Hallo!
Leider hatten wir aus nicht zu nennenden Gründen eine Zahlung versäumt, bis nach dem zweiten Mahnschreiben nun ein Inkasso auf uns zukam.
Da ich nun vieles darüber gelesen hatte, was mich zunehmend verwirrt hat, bitte ich Euch um eine kurze Aufklärung, welche Gebühren zulässig sind.
Ursprüngliche Summe inkl. Mahngebühren: ca. 270 €
Inkassovergütung Geschäftsgebühr gem. §4 V S-1 RDGEG
iVm Nr. 2300 VV RBG (analog) ca. 70 €
Auslagenpasuchale gem. §4 V S.1 RDGEG
iVm Nr. 7002 VV RVG (analag) ca. 29 €
Auslagen: Recherche Bonität 0 €
Verzugszinsen ca. 4 €
Die Verzugszinsen werden mit 9,80 % p.a. berechnet (ursprüngliche Summe über 2 Monate)
Wichtig wäre u.U. noch, dass wir Geschäftskunden sind, also nicht Verbraucher
Sind diese Kosten gerechtfertigt?
Vielen herzlichen Dank!
Inkasso Gebühren und Verzugszinsen
1. November 2016
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Frage vom 1. November 2016 | 13:16
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkasso Gebühren und Verzugszinsen
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#1
Antwort vom 1. November 2016 | 14:33
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16164x hilfreich)
29€ Auslagenpauschale ist grundsätzlich eine Frechheit und nichts, was sich über das RVG begründen lässt. Obergrenze ist 20€.
Davon abgesehen ist das aber in den vorherigen 70,20€ definitiv bereits dabei. Also auf 0€ senken.
Zitat:Die Verzugszinsen werden mit 9,80 % p.a. berechnet (ursprüngliche Summe über 2 Monate)
Und auch das ist Blödsinn. 9 über Basiszins (siehe www.basiszins.de). mehr gibt es nicht. Zur Zeit sind das 8,12%.
Inkassokosten wird immer schön gestritten. Erstes Kriterium ist, ob der Auftraggeber Hilfe durch Inkassos braucht. Kleine Handwerker ums Eck brauchen das, ein großer Weltkonzern üblicherweise nicht.
Zweite Frage ist, ob der Gläubiger von den Zahlungsproblemen wusste oder nicht.
Dritte Frage ist, was der Gläubiger beauftragt hat und abgerufen hat und was nicht. Die 70,20€ gibt es nur dann, wenn auch wirklich alles beauftragt wurde, was die Gebühr ausmacht. Insbesondere eine Einzelfallprüfung und eine Rechtsberatung. Im Masseninkasso wird das üblicherweise aber nie beauftragt und nie abgerufen.
Ich würde schleunigst die HF, aufgerundet 3€ für Zinsen und Briefporto bezahlen (je nachdem, wie hoch die Mahngebühren waren oder auch nicht). Zweckgebunden. Dem Inkasso würde ich schreiben, dass man einen Kontoauszug sehen will, wo der Gläubiger die Inkassogebühren bezahlt hat, dass man in Kopie den zwischen Inkasso und Auftraggeber geschlossenen Vertrag sehen will und dass man eine Erklärung verlangt für den Verstoß gegen das RVG (Falsche Berechnung der außergerichtlichen gebühr, falsche Berechnung der Auslagenpauschale). Das würde man dann alles anwaltlich prüfen lassen.
Normalerweise kriegt man all das nie zu Gesicht, denn die Inkassos wollen sich nicht beim Betrug erwischen lassen. Üblich ist, dass Inkassos dem Auftraggeber vertraglich versprechen, dass dieser nie einen Cent zahlt. Damit entsteht kein Schaden und damit kein Anspruch auf Schadensersatz.
Seid euch bewusst: Ob man mit obiger Argumentation vor Gericht landet und die Inkassokosten abgewehrt bekommt, kann ich nicht versprechen. Das ist nur meine persönliche Meinung. wenn ein Inkasso aber schon bei den Gebühren falsch berechnet und überzieht, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die sich jemals vor Gericht trauen. Dort können die ihre falschen Berechnungen nicht begründen.
Beachtet: Mahngebühren zwischen Geschäftsleuten dürfen bis zu 40€ betragen!!!
#2
Antwort vom 2. November 2016 | 00:59
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
ZitatInkassovergütung Geschäftsgebühr gem. :§4 V S-1 RDGEG iVm Nr. 2300 VV RBG (analog) ca. 70 €
Das wäre ein Gebührensatz von 1,55!! Das Gesetz bestimmt hierzu, dass
Zitat:Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
was der Rechtsbeistand darlegen müsste. 1,3 entsprechen 58,50 €. Ob überhaupt eine Inkassovergütung zulässig ist, kommt auch auf die zugrunde liegende Hauptforderung und den Einzelfall an.
Zitat:Auslagenpasuchale gem. §4 V S.1 RDGEG iVm Nr. 7002 VV RVG (analag) ca. 29 €
Das Gesetz bestimmt hier zur Höhe
Zitat:20 % der Gebühren - höchstens 20,00 €
Bei 70.- € wären es also 14.- €. Bei 58,50 € sind es 11,70 €.
Zitat:Verzugszinsen ca. 4 €
Die Verzugszinsen werden mit 9,80 % p.a. berechnet (ursprüngliche Summe über 2 Monate)
§ 288 II BGB :
Zitat:Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Basiszinsatz seit 01.07.2016: -0,88 % (minus!)
Wenn der Verzug der Hauptforderung über 270.- € am 01.09.2016 eingetreten ist, ergibt sich bis einschließlich zum 31.10.2016 ein Verzugszins in Höhe von 3,65 €.
Zinsrechner: http://basiszinssatz.info/zinsrechner
Allerdings gilt auch § 288 III BGB :
Zitat:Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
Das müsste der Gläubiger dann aber auch darlegen/begründen.
Zitat:Sind diese Kosten gerechtfertigt?
Die geforderte Inkassovergütung rechtfertigt ein Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde.
Zahlungen ausschließlich u. eindeutig zweckgebunden überweisen.
Bitte auch § 288 IV BGB beachten:
Zitat:Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Nach meiner Einschätzung besteht zumindest ein Anspruch auf
1.) HF über 270.-
2.) Zinsen über 3,83 € (bis 03.11.2016)
4.) Verzugspauschale über 40.- € (falls der Gläubiger diese fordert)
Die verlangte Inkassovergütung nebst Auslagen müsste nach Satz 3 der vorgenanten Regelung angerechnet werden, so dass bei Geltendmachung der Pauschale nur von 18,50 € Gebühr + 11,70 € Auslagen verlangt werden dürften (ob die dann durchsetzbar sind, sei dahin gestellt).
Bitte auch bedenken, dass solche unwidersprochene Forderungen unter den Voraussetzungen des § 28a I Nr. 4 BDSG an Auskunfteien gemeldet werden können.
Zitat:Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
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#3
Antwort vom 2. November 2016 | 12:49
Von
Status: Weiser (16460 Beiträge, 9280x hilfreich)
Zitat:Das wäre ein Gebührensatz von 1,55!! Das Gesetz bestimmt hierzu, dass Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. was der Rechtsbeistand darlegen müsste. 1,3 entsprechen 58,50 €.
Mehrwertsteuer bedacht?
1,3 Gebühren sind 58,50€ plus 19% MwSt. = 69,62€.
"ca. 70€" können also hinkommen und sind nicht zwangsläufig ein Gebührensatz von 1,55
#4
Antwort vom 2. November 2016 | 14:18
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16164x hilfreich)
Zitat:Mehrwertsteuer bedacht?
Mehrwertsteuer als Schaden entsteht nur dann, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
#5
Antwort vom 2. November 2016 | 16:43
Von
Status: Lehrling (1744 Beiträge, 831x hilfreich)
Zitat:Zitat:Mehrwertsteuer bedacht?
Mehrwertsteuer als Schaden entsteht nur dann, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die MwSt. ist in dem Fall gar nicht geltend gemacht worden, denn dies wäre ein eigener Posten (7008 VV RVG).
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