Inkasso, Anwalt - Forderung fragwürdig

12. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dingo333
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Inkasso, Anwalt - Forderung fragwürdig

Hallo Forum,

seit einigen Wochen habe ich leider etwas Ärger mit einem Inkasso-Unternehmen. Daher suche ich nun nach hilfreichen Ratschlägen hier im Forum, für die ich wirklich dankbar wäre. Ich habe bereits das Forum durchstöbert und einige Anhaltspunkte gefunden, aber keine konkrete Antworten auf meine Fragen.
Zum Sachverhalt:

Mitte des Jahres kündigte meine Frau ihren Handyvertrag bei der Telekom. Bei einer Abschlussrechnung konnte ich aufgrund der miserablen Dokumentation der Kosten von Seiten der Telekom einen Restetrag von ca. 20€ nicht zuordnen und ließ ihn deshalb offen. Den Rest bezahlte ich.

Gegen Ende November bekam ich dann Post vom Inkassobüro Sirius aus Düsseldorf, die einen angeblich noch offenen Beitrag von 77,22€ von der Telekom eintreiben wollen.
Als Quelle der Forderung gaben sie die Vertragsnummer des gekündigten Handyvertrages an und den Zusatz "ggf. diverse".
Die Gesamtforderung von 158,21€ beinhaltet zusätzlich 9,00€ Kosten, 1,79€ Zinsen und 70,20€ Inkassovergütung.

Wenn ich an diesem Punkt die Grundforderung von 77,22€ hätte nachvollziehen/zuordnen können und wäre mir wirklich ein Fehler meinerseits bewusst, hätte ich hier sogar bezahlt. Dazu hätte ich aber gerne eine etwas detailliertere Aufstellung gehabt, woher genau denn diese Forderung resultieren soll. Es könnte ja beispielsweise sein, dass die Forderung bereits verjährt ist, alleine das kann ich schon nicht nachprüfen.

Also habe ich dem Inkasso geschrieben dass ich einerseits Unterlagen sehen möchte, aus denen hervorgeht, dass das Inkasso auch zum Einzug der Forderung berechtigt ist und zum anderen habe ich um eine genauere Aufschlüsselung der Grundforderung gebeten.
Diesen Brief habe ich am 28.11. per Einschreiben aufgegeben und laut Sendungsverfolgung ist er am 29.11. im Postzentrum Essen "verarbeitet" worden. (Was immer das heißen mag? Zugestellt?)

Am 11.12. erreichte mich dann ein Brief (Datum 06.12.)eines Anwaltsbüros, dasdie Forderung des Inkassobüros eintreiben will.
Stutzig macht mich hier, dass die Adresse des Anwaltsbüros dieselbe ist, wie die des Inkassobüros. Auch ist die Sachnummer des Anwalts identisch mit der Inkassonummer des Inkassobüros. Das sieht für mich so aus, als würde das Inkassobüro hier doppelt abzocken wollen.
Auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei prangt unheilschwanger die schwarze Silhouette eines Raben, zudem wird mir in dem Brief mit solch einschüchternden Floskeln wie "nicht unerheblichen Kosten" gedroht. Alles in allem erscheint mir der Vorgang ab hier nicht mehr besonders seriös.

Die Kosten sind jetzt auf 212,40€ gestiegen, da zu der Inkassoforderung zusätzlich 54€ (bisherige!) Kosten für den Anwalt hinzukamen. Desweiteren droht mir der Anwalt mit einem gerichtlichen Mahnbescheid und Kosten von weiteren 50€.
Der zweite Abatz im Brief spricht davon, ich hätte auf die Forderung des Inkassobüros nicht reagiert. Dies ist ja schonmal falsch, denn ich habe ja das Inkassobüro um Unterlagen gebeten, die es mir möglich machen die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung zu prüfen.
Trotzdem zeigt die Drohkulisse inzwischen Wirkung und ich bekomme tatsächlich Panik, hier in eine eskalierende Kostenschleife zu geraten, die aufgrund irgendeiner absurden Rechtslage sogar zu meinen Ungunsten ausgehen könnte. Wie sollte ich ab jetzt reagieren?

Meine Idee wäre jetzt, den Anwalt auf das Schadensminderungsgesetz hinzuweisen (habe ich hier im Forum gelesen),da eine Forderung nicht von einem Inkasso- und Anwaltsbüro gleichzeitig verfolgt werden darf. Sein Geld muss er sich daher von seinem "Mandanten" holen, richtig?
Dem Inkasso-Büro schreibe ich nochmal, dass ich gerne die Unterlagen über details der Forderung hätte(?).
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudeln, muss ich diesem widersprechen, stimmt das?

Was würde mich hier der Rat, bzw. die Tat eines Anwalts Kosten? Die bisherigen Kosten von über 200€ sind für mich schon nicht tragbar, wie viel teurer kann mir hier ein Anwalt kommen? Benötige ich überhaupt einen, oder ist der Fall eindeutig zu, oder gar gegen meine Gunsten?

Für hilfreiche Ratschläge wäre ich wirklich, wirklich dankbar.

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

Kannst du die Briefe mal verlinken? Aktenzeichen und deine personenbezogenen Daten schwärzen. Mal sehen, ob sie mit der Formulierung überzogen haben.

Wenn beispielsweise auch die Telefonnummer dieselbe ist oder wenn du dir mal den Spaß machst, unter der Anwalts-Telefonnummer anzurufen und so zu tun, als habest du nur den Brief des Inkassobüros erhalten um zu schauen, ob das Callcenter identisch ist, erhältst du vielleicht zusätzliche Hinweise. Ich verweise hier auf den Themenkomplex rund um die FKH GbR. Diese wurde wegen Betrugs angezeigt. Thema war u.a., dass die Anwaltskanzlei dem Inkassobüro lediglich den Briefkopf lieh und so wurde dem Schuldner vorgelogen, es sei plötzlich ein Anwalt involviert, obwohl das nie der Fall war.
Bei so etwas käme dann eine Strafanzeige in Frage.

Ändert nichts an deinen übrigen Fragen.

quote:<hr size=1 noshade>Trotzdem zeigt die Drohkulisse inzwischen Wirkung und ich bekomme tatsächlich Panik, hier in eine eskalierende Kostenschleife zu geraten, <hr size=1 noshade>

Das ist unbegründet. Diese Kosteneskalation ist einfach nur bodenloser Unfug. Du hast für den Moment alles richtig gemacht.

quote:<hr size=1 noshade>Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrudeln, muss ich diesem widersprechen, stimmt das? <hr size=1 noshade>

Das auf jeden Fall, denn sonst wird er rechtskräftig.

Ich würde dem Inkasso nichts schreiben. Das Schreiben an den Anwalt je nachdem, was da nun rauskommt. Beispielsweise:
quote:<hr size=1 noshade>Ich verweise auf mein Schreiben vom XX.XX.XXXX, siehe im Anhang Einschreibebeleg in Kopie. Mir wurde die Vorlage einer Vollmacht im Original verweigert, weshalb ich gemäß §174 BGB die Angelegenheit als erledigt betrachte. Drohkulissen und Lügen, dass ich nicht reagiert hätte, sowie vorsätzliche Verstöße gegen das RDG/RVG werden von mir gerne bei den geeigneten Stellen zur Anzeige/Beschwerde gebracht. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem Mahnbescheid werde ich widersprechen. Ansonsten erkenne ich die verbotene Kostendopplung von Anwalts- und Inkassokosten grundsätzlich nicht an, erst Recht nicht, wenn es sich um ein und dasselbe Unternehmen handelt. Ich behalte mir vor, für dieses und das vorherige Schreiben Kostenpauschalen von je 9,90€ in Rechnung zu stellen.
<hr size=1 noshade>

Der letzte Satz ist natürlich eher als Scherz gedacht. jedenfalls würde ich es in etwa so formulieren.

Man könnte nun auch das fürs Inkasso zuständige Aufsichtsgericht anschreiben (siehe www.rechtsdienstleistungsregister.de) und dort darauf hinweisen, dass dir das Inkassobüro die Vorlage einer Vollmacht verweigert hat und somit vermutlich ohne Vollmacht tätig ist.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 12.12.2013 09:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dingo333
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort.

Ich bereite gerade meine nächsten Schritte gemäß deines Ratschlags vor.
Dabei bin ich über weitere Fragen gestolpert, bei denen du mir vielleicht nocheinmal weiterhelfen kannst.

Und zwar erwähnst du §174 BGB . Ich hab mir den mal angeschaut:
"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."

Meine erste Frage wäre, ich muss also trotzdem dem Inkassobüro mitteilen, dass ich deren Forderung nun zurückweise, denn erst jetzt weiß ich ja, das die mir keine Vollmacht vorlegen wollen/können. Dies muss laut §174 unverzüglich erfolgen. Daher sollte ich dies dem Inkasso also schon noch mitteilen, am besten wieder per Einschreiben, oder?

Meine zweite Frage wäre nun, es gibt da diesen Hinweis im letzten Satz, der mir Sorgen bereitet. SOllte es also passieren, dass die Telekom eine wochen/monate/jahre-alte Mahnung aus dem Hut zaubert, in dem in einem kleingedruckten Nebensatz die Möglichkeit eines Inkasso-Einsatzes erwähnt wird, gelte ich dann als "in Kenntnis gesetzt" und kann die Forderung auch ohne deren Vollmacht gar nicht zurückweisen?
Da der Vertrag bereits seit Monaten nicht mehr besteht und ich die Sache eigentlich als abgeschlossen betrachtet habe, habe ich kaum noch Briefe der Telekom aufgehoben, so dass ich das nicht wirklich nachprüfen kann.

Ferner habe ich gerade den Status meines ersten EInschreibens zu dokumentieren versucht. Überraschendes Ergebnis:
- abgeschickt am 28.11. nach Düsseldorf
- bearbeitet am 29.11. in Essen (Status auf post.de)
- Empfangsbestätigung vom 29.11. in Gelsenkirchen(?)(Auslieferungsbeleg)
- Eingegangen/ausgeliefert am 02.12. in Gelsenkirchen(?)(Auslieferungsbeleg)
- Zugestellt laut Status der Post am 10.12.(!!!)(Status auf post.de)
Ich habe der Post eine Anfrage geschickt, wer denn nun wann tatsächlich das Einschreiben bekommen hat.

In Gelsenkirchen sitzt GFKL, die anscheinend eine ARt Muttergesellschaft von Sirius aus Düsseldorf sind, und die anscheinend das Einschreiben anstatt des eigentlichen Inkassobüros erhalten haben.
Ich vermute, dass GFKL das eigentliche Inkassounternehmen ist, und Sirius möglicherweise als Zweigstelle mit der Anwaltskanzlei identisch sein könnte. Die Briefe weisen tatsächlich einige Übereinstimmungen im Layout auf.
Ich werde die mal einscannen und hochladen, da benötige ich allerdings noch etwas Zeit.

Nochmal vielen Dank für die bisherige Hilfe!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

quote:
Meine erste Frage wäre, ich muss also trotzdem dem Inkassobüro mitteilen, dass ich deren Forderung nun zurückweise, denn erst jetzt weiß ich ja, das die mir keine Vollmacht vorlegen wollen/können.

So wie du es schilderst, hast6 du das ja im ersten Schreiben bereits getan. Du hast sie zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert, aus der hervorgeht, dass sie beauftragt wurden. Ob du das perfekt formulierst, ist nicht so wichtig. Ob du schreibst "Ich verlange einen Nachweis, dass Sie zum Einzug der Forderung berechtigt sind" oder "Ich verlange eine ordnungsgemäße Vollmacht" ist im Ergebnis in meinen Augen gleich.

quote:
Daher sollte ich dies dem Inkasso also schon noch mitteilen, am besten wieder per Einschreiben, oder?

Es reicht, einmal zu schreiben, nun halt dem angeblichen Anwalöt. Das kommt doch sowieso bei ein und derselben Adresse raus, wieso also doppeltes Briefporto?

quote:
und kann die Forderung auch ohne deren Vollmacht gar nicht zurückweisen?

Natürlich kannst du das, denn die Ankündigung wäre unbestimmt und du weisst trotzdem nicht, ob wirklich dieses Inkasso etwas fordern darf. Vielleicht hat die Telekom auch eine Vertragsaufälligkeit der Schufa gemeldet und das Inkasso ist ein Betrüger, der die Schufa mitliest und dich nun anschreibt, obwohl es nie von der Telekom beauftragt wurde? Wissen kannst du das nicht... :-)

Druck dir die Sendebestätigung mal aus (die Post hebt das nicht ewig auf). Das ist in der Tat ziemlich merkwürdig. Wenn die Post dir bestätigt, dass Sirius Inkasso nur eine Briefkastenfirma ist, würde ich das OLG Düsseldorf darüber informieren in Rahmen einer Beschwerde (das ist das Ausichtsgericht, siehe deren Impressum). Aber erst mal warten, was die Post sagt und was auf dem Rückschein steht.

Im übrigen deutet das für mich vor allem auf Postfächer mit Postnachsendeauftrag hin. Deswegen auch der lange Zeitversatz.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6418x hilfreich)

Vorgerichtliche Inkassogebühren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA Gebühren im Verzugsfall zu begleichen

Folgende Vorgehensweise bei strittigen Telefon/Internet Verbindungen kann ich empfehlen
http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongebuehren.html



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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dingo333
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Update:

Unter Zuhilfenahme der Tipps aus dem Thread habe ich mich jetzt an eine Antwort auf das Anwaltsschreiben gemacht.

Dabei fiel mir auf, dass ich ein Detail übersehen hatte!
In einem Satz heißt es in dem Anwaltsschreiben:

"Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert."

Reicht das aus??? Ändert das die Situation? Ich meine, bisher liegt mir nix vor. Reicht der Hinweis, dass das schon alles irgendwie in Ordnung sei?
Der Satz ist ein bisschen mager und da er mit dem Anwaltsbrief kommt, hätte ich ja nicht einmal die Zeit gehabt, darauf zu reagieren.
Zudem liegen mir Details über die Grundforderung noch immer nicht vor.

Mein Plan sieht momentan so aus:
- Anwalt: Anschreiben mit Hinweis darauf das weder die Bevollmächtigung vorliegt, noch Details der Forderung. Zusätzlich Hinweis auf die unrechtmäßigen Doppelkosten Inkasso/Anwalt.

- Inkasso: Weiterhin auf die Zusendung der Unterlagen warten, (aber mit Mahnbescheid rechnen)

- Telekom: Ich überlege, ob es sinnvoll ist, mal bei der Quelle des Ärgers anzurufen und zu fragen, ob die etwas von dieser Forderung wissen? Sollte sich die Forderung als rechtmäßig herausstellen, erwäge ich, die erste Inkassorechnung zu bezahlen. Oder kann ich da auf jeden Fall auf die Vorlage der Bevollmächtigung und/oder Aufstellung der Grundkosten bestehen?

Die Sache mit dem Anschreiben hat sich folgendermaßen geklärt:
Der Brief wurde am 29.11. zugestellt, aber die Zustellung der Bestätigung über die Zustellung des Briefes erfolgte erst am 10.12. Tut der Post leid...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dingo333
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Zusatz:

Ich stöbere gerade durch dieses Forum, auf der Suche nach weiteren Tipps und bin dabei über diesen Thread gestolpert:
http://www.123recht.net/Inkassokosten-m-E-nicht-gerechtfertigt-__f344568.html

Dort heißt es, dass gedoppelte Anwalts-/Inkasso-Kosten SEHR WOHL zulässig sind. Durch das Amtsdeutsch, dass in den Beispielen zelebriert wird, blick ich leider nicht ganz durch.

Sowohl Inkasso, als auch der Anwalt, berufen sich übrigen auf die Telekom Deutschland GmbH. Das heißt wohl, dass der Anwalt nicht von dem Inkasso, sondern von Telekom eingeschaltet wurde.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

quote:
Reicht das aus???

Nein. Du weißt damit ggf. nur, dass das Inkasso die Kanzlei beauftragt hat. Dass aber der Gläubiger selbst ordnungsgemäß beauftragt hat, darüber müssen sie schon eine Vollmacht vorlegen, wenn du das verlangst.

quote:
Zudem liegen mir Details über die Grundforderung noch immer nicht vor.

Und auch das wird nicht weggewischt, nur weil ein Anwalt sich meldet. Stur immer wieder alles fordern (Vertragsnachweis, Rechnung, etc. pp.)

quote:
Dort heißt es, dass gedoppelte Anwalts-/Inkasso-Kosten SEHR WOHL zulässig sind

Keine Ahnung, was du meinst, ich lese das da nirgendwo. Im Gegenteil. Aber ich habe auch nur die ersten beiden Beiträge gelesen. Dem gibt es aber nichts hinzuzufügen.



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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dingo333
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, danke für die schnelle ANtwort.

In dem Thread geht es eben darum, dass in den ersten Beiträgen die Doppelung ausgeschlossen wird, dann aber sich jemand meldet, der anführt, es handele sich hier um ALTE Rechtssprechung und bringt dann Beispiele. in denen nach NEUER Rechtssprechung diese Doppelkosten rechtmäßig waren.

Ich habe übrigens noch Vermutungen zu der Grundforderung der Telekom, ich habe hier:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=454680&page=1
einen extrathread erstellt, um die Übersicht hier zu wahren. Vielleicht kannst Du mir in dem Punkt ja auch ein, zwei nützliche Hinweise geben. Vielleicht steht das Ganze hier dann in einem anderen Licht?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16206x hilfreich)

In keinem der Urteile geht es darum, dass die Kostendopplung erlaubt ist. Ob die Inkassogebühren erstattungsfähig sind, ist tatsächlich umstritten. Allerdings wird, wenn man die Hauptforderung, so sie unstrittig ist, zügig zweckgebunden bezahlt und die Inkassoforderung übrig bleibt, so gut wie nie geklagt. Die Klagen beziehen sich fast immer auf Fälle, wo man sich auch weigerte, die Hauptforderung zu bezahlen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

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