Inkasso-Schreiben ohne Mahnung

9. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Budda69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso-Schreiben ohne Mahnung

Hallo,

ich habe am 20.03.08 ein Schreiben einer Inkasso-Firma bekommen, mit der Forderung binnen 5 Tagen ein Summe in Höhe von 161,46 EUR zu begleichen.

Die Forderung resultiert aus einer vergessenen Forderung aus dem Nov. 07 in Höhe von 78,91 EUR. Mahnung haben wir nicht erhalten, auch keine Erinnerungen per E-Mail. Entsprechend der AGB ist autom. Verzug eingetreten.

Die Forderung setzt sich nun wie folgt zusammen:

HF 78,91 EUR
Gläubigerspesen: 20,00 EUR
8,32% Zinsen: 2,35 EUR
Anwaltsgebühren: 60,20 EUR

Ich habe darauf hin die HF sofort auf Konto des Gläubigers überweisen. Eingang wurde am 25.03. bestätigt.

Nach 2. Mahung der Inkasso, habe ich die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen, mit der Begrüngung, dass die HF beglichen ist und keine Bevollmächtigung §§ 174 , 410 BGB vorgelegt wurde.

Gleichzeitig habe ich dem Gläubiger mitgeteilt, dass ich einer Verrechnung nach § 367 BGB widerspreche. Die Zahlung meiner HF wurde nämlich vom Gläubiger an das Inkasso weitergegeben.

Nun bekam ich heute erneut Post vom Inkasso, darin wird mir mitgeteil, dass die Forderung vom Gläubiger am 07.02.08 angekauft wurde. Bisher habe ich darüber keinen Nachweis bekommen. Außerdem wird wieder eine Forderungsaufstellung mitgeschickt, in der meine Zahlung der HF mit den Spesen/ Zinsen verrechnet wurde. Obwohl ich diesem Vorgehen bereits widersprochen habe.

Was kann ich nun tun?
Aussitzen? Zahlen? - ich finde allerdings > 100% Forderungsaufschlag ein bisschen übertrieben.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Seit wann berechnet ein Inkassobüro Anwaltsgebühren ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Die Zurückweisung mangels Vollmachtvorlage muss unverzüglich erfolgen. Dafür dürfte es wohl etwas spät sein.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Budda69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Zurückweisung ist ja längst (01.04.) erfolgt. Auf Basis §§ 174 , 410 BGB . Darauf hin behauptet das Inkasso nun, dass sie die Forderung angekauft hätten. Nachweis darüber fehlt.

Zwischenzeitlich, noch vor ich Widerspruch gegen das Inkasso eingelegt habe, habe ich die HF auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Dort gutgeschrieben und bestätigt am 25.03.

Aus meiner Sicht, ist das Inkasso bisher seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen, somit Formfehler(?) Die Hauptforderung besteht nicht mehr da die HF an den Gläubiger beglichen wurde, bevor der Formfehler behoben wurde. In wie weit stimmt meine Rechtsauffassung da? Und: Wie soll ich nun weiter verfahren? Soll ich noch Spesen an den Gläubiger zahlen? Wenn ja, wie viel?

@alucard2005: Die Anwaltskosten verstehe ich auch nicht ganz. Angeschrieben wurde ich von einem Inkassobüro.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Aus meiner Sicht hat der Fragesteller vorbildlich gehandelt
Die HF ist an den Gläubiger beglichen
Dem Inkassobüro gegenüber ist die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen.
Einem wenig wahrscheinlichen MB wg den Gebühren würde ich begründungslos widersprechen und diesen Widerspruch nicht wieder zurücknehmen
Lt Deinem Eingangs Posting verwended das IB den Begriff Anwaltsgebühren: 60,20 EUR und nicht Inkassogebühren

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Budda69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Ich habe jetzt nochmal in die Forderungsaufstellung geschaut und festgestellt, dass ich mit den Anwaltsgebühren in der Zeile verrutscht bin. Die Position heisst eigentlich 'Unsere Gebühren und Auslagen (§§ 286,284 BGB )'.

Ich bin am überlegen, ob ich auf das Konto des Gläubigers, auf das ja schon die HF bezahlt wurde, noch die 22,35 EUR (Gläubigerspesen + Zinsen) unangekündigt überweise. Immerhin habe ich ja die Zahlung der Rechnung vertrieft. Macht das Sinn?

Wie gehe ich denn damit um, dass meine Zahlung der HF an den Gläubiger ohne Info ans Inkasso gegangen ist und die das mit ihren Kosten verrechen, obwohl ich sowohl beim Gläubiger, als auch beim Inkasso widerspruch gegen dieses Vorgehen eingelegt habe?

Muss das Inkasso nachweisen, das Sie eine Forderung angekauft haben? Immerhin bin ich mit denen kein Vertragsverhältnis eingegangen. Da könnte ja jeder kommen - oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lass Dir doch noch zusätzlich die Abtretungsurkunde zukommen (BGB § 410 )
Diese ist nur im Orginal zu aktzeptieren

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei hier mal geklärt werden soll, ob 174 oder 410. Für einen müsst Ihr Euch entscheiden.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Eigentlich egal, richtiger 410 - am Ergebnis der Zahlungsverpflichtung wird es aber nichts ändern!

Mein Gott!
SIE sagen selbst, SIE haben es verdaddelt!?
Dann stehen Sie auch dafür gerade!

Das würde :repekt: abnötigen!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Budda69
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

@anephan:

Wucher hat nix mit Respekt zu tun. Tut mir leid, aber künstlich erzeugte Kosten in einer Höhe von > 100% der HF sind einfach nicht akzeptabel. Ich habe überhaupt kein Problem damit in einem Maß, bspw. Spesen + Zinsen aufzukommen für meine Schussligkeit gerade zu stehen. Aber da der Gläubiger nicht mal versucht hat den Schaden zu minimieren finde ich das Vorgehen mit Verlaub 'eigenartig'.

Generell gehören immer 2 Seiten dazu - so wie bei jedem Vertragsgeschäft. Ich bin halt schusslig gewesen, kein Ding - aber 100% Aufschlag ist derbe überzogen, obwohl ich hier im Forum auch schon 200% gelesen habe. Aber so sanierungsbedürftig scheint mein IB nicht zu sein ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der Gläubiger hätte auch gleich Zahlungsklage erheben können.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Er hat ja die Forderung beglichen !
Das IB hat eigentlich keine Solidarität verdient und auch nicht nötig
Die findet bestimmt trotzdem genügend
Ängstliche zeitgenossen die dann umkippen wenn die Bausteinmahnbriefe herabregnen


lg

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)


Sie sind sooo mutig! :respekt:

mahnmann bringt es auf den Punkt! :)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mir ging es um die Äußerung des TE thehellion. Erst die Zahlung versimpeln und sich dann über Zusatzkosten aufregen. Diese Einstellung geht mir mächtig gegen den Strich. Diese Kunden liebe ich immer, wenn sie mich anrufen, nachdem sie nette Post im gelben Umschlag bekommen haben.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.223 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen