Inkasso: Gerichtliches Mahnverfahren trotz Schlichtung

22. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
go340627-84
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso: Gerichtliches Mahnverfahren trotz Schlichtung

Hallo,

ich habe überhöhte Zahlungsaufforderungen seitens eines Energieunternehmens zurückgewiesen, da ich zuvor nicht schriftlich über die Preiserhöhung informiert wurde. Das Unternehmen bestreitet dies und meint, es wurde eine E-mail geschickt. Gezahlt wurde meinerseits fortan bis zur Vertragsauflösung nur noch der alte Abschlag.

Nach Besuchen bei der Verbraucherzentrale wurde mir ein Schlichtungsverfahren angeraten, da der Versorger bereits über sein Inkassobüro ein gerichtliches Mahnverfahren bei Nichtzahlung ankündigte.

Das Schlichtungsverfahren ist inzwischen beendet, wir haben uns geeinigt:

Antwort vom Energieversorger (etwas gekürzt): Im Sinne einer außergerichtlichen Einigung möchten wir Ihnen jedoch, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, den nachstehenden Vergleichsvorschlag unterbreiten:
Die Preise der Schlussrechnung haben ihre Gültigkeit, Sie zahlen einen Betrag X nach Vergleichsschluss, nach Zahlungseingang werden Restforderungen und Anwaltskosten erlassen, mit Annahme des Vergleichs endet das Schlichtungsverfahren.


Ich nahm den Vorschlag an. Die Schlichtungsstelle hat dies so auch bestätigt. In der Zeit des laufenden Schlichtungsverfahrens ist jedoch seitens des Inkassobüros/Versorgers trotzdem das gerichtliche Mahnverfahren angelaufen. Diesem soll ich lt. Schlichtungsstelle widersprechen.

Meine Frage: Geht das so? Was kann dennoch auf mich zukommen? Ist das üblich?

Danke :)

Beste Grüße
Tom

-- Editiert von User am 22. August 2023 16:50

Post vom Inkassobüro?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127386 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Geht das so?

Warum denn nicht?
Steht ja auch so in der mit dem gerichtlichen Mahnbescheid mitgelieferten Anleitung beschrieben.



Zitat (von go340627-84):
Was kann dennoch auf mich zukommen?

Ein Gerichtsverfahren mit Verurteilung.



Zitat (von go340627-84):
Ist das üblich?

Was denn?
Das Inkassos Mist bauen? Das ist inzwischen Standard.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go340627-84
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, aber wie kannes dennoch zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen, wenn man sich mit dem Gegner geeinigt hat? Hier fehlt doch dann der Gegenstand.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127386 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
aber wie kannes dennoch zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen, wenn man sich mit dem Gegner geeinigt hat?

Das ist ganz einfach, man füllt den Antrag aus, sendet ihn an das zuständige Gericht und bezahlt die Gebühr.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2494 Beiträge, 390x hilfreich)

Wenn das Inkassobüro da tatsächlich klagt, dann beantragt man in der Klageerwiderung ganz einfach die Abweisung der Klage, da die klagegegenständliche Forderung durch Schlichtungsverfahren Nr. xxxx vom x.x.xxxx erledigt ist, fügt Nachweise bei, dass dem Kläger dieser Umstand hinreichend bekanntgemacht wurde und beantragt Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Wobei ich fast schon sagen würde, dass es nicht Aufgabe des Schuldners sein kann, dass der Vertreter(!) des Gläubigers darüber informiert wird wenn dieser hinter dem Rücken seines Vertreters Vereinbarungen trifft. Es vereinfacht aber die Argumentation wenn man sagen kann "die wussten's doch und haben trotzdem".

-- Editiert von User am 29. August 2023 16:43

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go340627-84
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn das Inkassobüro da tatsächlich klagt, dann beantragt man in der Klageerwiderung ganz einfach die Abweisung der Klage, da die klagegegenständliche Forderung durch Schlichtungsverfahren Nr. xxxx vom x.x.xxxx erledigt ist, fügt Nachweise bei, dass dem Kläger dieser Umstand hinreichend bekanntgemacht wurde und beantragt Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Wobei ich fast schon sagen würde, dass es nicht Aufgabe des Schuldners sein kann, dass der Vertreter(!) des Gläubigers darüber informiert wird wenn dieser hinter dem Rücken seines Vertreters Vereinbarungen trifft. Es vereinfacht aber die Argumentation wenn man sagen kann "die wussten's doch und haben trotzdem".


Hallo Kalanndok,
vielen Dank für die Antwort. Der Widerspruch wurde bereits per Einschreiben ans Gericht geschickt, jedoch ohne Nachweise etc. Nun heißt es abwarten.

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