Inkassgebühren + Anwaltskosten trotz bezahlter Hauptforderung

21. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Amarylion
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkassgebühren + Anwaltskosten trotz bezahlter Hauptforderung

Guten Tag...

...im Februar dieses Jahres konnte ich die Rechnung eines Mode-Versandhändlers in Höhe von 95,95€ nicht rechtzeitig begleichen. Nach Mahnung erhielt ich ein Schreiben der infoscore Finance GmbH in der neben der HF und Verzugszinsen noch Inkassokosten von 54€ aufgeschlagen wurden. Ich zahlte daraufhin Ende April mit einer zweckgebunden Überweisung (HF+Mahngebühren+Verzugszinsen+Auslagen) 114,37€ direkt an den Gläubiger.

Heute nun kam daraufhin als einzige und direkte Reaktion ein Schreiben der RA Haas & Kollegen, in dem ich aufgefordert werde, bis zum 29.05.2015 die "restlichen Inkassogebühren" + Anwaltskosten in Höhe von 37,80 zu begleichen, da ansonsten ein Mahnverfahren drohe.

Nun ist daher meine Frage: Ist dieses Geschäftsgebahren grundsätzlich zulässig? Sind Inkassogebühren + Anwaltskosten in den jeweiligen Höhen zulässig, bzw. können beide in Zusammenhang mit der Hauptforderung (die z.Zt. des RA-Schreibens beglichen war) geltend gemacht werden? Wie soll ich mich nun weiter verhalten? Macht es Sinn, dem Schreiben des Anwalts zu widersprechen, mit dem Hinweis auch einem eventuellen Mahnbescheid zu wiedersprechen? Oder ist es "klüger" in den suaren Apfel zu beißen und mit 82,11€ den RA für seine Mühen und Entbehrungen zu entlohen?

Gruß Amarylion

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kostendopplung durch Inkasso + Anwalt in derselben Angelegenheit ist Blödsinn und muss nicht erstattet werden.
Ich würde hier eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht des Inkassos richten. Im Tenor, dass dieses Inkasso scheinbar weder Sachkunde noch Fachkenntnis besitzt, um Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Denn ganz offensichtlich ist es ganz grundsätzlich auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen. Das Gericht würde ich bitten, hier von Amts wegen die Lizenz zu entziehen.

Das Inkasso würde ich persönlich ansonsten ignorieren. Nur gerichtliche Briefe sind entscheidend.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Ich zahlte daraufhin Ende April mit einer zweckgebunden Überweisung (HF+Mahngebühren+Verzugszinsen+Auslagen) 114,37€ direkt an den Gläubiger.

Alles richtig gemacht
Zitat:
Heute nun kam daraufhin als einzige und direkte Reaktion ein Schreiben der RA Haas & Kollegen, in dem ich aufgefordert werde, bis zum 29.05.2015 die "restlichen Inkassogebühren" + Anwaltskosten in Höhe von 37,80 zu begleichen, da ansonsten ein Mahnverfahren drohe.

Der RA kann nur noch die Inkassogebühren einfordernn denn die HF ist inkl Mahngebühren vom Tisch
Hast Du schon die Forderung gegenüber Haas zurückgewiesen ?
Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist extrem wenig wahrscheinlich denn :
http://inkassokosten.wordpress.com/

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Amarylion
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Zitat:
Hast Du schon die Forderung gegenüber Haas zurückgewiesen ?

Nein, noch nicht. Reicht es, zuerst nur der RA-Forderung zu widersprechen, oder direkt auch einem eventuellen Mahnbescheid vorwegzugreifen, bzw. diese Absicht zu formulieren?

Zitat (von thehellion):
Zitat:
Der RA kann nur noch die Inkassogebühren einfordern

Nur diese, oder auch seine eigenen "Gebühren"?

Darüberhinaus: Ist es legitim und entspricht es dem seriösen Auftreten eines Anwalts, in einem Schreiben direkt weitere Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) anzudrohen und diese auch noch exakt mit Nachkommastellen zu beziffern?
Vorab schon mal danke für die bisherigen Antworten...



-- Editiert von Amarylion am 23.05.2015 09:20

-- Editiert von Amarylion am 23.05.2015 09:21

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nur diese, oder auch seine eigenen "Gebühren"?

Zwei Dinge:
1. Der Gläubiger kann zwar in derselben Angelegenheit (=außergerichtliche Mahnung) die Hilfe von zwei Rechtsdienstleistern (Inkasso und Anwalt oder auch 2 Anwälte nacheinander) in Anspruch nehmen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht darf man aber ganz grundsätzlich nur die Kosten einer Beauftragung verlangen.
2. Es ergibt keinen Sinn, dass ein Inkassobüro die Hilfe eines Anwalts benötigt. Das würde bedeuten, dass das Inkasso keine Kenntnisse und Fertigkeiten hat, beispielsweise einen gerichtlichen Mahnbescheid auszufüllen. Damit würde es aber zeitgleich bedeuten, dass es eigentlich weder eine Rechtsdienstleistung erbracht hat noch streng genommen die Lizenz dafür haben dürfte.

Argumentativ schlägt man hier meiner Meinung nach diese Inkasso-Anwalts-Freundes-Konstrukte mit den eigenen Waffen. Das dient nur dazu, irgendeine Drohkulisse durch Erhöhung der Kosten aufzubauen. Wenn man sich aber auskennt, sollte damit das Kartenhaus bereits in sich zusammengefallen sein. Eingeklagt wird so etwas nie.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

"Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsinkassopartner werden zu keiner Zahlung führen. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen
Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden
Ich weise Sie darauf hin, das ich der Speicherung und Weitergabe sämtlicher Daten die meine Person und diesen Vorgang betreffen widerspreche.
Insbesondere untersage ich die Einmeldung an Auskunfteien.
Die vorgenannten Einschränkung gilt nicht für den Datenaustausch zwischen Ihnen und Ihrem
Auftraggeber bezüglich dieses Schreibens."

OT
Die letzte Hälfte der Retourformulierung habe ich von @harry van Sell "geklaut" :engel:

-- Editiert von thehellion am 23.05.2015 14:28

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EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Amarylion
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst einmal danke für die bisherigen Beiträge. Mittlerweile ist etwas "Bewegung" in die Sache gekommen. Wie zu erwarten war, kam ein Mahnbescheid vom Amtsgericht, dem ich ordentlich widersprochen habe. Soweit so gut. Nun kam allerdings postwendend ein Brief vom besagtem Anwaltsbüro, in dem ich aufgefordert werde, entweder A) die Gründe zu erleutern, die mich dazu bewegt haben, dem Mahnbescheid zu widersprechen oder B) eine Widerspruchsrücknahmeerklärung zu unterzeichnen und die Forderung zu begleichen. Selbige ist mittlerweile auch von 44,18€ Inkassogebühren auf über 150€ angewachsen, durch u.a. RA-Gebühren, RA-Gebühren Mahnbescheid und GK-Kosten...

Ausgehend von meinen bescheidenen Rechtskenntnissen und den vorherigen Posts, würde ich vermuten, dass dieses Schreiben nur dem Zweck dient, eine Drohkulisse aufrechtzuerhalten. Warum sollte einen RA meine Gründe für einen Widerspruch ansonsten interessieren, oder er eine Widerspruchsrücknahmeerklärung benötigen, wenn er sich sicher wäre, mit einer Klage erfolgreich zu sein?

Oder täusche ich mich in dieser Hinsicht und es steckt echte, juristische Substanz hinter diesem Vorgehen?

In jedem Fall wäre es gut zu wissen, wie ich angemessen auf dieses Schreiben reagieren kann/sollte. Ignorieren? Erneute Unterlassungsaufforderung? - für einen Ratschlag wäre ich dankbar.

Gruß Amarylion

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Abheften und ansonsten ignorieren.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ausgehend von meinen bescheidenen Rechtskenntnissen und den vorherigen Posts, würde ich vermuten, dass dieses Schreiben nur dem Zweck dient, eine Drohkulisse aufrechtzuerhalten

Korrekt.

Zitat:
Oder täusche ich mich in dieser Hinsicht und es steckt echte, juristische Substanz hinter diesem Vorgehen?

Nicht wirklich.

Zitat:
Ignorieren?

Genau das würde ich an deiner Stelle tun, ja.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Ausgehend von meinen bescheidenen Rechtskenntnissen und den vorherigen Posts, würde ich vermuten, dass dieses Schreiben nur dem Zweck dient, eine Drohkulisse aufrechtzuerhalten. Warum sollte einen RA meine Gründe für einen Widerspruch ansonsten interessieren, oder er eine Widerspruchsrücknahmeerklärung benötigen, wenn er sich sicher wäre, mit einer Klage erfolgreich zu sein?


100 Punkte ! Genau so ist es :)

Bei einem etwas komplexeren fall würde ebenfalls dann die gefahr bestehen den gegneranwalt ungewollt mit Futter zu versorgen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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