Inkasso-Gebühren - absurde Höhe

22. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
esc
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso-Gebühren - absurde Höhe

Hallo!

Mein Problem: Im August wurde eine Abbuchung von meinem Konto i.H.v. 3,80 EUR nicht ausgeführt, weil dieses an diesem Tag nicht gedeckt war. Bei dem geringen Betrag ist mir auch nicht aufgefallen.

Ich bekam dann im September eine Mahnung von einem Inkassobüro und sollte zusätzlich zu den 3,80 EUR 28,35 Mahnkosten zahlen. Am 22.09.04 habe ich die 3,80 EUR an den eigentlichen Gläubiger, eine Apotheke, überwiesen. Der Zahlungstermin des Inkassounternehmens und meine Überweisung des geschuldeten Betrages haben sich um einen Tag überschnitten. Ich habe das Inkasso-Unternehmen über die Überweisung informiert, um weitere Kosten zu vermeiden. Man hat sich dann nicht weiter bei mir gemeldet und ich dachte, die Sache habe sich erledigt.

Gestern bekomme ich ein weiteres Mahnungschreiben, nun über insgesamt 46,68 (14,50 EUR Inkassobearbeitungsgebühren kamen diesmal hinzu). Ich habe in meinen Kontoauszügen nachgeschaut um nochmals sicher zu gehen, das ich damals die 3,80 EUR überwiesen habe uns stellte fest: die Überwiesung wurde ausgeführt. Aber die Apotheke hat den Betrag 1 Woche später wieder an mich zurücküberwiesen.... warum kann ich nicht sagen.
Jetzt droht man mir, jede weitere Verzögerung würde Kosten i.H.v. 15 EUR monatlich nach sich ziehen und verlagt obendrein eine schriftliche Anerkennung der Gesamtschulden von 46,68. Das kann doch nicht zulässig sein, oder???
Mal abgesehen davon, dass 3,80 EUR wirklich ein lächerlicher Betrag sind, stehen doch die Gebühren dazu in keinem vernünftigen Verhältnis.

Was soll ich tun? Wie gehe ich am besten weiter vor?

Vielen Dank im Vorraus für jeden Ratschlag!!!


Mfg,

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"esc"

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3 Antworten
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#1
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guest123-173
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Schlichter
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#2
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
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#3
 Von 
guest123-276
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 24x hilfreich)

*Gegen den Bescheid vom Inkassobüro einspruch erheben.
Sorry meinte gegen den Bescheid vom Inkassobüro Wiederspruch einlegen. schriftlich.*

Ist vollkommen unzweckmäßig was der Vorredner hier postet, zumal Sie bildungsbedürftig dastehen würden, wenn Sie Widerspruch mit *ie* schreiben.
Nur gegen einen Mahnbescheid (vom Gericht), sollten Sie Widerspruch einlegen.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob die Apotheke den Anspruch an das Inkassounternehmen abgetreten hat. Dies müsste in den jeweiligen Schreiben stehen.


-----------------
"Betrogen wird nur der, der es verdient.

"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."


-- Editiert von spaghetti am 23.11.2004 11:17:53

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