Inkasso Vollmacht nachträglich zugestellt

29. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
chandrian89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkasso Vollmacht nachträglich zugestellt

Ich habe am 13.05.2016 vom EuroTreuhand Inkasso Post bekommen mit Forderung von 91,74 Euro weil ich bei einer OnlineApotheke vergessen habe einen Betrag von knapp 20€ zu begleichen. Kann ja mal passieren. Da das Inkassounternehmen mir jedoch keine Vollmacht vorgelegt hat, habe ich die Forderung zurückgewiesen ("Ablehnung der Forderung mangels Vorlage der Vollmacht gem. §§ 174,410 BGB ") und die Rechnung bei der OnlineApotheke beglichen.

So ging das paar mal hin und her, sie schickten mir wieder Post ohne Vollmacht und ich habe sie aus den selben Gründen wieder zurückgewiesen. Jetzt haben Sie mir heute am 29.06.2016 (knapp 1,5 Monate nach Begleichung der Rechnung bei der Apotheke) wieder einen Brief geschickt diesmal jedoch mit der Vollmacht der Apotheke und möchten das ich die noch fehlende Gebühr von über 70€ begleiche. Bei der Unterschrift der Vollmacht ist mir ausserdem aufgefallen das es eine kopie ist, es ist defintiv nicht Original. Ich vermute das Original haben sie behalten oder es per Fax von der Apo zugeschickt bekommen.

Meine Frage ist jetzt: Ist ihre Forderung nun doch gültig und muss ich die über 70€ Gebühren bezahlen? Eigentlich nicht, denn schließlich war ihre Forderung zum Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (fehlende Vollmacht) und ich habe sie längst beglichen!?

Wäre nett wenn mir einer helfen könnte.


-- Editier von chandrian89 am 29.06.2016 18:28

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15 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde da keine weitere Lebensenergie verschwenden.
Dem Inkasso würde ich nichts mehr schreiben.
Kommt ein Mahnbescheid, würde ich diesem einfach widersprechen.

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Auch wenn die mit der Vollmacht rumeiern :
Die Gebühren werden mit an Sicherheit grenzender Wahscheinlichkeit nicht eingeklagt da dem Auftraggeber (der online Apotheke ) kein Verzugsschaden entstanden ist
Die Eurotreuhand arbeitet lt HP für den Auftraggeber kostenlos ;)

Abgesehen davon wären theoretisch ohnehin nur 18 € maximal zu zahlen (15 € plus 3 € Auslagenpauschale)
Guckst Du hier http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Ich würde die Forderung schriftlich unter Anheimstellung des rechtsweges zurückweisen

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

Nicht einknicken auch wenn später ein Schreiben von Monika Mumm kommen sollte

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EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#3
 Von 
chandrian89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort, trotzdem hätte ich gerne gewusst wie die Rechtslage aussieht wenn die Vollmacht erst nachträglich zugeschickt (in meinem Fall keine Original aber egal).

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

In meinen Augen hat das Inkasso keine Handhabe. Bei Reklamation der Nicht-vorliegenden Vollmacht ist das Rechtsgeschäft nichtig.

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#5
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
In meinen Augen hat das Inkasso keine Handhabe. Bei Reklamation der Nicht-vorliegenden Vollmacht ist das Rechtsgeschäft nichtig.


Und mit der nachträglichen Zusendung der Vollmacht ist der Mangel geheilt.


Zitat (von chandrian89):
Danke für die Antwort, trotzdem hätte ich gerne gewusst wie die Rechtslage aussieht wenn die Vollmacht erst nachträglich zugeschickt (in meinem Fall keine Original aber egal).


Ich weiß nicht woher ihr eure Meinung nehmt, man müsse euch eine Originalvollmacht vorlegen. § 174 BGB gibt das nicht her. Selbst Gerichte beim Erlass eines PfÜB oder eines KFB und GVZ geben sich mit einer Kopie der Vollmacht zufrieden.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und mit der nachträglichen Zusendung der Vollmacht ist der Mangel geheilt.

Nein, wird es nicht. Siehe beispielhaft BAG, 6 AZR 727/09 .
Gibt auch noch einige weitere Urteile vom BGH usw.

Zitat:
Ich weiß nicht woher ihr eure Meinung nehmt, man müsse euch eine Originalvollmacht vorlegen

Auch hier wieder Beispiele: LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 518/12 .

Zitat:
Selbst Gerichte beim Erlass eines PfÜB oder eines KFB und GVZ geben sich mit einer Kopie der Vollmacht zufrieden.

Der Schuldner kann sich auch damit zufrieden geben, muss aber nicht.
Im übrigen empfehle ich hier die Lektüre der Quelle-Vollstreckungen. Dort gibt es massive Probleme, die korrekte Bevollmächtigungen/Abtretungen nachzuweisen.
Die Urteile der Landgerichte, nachdem Rechtspfleger die Anträge zurückgewiesen haben war: Zwar obliegt den Rechtspflegern die formale Prüfung, ob die Vollmacht korrekt sei. Allerdings sind alle materiell rechtlichen Einwände vom Schuldner zu erheben im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung. Die Landgerichte haben durchaus angemerkt, dass es Probleme bei den Vollmachten gab.

Ich halte das für grundverkehrt, denn wie soll man bei einem PfÜB wissen, dass die Vollmacht nicht beispielsweise den Einzelfall korrekt mit einschließt? Aber gut, die Landgerichte werden schon wissen, was sie da tun.

Ändert nichts dran, dass ein Schuldner die obigen Einwände erheben darf und diese nicht im Nachhinein heilbar sind.

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#7
 Von 
chandrian89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe zwar gedacht das dass Inkassounternehmen jetzt nachdem sie die letzten Wochen von sich nichts haben hören lassen von mir lassen, aber gestern habe ich ein weiteres Schreiben erhalten (das ist nun Nr. 5). Hier der ganze Text.
----
Sehr geehrter Herr soundso,

leider haben Sie die Restforderung von Pelikan-Apotheke immer noch nicht beglichen. Wir werden zur Eintreibung der Forderung nun unseren Anwalt einschalten. Die Einleitung des zivilrechtlichen Verfahrens gegen Sie ist zeitnah vorgesehen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen in voller Höhe zu Ihren Lasten. Als mögliche Konsequenz werden ggf. Vollstreckungsmaßnahmen oder Pfändungen eingeleitet.

Diese Verfahren können Sie nur noch dadurch abwenden, wenn wir bis zum 24.08.2016 Ihre Zahlung über 90,48€ auf unserem Konto "soundso" unter Angabe des o.g. Aktenzeichens verbuchen können. Ende.
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Weiß einer wie ich weiter vorgehen soll oder was ich denen als nächstes schreiben soll?
Vielleicht noch zur Anmerkung, die Hauptforderung von knapp 20€ verzinslich bei der Online-Apotheke habe ich bereits sofort nach dem ersten schreiben an die Apotheke direkt überwiesen und danach widersprochen. Außerdem bin ich Hartz 4 Empfänger, habe kein eigenes Einkommen und seit Jahren chronisch Krank.

Wäre für jeden Tipp und Ratschlag sehr dankbar.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde nun beim Aufsichtsgericht des Inkassos eine Beschwerde einreichen.
Sowas kostet nur Briefporto.
Da würde ich folgende Punkte anführen:
1. Das Inkasso hat am Anfang keine Vollmacht nachgewiesen, akzeptiert nicht, dass das Rechtsgeschäft aufgrund der Zurückweisung damit nichtig ist
2. Das Inkasso droht damit, selbst einen Anwalt einzuschalten. Das ist ihm gar nicht erlaubt. Nur der Gläubiger selbst darf einen zweiten Rechtsdienstleister beauftragen. Wenn das Inkasso nicht zurecht kommt, muss es sein Mandant niederlegen und dem Gläubiger zurückgeben.
3. Trotz Verbot des Bundesgerichtshofs zur Kostendopplung droht das Inkasso mit Einschaltung eines Anwalts um die Kosten zu erhöhen. Die Kostenerhöhung dient der Verschärfung des Drucks auf dem Schuldner und könnte daher Nötigung sein, da die Kostendopplung illegal ist. Das Gericht möge das ggf. an die Staatsanwaltschaft geben.
4. Offenbar ist das Inkasso sachlich und fachlich komplett überfordert, wenn es einen Anwalt einschalten muss. Das bedeutet aber, dass es die Zulassungsvoraussetzungen gemäß RDG nicht erfüllt und ihm ist vom Gericht von Amts wegen sofort die Lizenz zu entziehen.

Man kann dann mal beobachten, mit welchen absurden Ausreden das Inkasso diesen Ärger vom Hals schafft.
Im Normalfall wird man dann aber durchaus in Ruhe gelassen, da die dann wissen, dass man sich zu wehren weiß.

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#9
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Forderung wurde bereits schriftlich gegenüber dem inkassoladen zurück gewiesen?

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hat er ja im Ausgangspost geschrieben, dass er sie schon mehrfach zurückgewiesen hat.

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#11
 Von 
chandrian89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn ich nun Beschwerde beim Aufsichtsgericht des Inkasso einreiche, kommen da nicht hohe kosten (eventuell Rechstanwalt?) auf mich zu? Im Briefkopf der Eurotreuhand Inkasso steht Amtsgericht Köln, muss ich da meine Beschwerde einreichen?

Und nur zum Verständnis, wieso ist es dem Inkassounternehmen nicht erlaubt einen Anwalt zum eintreiben der Kosten einzuschalten.

-- Editiert von chandrian89 am 21.08.2016 18:23

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich nun Beschwerde beim Aufsichtsgericht des Inkasso einreiche, kommen da nicht hohe kosten (eventuell Rechstanwalt?) auf mich zu

Das Beschwerdeverfahren ist tatsächlich kostenlos bzw. kostet nur das eigene Briefporto.
Egal ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, egal ob die Gegenseite einen zusätzlichen Anwalt gebraucht oder nicht, es ist und bleibt kostenlos.

Zitat:
Im Briefkopf der Eurotreuhand Inkasso steht Amtsgericht Köln, muss ich da meine Beschwerde einreichen?

Exakt

Zitat:
Und nur zum Verständnis, wieso ist es dem Inkassounternehmen nicht erlaubt einen Anwalt zum eintreiben der Kosten einzuschalten.

Weil die Forderung ja nach wie vor der Apotheke gehört und nur die Apotheke darf jemand andren als das Inkasso beauftragen.

Dem Inkasso ist es übrigens sogar explizit per Gesetz verboten, jemanden vor Gericht in einem Prozess zu vertreten. Lediglich das gerichtliche Mahnverfahren darf es selbst vornehmen.

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die lassen sich gem HP die Forderung (Inkassogebühren) angeblich abtreten wird also zum neuen Forderungsinhaber und ann den RA beauftagen (siehe das Kleingedruckte unten auf der HP)

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Richtig, dann dürften die aber, da in eigentlich eigenem Namen tätig, keine Inkassogebühren mehr fordern. Denn das Verfolgen eigener Forderungen ist keine Rechtsdienstleistung.
Vielleicht kann man das ebenfalls in der Beschwerde unterbringen. Nach dem Motto: Wenn es in Wahrheit so ist, dass das Inkasso die Forderung gekauft hat, wieso verlangt es dann eigene Gebühren? Der Aufkauf von Forderung und das eigenständige Verfolgen stelle schließlich keine Rechtsdienstleistung gemäß RDG dar. Zudem: Wieso täuscht das Inkasso dann vor, dass es hier im Namen des Gläubigers unterwegs sei, wenn das gar nicht stimmt? Das Gericht möge beurteilen, ob in so einem Fall nicht gewerblicher Betrug vorliegt und möge ebenso die Lizenz entziehen und den Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben.

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#15
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zwingend etwas unternehmen musst du nicht. Die Meldung ans Aufsichtsgericht kannst du machen - wäre lobenswert, aber oft die Mühe nicht wert.

Du kannst auch einfach abwarten, was das Inkasso als nächstes aus dem Hut zaubert. Es gibt aber definitiv keinen Grund, Brieffreundschaften mit dem Inkasso anzufangen.

Alles, was an Schreiben vom Inkasso oder Anwalt kommt, kannst du problemlos ignorieren.

Sollte wirklich ein Mahnbescheid vom Gericht kommen, dann bitte fristgerecht widersprechen und den Widerspruch auch nicht mehr zurück nehmen.

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