Infoscore Inkasso - Zalando GmbH

23. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
brigel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Infoscore Inkasso - Zalando GmbH

Hallo zusammen,
Ich hoffe der ein oder andere hier im Forum kann mir einige Tipps zu einem Inkasso-Schreiben der Infoscore Inkasso geben.

Ich habe am 14.04.2013 eine Bestellung über 58,80 bei Zalando aufgegeben und diese auch erhalten.
Kurz darauf bin ich aus meiner Studentenwohnung ausgezogen und habe dabei vergessen die Rechnung zu begleichen, was mir noch nie passiert ist. Foglich habe ich auch keine Mahnschreiben erhalten.

Am 02.10.2013 wollte ich erneut etwas bei der Zalando GmbH bestellen. Dabei ist mir aufgefallen, dass die besagte Rechnung über 58,80 noch offen ist.
Zunächst habe ich meine Adresse bei der Zalando GmbH aktualisiert.
Daraufhin habe ich direkt dort angerufen und explizit nach evtl. angefallenden Gebühren insb. Mahngebühren gefragt und ob bereits ein Inkasso-Unternehmen beauftragt worden sei.


Mir wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Zalando GmbH keine Mahngebühren und Verzugszinsen berechnen würde und bislang KEIN Inkasso-Unternehmen beauftragt worden sei. Ich solle lediglich die ausstehende Forderung begleich.

Gleich am nächsten Tag habe ich die Überweisung getätigt und am 04.10.2013 ist das Geld bei Zalando eingegangen. Die Überweisung wurde richtig zugeordnet und steht bei denen auch als bezahlt richtig im System.

Nun habe ich am 21.11.2013 ein Schreiben der Infoscore-Inkasso erhalten mit einem Erstellungsdatum vom 19.11.2013 in der ich aufgefordert werde folgendes bis zum 29.11.2013 zu bezahlen:


1. Hauptforderung 58,80
2. Verzugszinsen 15.05 - 29.11 1,51
3. Mahnauslagen 5,00
4. Inkassokosten (1,3) 70,20
5. Kontoführungskosten 18,00
6. Ermittlungskosten 8,80

Insgesamt: 162,31 €

Nun folgte ein Anruf bei Zalando. Mir wurde lediglich bestätigt, dass die Rechnung am 04.10 beglichen wurde und die Angelegenheit an die Buchhaltung weitergereicht wird.

Gefolgt von einem Anruf bei der Infoscore Inkasso. Der scheinbar recht schlechtgelaunte Herr am Telefon forderte mich nach Schilderung der Sachlage auf den Überweisungsbeleg an das Inkasso Unternehmen zu schicken und den restlichen Betrag von 103,51 € zu überweisen.

Nun stellt sich mir die Frage ob diese Gebühren erstmal in der Höhe gerechtfertig sind und zum anderen ob es überhaupt von Zalando gerechtfertig war, nach meinem Anruf, noch ein Inkasso Unternehmen zu beauftragen. Der genaue Termin wann dies geschah ist mir bislang leider nicht bekannt.

Bedanke mich schonmal für die Hilfe.




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-- Editiert brigel am 23.11.2013 21:07

-- Editiert brigel am 23.11.2013 21:08

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Als Inkasso-Mitarbeiter bei Infoscore wäre ich auch ständig schlechtgelaunt.

Ich würde die Inkasso-Gebühren nicht zahlen. Zwar warst du 30 Tage nach Erhalt der Rechnung im Schuldnerverzug. Du musst aber nur dann das Inkasso-Unternehmen bezahlen, wenn dieses überhaupt während des Schuldnerverzugs, also vor deiner Zahlung, tätig geworden ist. Solange man dir nicht sagt, wann die Beauftragung erfolgt ist und wann Infoscore das erste Mal tätig geworden ist, würde ich nicht zahlen. Ich würde Infoscore (per Fax oder Einschreiben) schreiben, dass du der Forderung widersprichst, weil du bereits vor Einschaltung des Inkasso-Ladens gezahlt hast. Mehr als dieser eine Satz ist nicht notwendig. Dann müsste man mal die Antwort abwarten. Wahrscheinlich schläft das ganze bald ein.

Obwohl du ohnehin nicht zahlen musst, einige Anmerkungen zur Höhe: Der Betrag von 70,20 EUR entspricht dem, was ein Rechtsanwalt bei einer Sache durchschnittlicher Schwierigkeit an Gebühren erhalten würde. Da das Verschicken eines Inkasso-Briefes keine Rechtsberatugnsleistungen auch nur durchschnittlicher Schwierigkeit erfordert, ist das wohl deutlich zu hoch.

Eindeutig gesetzeswidrig ist, dass Infoscore neben der Inkasso-Gebühr noch eine Kontoführungsgebühr ansetzt. Hierin liegt ein Verstoß gegen [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__4.html]§ 4 Abs. 5 RDGEG [/URL], wonach keinesfalls mehr als die Rechtsanwaltsgebühr erstattungsfähig ist. Ich würde das unbedingt an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten (die auf den Schreiben des Inkasso-Unternehmens angegeben ist). Nur durch entsprechende Anzeigen haben die Behörden die Möglichkeit, gegen ein solches Geschäftsgebahren einzuschreiten.

Bei den Ermittlungskosten handelt es sich um Auslagen. Der Betrag von 70,20 EUR enthält aber bereits eine Auslagenpauschale. Der doppelte Ansatz ist ebenfalls unzulässig. Darüber würde ich mich bei der Aufsichtsbehörde ebenfalls ausdrücklich beschweren.

Der Ansatz von Mahnauslagen (wohl von Zalando) ist merkwürdig, da Zalando offenbar keine Mahnungen verschickt hat. Falls Mitarbeiter von Infoscore vorsätzlich Mahnauslagen für tatsächlich nicht erfolgte Mahnungen geltend machen, wäre das Betrug. Aber das ist bestimmt nur ein Versehen...

-- Editiert Guybrush Threepwood am 23.11.2013 23:30

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

"Hallo Inkassobüro. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich habe bisher keine Mahnung erhalten, befinde mich also nicht in Verzug. Zudem ist es mir unbegreiflich, wieso sie rund eineinhalb Monate nachdem ich bezahlt habe (!) hier nochmals eine Zahlung verlangen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Im übrigen stelle ich in Aussicht, Sie ohne weitere Warnung beim zuständigen Aufsichtsgericht und beim Bundesministerium für Justiz wegen Verstößen gegen das RVG anzuzeigen. Die Erhebung von Kontoführungskosten oder unbegründeten Ermittlungskosten ist rechtswidrig. Gerne werde ich hier auch einen Anwalt mit einer negativen Feststellungsklage beauftragen."

Das würde ich denen per Einschreiben schicken. Meist folgen dann noch eins zwei Bettelbriefe und dann hören sie auf. Da sind ein paar Sätze drin, die denen zeigen dürften, dass du sozusagen kein Spaß verstehst. Ansonsten hat der irre Fechter vor mir schon alles geschrieben :-)

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Keine Kopie des Überweisungsbeleges hinschicken unhd nicht mehr anrufen !

Vorgehensweise plus Rechtsprechung :

http://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

-----------------
"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

"Ich würde die Inkasso-Gebühren nicht zahlen. Zwar warst du 30 Tage nach Erhalt der Rechnung im Schuldnerverzug."

-> Was ist das denn für ein Schwachsinn?! Nach § 286 Abs.3 BGB gilt, dass ein Verbraucher nur dann aufgrund einer Rechnung 30 Tage nach deren Zugang in Verzug kommt, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Woher wisst Ihr denn, das Zalando diese Anforderungen erfolgt?

Würde hier gar nix weiter bezahlen und gut. Der Threadersteller war doch offenbar gar nicht in Verzug...

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"Bässäwissä."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go473734-42
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

akten zeichen: ****** Wir haben schuhe bestellt aber dann is nh marnung gekommen das wir bezahlen sollten. aber die schuhe sind nicht gekommen.

-- Editiert von Moderator am 01.09.2017 22:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Und wo ist deine Frage? Falls du eine hast, kannst du ja ein eigenes Thema eröffnen.

P.S.: Habe es mal den Admins gemeldet. Personenbezogene Daten und Aktenzeichen gehen niemanden etwas an.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

Und eine verständliche Schilderung des Sachverhaltes wäre auch ganz nützlich ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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