Infoscore Gebühren bezahlen?

30. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)
Infoscore Gebühren bezahlen?

Hallo zusammen,

hatte leider was vergessen bei Amazon zu bezahlen. Ich ging davon aus, dass eine zurückgesendete Ware mit der noch offenen verrechnet werden würde. War dem leider nicht so.

Nun habe ich eine Forderung bekommen die sich wie folgt zusammen setzt:

Hauptforderung: 29,17
5,00% über Basiszins 0,12
Vorgerichltiche Mahnkosten 6,00
Kontoführungskosten gem. 670 BGB 7,00
Inkassovergütung 17,80

Den Hauptbetrag von 29,17 EUR habe ich direkt nach eintreffen des Schreibens an Amazon überwiesen und warte darauf was sie sagen.

Muss ich den Restbetrag zahlen?

In einem älteren Thead wurde auf (Landgericht Berlin, AZ 20 0 63/95 ) verwiesen, wo nach ich die Kosten nicht tragen brauch.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
5,00% über Basiszins 0,12
Vorgerichltiche Mahnkosten 6,00


Das würde ich ebenfalls noch an Amazon überweisen (nicht aufs Inkassokonto)
Am Besten aufrunden z.b 6,50
Zweckgebunden : Im Überweisungsträger unter Verwendungszweck Kundennummer, Mahngebühr aus Rechnung Nr xyz

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

quote:
Das würde ich ebenfalls noch an Amazon überweisen (nicht aufs Inkassokonto)
Am Besten aufrunden z.b 6,50
Zweckgebunden : Im Überweisungsträger unter Verwendungszweck Kundennummer, Mahngebühr aus Rechnung Nr xyz


Kannst du das begründen, damit ich ein besseres Verständnis dafür habe?

Muss ich dem Inkassounternehmen letztlich nichts überweisen?

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9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Kannst du das begründen, damit ich ein besseres Verständnis dafür habe?

Ich geh davon aus das Amazon Dich bereits einige mal angemahnt hat somit wäre es sinnvoll ebenfalls die Mahngebühren zu begleichen
quote:
Muss ich dem Inkassounternehmen letztlich nichts überweisen?


ICH würde nicht die Gebühren eines ext Inkassobüros begleichen !
Eine Klage expl wg dieser Gebühren halte ich für ausgeschlossen !


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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Lt. Schreiben wurde mir, wenn ich nicht alles zahle, ein gerichtliches mahnverfahren angedroht, das wieder mehr Gebühren nach sich zieht. Ist das denn nach Zahlung der Hauptforderung einschl. Mahnkosten noch so?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Wenn Du die offene Forderung bezahlst, fällt der Grund für den Mahnbescheid weg.

Die restlichen Gebühren, vorallem Kontoführungsgebühren, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig, da sie meist gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Bedeutet im Klartext: Amazon hätte auch selber den Erlass eines Mahnbescheides veranlassen können und dies nicht über alle Ecken und Kanten durch Dritte.
Dies sind unnötige Aufwendungen, die NICHT getragen werden müssen.
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Ich zitiere mal thehellion und mache mal copy und paste:

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
.
Zitat:
...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.
AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.
AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.
AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar
LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.
AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar
AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.
AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern


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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Nervende Briefe wg nicht beglichener Inkassogebühren werden erfahrungsgem aber trotzdem kommen

Folgendes maximale Szenario halte ich expl wegen Inkassogebühren möglich : 2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In extrem seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Hab mit dem Inkassounternehmen telefoniert und denen gesagt, dass ich Amazon den Hauptbetrag überwiesen habe und nicht bereit bin einen Cent an das Inkassounternehmen zu zahlen.

Darauf wurde mir am telefon erörtert, dass ich Post vom Anwalt bekommen würde und ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden würde. Zudem könnten sie mir das Gehalt pfänden etc.

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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Da wir immer noch in einem Rechtsstaat leben, braucht das Inkasso-Büro erst einmal einen vollstreckbaren Titel, bevor es zur Gehaltspfändung kommt - also hier entweder ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Ich hoffe, man hat nicht versucht, dir etwas anderes weiszumachen.

Einem Mahnbescheid musst du rechtzeitig widersprechen, dann kann ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr ergehen. Die einzige Möglichkeit für das Inkasso-Büro ist dann noch eine Klage vor Gericht auf Zahlung der Inkasso-Gebühren. Zur Klageerhebung wird es aber kaum kommen (s.o.).

Wenn einem erzählt wird, dass man "Post vom Anwalt" bekommt, ist das übrigens kein Grund, gleich vor Angst zu erstarren. Insbesondere nicht bei denjenigen Anwälten, die mit solchen Masseninkasso-Büros kooperieren.

-- Editiert _T_ am 31.08.2011 19:56

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Darauf wurde mir am telefon erörtert, dass ich Post vom Anwalt bekommen würde und ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden würde.


Was soll der Infoscore Call Agent auch sonst sagen :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Noch ein kleines (nettes) Addendum:
Sollte doch ein gerichtl. MB kommen, dem Du widersprochen hast, und irgendwann dann ein (Nerv-)Brief des Anwalts erhälst, wird Dich der Anwalt "nett", im Sinne von:

"..Vielleicht können wir gemeinsam eine Lösung finden, NACHDEM Sie ihren Widerspruch zurückgezogen haben", oder mit Begründungen, wie z.B.:
[b]
"...nach diversen Urteilen wie BLABLABLUB AG Musterhausen, sind Inkassogebühren rechtmäßig. Ein Widerspruch würde Sie noch teurer zu stehen kommen."

,bitten deinen Widerspruch zurückzuziehen.

Hier gibt es drei Möglichkeiten:

a.) ignorieren und sich freuen
b.) ein fast leeres Blatt zurückfaxen mit den Worten "Nö, aber wenn Sie ein paar Takte summen möchten."
c.) dem Anwalt schreiben, Du hättest den Widerspruch zurückgezogen und wartest nun auf weitere Anweisungen (Natürlich nicht den Widerpsruch zurückziehen); der Anwaöt wird dann irgendwann ganz unverbindlich die Nachricht erhalten, dass ein VB nicht möglich ist, da ein Widerspruch eingelegt wurde; wenn er dann mies gelaubt ist, wird er Dich anschreiben und fragen, warum Du den Widerspruch nicht zurückgezogen hast. Deine Antwort sollte dann sein: Weil ich Anwälten nicht traue, bzw. weil ich ihre Lösungsmöglichkeit ziemlich sch.... finde. ;)

(hab das selber mal erlebt und danach war dann auch Ruhe) *fg*

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-- Editiert Albarion am 01.09.2011 09:31

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
flop1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 36x hilfreich)

@XD5: Da ich im Moment in einer ähnlichen Situation stecke würde mich sehr interessieren, wie es bei dir ausgegangen ist?

0x Hilfreiche Antwort

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