptforderung:

- Rücklastschriftgebühren 5,-
- Adressauskunft und Zinsen in angegebener Höhe
- Entweder 18,- Inkassogebühren oder 2,- Mahngebühren (erste Option wäre sicherer, da dies unter Umständen durchsetzbar ist)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

So würde ich an Deiner Stelle handeln.

a) Überweisung über 34,73 €, Verwendungszweck: "Aktenzeichen + 21,59 HF + 0,14 Zins + 3,00 RLS + 10,00 Ermittlung".

b) Antworten (Entwurf):

La Espada
Str. Nr.
PLZ Ort


Plöckl Inkasso GmbH
Landshuter Allee 8
80367 München

Ort, 25.01.2017

[b]Aktenzeichen
IKEA Deutschland GmbH & Co. KG ./. La Espada

Ihre Mahnung vom xx.xx.201x
WIDERSPRUCH[/i]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute an Sie unter Angabe des oben stehenden Aktenzeichens 34,73 € überwiesen. Diese Betrag soll mit 21,59 € auf die EC-Lastschrift, mit 0,14 € auf die Zinsen, mit 3,00 € auf die Bankrücklastkosten und mit 10,00 € auf die Adressauskunft Schufa verrechnet werden.

Für die von Ihnen verlangten Bankrücklastkosten über 12,00 € und die Adressauskunft Schufa über 14,88 € bitte ich um Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie die entsprechende Vollmachtsurkunde Ihres Auftraggebers in diesem Einzelfall.

Den weiteren verlangten Kosten widerspreche ich. Diese werde ich nicht zahlen, da diese Kosten unberechtigt sind. Das gilt für die Bearbeitungsgebühr Ihrer Auftraggeberin (kein Verzugsschaden im Sinne von Mehrkosten der über die Buchhaltung hinausgeht) und Ihre Vergütung nebst Auslage (Obliegenheitsverletzung Ihrer Auftraggeberin, Einschalten eines Rechtsbeistandes war ohne Mahnung nicht geboten und auch nicht notwendig).

Auf weitere Schreiben Ihrerseits, die nicht die zuvor erbetenen Nachweise enthalten, werde ich nicht mehr reagieren. Bitte verzichten Sie auch auf die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides, denn einem solchen würde ich in vollem Umfang widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

c) Wegen der von Ikea/Plöckl ständig verlangten Bearbeitungsgebühr könnte man auch mal überlegen, Beschwerde bei der Aufsichtbehörde einzulegen (Entwurf; Kopie der Mahnung beilegen).

La Espada
Str. Nr.
PLZ Ort


Präsident des Amtsgerichts München
Herrn Reinhard Nemetz
Pacellistr. 5
80315 München

Ort, 25.01.2017

[b]371 E - M 1593
Plöckl Inkasso GmbH

BESCHWERDE[/i]

Sehr geehrter Herr Präsident,

die in Anlage beigefügte Mahnung vom xx.xx.201x des oben genannten Inkassodienstleisters habe ich am xx.01.2017 erhalten.

Darin macht Plöckl Inkasso als Nebenforderung "Bearbeitungskosten Ikea" über 11,00 € geltend, obwohl mir zuvor keine Mahnung zugegangen ist. Das Inkassounternehmen hat in gleichem Schreiben erklärt, Zitat: "Einer gesonderten Mahnung oder Zahlungsaufforderung unserer Mandantin bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der ;;Selbstmahnung' nicht."

Es handelt sich somit nach meiner Auffassung nicht um Mehrkosten, sondern um reine Kosten der Buchhaltung. Diese stellen nach BGH, 17.09.2009, Xa ZR 40/08 keinen Schaden dar.

Nach Recherche im Internet habe ich außerdem den Eindruck bekommen dass Plöckl Inkasso für diesen Auftraggeber regelmäßig im Massenverfahren tätig ist und dabei auch regelmäßig diese Bearbeitungskosten für den Auftraggeber geltend macht.

Ich bitte Sie daher den Sachverhalt zu prüfen und ggf. Maßnahmen anzuordnen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Unterschrift

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo aus Bonn,
entsprechend dem vorstehenden Tipp habe ich einem Mahnbescheid des Inkasso-Büros Plöckl widersprochen, nachdem ich die unstrittigen Forderungsanteile zuvor bezahlt hatte.
Nach nunmehr gut einem Jahr teilt mit das Mahngericht Coburg mit, dass mit meinem Widerspruch die Voraussetzung für die Abgabe des Verfahrens nunmehr vorliegen und die Unterlagen zur Durchführung des Rechtsstreites an das zuständige Amtsgericht abgegeben wurde.
Ich bin erstaunt, dass Plöckl Klage eingereicht hat, um die Inkasso-Kosten auf dem Rechtsweg einzufordern. Denn nach Lektüre diverser Foren war ich davon ausgegangen, dass die Gebühren des Inkasso-Büros selbst nach gängiger Rechtssprechung nicht erstattungsfähig seien. Hat sich hier in jüngster Zeit etwas geändert? Wie sollte ich mich nun verhalten?

Nachfolgend die Facts in Kürze:
23.10.2014 - EC-Rückläufer nach einem Einkauf bei IKEA über 18,98 EUR.
30.12.2014 - Anschreiben Plöckl mit berechneter Gesamtforderung über 110,72 EUR
20.01.2014 - 1. Überweisung 24 EUR für Hauptschuld und Gebühren (Abschlag)
27.01.2014 - 2. Überweisung 20,50 EUR für restl. Gebühren (Adressermittlung, etc.)
27.01.2014 - Anschreiben an Plöckl unter Hinweis, dass reine Inkassokosten nicht erstattungsfähig sind.
16.12.2015 - Mahnbescheid von IKEA (!) über 38,25 Inkassokosten + Gebühren Mahnbescheid = 111,46 EUR
30.12.2015 - Widerspruch gegen Mahnbescheid insgesamt.
15.02.2017 - Abgabenachricht Amtsgericht Coburg zum Rechtsstreit (Gegner = IKEA) vor dem zust. Amtsgericht.

Von Plöckl selbst habe ich seit Schreiben vom 21.01.2015 nichts mehr gehört. Wieso klagt nun IKEA auf Erstattung der Inkasso-Kosten? Alle Forderungen von IKEA wurden beglichen; die Verfahrenskosten wurden zunächst von Plöckl in Rechnung gestellt.

Für einen Tipp, wie ich nun weiter vorgehen soll, wäre ich sehr dankbar.

Grüße aus Bonn.





-- Editiert von Prolongation am 26.02.2017 14:27

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde auf die Zustellung der Klageschrift warten

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ikea führt in seiner Klageschrift zur Begründung der Verzugsschadens aus Inkassokosten (Inkassobüro Plöckl) folgende drei Verweise bzw. Urteile an (ich zitiere aus der Klageschrift der Anwälte):
1. "BGH vom 29.06.2005 (NJW 2005, 2991 , 2994) unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 24.05.1967 (VIII ZR 278/64 ), wonach die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ausdrücklich anerkannt wird. Dem sind die Obergerichte gefolgt, soweit sie einen entsprechenden Anspruch nicht schon zuvor dem Grunde nach aus §286 BGB begründen haben, so OLG Hamm in NJW-RR 206, 242, OLG Frankfurt vom 12.06.2002, 25 U 207/01" Es werden weiterhin noch die OLG Nürnberg, OLG München, OLG Koblen und OLG Bamberg aus den 1980 und 1990 Jahren angeführt.

2. "Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7.9.2011, 1BvR 1012/11 festgestellt, dass Gläubiger die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens "grundsätzlich" als Verzugsschaden geltend machen können.

3. Urteil des AG Frankfurt am Main vom 6.3.2009 (Aktenzeichen;: 31 C 2690/08 - 23) bezüglich der Inkassokosten auf Seite 5 und 6). Wobei m.E. aus diesem Urteil nicht ersichtlich ist, dass hierbei neben en üblichen Kosten wie Gebühr für Lastschrift-Rückläufer und Adress-Ermittlung etc. zusätzlich die Kosten für ein Inkasso-Unternehmen bewertet wurden.

Wird mit diesen Urteilen tatsächlich der sofortige Einsatz eine Inkassobüros als Reaktion auf einen Lastschriftrückläufer gebilligt?

Ich hatte in der ersten Runde damit argumentiert, dass es - wie im Geschäftsleben üblich - es eine freundliche Zahlungserinnerung der Inkasso-Abteilung auch getan hätte. Die Gegenseite führt dazu aus, dass - Zitat "die Klägerin über keine Rechts-/Mahnabteilung verfügt, die sich mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von offenen Forderung beschäftigt. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, eine solche Abteilung zu unterhalten."
Und im nächsten Absatz:
"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmen nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich die Klägerin, die über keine Rechts-/Mahnabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob sei eine solche hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - I ZB 42/06 ; Urlteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06 ".

Aber heißt das nicht im Umkehrschluss nicht auch, dass sich ein Gläubiger nicht schlechter stellen lassen muss, wie bei einem Unternehmen, dass eine Mahnabteilung hätte? Oder geht Gewinnmaximierung über alles?

Danke für ein Feedback und ggfs. eine Argumentationshilfe für meine Stellungnahme an das Amtsgericht.


-- Editiert von Prolongation am 07.04.2017 10:33

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Oha. Ich glaube, wenn man das richtig anstellt, haben die sich ein gewaltiges Eigentor geschossen.

Zitat:
Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, eine solche Abteilung zu unterhalten

Dazu würde ich antworten, dass diese rein kaufmännische Entscheidung der Klägerin nicht zu einem Erstattungsanspruch für das Outsourcing führt. Das Verlangen der Erstattung solcher Kosten ist eindeutig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt dem Gläubiger gerade dieser Aufwand immer selbst zur Last und darf auch nicht beispielsweise über AGB-Klauseln oder vertragliche Zusatzklauseln in Form von Bearbeitungspauschalen wiederum dem Schuldner auferlegt werden. Beispielsweise wird diese ständige Rechtsprechung vom BGH unter III ZR 229/10 und in vielen weiteren Urteilen bestätigt.

Dann würde ich als zweites argumentieren, dass der reflexartige und sofortige "überfallartige" Einsatz eines Inkassounternehmens bei Rücklastschriften ebenso in der Fachliteratur abgelehnt wird. Siehe Jäckle, VuR 2/2016.

Als drittes würde ich die Standard-Argumentation noch mal zu Gemüte führen. Nachdem die Inkassogebühren nicht einfach nur
behauptet werden dürfen zu7m Selbstzweck. Die Klägerin muss den Nachweis erbringen, dass
a) im kompletten Vertragswerk zwischen IKEA und Plöckl überhaupt eine Bezahlung nach dem RVG vorgesehen ist oder ob es sich um ein rein kaufmännisches Outsourcing handelt, da IKEA gar keine eigene Mahnabteilung betreibt.
b) jemals eine Inkassogebühr von IKEA an Plöckl gezahlt wurde, als jemals ein Schaden entstand
c) das Inkasso jemals das erbracht hat oder erbringen sollte, was abgerechnet wurde. Es muss dabei nach ständiger Rechtsprechung des BGH beispielsweise über ein Tätigkeitsprotokoll nachgewiesen werden, welche Aufgaben im Sinne einer Rechtsdienstleistung erledigt wurden.

Hier würde ich deren Satz, dass IKEA keine entsprechende Mahnabteilung hat, gegen die verwenden. Das heißt: "Hier zu lesen ist, dass es sich bei der vermeintlichen Inkasso-Mahnung einfach nur um ein kaufmännisches Outsourcing handelt, da die Klägerin nach eigenen Angaben gar keine entsprechende Mahnabteilung hat und diese auch aus Kostengründen nicht betreiben will. Dass jemals eine Rechtsdienstleistung erbracht wird, wird bestritten. Die Klägerin hat meiner Ansicht nach durch Vorlage des vollständigen zwischen ihr und Plöckl geschlossenen Vertragswerkes, über Tätigkeitsberichte und über Kontoauszüge den Nachweis zu erbringen, dass hier überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbracht und abgerechnet wird."

Achja: Wurden bei dir ebensp wie beim TE ein Kostenpunkt "Bearbeitungsgebühren IKEA" gefordert? Dann würde ich dem Gericht auch mal die deutliche Frage stellen: "In der ursprünglichen Forderung wurde zudem ein Kostenpunkt 'Bearbeitungsgebühren IKEA' gefordert. Wenn die Klägerin aber nach eigenen Angaben gar keine Mahnabteilung betreibt, was genau soll dieser Kostenpunkt denn dann sein? Ich erwarte, dass sich die Klägerin dazu erklärt, wie sie auf solche meiner Ansicht nach frei erfundenen Gebührenpositionen kommt oder ob sich das Inkasso hier widerrechtlich durch weitere frei erfundenen Gebührenpositionen selbst bereichert."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die umfangreiche Anregung. Ich habe sie heute in meine Stellungnahme ans Gericht eingearbeitet und bin nun mal auf die Entscheidung von dort gespannt und werde hier berichten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
inzwischen liegt das Urteil des Amtsgerichtes vor. Um es kurz zu machen: ich habe eine krachende Niederlage erfahren. Das AG hat nicht nur die geforderten Inkassokosten für das Inkasso-Büro zugesprochen, sondern zusätzlich auch die pauschale Bearbeitungsgebühr für IKEA. Leider ist die Richterin mit keiner Silbe auf die vorstehenden Argumente eingegangen.

Ich füge nachfolgend zur Information den Wortlaut des Urteils bei. Auch wenn ich im Rechtsstreit unterlegen bin, bedanke ich mich herzlich für die Argumentationshilfe. Eine Bitte hätte ich noch: welche Kosten / Gebühren / etc. kann die Klägerin insgesamt einfordern?

Hier nun das Urteil: =========================================================================

Beglaubigte Abschrift

18 C 60/17

Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der IKEA Deutschland GmbH & Co.KG

Klägerin,

Prozessbevollmäohtigte: Rechtsanwälte Illichmann und Koll,

gegen

Herrn XYZ ‚ Beklagten,

hat das Amtsgericht Heinsberg

im vereinfachten verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.04.2017

durch die Richterin am Amtsgericht ABC

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 12,58 € zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß 5 313a ZPO)

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

A,

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten in Höhe von 38,25 € aus 55 280, 286 BGB.

Es ist unstreitig, dass der Beklagte bei der Klägerin am 23.10.2014 Waren im Wert von 18,98 € in der Niederlassung der Klägerin in Köln gekauft hat und die Klägerin zur Einziehung des Kaufpreises im Lastschriftverfahren ermächtigt hat, Ebenfalls ist es unstreitig, dass am 29.10.2014 eine Rücklastschrift erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt 'der Rücklastschrift hat der Beklagte sich mit der Zahlung des Kaufpreises von 18,98 € in Zahlungsverzug befunden, ohne dass es einer Mahnung der Klägerin bedurft hat (§ 286 Abs.2 Nr.4 BGB ; vgl. Palandt/Grüneberg, 76. Auflage, § 286 BGB , Rn 25). Unstreitig hat die Klägerin die Fa. PlöckI Inkasso GmbH mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Die ihr insoweit entstandenen Inkassokosten von 38,25 € sind der Klägerin seitens des Beklagten als Verzugsschaden zu erstatten (vgl, Palandthrüneberg, 76. Auflage, § 286, Rn 46) Die Klägerin List insbesondere entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht dazu verpflichtet gewesen, den Beklagten zunächst selbst zu mahnen. Er hat sich mit Nichteinlösung der Rücklastschrift bereits in Zahlungsverzug befunden.

Der Höhe nach besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Inkassokosten in Höhe von 38,25 €, die eine 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 18,98 € zzgl. Auslagenpauschale nicht überschreiten so dass der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht anzulasten ist.

Die Zinsforderung folgt aus 55 286, 288 BGB.

B.

Zudem hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags von 12,58 € aus §§ 280 , 286 BGB .

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Betrags von 12,58 € aus §§ 280 , 286 BGB .

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Backrücklastkosten in Höhe Von insgesamt 11,60 €. Die Anlage K2 („RLS-Detailinformation") bestätigt den klägerischen Sachvortrag, dass zwei Rücklastschriften erfglgt sind, nämlich am 280102014 und am 2011,2014 und dass der Klägerin insoweit Kosten von insgesamt 11,60 € entstanden sind. Diese hat der Beklagte unstreitig bislang lediglich in Höhe eines Betrags von 10,02 € erstattet, sodass sich eine Restforderung von 1,58€ ergibt,

Zudem hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eigener Bearbeitungskosten von 11,00 €. Es ist unstreitig. dass der Klägerin Bearbeitungskosten von mindestens 11,00€ für die Buchung der Rücklastschrif‘ten,
die Verfügung eines zweiten Lastschriftversuchs und manuelleMeldungen an die Händleniveisungsdatei und an ihre anderen Niederlassungen entstanden sind, Auch diese Kosten sind durch den Beklagten aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO ; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11 , 713 ZPO .

Streitwert: 50,83 €.

Richterin ABC,
Beglaubigt

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Dieses Urteil halte ich in Teilen für untragbar. Also entweder ist die Richterin reichlich unmotiviert, die gängige Rechtsprechung inklusive BGH zu studieren, oder du hast dir einige Fehler bei der Klageabweisung geleistet.

- wenn nach einer Rücklastschrift ein weiterer Versuch fehlschlägt, ist das nach h.M. Pech des Gläubigers

- Personalaufwand über Bearbeitungsgebühren als Verzugsschaden geltend zu machen widerspricht ebenfalls der gängigen Rechtsprechung

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
sondern zusätzlich auch die pauschale Bearbeitungsgebühr für IKEA.

Halte ich ebenfalls für einen groben Fehler bzw. einen geradezu vorsätzlichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH. Leider ist man nie davor gefeilt, dass Amtsgerichte diesen Blödsinn so urteilen.

Man könnte es weiter treiben, Rüge auf rechtliches Gehör einlegen. Dass die Richterin deine Argumente völlig außen vor gelassen hat und nicht begründet hat, warum BGH-Urteile oder auch die Meinung der Fachliteratur Blödsinn sei.

Keine Ahnung, ob man damit zumindest etwas weiter kommt. Es ist immer ärgerlich, wenn Richter keinen Bock haben, sich mit Argumenten auseinander zu setzen. Das Schlimme daran ist, dass Inkassos dann mit diesem Unfug der erfundenen gebühren weitermachen und sogar damit durchkommen.

Aber danke für die Rückinfo, damit man hier jedenfalls mal vor der klagefreudigen "Plöckl" und möglicherweise unmotivierten Amtsgerichten warnen kann.

-- Editiert von mepeisen am 01.05.2017 19:19

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Prolongation):
Es ist unstreitig. dass der Klägerin Bearbeitungskosten von mindestens 11,00€ für die Buchung der Rücklastschrif‘ten, die Verfügung eines zweiten Lastschriftversuchs und manuelleMeldungen an die Händleniveisungsdatei und an ihre anderen Niederlassungen entstanden sind

Warum ist das unstreitig? Ist man darauf in der Klageerwiederung nicht eingegangen?



Zitat (von mepeisen):
Dass die Richterin deine Argumente völlig außen vor gelassen hat und nicht begründet hat,

Das ist schon seltsam. So ein "Null-Bock" Gericht ist mir bisher noch nicht untergekommen.
Kann es sein, das die Klageerwiederung gar nicht zum Tragen kam, aufgrund formeller Fehler?
Wenn z.B. die Klageerwiederung zu spät beim Gericht ankam, wäre das durchaus ein Problem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
ich war davon ausgegangen, dass ich 2 Wochen Zeit für eine Stellungnahme habe; hier zur Info die zeitliche Abfolge des Schriftwechsels während der Klage:

03.02.2017 - Klageschrift der Gegenseite
02.03.2017 - Zustellung Klageschrift durch AG Heinsberg
10.03.2017 - Meine Stellungnahme zur Klageschrift
27.03.2017 - Stellungnahme des Klägers
29.03.2017 - Zustellung der Stellungnahme des Klägers durch AG Heinsberg
08.04.2017 - Stellungnahme des Beklagten (Briefkastenleerung am 10.04.2017)
09.04.2017 - dito, vorab als Fax
10.04.2017 - Urteil des AG Heinsberg

Es liegen mir keine Informationen vor, ob die Richterin vor dem Urteil von meinem Fax vom 9.4.2017 Kenntnis erlangt hat.

Auch wenn für mich der Zug abgefahren ist, rebelliert mein Rechtsempfinden gegen das Urteil. Zumal damit ja auch Plöckl-Inkasso ungewollt Munition für künftige Fälle erhält. Welche Voraussetzungen sind an eine "Rüge auf rechtliches Gehör" geknüpft und welche weitergehenden Kosten sind damit verbunden?

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die Rüge auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass man nicht "gehört" wurde. Das Gehör bedeutet dabei schon im Altertum, das man sich nicht nur hörbar äußern darf, sondern dass ein Gericht gezwungen ist, auf die sachlichen Argumente einer Partei einzugehen und sein Urteil darauf abzustellen.

Es hätte also eine Begründung erfolgen müssen, warum dein Argument nicht relevant ist. Mindestens eine Erklärung des Gerichts, dass es aufgrund anderweitiger Gründe auf deine Argumente nicht mehr ankam.

Beispiel: "Da ein eindeutiger und nicht angegriffener Beweis vorliegt, sind weitere Vermutungen zum Ablauf der Partei XYZ nach Meinung des Gerichts nicht relevant."

Die Rüge würde dann wohl darauf abstellen, dass der per Fax rechtzeitig eingegangene Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde und daher auch falsche Ausführungen im Urteil enthalten sind. Und da dann auflisten, was sich bei Berücksichtigung des Schreibens geändert hätte.

Soweit ich weiß, werden etwaige Kosten nicht erstattet. Sprich: Kostet auch keine Anwaltskosten o.ä. Aber keine Gewähr.
Kann auch sein, dass die Richterin dann einfach eine andere Begründung findet, warum ihr Urteil unterm Strich trotzdem richtig ist. Zudem: Wenn eine Schriftsatzfrist angekündigt war, muss das Gericht Schreiben, die nach der Frist eingehen, nicht mehr zwingend berücksichtigen.

Habe selbst keine positive Erfahrung mit Rügen. Das einzige mal, wo es bei uns in der Verwandtschaft relevant war, wurden dann haarsträubende Begründungen von der Richterin nachgeschoben, warum ihr Urteil trotzdem richtig sei. Das hätte dann sogar laut Anwalt zu einer Verfassungsbeschwerde berechtigt, aber aus Kostengründen hatten wir dann davon abgesehen, denn bei Streitwert von rund 100€, um die es unterm Strich nur noch ging, und Kosten eines Anwalts für eine qualifizierte Verfassungsbeschwerde von 500e mit ungewissem Ausgang war das Risiko zu hoch.

Signatur:

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#14
 Von 
Prolongation
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstaunlich, ich hätte erwartet, dass ein unbeteiligter Richter für eine neuerliche Bewertung heran gezogen wird. Andernfalls liegt die Wahrscheinlichkeit aus meiner Sicht wirklich sehr hoch, dass die bisherige Richterin ihr erstes Urteils bestätigt. Dann heißt es wieder einmal "außer Spesen nix gewesen".

Ich habe nun vom gegnerischen Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag über das Amtsgericht erhalten. Diese liegt höher als eine Vergleichsberechnung über den DAV-Prozesskostenrechner, weil im Antrag eine zusätzliche Position enthalten ist, nämlich:

"Erstattungsfähige Gebühr für gerichtliches Mahnverfahren durch registriertes Inkassounternehmen gem. § 4 EG RDG i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO " über 25,00 EUR.

Geht diese Extra-Position in Ordnung?

Kommen dazu dann noch der Streitwert: 50,83 € aus dem Urteil? Und evtl. noch weitere Kosten (z.B. für den Mahnbescheid)? Welche Summe muss ich bis wann an wen bezahlen? Hintergrund: ab übermorgen bin ich für 2,5 Wochen in Urlaub und ich möchte nach meiner Rückkehr nicht schon wieder ein Inkasso-Büro am Bein haben.

Danke und Grüße.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Erstaunlich, ich hätte erwartet, dass ein unbeteiligter Richter für eine neuerliche Bewertung heran gezogen wird.

Ich damals auch. Aber stehen tut das offenbar nirgends.

Zitat:
Dann heißt es wieder einmal "außer Spesen nix gewesen".

Die Gefahr besteht, Ja.
Leider.
Bei niedrigen Streitwerten ist man ein Stück weit einer gewissen Willkür der Richter unterworfen.
Ein kleiner Teufelskreis: Im Grunde zu niedriger Streitwert, dass es Anwälte interessant finden. Die Inkassos zetteln zu viel Diskussionen und Ärger an, so dass der Aufwand für Gerichte und Anwälte oft extrem hoch ist und das Kostenrisiko, nun weiter zu machen, weil man eigentlich im Recht ist, ist zu hoch.

Der Arbeitskreis Inkassowatch existiert auch aus genau diesem Grund, um gerade bei Geringverdienern über eine Förderung das Kostenrisiko auf 0 zu setzen und sich gezielt so Fälle rauszusuchen, die man mal vor Gericht ggf. sogar bis vor den BGH durchziehen will.

Mir tut es immer leid, wenn ich so etwas dann lese und sehe, wie das, was Juristen und hohe Richter eigentlich in der Theorie von sich geben, in der Praxis bei Amtsgerichten nicht ankommt oder mit Füßen getreten wird.

Zitat:
Geht diese Extra-Position in Ordnung?

Soweit ich das sehe, Ja. Denn wenn man verliert in der Klage war im Regelfall auch der Mahnbescheid statthaft.
Neben den 50,83€ kommen dazu: 32€ Gerichtskosten für den Mahnbescheid und 25€ Inkassokosten für den Mahnbescheid (also genau diese Inkassokosten).
Dann noch die Kosten für genau dieses Verfahren.

Zitat:
Welche Summe muss ich bis wann an wen bezahlen?

Im Grunde musst du ab sofort bezahlen, genau diese 50,83€ aus dem Urteil. Zwar ist es fair, wenn der Gläubiger die Rechtskraft des Urteils abwartet (2 Wochen Einspruchsfrist) und oft wird das auch gemacht, aber wer weiß.
Der KFB ist noch nicht ergangen, also kannst du zwar beispielsweise die Mahnbescheid-Kosten schon mit bezahlen, oder du wartest noch ab. Ggf. einem vertrauenswürdigen bestimmen, der den Briefkasten öffnet und kurz anruft, wenn ein Gerichtsbrief kommt, dir den Betrag usw. durchgibt.

Ansonsten ist das Ganze glaube ich angehalten, sollte man eine Rüge auf rechtliches Gehör einlegen, bis darüber entschieden wurde.

Signatur:

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