Guten Tag, ich möchte zunächst die Situation erläutern:
- mein Sohn -15 Jahre - ist Bahn ohne Ticket (und auch ohne meinen Einverständnis) gefahren und ich habe der DB erklärt, dass ich den Vertrag als unwirksam ansehe und auf die üblichen Paragraphen verwiesen. Die DB hat Anzeige wegen Betrug gestellt und das wurde von der Staatsanwalt eingestellt. Nun hat die DB es an eine bekannte Inkasso Firma übergeben.
1) Hat das seine Richtigkeit, dass trotz eingestellten Strafanzeige weiter gemacht wird mit Inkasso?
2) Die DB weiß, dass mein Sohn minderjährig ist und ich widersprochen habe. Hat das seine Berechtigung, dass DB die Forderung an ein Inkasso übergeben wird? Oder müsste nicht schon vorher die Forderung eingestellt werden?
3) Darf eine Inkasso die Mahngebühren zusätzlich zur Hauptforderung aufsetzen und bei Nicht-Antwort erhöhen?
4) zu guter Letzt: die DB hat dem Inkasso Unternehmen meinen Namen (als gesetzlicher Vertreter) genannt. Darf sie das aus Datenschutzgründen?
Ich danke Ihnen allen.
Inkasso Minderjähriger trotz eingestellter Strafanzeige
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



1) Klar! Da du ja scheinbar nicht zahlen willst.
2) Klar! Er ist ja schwarz gefahren und du musst die Strafe zahlen. Und da du das nicht tust, siehe 1. Ob er Minderjährig ist, interessiert hier keinen.
3) Klar. Ist ja ein Aufwand, dich immer dran zu erinnern.
4) Klar! Denn du willst ja nicht an die DB zahlen-
Zitatdu musst die Strafe zahlen :
muss ich dann als Vater ins Gefängnis?
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Zitat1) Hat das seine Richtigkeit, dass trotz eingestellten Strafanzeige weiter gemacht wird mit Inkasso? :
Logisch.
Nur weil strafrechtlich nichts draus wurde, bedeutet es ja nicht, das man zivilrechtlich nichts erreichen kann.
Zitatdass ich den Vertrag als unwirksam ansehe und auf die üblichen Paragraphen verwiesen. :
Da wäre mal der Wortlaut interessant...
Zitatmuss ich dann als Vater ins Gefängnis? :
Nö, wie gesagt, das strafrechtliche ist erledigt.
ich habe geschrieben: Strafe zahlen!
d.h: Du musst die Strafe zahlen!
Zitatmuss ich dann als Vater ins Gefängnis? :
ich habe geschrieben: Strafe zahlen!
d.h: Du musst die Strafe zahlen!
ZitatHat das seine Richtigkeit, dass trotz eingestellten Strafanzeige weiter gemacht wird mit Inkasso? :
Das Strafverfahren hat mit dem zivilrechtlichen Anspruch nichts zu tun.
ZitatDie DB weiß, dass mein Sohn minderjährig ist und ich widersprochen habe. Hat das seine Berechtigung, dass DB die Forderung an ein Inkasso übergeben wird? :
Selbstverständlich ist das iO
ZitatOder müsste nicht schon vorher die Forderung eingestellt werden? :
Wie kommst du auf die Idee, dass das Verfahren eingestellt wird? Außerdem vermisse ich den Teil wo die Fahrt, also der Fahrpreis beglichen wurde.
ZitatDarf eine Inkasso die Mahngebühren zusätzlich zur Hauptforderung aufsetzen und bei Nicht-Antwort erhöhen? :
Ja klar, es darf sogar noch Gerichtskosten produzieren.
Zitatzu guter Letzt: die DB hat dem Inkasso Unternehmen meinen Namen (als gesetzlicher Vertreter) genannt. Darf sie das aus Datenschutzgründen? :
Selbstverständlich. Hätten sie es nicht gemacht oder den gesetzlichen Vertreter gewusst, hätte das IB bei der EMA angefragt und dich so ermittelt.
Zitatich habe geschrieben: Strafe zahlen! :
d.h: Du musst die Strafe zahlen!
Da das Strafverfahren eingestellt wurde muss natürlich keine Strafe gezahlt werden.
Es geht hier offenbar um das erhöhte Beförderungsentgelt. Aber auch das müssen keineswegs die Eltern zahlen. Vielmehr muss der Minderjährige den Betrag selbst zahlen.
Zitatich habe geschrieben: Strafe zahlen! :
d.h: Du musst die Strafe zahlen!
Da das Strafverfahren eingestellt wurde muss natürlich keine Strafe gezahlt werden.
Es geht hier offenbar um das erhöhte Beförderungsentgelt. Aber auch das müssen keineswegs die Eltern zahlen.
Ob das minderjährige Kind das erhöhte Beförderungsentgelt zahlen muss, ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Viele Amtsgericht verneinen aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit jedoch eine Zahlungspflicht.
So ist es.
Man darf Strafe und erhöhtes Beförderungsentgelt (die 60€) nicht verwechseln.
Durch die Verfahrenseinstellung ist die Strafe vom Tisch, nicht aber das erhöhte Beförderungsentgelt (die 60€).
Wenn die DB meint, dass die Forderung berechtigt ist, kann sie das problemlos an ein Inkassobüro weitergeben.
Da gibt es auch keine Datenschutzbedenken.
Es ist nicht so, dass die Forderung sofort eingestellt werden muss, wenn die Eltern meinen, die Forderung wäre unberechtigt.
Offenbar bestehen unterschiedliche Auffassungen bei DB und Eltern über die Rechtmäßigkeit.
Ob die Forderung berechtigt ist muss - wenn es hart auf hart kommt - letztendlich ein Gericht entscheiden.
Darf eine Inkasso die Mahngebühren zusätzlich zur Hauptforderung aufsetzen und bei Nicht-Antwort erhöhen?
Ein Inkassobüro darf erstmal alles mögliche fordern - ob es berechtigt ist, muss (falls es soweit kommt) ein Gericht entscheiden.
Wichtig - aber schon oben gesagt:
Nicht die Eltern sind schwarz gefahren, sondern das Kind. D.h. wenn was gezahlt werden muss, dann muss das Kind zahlen, nicht die Eltern. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, wäre auch das Kind die beklagte Person (und die Eltern "nur" die gesetzlichen Vertreter).
Wie ein Gericht entscheiden würde ist unklar - bislang gibt es in ähnlichen Fällen nur Entscheidungen von untergeordneten Gerichten - und die sind nicht einheitlich.
Es wird allerdings die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die 60€ wegen der Minderjährigkeit nicht bezahlt werden müssen, dennoch zumindest der reguläre Fahrpreis (also das, was ein Ticket gekostet hätte, wenn das Kind ein Ticket gekauft hätte) bezahlt werden muss.
Wenn also das Kind (oder die Eltern) den regulären Fahrpreis nicht nachgezahlt haben, bevor das Inkassobüro eingeschaltet wurde, könnte das Kind dadurch in eine ungünstigere Rechtsposition geraten sein.
Zitat:Durch die Verfahrenseinstellung ist die Strafe vom Tisch, nicht aber das erhöhte Beförderungsentgelt (die 60€).
Die EUR 60 Erhöhtes Beförderungsentgelt sind aber nur zu zahlen, wenn ein Beförderungsvertrag besteht. Die Pflicht zur Zahlung ergibt sich eben nur aus diesem Vertrag.
Dieser Vertrag ist aber unwirksam, da die Eltern diesen Vertrag nicht genehmigt hatten.
Zitat:1. Ob er Minderjährig ist, interessiert hier keinen.
Doch, das interessiert. Der Beförderungsvertrag ist eben schwebend unwirksam.
Zitat:4) zu guter Letzt: die DB hat dem Inkasso Unternehmen meinen Namen (als gesetzlicher Vertreter) genannt.
Als Eltern schulden Sie der DB hier keinen einzigen Cent.
Falls ein Gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt, würde ich Diesem kommentarlos widersprechen.
-- Editiert von vundaal76 am 15.06.2022 09:35
Zitat:Es wird allerdings die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die 60€ wegen der Minderjährigkeit nicht bezahlt werden müssen, dennoch zumindest der reguläre Fahrpreis (also das, was ein Ticket gekostet hätte, wenn das Kind ein Ticket gekauft hätte) bezahlt werden muss.
Dann muss die DB aber vorher genau diesen regulären Fahrpreis für einen 15-Jährigen eben gefordert haben.
Wenn auf dem Forderungsschreiben aber eben nur pauschale das Erhöhte Beförderungsentgelt erwähnt wird, dann würde die DB eine Klage hier entsprechend verlieren.
Welche Strecke der Minderjährige am Ende tatsächlich gefahren ist, muss die DB dann auch noch nachweisen.
Hier sind wohl wieder alle Glaskugeln in Betrieb.
@TE: Welche Forderung genau hat die DB denn nun? Nur den Fahrpreis? Oder tatsächlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt?
Zitat:3) Darf eine Inkasso die Mahngebühren zusätzlich zur Hauptforderung aufsetzen und bei Nicht-Antwort erhöhen?
Wenn die Eltern der Hauptforderung bereits vor Beauftragung des Inkassounternehmen nachweislich widersprochen haben, dann sind sog. Inkassokosten sowieso nicht gerichtlich durchsetzbar.
Wenn die DB/Inkasso am Ende nach einem widersprochenen Mahnbescheid gegen den Sohn klagen (was ich für unwahrscheinlich halte), dann werden EUR 60 Erhöhtes Beförderungsentgelt + EUR 100 Inkassoprovision + ... gefordert.
Wenn dann am Ende das Gericht entscheidet, dass der Sohn doch EUR 3,50 (regulärer Fahrpreis) zahlen muss, dann wird die DB zu mehr als 95% das Verfahren verlieren. Das ist für die DB extrem "unökonomisch", insofern halte ich eine Klage für nahezu ausgeschlossen.
Zitat:Als Eltern schulden Sie der DB hier keinen einzigen Cent.
Richtig. Aber möglicherweise das Kind.
Zitat:Falls ein Gerichtlicher Mahnbescheid eintrudelt, würde ich Diesem kommentarlos widersprechen.
Wenn ein Mahnbescheid gegen die Eltern eintrifft: Ja
Wenn ein Mahnbescheid gegen das Kind, vertreten durch die Eltern eintrifft: Da könnte ein Komplettwiderspruch ungeschickt sein, wenn der reguläre Fahrpreis nicht nachgezahlt wurde.
Zitat:Dann muss die DB aber vorher genau diesen regulären Fahrpreis für einen 15-Jährigen eben gefordert haben. Wenn auf dem Forderungsschreiben aber eben nur pauschale das Erhöhte Beförderungsentgelt erwähnt wird, dann würde die DB eine Klage hier entsprechend verlieren.
Die DB würde aber nur anteilig verlieren. (Beispiel: DB fordert 60€, regulärer Fahrpreis wäre 6€ gewesen, DB bekommt nur die 6€ zugesprochen -> DB, verliert zu 90%, gewinnt aber zu 10% -> Kind muss 10% der Gerichtskosten und 10% der Anwaltskosten des DB-Anwalts bezahlen. Das ist zwar nicht viel, aber trotzdem ärgerlich für das Kind, weil unnötig.)
Zitat:Wenn ein Mahnbescheid gegen das Kind, vertreten durch die Eltern eintrifft: Da könnte ein Komplettwiderspruch ungeschickt sein, wenn der reguläre Fahrpreis nicht nachgezahlt wurde.
Aber nur, wenn die DB diesen regulären Fahrpreis auch wirklich gefordert hat.
Zitat:
Kind muss 10% der Gerichtskosten und 10% der Anwaltskosten des DB-Anwalts bezahlen. Das ist zwar nicht viel, aber trotzdem ärgerlich für das Kind, weil unnötig.)
Und die DB muss 90% der Anwaltskosten des Kinds zahlen.
Zitat:Aber nur, wenn die DB diesen regulären Fahrpreis auch wirklich gefordert hat.
Nein, das sehe ich nicht so. Kostenentscheidungen nach ZPO werden immer nach dem Verhältnis zugesprochener Forderung zu ursprünglicher Forderung gequotelt, da gibt es keinen Ermessensspielraum. Es ist nicht erforderlich, dass die später (gerichtlich) zugesprochene Summe vorher (vorgerichtlich) gefordert wurde.
Zitat:Und die DB muss 90% der Anwaltskosten des Kinds zahlen.
Ja. Das interessiert die DB aber ziemlich wenig.
Der DB ist es völlig egal, ob sie 90% der Anwaltskosten des Kindes zahlen muss. Prozessökonomie war bei der DB noch nie ein Kriterium. Deren Budget für Rechtsstreitigkeiten scheint unbegrenzt.
Aber wenn das Kind 10% der Anwaltskosten der DB zahlen muss, tut es dem Kind halt weh - auch wenn es nur 10% sind. Das sind trotzdem einige Kinobesuche ...
-- Editiert von drkabo am 15.06.2022 11:40
Zitat:Nein, das sehe ich nicht so. Kostenentscheidungen nach ZPO werden immer nach dem Verhältnis zugesprochener Forderung zu ursprünglicher Forderung gequotelt, da gibt es keinen Ermessensspielraum. Es ist nicht erforderlich, dass die später (gerichtlich) zugesprochene Summe vorher (vorgerichtlich) gefordert wurde.
Nein; Wenn die DB im Rahmen des Klageverfahren den Forderungsgegenstand ändert ("Wir wollen nicht mehr das Erhöhte Beförderungsentgelt, sondern den regulären Fahrpreis), dann kann der Beklagte ja sofort eine Anerkenntnis erklären. Die Kostenentscheidung fällt dann zu 100% gegen die DB aus.
Für den regulären Fahrpreis war die Beklagte nie in Verzug (wenn Dieser erst im Klageverfahren gefordert wird), insofern war die Klage unnötig.
Zitat:Ja. Das interessiert die DB aber ziemlich wenig.
Wenn das Kind anwaltlich vertreten wird, dann muss die DB am Ende des Verfahren Geld an das Kind zahlen.
Immer noch die Glaskugel in Betrieb? Der TE soll doch erst mal sagen, was die DB eigentlich fordert.ZitatNein; Wenn die DB im Rahmen des Klageverfahren den Forderungsgegenstand ändert ("Wir wollen nicht mehr das Erhöhte Beförderungsentgelt, sondern den regulären Fahrpreis), dann kann der Beklagte ja sofort eine Anerkenntnis erklären. Die Kostenentscheidung fällt dann zu 100% gegen die DB aus. :
ZitatAber nur, wenn die DB diesen regulären Fahrpreis auch wirklich gefordert hat. :
Den Fahrpreis gemäß Beförderungsbedingungen fordert die DB von jedem, der einen Zug besteigt und mit diesem fährt...
D.h. die Forderung der DB gegen den Minderjährigen besteht durchaus. Ist der Beförderungsvertrag schwebend unwirksam, bis die Sorgeberechtigten zugestimmt haben?
Da habe ich bei 3,50 Euro meine Zweifel - das sind Größenordnungen, die aus den üblicherweise einem 15jährigen als "Taschengeld" zur Verfügung gestellten Mitteln bezahlt werden können. Insofern bräuchte es dann gar nicht die Einwilligung der Sorgeberechtigten.
Das "erhöhte Beförderungsentgelt" wiederum entsteht durch das rechtswidrige Verhalten ("Schwarzfahren"), und das wird m.E. auch ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten wirksam, weil es nämlich gar keine Einwilligung dafür braucht.
Zitat:Nein; Wenn die DB im Rahmen des Klageverfahren den Forderungsgegenstand ändert ("Wir wollen nicht mehr das Erhöhte Beförderungsentgelt, sondern den regulären Fahrpreis), dann kann der Beklagte ja sofort eine Anerkenntnis erklären. Die Kostenentscheidung fällt dann zu 100% gegen die DB aus.
Für den regulären Fahrpreis war die Beklagte nie in Verzug (wenn Dieser erst im Klageverfahren gefordert wird), insofern war die Klage unnötig.
Das sehe ich anders - aber das schrieb ich ja schon. Der Forderungsgegenstand wird ja auch nicht geändert - Geld bleibt Geld. Wenn der Beklagte erst anerkennt, nachdem der Kläger die Forderung reduziert hat, ist es eben keine sofortige Anerkenntnis im Sinne der ZPO mehr.
Zitat:Wenn das Kind anwaltlich vertreten wird, dann muss die DB am Ende des Verfahren Geld an das Kind zahlen.
Ja.
Bei einem Streitwert von 60€ und eine Quotelung von 90/10 (= Beispiel von oben) sieht es so aus:
Gerichtskosten ca. 120€
Anwaltskosten DB ca. 170€
Anwaltskosten Kind ca. 170€
Die DB muss dem Kind 90% von 170€ erstatten = 153€
Das Kind muss der DB 10% von 170€ erstatten = 17€. Dazu die 6€ für die Fahrkarte.
Unterm Strich zahlt die DB also 130€ an das Kind - soweit richtig.
Dafür hat das Kind aber eine Anwaltskostenrechnung von 170€ und eine Gerichtskostenrechnung von 12€ an der Backe. Verlust für das Kind = 52€. (182€ Kosten aber nur 130€ Zahlung von der DB.)
Damit zeigt sich übrigens, dass die einzigen Gewinner eigentlich immer nur die Anwälte sind.
Soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist, können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht dazu gezwungen, das erhöhte Entgelt im Falle des Schwarzfahrens zu zahlen. Grund dafür ist, dass Jugendliche beschränkt geschäftsfähig sind, Kinder sogar geschäftsunfähig.
Kinder unter 7 Jahren können demnach einen entsprechenden Beförderungsvertrag nicht abschließen. Im Gesetz ergibt sich dies aus § 104 sowie § 105 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Jugendliche im Alter von 7 bis 18 Jahren können einen solchen wiederum nicht wirksam ohne die Zustimmung der Eltern abschließen. Dies wiederum ist § 106 sowie § 107 BGB zu entnehmen.
Ist die Fahrt des Jugendlichen bzw. des Kindes nicht bereits von einer Einwilligung der Eltern gedeckt und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, nicht wirksam zustande gekommen. Dies ergibt sich aus § 108 BGB.
Abgesehen von vertraglichen Ansprüchen kommen allerdings weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, namentlich solche aus dem Bereicherungsrecht sowie dem Deliktrecht.
Dabei ist dann allerdings nicht davon auszugehen, dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Summe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht. Die Beweislast liegt dabei bei dem jeweiligen Unternehmen.
Vertraglich haften die Eltern ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.
In der Regel wird von Seiten der Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hingewiesen. In der Praxis werden hier mit den üblichen Methoden erhöhte Beförderungsentgelte erhoben. Häufig zahlen die Kinder und Jugendlichen, die beim vermeintlichen Schwarzfahren erwischt wurden (bzw. ihre Eltern) bereitwillig, obwohl ein entsprechender Rechtsgrund nicht besteht.
Die Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon indes unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen und dem Schwarzfahrer ein Hausverbot erteilen.
(Zitat Ende)
Zitata habe ich bei 3,50 Euro meine Zweifel - das sind Größenordnungen, die aus den üblicherweise einem 15jährigen als "Taschengeld" zur Verfügung gestellten Mitteln bezahlt werden können. Insofern bräuchte es dann gar nicht die Einwilligung der Sorgeberechtigten. :
Das stimmt nicht.
Hier ist der sog. Taschengeldparagraph.
Zitat:§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Das Stichwort heißt bewirkt. Der Taschengeldparagraph kommt nur zur Anwendung, wenn der Minderjährige die Fahrkarte tatsächliche mit Geld gekauft hat. In diesem konkreten Fall ist das nicht geschehen.
Zitat:Das sehe ich anders - aber das schrieb ich ja schon. Der Forderungsgegenstand wird ja auch nicht geändert - Geld bleibt Geld. Wenn der Beklagte erst anerkennt, nachdem der Kläger die Forderung reduziert hat, ist es eben keine sofortige Anerkenntnis im Sinne der ZPO mehr.
Nein, so funktioniert das nicht.
Beispiel:
Kläger fordert den Beklagten auf, EUR 100 für Forderung A zu bezahlen.
Der Beklagte weigert sich für A zu bezahlen.
Der Kläger reicht zur Durchsetzung von Forderung A Klage ein.
Im Klageverfahren ändert der Beklagte seine Begründung und fordert nunmehr EUR 10 für Forderung B.
Der Beklagte erkennt diese Forderung sofort an. "Hättest Du von Anfang B gefordert, hätte ich sofort gezahlt."
Der Beklagte verliert das Verfahren kostentechnisch zu 100%.
Zitat:Dabei ist dann allerdings nicht davon auszugehen, dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Summe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht.
Und hat sich der Minderjährige dann exakt um den Wert des regulären Fahrpreises bereichert?
Das glaube ich nicht.
Zitat:Das "erhöhte Beförderungsentgelt" wiederum entsteht durch das rechtswidrige Verhalten ("Schwarzfahren"), und das wird m.E. auch ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten wirksam, weil es nämlich gar keine Einwilligung dafür braucht.
Nein!
Das Erhöhte Beförderungsentgelt ergibt sich aus den Tarifbestimmungen.
An die Tarifbestimmungen ist der Fahrgast aber nur nach Abschluss eines Beförderungsvertrags gebunden.
Und genau dieser Beförderungsvertrag ist unwirksam, d.h. die Bestimmungen zum Erhöhten Beförderungsentgelt wirken nicht auf den minderjährigen Fahrgast.
Zitat:Und hat sich der Minderjährige dann exakt um den Wert des regulären Fahrpreises bereichert?
Das glaube ich nicht.
Mag sein, dass Sie das nicht glauben - wir haben Religionsfreiheit
Aber es gibt halt Gerichte, die das so sehen.
Ansonsten:
Kläger: Wir fordern 60€ wegen Fahren ohne Fahrkarte.
Beklagter: Ich zahle nix.
Kläger reicht Klage auf 60€ wegen Fahren ohne Fahrkarte ein.
Beklagter mein weiterhin: Ich zahle nix.
Richter meint: 60€ sind zu viel, weil minderjährig - aber der normale Fahrpreis von 6€ ist berechtigt.
Beklagter gibt daraufhin Teilanerkenntnis bezüglich der 6€ ab.
Kläger nimmt daraufhin Klage bezüglich der übrigen 54€ zurück.
Beklagter trägt Verfahrenskosten zu 10%.
Kläger trägt Verfahrenskosten zu 90%.
ZitatRichter meint: 60€ sind zu viel, weil minderjährig - aber der normale Fahrpreis von 6€ ist berechtigt. :
Wenn es so vom Richter entschieden wird, dann ist das etwas anderes als wenn es von der Bahn gefordert wird.
Aber: Ein Richter entscheidet über das, was beantragt wurde.
Das ist von der einen Partei 0 EUR, weil Vertrag nicht zustandegekommen.
Von der anderen Partei wird vertreten 60 EUR weil ein Vertrag zustandegekommen ist.
Wo soll aus diesen Positionen 6 EUR für die Fahrkarte herkommen, wenn es nicht vorher von einer Partei beantragt wird?
In der Praxis würde das aber wohl weniger durch ein Urteil sondern eher durch ein Vergleichsangebot "6 EUR und wir sind quitt, Kosten teilen wir nach xxxx" gelöst werden und wenn das nicht angenommen wird, dann würde die Bahn einfach den Richter entscheiden lassen.
Zitat:Richter meint: 60€ sind zu viel, weil minderjährig - aber der normale Fahrpreis von 6€ ist berechtigt.
Das ist auch mein Problem mit der Argumentation drkabo - also dass der Richter von sich aus den regulären Fahrpreis ermittelt.
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