[InfoScore] Contipark bzw. RA Haas & Kollegen

31. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)
[InfoScore] Contipark bzw. RA Haas & Kollegen

Hallo zusammen,

auch wir sind aktuell "Opfer" von besagten Konsorten.

Es geht um einen "Strafzettel" der Firma Contipark, den wir auf einem Parkplatz bekommen haben.

Hauptforderung = Tagesentgelt (4,00 EUR) + Vertragsstrafe (23,00 EUR) = 27,00 EUR.

Nachdem wir die Forderung für unverschämt abgetan, auch schon einige Beiträge zu diesem Thema gelesen und selbst ein Bekannter meinte, dass man irgendwann nix mehr von "denen" hört, haben wir bisher auf keins der mittlerweile 3 Schreiben reagiert.

Nach dem eigentlichen "Strafzettel" an der Windschutzscheibe kam ca. vier Wochen danach eine Mahnung der Contipark über nunmehr knapp 40,00 EUR.

Wiederum vier Wochen später haben wir nun das erste Schreiben von Infoscore (Forderungsabtretung Contipark an Infoscore) mit einer Forderung von knapp 90,00 EUR bekommen.

Das aktuellste Schreiben (Letzte Inkassomahnung) kam dann wieder zwei Wochen später. Wiederum knapp 90,00 EUR, jedoch mit 4ct. Unterschied zum Vorgängerschreiben (???) und der Drohung das Verfahren an den "Haasenverein" weiterzugeben.

So viel zu den Fakten.

Was uns jetzt erst einmal äußerst komisch vorkommt die angesprochene Differenz der 4ct.?!

- Des Weiteren würden uns die weiteren zu erwartenden Konsequenzen interessieren?

- Welches Schreiben kommt vermutlich als nächstes? Nochmal Infoscore oder dann vom "Haasenverein"?

- Wird ein Mahnbescheid erst noch einmal angedroht bevor er vollstreckt wird?

- Da die Mahn- sowie sonstige Gebühren nicht oder nur bedingt in den Mahnbescheid einfließen dürfen/können, kann man vielleicht irgendwie wieder auf die 27,00 EUR zurück?

- Lohnt es sich für den Kläger überhaupt wegen solch eines Betrags vor Gericht zu ziehen?

- Wie sieht das mit der Halterhaftung genau aus?

Danke im Voraus.

Gruß

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Die 4 Cent Unterschied dürften Zinsen sein.

quote:
- Des Weiteren würden uns die weiteren zu erwartenden Konsequenzen interessieren?

Bitterböse Schreiben einer Anwaltskanzlei, ein gerichtlicher Mahnbescheid und dann eine klage vor Gericht. In erster Linie sind es einfach kosten, die einen erwartet.

quote:
- Wird ein Mahnbescheid erst noch einmal angedroht bevor er vollstreckt wird?

Es muss grundsätzlich ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen. Man hat 2 Wochen zeit zu widersprechen, erst danach gibt es einen Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden könnte.

quote:
- Da die Mahn- sowie sonstige Gebühren nicht oder nur bedingt in den Mahnbescheid einfließen dürfen/können, kann man vielleicht irgendwie wieder auf die 27,00 EUR zurück?

Keine Ahnung, wo du das gelesen hast. Das ist Unfug. Gerichtskosten und ähnliches fließen ein und am Ende ist das bedeutend mehr als 27€.

quote:
- Lohnt es sich für den Kläger überhaupt wegen solch eines Betrags vor Gericht zu ziehen?

Da sie bis auf weiteres davon ausgehen, dass bei dir Geld zu holen ist, tun sie es einfach. Das ist eine relativ gut geölte Maschine. Massenabfertigung.

Darstellung eines Juristen: http://www.daily-this.de/contipark-abzocke-parkplatz/

Ich persönlich würde die Vertragsstrafe nur teilweise und auf keinen Fall die Inkassogebühren anerkennen. Wenn man dort geparkt hat, würde ich die HF samt Briefporto und etwas aufgerundet für die Halterermittlung überweisen (an den Parkplatzbetreiber und zweckgebunden). Wie viel es kostet, den Halter des PKW ermitteln, weiß ich nicht. Dem Inkasso würde ich zunächst abverlangen, dass es mit eine Vollmacht im Original zusendet, sowie einen Rechnungsnachweis und einen Nachweis, dass man in Verzug gesetzt wurde (Mahnung). Auch würde ich einen Rechnungsnachweis für die Kosten verlangen und schon ankündigen, dass man Inkassokosten und frei erfundene Strafgebühren grundsätzlich zurückweist und dass man zwar Halter aber deswegen nicht automatisch Fahrer des PKW ist.


-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für deine schnelle Antwort.

Leider werde ich aus dem Vorgehen, dass du im letzten Abschnitt beschrieben hast, nicht schlau?!

1) Was ist nun Vertragsstrafe und was Inkassogebühr?
2) Wem gegenüber würdest du das nicht akzeptieren?
3) HF = Hauptforderung?
4) Wem das alles überweisen?
5) Worüber einen Rechnungsnachweis anfordern?
6) Nachweis, dass man in Verzug gesetzt wurde? Wie schaut so etwas aus?

Bitte, wenn es dir nichts ausmacht, nochmal genauer erklären, was du uns rätst.

Danke.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

1) Vertragsstrafe sind die zusätzlichen 23€, die auch als Hauptforderung gerechnet wird. Die Inkassogebühr ist als solche ausgewiesen und wird vom Inkassobüro selbst erhoben.
2) gegenüber Contipark, wem sonst?
3) Ja
4) Ich würde das an Contipark überweisen, im Verwendungszweck "Nur Parkgebühr + Zinsen + Briefporto" beispielsweise schreiben
5) Über die angeblichen Kosten bzw. die Ermittlungsgebühr deiner Adresse. Die wissen ja nicht automatisch, wo du wohnst, die hatten ja nur dein KFZ-Kennzeichen
6) Zum Beispiel ein Einschreibebeleg der Post ;-)

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich kapiere es leider noch immer nicht zu 100%.

Contipark hat doch die Forderung an Infoscore abgetreten, sind die also somit als Zahlungsempfänger nicht raus?

So wie ich das jetzt verstehe, würdest du einfach Pauschal ca. 15-20€ an Contipark überweisen (nicht die Vertragsstrafe) und Infoscore als Inkasso nen Brief schreiben?

Korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

quote:
Contipark hat doch die Forderung an Infoscore abgetreten, sind die also somit als Zahlungsempfänger nicht raus?

Wenn die Forderung abgetreten wäre, dürften gar keine Inkassogebühren verlangt werden, da dann Infoscore in eigenem Namen handeln würde. Zumeist ist nur der Einzug selbst beauftragt worden. Eine Abtretung liegt in der Regel nicht vor.

quote:
So wie ich das jetzt verstehe, würdest du einfach Pauschal ca. 15-20€ an Contipark überweisen (nicht die Vertragsstrafe) und Infoscore als Inkasso nen Brief schreiben?

Ja. In der Regel folgen dann Handstände mit dreifachem Salto, wo das Inkassobüro versucht zu begründen, warum deren Gebühren trotzdem bezahlt werden sollen. Im Normalfall ignoriert man das und irgendwann geben die auf.

Keine Gewähr. So wie der Jurist unter dem Link das schreibt.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Was mich jetzt noch interessiert ist, wann man mit einem negativen Schufa-Eintrag rechnen kann?

Kann man pauschal sagen, wenn "Xy" auf dem Schreiben steht und man darauf nicht reagiert, kommt's dazu?

Also auf Deutsch, was muss so einem Eintrag zuvorgehen?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Kann man nicht sagen. Kommt drauf an, ob der Gläubiger Schufa-Mitglied ist. Eine nachträgliche Meldung halte ich für eher unwahrscheinlich aber zu 100% ausgeschlossen ist es nicht.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Auf dem aktuellen Schreiben steht ja was von der nächsten Abtretung an den "Haasenverein".

Kommt das nächste Schreiben also von denen mit einer saftigen Anwaltsgebühr oder meinst du Infoscore schreibt nochmal, was sie ja sehr unglaubwürdig machen würde?!

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Bei einer tatsächlichen Abtretung dürfen gebühren in eigenem Namen nicht verlangt werden. Kostendopplung von Anwaltsgebühren und Inkassogebühren ist sowieso Quatsch. Das gehört für mich alles zu einem finsteren Drohszenario, was sich am Ende mit einem Puff in nichts auflöst.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Wie definiert man denn eine echte Abtretung bzw. was versteht man darunter?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Es gibt im Grunde zwei Arten, wie ein Inkassobüro oder Anwalt auftreten kann:

Die erste ist die reine Beauftragung zum Forderungseinzug. In diesem Fall bleibt der Ursprungsgläubiger erhalten und behält die Kontrolle. Das Inkasso bzw. der Anwalt vertritt ihn lediglich. Nachzuweisen über eine Vollmacht.

Das zweite ist der Forderungsaufkauf oder die Abtretung. Hier wird der Gläubiger ausgewechselt, BGB §398. Im Prinzip wird hier zwischen Gläubiger und Inkasso/Anwalt ein Vertrag geschlossen. "Ich bezahle dich Gläubiger und fordere das Geld dann vom vermeintlichen Schuldner zurück."

Der Knackpunkt: Bei einer Abtretung macht fortan der neue Gläubiger die Sachen in eigenem Namen geltend und es ergibt keinen Sinn, wieso er dann Gebühren fordern darf, die der Gläubiger selbst zuvor nicht hätte fordern dürfen. Ein Gläubiger kann ja nicht als sein eigenes Inkassobüro auftreten.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Ok klingt schlüssig, aber wie argumentiere ich gegen die hohe Vertragsstrafe? Nur weil Halter nicht gleich Fahrer sein muss?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Schwierig, denn im ruhenden Verkehr (=Parken) gibt es ja die Halterhaftung für die Verfahrenskosten (§25a STVG).
Und diese betragen in den Augen des Gesetzgebers 23,50€ incl. Postauslagen.
Da wird es schwierig mit dem Argument "Überhöhung", wenn ein privater Betreiber 23,00€ haben will.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
da muss man schon zwischen öffentlichen Forderungen (Parkgebühren auf öffentlichen Flächen) und zivilrechtlichen Unterscheiden. Eine Vertragsstrafe setzt schon den Schluss eines Vertrages voraus. Den kann auf einer privaten Parkfläche aber nur derjenige abschließen, der das Fahrzeug abstellt.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Hmmmmm leider bin ich nach wie vor nicht 100% sicher was wir machen sollen/werden.

Was ist mit dem Szenario, dass wir jetzt nen Dritten einfach die ursprünglichen 27,-€ zahlen lassen?!

Hätten ja im Urlaub sein und ihm als Fahrer die Briefe erst jetzt gegeben haben können?!

Wie wir das beurteilen können kam da bisher kein Schreiben per Einschreiben, zumindest nicht mit Rückschein.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hallo,
da muss man schon zwischen öffentlichen Forderungen (Parkgebühren auf öffentlichen Flächen) und zivilrechtlichen Unterscheiden. Eine Vertragsstrafe setzt schon den Schluss eines Vertrages voraus. Den kann auf einer privaten Parkfläche aber nur derjenige abschließen, der das Fahrzeug abstellt.
Gruß
Andreas <hr size=1 noshade>


Auf Privatgelände geht die Halterhaftung doch mindestens genauso weit. Wird ein falsch geparktes Auto von Privatgelände abgeschleppt, zahlt nach h.M. der Halter, auch wenn er dort gar nicht selbst geparkt hat, sondern ein anderer Fahrer.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/PrivatParkverstoss19.php

Wenn der Parkplatzbetreiber in diesem Fall also abgeschleppt hätte, hätte der Halter zahlen müssen.
Jetzt hat der Parkplatzbetreiber nicht abgeschleppt, sondern "nur" eine Rechnung geschickt, die deutlich niedriger ist als es die Abschleppkosten gewesen wären.

Vor diesem Hintergrund würde ich es dem Fragesteller nicht empfehlen, es auf einen Prozess ankommen zu lassen.
Er sollte es als Lehrgeld verbuchen.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
hätte, wäre, wenn...

Eine Vertragsstrafe kann m. E. nur einem Vertragspartner aufgebrummt werden. Der Halter des Fahrzeugs ist nicht immer Vertragspartner. Der angeführte Link bezieht sich in keinem angeführten Fall auf ähnliche Umstände wie hier, sondern es geht um zugeparkte Ausfahrten und widerrechtlich benutzte Einzelprivatparkplätze etc.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Vielleicht schaut ihr nochmal in meinen Post, also den zweiten des Themas und die dortigen Ausführungen. Die Treffen den Fall ziemlich exakt. Und die sprechen auch das Risiko an, dem beide Seiten (also Contipark und der TE) vor Gericht unterliegen würden.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

5x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
der von mepeisen angeführte Link geht genau in meine Richtung. Vertragspartner und somit zur Vertragsstrafe heranzuziehender ist der Fahrer, nicht der Halter. Die Beweispflicht Fahrer=Halter liegt beim Betreiber des Parkplatzes.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Dumm wäre nur, wenn es dort eine Überwachungskamera gäbe...

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vertragspartner und somit zur Vertragsstrafe heranzuziehender ist der Fahrer, nicht der Halter. Die Beweispflicht Fahrer=Halter liegt beim Betreiber des Parkplatzes.<hr size=1 noshade>


Diese Ansicht wird nicht von allen Gerichten geteilt.

Sehr lesenswert:
http://lawblog.mcneubert.de/2010/02/18/halterhaftung-beim-parken-auf-privatparkplatz/

Quintessenz:
Jedenfalls sollte man sich dessen bewusst sein, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ein Risiko für den Fahrzeughalter besteht, den ganzen Spaß am Ende doch noch bezahlen zu müssen.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 03.02.2014 17:31

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für eure Ausführungen, jedoch bin ich nun noch verwirrter/unsicherer als zuvor?!

Es soll keinesfalls zu einem Schufa-Eintrag führen.

Zur Not bezahlen wir auch meinetwegen ddie 27,-€, was wir besser schon von Anfang an gemacht hätten...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Es ist wie gesagt eine Frage des Risikos, das man sich aufhalsen will. Ein Risiko, am Ende dann doch alles zahlen zu müssen und Gerichts- und Anwaltskosten noch dazu, gibt es hier jedenfalls. Mehr kann man dazu wohl nicht sagen. Hellsehen kann niemand und wie ein Richter vor Ort eintscheiden würde, kann auch niemand sagen.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Die Rechtslage ist unklar. Die Gerichte entscheiden uneinheitlich. Nach einigem googeln scheint es so zu sein, dass
a) ... Contipark es durchaus auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. (Aussitzen ist also keine gute Idee.)
b) ... in der Mehrheit der Fälle Contipark wohl keinen Erfolg hatte (sprich PKW-Halter musste nicht zahlen).
c) ... es aber durchaus einige Fälle gibt, wo Contipark sich durchsetzen konnte (sprich der PKW-Halter musste die Forderung plus Anwalts- und Gerichtskosten zahlen).

quote:<hr size=1 noshade>Zur Not bezahlen wir auch meinetwegen ddie 27,-€, was wir besser schon von Anfang an gemacht hätten.. <hr size=1 noshade>

Unter Kosten-Risiko-Aspekten wohl nicht die schlechteste Idee.


-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke nochmal an euch.

Jetzt noch zwei Fragen

1) Wie gut stehen eurer Meinung nach die Chancen, dass es Contipark mit den 27,-€ zufrieden ist?

2) Kann man pauschal ungefähr sagen, was die Kosten wären, sollte man einen Prozess verlieren? Reden wir da von 500,-€, 500-1000,-€ oder >1000,-€? Ein negativer Schufa-Eintrag wäre da dann wohl inklusive, oder?

Danke

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1) Wie gut stehen eurer Meinung nach die Chancen, dass es Contipark mit den 27,-€ zufrieden ist? <hr size=1 noshade>

Gut. Denn Contipark wollte ja immer schon nur 27€ haben (evtl. plus die 4ct Zinsen). Der Rest der Kosten kam ja durch das Inkasso. Und dass Infoscore die reinen Inkassokosten noch einklagt, wenn die Hauptforderung schon beglichen ist - nicht sehr wahrscheinlich.

quote:<hr size=1 noshade>2) Kann man pauschal ungefähr sagen, was die Kosten wären, sollte man einen Prozess verlieren? Reden wir da von 500,-€, 500-1000,-€ oder >1000,-€? Ein negativer Schufa-Eintrag wäre da dann wohl inklusive, oder? <hr size=1 noshade>

Die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten betragen zusammen 262,68€. Diese wären bei einer Niederlage (zusätzlich zum eingeklagten Betrag) zu zahlen. Zuzüglich eigener Anwaltskosten (wenn du einen Anwalt nimmst.)

-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 03.02.2014 23:35

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

Hi zusammen,

wir hatten nun in KW6 (Frist war zum 07.02.) den Betrag, der mit der ersten Mahnung von Contipark, also Tagesentgelt, Vertragsstrafe, Halterermittlung und Mahngebühren bezahlt, sowie eine Mail an Contipark geschickt.

Nun kam ein Schreiben von Contipark (vom 14.02.) mit den Worten:

quote:
Durch Nichteinhaltung der Fristen wurde der Vorgang bereits an die infoscore Finance GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden abgetreten. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Bearbeitung direkt dorthin.

Die nachträglich eingegangene Zahlung in Höhe von XX,XX EUR wurde an die infoscore Finance GmbH zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Mit Datum 13.02. kam vom "Haasenverein" schon folgendes:

quote:
Wir zeigen an, die Firma infoscore Finance GmbH anwaltlich zu vertreten.

Unsere Beauftragung erfolgte, nachdem Sie trotz der in dieser Sache erfolgten Mahnungen die Forderung unserer Mandantin nicht ausgeglichen haben. Wir fordern Sie hiermit auf, den Gesamtbetrag bis spätestens zum 23.02. zu überweisen.

Der Gesamtbetrag beinhaltet auch die Gebühr für unserer Beauftragung einschließlich Auslagenpauschale gem. Nr. 2300 ff., 7002 VV RVG in Höhe von XX,XX EUR. Solten wir bis zum genannten Termin keine Zahlung von Ihnen erhalten haben, werden wir ggf. einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen. Mit der Beantragung des Mahnbescheids bei Gericht fallen folgende weitere Kosten an:

Rechtsanwaltsgebühren XX,XX EUR
Gerichtskosten XX,XX EUR

Sollte die Forderung rechtskräftig tituliert werden, kann die Forderung über einen Zeitraum von 30 Jahren durch einen Gerichtsvollzieher oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden.


Wie sollen wir nun weiter vorgehen???

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

quote:
Wie sollen wir nun weiter vorgehen???

ICH würde hier folgendes Einschreiben schicken, danach aber schweigen:

"Hallo. Ihre Behauptungen, dass ich trotz Mahnung nichts beglichen hätte, ist falsch und gelogen. Wir stellen in Aussicht, ihre Mandantin und Sie wegen gemeinschaftlichen Betrugs oder Unterschlagung, sowie Nötigung anzuzeigen, sollten sie weiterhin behaupten, dass nichts überwiesen worden sei. Kostendopplung aus Anwaltsgebühren und Inkassogebühren sind grundsätzlich verboten und auch hier stellen wir in Aussicht, ohne weitere Ankündigung Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer und dem zuständigen Aufsichtsgericht einzureichen, sowie das Bundesministerium der Justiz zu informieren, da hier ein Beweis vorliegt, dass der Geschäftsführer Weinreich wiederholt die deutsche Politik angelogen hat und sich sein Unternehmen weder an die von ihm aufgestellten Richtlinien für seriöses Inkasso noch an das RVG hält. Ich untersage ausdrücklich die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Des Weiteren köndige ich an, grundsätzlich einem Mahnbescheid zu widersprechen. Inkassogebühren erkenne ich im Sinne des §4 Absatz 5 EGRDG nur für die Höhe des Briefportos an (100 gleichartige Mahnung in demselben Monat) und betrachte sie als grundsätzlich bereits bezahlt. Ihnen steht es frei, mir nachzuweisen, dass Ihnen bei 100 gleichartigen Mahnungen in demselben Monat ein höherer Schaden entstanden ist als das Briefporto."

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 17.02.2014 11:37

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Coco_Lores
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 36x hilfreich)

1 zu 1 einfach so an den "Haasenverein"?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Das bleibt dir überlassen. Du kannst es auch deutlich defensiver formulieren. Nur ein kurzes "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich werde einem Mahnbescheid widersprechen und untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten, sowie die Eintragung bei Auskunfteien."

Ich habe nur geschrieben, wie ich es schreiben würde.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.828 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12