Inkasso - Verzug Miete - falsche Hauptforderung

30. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
vchow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso - Verzug Miete - falsche Hauptforderung

Guten Tag zusammen,

ich habe gerade folgendes Problem.
Ich bin im September ausgezogen und habe durch Umzug, neues Praktikum und Vorbereitungen eines Auslandssemester versäumt die letzte Miete zu zahlen. Diese betrug 230 EUR.

Nun habe ich eine Mitteilung eines Inkassounternehmens bekommen mit folgenden Forderungen:
Miete - 260 EUR
Zinsen - 2,44 EUR
Auslagen und Mahnkosten des Gläubigers - 30 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus 260,00 - 58,50 EUR
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG - 11,70 EUR
insgesamt 362,64 EUR.
In dem Schreiben steht noch, dass ich mich in Verzug befinde und nach §§ 286 ff. BGB verpflichtet bin die Kosten für die Beauftragung und die Zinsen zu übernehmen.

Meine frage ist nun, ob die Forderungen falsch sind, weil meine Miete ja zu keiner Zeit 260,00 EUR betrug. Meine Überlegung war jetzt einen Widerspruch gegen die falsche Hauptforderung, gegen die Gebühren, da sich diese z.B. auf die falsche Hauptforderung stützt und die unverhältnismäßige Beauftragung eines Inkassounternehmens einzulegen. Des Weiteren gegen die Auslagen und Mahnkosten, da ich nie eine Mahnung erhalten habe.

Sollte ich nun den Widerspruch einlegen und meine versäumte Miete (230 EUR) an meinen ehemaligen Vermieter zahlen?

Vielen Dank für eure Bemühungen und ich hoffe der Text ist verständlich.

MFG Vincent

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Widerspruch wegen der falschen Hauptforderung auf jedem Fall.
Die Gebühren sind aber gleich. Die unterste Kategorie ist "0 bis 500€". Also ist es egal, ob nun 230 oder 260€.

Zitat:
und die unverhältnismäßige Beauftragung eines Inkassounternehmens einzulegen

Ich würde erst mal argumentieren, dass du keine Mahnung erhalten hast und deswegen verwundert bist, wie Verzug entstehen kann *)

Ich würde zudem die 30€ Auslagen als frei erfunden zurückweisen. Das würde 20 Mahnbriefen oder so entsprechen. Absurd.

Zitat:
Sollte ich nun den Widerspruch einlegen und meine versäumte Miete (230 EUR) an meinen ehemaligen Vermieter zahlen?

Unstrittige Teile einer Forderung zweckgebunden zu zahlen, ist immer eine gute Idee, ja.

*) Bei Mietverträgen kann man auch automatisch in Verzug geraten. Denn im Vertrag (oder im Gesetz) steht was davon, dass die Miete immer zum 3. Werktag des Monats fällig ist.

Ich würde die Diskussion trotzdem so erst mal führen.

Hattest du einen Postnachsendeauftrag?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vchow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke mepeisen für die schnelle Antwort :)

Zitat:
Unstrittige Teile einer Forderung zweckgebunden zu zahlen, ist immer eine gute Idee, ja.


Im Schreiben steht noch, dass das Inkassounternehmen eine Inkassovollmacht des Gläubigers hat und alle schuldbefreienden Zahlungen an dieses erfolgen sollen. Soll ich also den unstrittigen Teil der Forderung an das Inkassounternehmen zahlen?

Zitat:
Hattest du einen Postnachsendeauftrag?


Ja habe ich.

MFG Vincent

-- Editiert von vchow am 30.01.2018 15:13

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von vchow):
Ich bin im September ausgezogen


Steht noch Kaution aus, die der Vermieter abrechnen muss?

Ansonsten ist nur die um 30 € überhöhte Hauptforderung und die Höhe der Mahnkosten angreifbar.

mepeisen hat am Schluss ja noch die Verzugskurve gekriegt, Verzug entsteht hier allein schon durch Nichtzahlung wenn der im Mietvertrag kalendarisch bestimmte Termin überschritten ist.

Die Beauftragung des Inkassounternehmens war per se nicht unverhältnismäßig. Es ist allein die Sache des Vermieters, ob er die Buchhaltung oder auch das Inkasso selbst übernimmt oder einen Profi beauftragt.

Zitat (von vchow):
Im Schreiben steht noch, dass das Inkassounternehmen eine Inkassovollmacht des Gläubigers hat und alle schuldbefreienden Zahlungen an dieses erfolgen sollen. Soll ich also den unstrittigen Teil der Forderung an das Inkassounternehmen zahlen?


Ist doch eigentlich eine unmissverständliche Weisung. Warum davon abweichen wollen? Manche Gedankengänge sind schwer nachvollziehbar.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vchow
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Berry für die Antwort.

Zitat:
Steht noch Kaution aus, die der Vermieter abrechnen muss?


Eine Kaution steht nicht mehr aus.

Zitat:
Die Beauftragung des Inkassounternehmens war per se nicht unverhältnismäßig. Es ist allein die Sache des Vermieters, ob er die Buchhaltung oder auch das Inkasso selbst übernimmt oder einen Profi beauftragt.


Als ich mich informiert habe, bin ich auf einen Artikel gestoßen.
Quelle: https://www.juraforum.de/mietrecht/vermieter-darf-nicht-ohne-weiteres-inkassobuero-beauftragen-508166

"Hierzu entschied das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 06.01.2015 – 425 C 6720/14 , dass der Mieter lediglich die rückständige Mietkosten sowie zweimal 2,50 € Mahngebühren erstatten muss. Darüber hinaus sah das Gericht die in Rechnung gestellten Mahngebühren als nicht erstattungsfähig an. Weder die Einschaltung eines Inkassobüros noch eines Rechtsanwaltes sei zum Verfassen von Mahnschreiben notwendig gewesen. Dies begründet das Gericht damit, dass es sich hier um einen großen gewerblichen Vermieter handelt, der einfach Mahnungen auch selbst verfassen kann. Durch dieses Handeln hat der Vermieter hier seine Schadensminderungspflicht verletzt, die ihm nach § 254 BGB obliegt."

Mein Vermieter ist eine GmbH mit mehreren Immobilien, weshalb ich dachte, dass das in meinem Falle auch greifen könnte.

Zitat:
Ist doch eigentlich eine unmissverständliche Weisung. Warum davon abweichen wollen? Manche Gedankengänge sind schwer nachvollziehbar.


Die Forderung & das Inkassounternehmen klangen für mich durch die falsche Hauptforderung unseriös. Daher meine Frage.

MFG Vincent

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ja habe ich.

Aufheben, diese Nachweise. kann ggf. wichtig werden. je nachdem, wie diese 30€ begründet werden. Beispielsweise mit Adressanfragen und anderem Kram.

Zitat:
mepeisen hat am Schluss ja noch die Verzugskurve gekriegt, Verzug entsteht hier allein schon durch Nichtzahlung wenn der im Mietvertrag kalendarisch bestimmte Termin überschritten ist.

Ich erläutere das mal. Natürlich hätte es keiner Mahnung bedurft, denn von Gesetzes wegen (oder weil es auch in vielen Mietverträgen ausdrücklich drin steht) ist die Miete zum dritten Werktag des Monats fällig. Das ist genau die Ausnahme aus dem BGB: Ein vertraglich (!) vereinbartes Zahlungsdatum nach dem Kalender.

Der Gedankengang, erst mal wegen fehlendem Verzug zu meckern, liegt zum einen in der Frage, was der Gläubiger für die 30€ so veranstaltet haben will. Kommt dann vom Inkasso "Der hat Mahnungen geschickt", würde ich bestreiten, dass es diese Mahnungen gab und wieder von fehlendem Verzug sprechen. Erst wenn das Inkasso mit dem Mietvertrag winkt, würde ich das akzeptieren.

Inkassos, die groben Unfug anzetteln bei Forderungen, beispielsweise solche 30€ Auslagen erfinden oder die so etwas ohne Prüfung durchgehen lassen, haben es meiner Meinung nach nicht besser verdient. Dann kann man auch mal probieren, ob die sich selbst verzetteln ;-)

Man sollte sich bewusst sein, dass dieses Argument halt nicht einfach so funktioniert. Die Frage ist also: Wie weit würde das Inkasso gehen wollen.

Zitat:
Die Beauftragung des Inkassounternehmens war per se nicht unverhältnismäßig. Es ist allein die Sache des Vermieters, ob er die Buchhaltung oder auch das Inkasso selbst übernimmt oder einen Profi beauftragt.

Das sehe ich komplett anders. Die Buchhaltung ist das Kerngeschäft jeden Kaufmanns. Und es kann und darf nicht sein, dass der BGH jegliches Umlegen von Personalkosten auf Schuldner kategorisch verbietet, auch im Falle eines Outsourcing und im Falle des sofortigen Verzugs bei Rücklastschriften (!) und hinterher argumentiert man, dass ein kaufmöännisches Outsourcing plötzlich vom Schuldner zu bezahlen ist.

R3ein kaufmännische Dienstleistungen wie Buchhaltung haben auch nichts mit Rechtsdienstleistungen zu tun. Da widerspricht dir ausdrücklich das RDG, was den Begriff der Rechtsdienstleistung definiert.

Und schließlich widerspricht dir das RVG, denn für eine volle 1,3 Gebühr muss man keine Übernahme der Buchhaltung vornehmen. man muss eine Einzelfallprüfung aus juristischer Sicht vornehmen, eine Rechtsberatung aus juristischer Sicht, den Mandanten vertreten usw. Das sind die Punkte und Gründe, warum man sich eine Gebühr verdient (oder auch nicht). Die Buchhaltung hat da nichts verloren.

Zitat:
Ist doch eigentlich eine unmissverständliche Weisung. Warum davon abweichen wollen? Manche Gedankengänge sind schwer nachvollziehbar.

Da stimme ich dir allerdings zu. Diese Ratschläge, ausschließlich an den Gläubiger zu bezahlen, würde ich nur dann anwenden, wenn noch nicht abgetreten wurde und eine Insolvenz im Spiel ist (Also Insolvenz des Gläubigers). Aufgrund der Problemstellung, dass der Insolvenzverwalter das Geld sofort sehen sollte. Andere Fälle würden mir nicht einfallen.

Rein rechtlich ist eine Zahlung an den ursprungsgläubiger zwar stets schuldbefreiend, solange die Abtretung nicht angezeigt wird. Aber das Wichtigste ist ohnehin der Verwendungszweck bei einer Teilzahlung. Damit eine Verrechnung so stattfindet, wie man es vorsieht.

Zitat:
Als ich mich informiert habe, bin ich auf einen Artikel gestoßen.

Amtsgerichts-Urteile sind immer mit Vorsicht zu genießen. Zwar kommt es nicht immer vor, dass sich Amtsrichter in grober Willkür üben. Aber was dem einen Richter gelegen kommt, muss dem anderen so nicht passen. Zudem ist jeder Fall auch immer speziell. Wenn Urteile nicht gehäuft auftreten oder sich entsprechend höhere Gerichte (OLGs oder der BGH) nicht schon dazu geäußert haben, immer mit Vorsicht genießen.

Die Argumentation des BGH ist jedenfalls, dass jeder Gläubiger, auch Konzerne, die Hilfe eines Inkassos durchaus in Anspruch nehmen dürfen. Der zentrale Knackpunkt ist aber folgender: Die Inkassos haben sich in jahrelanger Lobby-Arbeit die Gleichstellung zu Anwälten erkämpft. Damit einher geht die Diskussion, was diese Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung tatsächlich ist. Inkassos fordern reflexartig immer eine volle 1,3 Gebühr. (130% vom Grundwert, hier von 45€) plus Auslagen. Warum? Weil es diese Grenze gibt, dass eine Gebühr höher 1,3 nur dann gefordert werden darf, wenn der Fall nachweisbar schwierig und komplex war.

Nun geht die Gebühr aber von 0,3 (Schreiben einfacher Art) über 0,5 bis 1,5. Durchleuchtet man die vielfältigen Urteile des BGH, was nun für Anwälte richtig ist, wird schnell klar: Es gibt zwei zentrale Merkmale für die Höhe der Gebühr:
1. Was wurde überhaupt beauftragt?
2. Was wurde jemals geleistet?
Der BGH hat beispielsweise eine Anwaltsgebühr von 2,5 abgewiesen und auf deutlich unter 1,3 gesetzt. Begründung? Zwar war es die Vertretung in einem Verkehrsunfall, aber noch bevor der Fall überhaupt beim Anwalt anhängig wurde, noch bevor jemals ein Gutachten zum Unfallhergang erstellt wurde und vom Anwalt hätte beurteilt werden müssen, gab es bereits eine Einigung zwischen allen beteiligten. Das Argument "Verkehrsunfälle sind regelmäßig schwierig" hat der BGH weggewischt. Stattdessen begründete es: Wenn der Anwalt nicht nachweisen kann, irgendeine tiefere Tätigkeit begangen zu haben, steht ihm auch keine höhere Gebühr zu.

Daher nochmal zurück auf das mit der Buchhaltung. Das hat absolut nichts mit einer Rechtsdienstleistung zu tun. Also kann es auch nicht Teil der Gebührenbegründung sein. Ich habe die Erfahrung gemacht: Wenn man gerade im masseninkasso die Verträge einsehen möchten (Siehe Frage "Was wurde beauftragt") oder ein Arbeitsprotokoll (siehe Frage "Was wurde erbracht"), drucksen Inkassos immer herum.

Denn eines ist ein offenes Geheimnis. Das, was Berry schreibt (Abtretung der Buchhaltung) , das ist der eigentliche Grund, warum Inkassos im Massengeschäft von großen Konzernen überhaupt beauftragt werden. Jeder, der denkt, dass Amazon bei einer 20€ Rechnung freiwillig ein Kostenrisiko von 70,20€ eingeht für einen Mahnbrief, den Amazon problemlos selbst drucken und verschicken kann, der glaubt auch daran, dass morgen Weihnachten und Ostern zusammen fällt. Die sind doch nicht blöde bei so großen Konzernen. Die brauchen auch keine Rechtsberatungen, die haben schließlich fest angestellte Anwälte, die Vertragsstandardwerke ausarbeiten und Betriebsabläufe, die für Millionen Kunden funktionieren... ;-)

man muss dazu sagen, dass die Erfahrung meistens ist, dass das Inkasso aufgibt. Ich habe zwei Gerichtsverfahren erleben dürfen, wo ein Richter den Gläubiger (also den Anwalt) aufforderte, die Vertragswerke zwischen Inkasso und Gläubiger offen zu legen. Beide Male zog der Anwalt die Klage komplett zurück. Sogar eine berechtigte Hauptforderung wurde lieber abgeschrieben als dass sie verfolgt wurde. Warum war das so? Man kann nur spekulieren. Ob du im Streitfall vor Gericht landest und wie dann auf die Argumentation mit den beiden Fragen reagiert wird, kann ich nicht sagen.

-- Editiert von mepeisen am 30.01.2018 21:53

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