Hallo,
darf ein Inkasso-Unternehmen eine Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen bzw. beim Gericht beantragen?
Danke für die Antwort.
Grüsse
Joanna
Inkasso / Wohnungsdurchsuchung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo Joanna,
meines Wissens nach kann jeder Gläubiger mit einem rechtskräftigen Titel durch jedes gesetzlich zugelassene Mittel vollstrecken. Und zu diesen Mitteln zählt auch die Durchsuchung durch den GV.
Allerdings benötigt dieser dafür einen richterlichen Beschluss.
Gruß
Julia
Und nein, ein Inkassobüro darf dies nicht, weil sie im rechtlichen Sinne "nichts" sind.
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
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Hallo Runa,
dieses Statement verstehe ich nicht so ganz. Ein Inkassounternehmen darf natürlich nicht durchsuchen lassen. Aber die Frage bezog sich doch auf die Beauftragung eines GV. Und der darf mit Beschluss!
Ein Inkassounternehmen kann doch schließlich auch im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein, i. d. R. durch Abtretung.
Wenn ich mich irren sollte, würde ich mich über "Aufklärung" freuen.
Gruß
Julia
Hallo,
genau darum geht es - ich würde mich auch über Aufklärung freuen - darf ein Inkassobüro einen solchen gerichtlichen Beschluss beantragen?
Grüsse
Joanna
Hallo Joanna,
Du schreibst, "genau darum geht es"
Und? Worum geht es denn nun? Ist das Inkassounternehmen Forderungsinhaber?
Steht auf dem Titel als Antragsteller (!!!) das Inkassounternehmen oder handelt es als Vertreter?
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
Hallo,
Ich kann nur vermuten - ich weiss es nicht - dass das Inkasso-Unternahmen Forderungsinhaber ist. Die Froderung wurde wahrscheinlich abgetreten, doch mir wurde nie die Abtretungsurkunde vorgelegt.
Grüsse
Joanna
Da Du offensichtlich nicht mit allen Tatsachen herausrücken willst, gilt meine Antwort: Nein, ein Inkassounternehmen darf keine Durchsuchung in Auftrag geben.
Wollen hoffen, daß Dich Deine sorry "Rumeierei" nicht Kopf und Kragen kostet.
Vielleicht solltest Du erstmal klar stellen, worum es Dir geht, welcher Anlaß für Deine Frage relevant war usw. Pauschal ist eine Antwort -und schon gar nicht substantiiert- nicht möglich.
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
Hallo,
Verzeihung, wenn ich so pauschal gefragt habe. Also 1989 wurde ein Vollstreckungstitel gegen mich erlassen (Versandhausforderung) - etwa DM 300,-. Damals konnte ich nicht bezahlen, Gerichtsvollzieher ist damals wieder unverrichteter Dinger abgezogen. Später dann - im Durchnitt 1 mal im Jahr, manchmal noch seltener, meldete sich bei mir schriftlich ein Inkassobüro mit dieser Forderung. Jedesmal verlangte ich die Abtretungsurkunde (schriftlich), die mir aber nie vorgelegt wurde. 1996 kam der Gerichtsvollzieher, doch ich habe ihn nicht reingelassen, mit der Begründung, die Abtretungsurkunde liegt nicht vor. Und jetzt - nach 7 Jahren hat sich wieder Gerichtsvollzieher angekündigt. Ich habe wiedewr geschrieben: die Abtretungsurkunde liegt mir nicht vor, die Zwangsvollstreckung wird meinerseits zurückgewiesen. Der nächster Schritt wäre also theoretisch, Antrag auf Wohnungsdurchsuchung. Dies wurde in den ganzen Jahren von dem Inkasso nie beantragt. Deswegen meine Frage, ob mir das tatsächlich drohen kann oder soll ich / kann ich es mir erlauben, die Sache wieder für einige Jahre quasi vergessen, zumal das Inkasso nie die Abtretungsurkunde vorgelegt hat und dies offenbar nicht vor hat.
Ich hoffe, ich habe das nun präzise beschrieben und würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Danke!
Grüsse - Joanna
Ich glaube das hat sich hier etwas "verheddert":
Also versuch ich's mal (dessen Stärke das Zivilrecht nicht gerade ist Runa mag mich korrigieren, wenn ich Blödsinn schreibe )
§ 758 ZPO
lautet:
§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
§ 758a ZPO
§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
[...]
Also, der Gerichtsvollzieher darf durchsuchen, und sich auch der Hilfe der Polizei dazu bedienen. Er braucht i.a.R. einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß. Diesen Durchsuchungsbeschluß beantragt der Gläubiger
beim zust. AG (wer im konkreten Fall auch immer der Gläubiger ist)
Steht also der GV mit einem richerlichen Durchsuchungsbeschluß vor der Tür, hast Du, Joanna, keine andere Wahl als ihn reinzulassen, wenn Du nicht für die Dauer der Durchsuchung "in Gewahrsam" genommen werden willst. Abtretungurkunde hin oder her, denn der Richter wird den Durchsuchungsbeschluß nur unterschreiben, wenn er vom jeweiligen Forderungsinhaber
beantragt wurde, egal, wer das in Deinem Fall nun auch immer ist.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo Bob,
volle Zustimmung
Und die Frage an sich läßt sich wohl nicht beantworten, solange der Forderungsinhaber -wie hier - offensichtlich nicht bekannt ist.
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
Hallo,
angenommen, der Forderungsinhaber ist das Inkassobüro selbst (alles spricht dafür) - haben die dann mehr Rechte?
Höchstwahrscheinlich wurde der Titel mit Tausend anderen von dem Versandhaus vor Jahren gekauft - im Paket sozusagen.
Wie würde sich dann in diesem Fall die Sache verhalten?
Grüsse an Alle
Joanna
Wenn das Inkassounternehmen nun der Forderungsinhaber sein soll, muss sich am vollstreckbaren Titel eine Rechtsnachfolgeklausel befinden.
Sollte der Gerichtsvollzieher vorbeischauen,hat der in der Regel den Titel immer dabei und du hast sicher dann die Möglichkeit dir das Ding anzuschauen.
Desweiteren müssen solche Rechtsnachfolgeklauseln eigentlich immer zugestellt werden. (in der Regel macht das auch der Gerichtsvollzieher)
Ich denke aber hier besteht auch die Möglichkeit, dass das Inkassounternehmen einfach nur vom Forderungsinhaber als Vertreter bevollmächtigt wurde.
Das Inkassobüro hat nicht mehr Rechte, aber bestimt mehr Erfahrung mit Durchsetzung von Forderungen.
- haben die dann mehr Rechte?
Dann können sie -wie gesagt- einen Durchsuchungsbeschluß beim AG beantragen, und den GV zur Durchsuchung "vorbeischicken".
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo,
Danke für alle bisherigen Meinungen und Tipps!!!
Dass Inkassos mehr Erfahrung haben bei Durchsetzung von Forderungen, das kann natürlich sein - aber sie sind zu oft uneffektiv!
15 Jahre brauchen sie um diese lächerliche Forderung einzutreiben - mit GV! Ohne Erfolg.
Das wundert mich, macht mich stutzig aber auch neugierig, wie das weitergeht. Vielleicht wieder die nächsten 15 Jahre so... Dann ist die Forderung verjährt. Was ich festgestellt habe, die wollen in die Vollstreckungsmaßnahmen nicht viel investieren. Es wird immer versucht eine Teilforderung volzustrecken (€ 50,-), so sind die Gebühren für den GV nicht so hoch. Trotzdem ohne Ergebnis - und das bleibt so, so lange mr nicht die Abtretungsurkunde und / oder die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt wird.
Ich werde abschlissend berichten - doch das kann noch 15 Jahre dauern.....
Smile!
Joanna
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