Um es kurz zu fassen, ich bin zurzeit 16 Jahre alt und war an dem Tag an dem diese Zahlung getätigt wurden soll 14.
Ich kann mich nicht daran erinnern diese Zahlung getätigt zu haben, jedoch sind mir die Nachforschungskosten zu teuer und deswegen will ich das Geld bezahlen, jedoch nicht diese Wucherpreise. Im Internet habe ich auch gelesen, dass diese Forderung zu hoch ist und wollte nun hier Fragen ob:
A) Ich überhaupt dieser Zahlung nachkommen muss da ich nachweislich an dem Datum der Zahlung 14 Jahre alt war.
B) Ich wie auf der 2ten Seite lesbar einfach die ~20€ an MMOGA weiterleiten soll.
C) Ich doch lieber einen Anwalt aufsuchen soll
oder D) Was ich überhaupt machen soll, ich will selbstständiger werden und habe so meine Eltern gebeten mich das selbst handhaben zu lassen
(Ich gucke mal ob ich irgendwo Bilder anhängen kann sonst sende ich einfach einen Link(Kein Download))
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=10099452
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=15819232
EDIT:
Ich habe auch angerufen (Und im nachhinein rausgefunden dass es eine schlechte Idee war)
und nachgefragt, alle Daten welche sie mir gab waren Korrekt ausser, dass mein Geburtsdatum 88 anstatt war anstatt dass mein echtes Geburtsdatum 98 verwendet wurde. Dies teilte ich der netten Frau auch mit.
-- Editier von kanaba am 22.07.2015 12:54
Inkasso (14 Jahre alt)
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Der Vertrag zur Ausführung eines Zahlungsauftrags ist schwebend unwirksam, da Sie minderjährig sind.
Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich gar nichts machen (auch nicht zahlen). Ich gehe mal stark davon, dass man beim Anlegen des Skrill-Kontos ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Es passiert auch mal, dass man sich ausgerechnet da verklickt.
Ich würde, wenn ein Mahnbescheid vom Mahngericht kommt, Diesem widersprechen.
Wenn eine Klage kommt (was sehr unwahrscheinlich ist), würde ich das Thema Minderjährigkeit auf den Tisch legen.
ZitatDer Vertrag zur Ausführung eines Zahlungsauftrags ist schwebend unwirksam, da Sie minderjährig sind. :
Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich gar nichts machen (auch nicht zahlen). Ich gehe mal stark davon, dass man beim Anlegen des Skrill-Kontos ein falsches Geburtsdatum angegeben hat. Es passiert auch mal, dass man sich ausgerechnet da verklickt.
Ich würde, wenn ein Mahnbescheid vom Mahngericht kommt, Diesem widersprechen.
Wenn eine Klage kommt (was sehr unwahrscheinlich ist), würde ich das Thema Minderjährigkeit auf den Tisch legen.
Okay vielen dank, ich glaube so werde ich das auch machen!
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDer Vertrag zur Ausführung eines Zahlungsauftrags ist schwebend unwirksam, da Sie minderjährig sind. :
Sehe ich anders. Über einen Betrag von 20€ kann auch ein 14jähriger in der Regel bereits frei verfügen.
ZitatZitat (von vundaal76):Der Vertrag zur Ausführung eines Zahlungsauftrags ist schwebend unwirksam, da Sie minderjährig sind. :
Sehe ich anders. Über einen Betrag von 20€ kann auch ein 14jähriger in der Regel bereits frei verfügen.
Falls Sie im Recht sein sollten, wäre es denn nicht einfach damit getan die 20,59€ +7,26€ Rückbuchungskosten an das Konto zu senden? So wie ich es im Internet gelesen habe würde dies auch gehen, die 27,85 € wären jetzt nichts großes.
-- Editiert von kanaba am 22.07.2015 16:52
Zitat:Falls Sie im Recht sein sollten, wäre es denn nicht einfach damit getan die 20,59€ +7,26€ Rückbuchungskosten an das Konto zu senden?
Hast Du die Ware damals bekommen ?
Falls Ja :
Zweckgebundene Zahlung machen
Im Verwendungszweck des Ü Trägers genau fixieren ( 20,59 plus gerundet 7,50 RLS Kosten/Zinsen)
Die Inkassogebühren sind nicht durchsetzungsfähig und werden mangels Erfolgsaussichten nicht expl eingeklagt
Stell Dich dann trotzdem auf weitere briefe des Inkassoladens wg den Inkassogebühren ein
Am Besten Du lässt dann Deine Eltern anschließend schriftlich die Forderung zurückweisen ( Bezugnehmend auf Deine Minderjährigkeit)
Es spielt keine Rolle wenn Du bei der Altersangabe geflunkert hast
-- Editiert von thehellion am 22.07.2015 19:16
Zitat:Sehe ich anders. Über einen Betrag von 20€ kann auch ein 14jähriger in der Regel bereits frei verfügen.
Ich bezweifele, dass der Taschengeldparagraph den Zahlungsauftrag an einen Internetzahlungsdienstleister umfasst.
Zudem scheint es wohl eine Rücklastschrift gegeben zu haben, d.h. der Minderjährige verfügte nicht über das Geld und hat die Zahlung überhaupt nicht bewirkt.
Zitat:Am Besten Du lässt dann Deine Eltern anschließend schriftlich die Forderung zurückweisen ( Bezugnehmend auf Deine Minderjährigkeit)
Was soll das bringen? Diese Einrede ist in der Klageerwiderung immer noch möglich.
ZitatIch bezweifele, dass der Taschengeldparagraph den Zahlungsauftrag an einen Internetzahlungsdienstleister umfasst. :
Worauf gründet sich dieser Zweifel? Ich finde in §110 BGB nicht ansatzweise etwas, worauf sich Deine Ansicht stützt. Und heutzutage das Bezahlen im Internet als etwas außergewöhnliches darzustellen dürfte wohl eher nicht mehr klappen.
ZitatZudem scheint es wohl eine Rücklastschrift gegeben zu haben, d.h. der Minderjährige verfügte nicht über das Geld und hat die Zahlung überhaupt nicht bewirkt. :
Das könnte schon eher der Knackpunkt sein.
Zitat:§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Der Gesetzgeber möchte Minderjährige insb. vor dem Schuldenmachen schützen. Deshalb steht im Taschengeldparagraphen das Verb "bewirkt".
In diesem Fall wurde die Leistung nicht bewirkt (Stichwort: Rücklastschrift wg. ungedecktem Konto).
Ja, schon klar. Nur das war nicht meine Frage und ich hatte oben ja auch schon angemerkt, dass ich hier durchaus auch einen Knackpunkt sehe.
Meine Frage war, wie Du auf diese Aussage kommst:
Zitat:Ich bezweifele, dass der Taschengeldparagraph den Zahlungsauftrag an einen Internetzahlungsdienstleister umfasst.
Es wäre wirklich interessant, wenn §110 BGB hier grundsätzlich nicht greifen würde, daher die Nachfrage.
Und das ist losgelöst vom "bewirkt". Wenn es am "bewirkt" mangelt, dann ist nicht mehr die Frage, ob es ein Internetzahlungsdienstleister oder der Bäcker an der Ecke ist.
-- Editiert von JogyB am 22.07.2015 22:48
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
15 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten