Inkasso - Fitnessstudio trotz Kündigung

11. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso - Fitnessstudio trotz Kündigung

Hallo zusammen,

im Oktober 2014 habe ich eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio abgeschlossen.
Vor kurzem haben sich die Öffnungszeiten so geändert, dass ich nicht mehr trainieren konnte (9:00 - 22:00 anstatt 6:00 - 22:00).
Daraufhin habe ich schriftlich darum gebeten, wieder auf die ursprünglichen Öffnungszeiten zu ändern und darauf hin gewiesen, dass sich ansonsten ein Sonderkündigungsrecht ergibt, von dem ich Gebrauch machen werde.

Da ich innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tage keine Antwort erhalten hatte (und sich auch die Öffnungszeiten nicht wieder geändert haben) habe ich am 02.07. meine Kündigung zum 31.07. per Einschreiben versendet. In dem Schreiben habe ich den Bezug zum vorherigen Schreiben erwähnt und zugleich das erteilte Lastschriftmandat widerrufen. Außerdem habe ich um eine schriftliche Bestätigung gebeten.
Auch dieses Einschreiben wurde vom Geschäftsführer persönlich entgegengenommen.

Als ich nach zwei Wochen noch immer keine Bestätigung erhalten hatte, habe ich per Einschreiben nochmals um eine Bestätigung gebeten und darauf hingewiesen, dass die Kündigung auch ohne eine Bestätigung ihre Gültigkeit behält.

Auch diesmal bekam ich keinerlei Antwort.
Dennoch wurden mir danach die Mitgliedsbeiträge für August und September vom Konto abgebucht.
Beide Lastschriften habe ich daraufhin zurückbuchen lassen.

Heute kam nun ein Inkassoschreiben mit einer Hauptforderung von über 300€ (wobei der Monatsbeitrag 30€ beträgt und bis zum 31.07. alle Mitgliedsbeiträge fristgerecht gezahlt wurden).

Daher meine Fragen:
1. Ist die Kündigung gerechtfertigt und wirksam?
2. Falls nein, ist die Hauptforderung von mehr als 300€ gerechtfertigt?
3. Abhängig von den beiden vorherigen Fragen, wie sollte ich nun vorgehen?

Vielen Dank!


-- Editiert von go468941-54 am 11.09.2018 19:12

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go468941-54):
dass sich ansonsten ein Sonderkündigungsrecht ergibt

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?



Zitat (von go468941-54):
Da ich innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tage

Zu kurz, eine angemessene Frist beträgt normalerweise 14 Tage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go468941-54):
dass sich ansonsten ein Sonderkündigungsrecht ergibt

Auf welcher Rechtsgrundlage denn?


Naja, durch den Vertrag verpflichtet sich das Fitnessstudio dazu, mir zu bestimmten Zeiten die Nutzung der Räumlichkeiten und Geräte zu ermöglichen.
Durch die Änderungen der Öffnungszeiten ist das aber nicht mehr so möglich, wie vertraglich vereinbart.

Daher würde ich sagen wegen Nichterfüllung des Vertrages?

Oder sehe ich das falsch?

-- Editiert von go468941-54 am 11.09.2018 20:47

-- Editiert von go468941-54 am 11.09.2018 20:47

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go468941-54):
Daher würde ich sagen wegen Nichterfüllung des Vertrages?

Gewisse Sachen dürfen durchaus auch mal einseitig geändert werden, wenn das zuvor rechtskräftig vertraglich vereinbart wurde.
Als erstes mal in die vertraglichen Vereinbarungen lesen, ob da was zu dem Thema drinsteht.


Und für eine Fristlose Kündigung muss die Fortführung des Vertrages unzumutbar sein.
Man müsste also vor Gericht sehr genau darlegen, das die Zeiten von 6:00 bis 9:00 die (einzige) Hauptmotivation für den Vertragsschluss war und weshalb andere Zeiten gar niemals als Trainingszeiten möglich sind (will ich nicht ist kein Argument).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Als erstes mal in die vertraglichen Vereinbarungen lesen, ob da was zu dem Thema drinsteht.

Dazu steht nichts im Vertrag drin.
Wäre eine solche Klausel aber nicht auch unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB ?

-- Editiert von go468941-54 am 11.09.2018 22:28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go468941-54):
Wäre eine solche Klausel aber nicht auch unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB ?

Nein.
Alles eine Frage der Formulierung. Und der bereits erwähnten Zumutbarkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, gehen wir also davon aus, die Kündigung war nicht wirksam (auch wenn hierzu niemals eine Rückmeldung kam und ich somit ihre Wirksamkeit angenommen habe).
Ist die HF in Höhe von 313€ gerechtfertigt, obwohl die beiden zurückgebuchten Mitgliedsbeiträge insgesamt 60€ betragen?

Wie sollte ich nun am besten weiter vorgehen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Vermutlich will man die Gebühren bis regulärem Vertragsende einfordern. So ohne Weiteres ist das aber nicht möglich.

Voraussetzung wäre einerseits, dass deine Kündigung wirkungslos wäre und dass man dir nun fristlos kündigt. Wurde das gemacht? Selbst dann wäre die Forderung so aber wohl nicht durchsetzbar. Denn man darf maximal den Schaden fordern. Gewiss wird man sich aber auch mit deinem Rauswurf etwas einsparen. Dazu müsste man schauen, wie sich die Gebühr zusammensetzt. Ist da beispielsweise die Duschnutzung drin? Dann würde man sich mit deinem Rauswurf ja auch etwas einsparen...

Zitat:
will ich nicht ist kein Argument

Doch, das ist ein Argument. Ich glaube du hast das etwas unglücklich formuliert. Es gibt einige Urteile, wo das als Argument taugt. Allerdings vorrangig dann, wenn man insbesondere wegen Arbeitszeiten und Kinderbetreuung usw. einfach wirklich vorwiegend das Studio zu den nun wegfallenden Zeiten besucht hat und besuchen wollte.

Jemandem, der das Studio beispielsweise konsequent morgens um sagen wir 7 besucht hat vor der Arbeit und wenn die Kinder in die Schule gebracht wurden muss man nicht zwangsweise zuzumuten, das nun abends um 9 nach der Arbeit zu besuchen, nachdem er die Kinder ins Bett gebracht hat.

-- Editiert von mepeisen am 12.09.2018 06:56

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Vermutlich will man die Gebühren bis regulärem Vertragsende einfordern. So ohne Weiteres ist das aber nicht möglich.

Voraussetzung wäre einerseits, dass deine Kündigung wirkungslos wäre und dass man dir nun fristlos kündigt. Wurde das gemacht?


Nein, abgesehen von besagtem Inkassoschreiben habe ich keinerlei Schreiben erhalten.
Keine Antwort auf meine drei Schreiben und auch kein Kündigungsschreiben.
Das reguläre Vertragsende wäre zum 31.10. gewesen (im Nachhinein natürlich sehr Dumm, nicht einfach zu diesem Termin zu kündigen).

Zitat (von mepeisen):
Ist da beispielsweise die Duschnutzung drin? Dann würde man sich mit deinem Rauswurf ja auch etwas einsparen...

Ja, Duschnutzung sowie Getränke

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

In meinen Augen ist die Kündigung wirksam.
Eine Reduzierung der Öffnungszeit um 3h am Morgen ist schon erheblich, insb. wenn man insb. früh trainiieren wollte. Gerade wenn man berufstätig ist, bringt einem eine Öffnungszeit zwischen 9-17 Uhr nur sehr wenig.

Dem Inkasso würde ich einmalig und nachweislich widersprechen.

Briefkasten gerade zur besten Urlaubszeit unter Beobachtung halten (wg. gerichtlichem Mahnbescheid).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Dann würde ich dem Inkasso gegenüber in etwa folgendes schreiben: "Wertes Inkasso. Offenbar wurden Sie beauftragt, Gebühren für einen längst gekündigten Vertrag einzutreiben. Sie sollten sich an die Gläubigerin wenden und sich einmal die Briefe anschauen, die der Geschäftsführer per Einschreiben nachweisbar erhalten hat. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen, das können Sie sich also sparen. Weitere Äußerungen von mir gibt es ausschließlich mittels Anwalt vor einem Gericht. Entweder ihr Mandant klagt oder lässt mich in Ruhe."
würde das ruhig per Mail oder so senden. Ob der Brief ankommt ist egal. Und das Porto für ein weiteres Einschreiben würde ich mir sparen.

Und nochmals der Hinweis: Wenn das Studio dir nachweist, dass du das morgens zwischen 6 und 9 sowieso nie genutzt hattest, kann das ziemlich schief gehen, sollten die klagen.


-- Editiert von mepeisen am 12.09.2018 08:06

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@vundaal76 und @mepeisen:
vielen Dank für die Hilfe!

Zitat (von mepeisen):


Und nochmals der Hinweis: Wenn das Studio dir nachweist, dass du das morgens zwischen 6 und 9 sowieso nie genutzt hattest, kann das ziemlich schief gehen, sollten die klagen.



Tatsächlich war ich aufgrund meiner Arbeit ausschließlich morgens vor 9 Uhr dort.
Das Fitnessstudio verfügt zwar über keine elektronische Zugangskontrolle, im Zweifelsfall müsste ich das aber per Google Standortverlauf nachweisen können.
Bei Vertragsschluss waren die Öffnungszeiten ab 6:00 übrigens auch Alleinstellungsmerkmal in der Umgebung, weswegen ich mich überhaupt erst für dieses entschieden und die vergleichsweise schlechtere Ausstattung gegenüber anderen Studios in Kauf genommen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich glaube du hast das etwas unglücklich formuliert.

"Ich will nicht" ist unsubstantiert => Erfolgsaussichten vor Gericht im einstelligen Bereich
"Ich kann nicht weil ..." ist substantiert => Erfolgsaussichten vor Gericht gut.


Und der TS hat das ja auch schön substantiert dargelegt, weshalb ein festhalten am Vertrag für ihn nicht mehr zumutbar ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 12.09.2018 10:25

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Und nochmals der Hinweis: Wenn das Studio dir nachweist, dass du das morgens zwischen 6 und 9 sowieso nie genutzt hattest, kann das ziemlich schief gehen, sollten die klagen.


Zitat:
Das Fitnessstudio verfügt zwar über keine elektronische Zugangskontrolle, im Zweifelsfall müsste ich das aber per Google Standortverlauf nachweisen können.


Die Beweispflicht liegt beim Fitnessstudio.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go468941-54
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

heute kam nun die Antwort auf meinen Widerspruch vom Inkasso, dass das Sonderkündigungsrecht nicht akzeptiert werden könne, da das Studio trotz geänderter Öffnungszeiten noch immer 13 Stunden geöffnet habe (bringt mir aufgrund meiner Arbeitszeiten und Verpflichtungen dennoch nicht viel), der Vertrag noch bis Ende März laufe und die Forderung somit zu Recht bestehe. Als Frist für den Zahlungseingang wurde mir der 05.10. gesetzte (also genau ein Woche nach Zustellung der Antwort).

Gibt es noch irgendetwas, das ich machen kann?


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go468941-54):
Gibt es noch irgendetwas, das ich machen kann?

Ja, sich entscheiden: zahlen oder die Sache vor Gericht klären lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen