Inkasso Mahnung wegen 2 Ausgeliehenen Videothek Spielen

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go481339-18
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso Mahnung wegen 2 Ausgeliehenen Videothek Spielen

Hallo zusammen,
Folgendes Problem bei mir, ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen.

Ich habe soeben ein Schreiben vom Anwalt eines Inkasso Unternehmens mit der Aufforderung den Betrag von 404,70 € bis zum 27.12.17 zu bezahlen. Als Grund sind nicht zurückgegebene DVD's bei einer Videothek, sollte der Betrag bis dahin nicht beglichen werden, wird mir mit Gerichtsverfahren gedroht.

Nun zum Problem an der Sache:
Die DVD's wurden lt. Schreiben am 24.05.2011 ausgeliehen und nicht mehr zurückgegeben. Ich bin jedoch im Juni 2010 aus Deutschland ausgewandert und wohne erst seit August 2017 wieder hier. Zwischen dieser Zeit war ich vielleicht 3-4 Mal zu Besuch in Deutschland, jedoch kann ich mich nicht erinnern dass ich in dieser Zeit DVDs aus der Videothek geliehen habe. Das Erste schreiben vom Inkasso Büro vor ca. 2 Monaten habe ich ignoriert aber nun kam das Schreiben vom Anwalt und ich weiß nicht wie Wichtig das ist bzw. muss ich diesen Betrag bezahlen? Ich habe nie eine Rechnung oder eine Mahnung von der Videothek bekommen, da ich ja zu dieser Zeit auch keine Deutsche Adresse hatte, einzig nur eine Mahnung vom Inkasso Büro und jetzt die Aufforderung vom Anwalt.

Meine Frage lautet also;
Soll ich Wiederspruch gegen diese Forderung einlegen? Da meiner Meinung nach, selbst wenn ich die DVDs nicht zurückgebracht hätte, müsste ja die Forderung bereits verjährt sein.. es sind immerhin über 6 Jahre her.

Post vom Inkassobüro?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich würde einmalig deutlich widersprechen. Beispielsweise "Werter Anwalt. Ich habe keine Ahnung, was sie wollen. Ich bestreite, jemals Kunde bei ihrer Mandantin gewesen zu sein. Zudem sind Forderungen aus 2011 gewiss verjährt. Wenn Sie mich nicht in Ruhe lassen, werde ich mir vorbehalten, ohne Vorwarnung gegen ihre Mandantin vorzugehen (negative Feststellungsklage)."

Danach sollte Ruhe sein.

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