Guten Abend,
am 17.12 habe ich etwas bei Amazon per Lastschrift bestellt.
Mein Konto war durch einen Fehler meinerseits nicht gedeckt zu dieser Zeit.
Also bekam ich eine Mahung per E-Mail und eine weitere Post.
In der E-Mail war die Frist bis zum 03.01.16 und im Brief bis zum 01.01.16.
Erst am 04.12.16 (Montag) rief ich bei Amazon an und bat um eine Fristverlängerung und mir wurde gesagt dass ich bis zum 08.01.16 (Freitag) zeit habe. Am 06.12.16 (Mittwoch) konnte ich das ganze dann endlich überweisen (Terminal bei der Bank).
Bereits am nächsten Tag bekam ich ein Brief von Inkasso und habe das ganze erstmal ignoriert. Ein weiterer folgte, in der die Hauptforderung entfernt wurde und nur noch die Gebühren von Inkasso verlangt werden (bis zum 24.01.16)
Meine Frage lautet nun: Muss ich diese Gebühren bezahlen, da ich bei Amazon angerufen habe und meine Fristverlängerung telefonisch akzeptiert wurde und ich die Hauptforderung bevor ein Brief von Inkasso kam bereits überwiesen hatte?
Noch ein Hinweis: Die Gebühren betragen fast 100% der Hauptforderung, wobei das meiste bei der "Inkassogrundvergütung" verlangt wird.
Inkasso amazon - Hauptforderung bereits gezahlt.
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Könnten Sie die Daten bitte mal korrigieren, da ist einiges durcheinander...
ZitatKönnten Sie die Daten bitte mal korrigieren, da ist einiges durcheinander... :
Habe ich jetzt auch gerade gemerkt, kann es leider nicht editieren, schreibe es also hier nocheinmal richtig:
Frist von Amazon:
E-Mail: 03.01.16
Brief: 01.01.16
04.01.16 : Anruf bei Amazon mit einer bestätigten Fristverlängerung bist zum 08.01.16
06.01.16 : Am Terminal Überwiesen.
07.01.16 : Inkassobrief mit Hauptforderung darin.
Ein paar Tage später: Inkassobrief ohne Hauptforderung nur mit Gebühren.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Waren in der an amazon überwiesenen Summe Mahnkosten enthalten und falls ja wie viel ?
Ansonsten : Ein Klage expl wg Inkassokosten ist recht unwahrscheinlich
Es waren 6 Euro Bearbeitungsgebühr enthalten.
Soll ich das ganze nun einfach ignorieren?
Ich kann Dir nur sagen wie ICH reagieren würde
Die Gegenseite (amazon) hat die HF plus 6 € an Mahngebühren erhalten
ICH würde gegenüber dem Inkassobüro (infoscore ?) wie folgt schriftlich antworten
"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."
Es ist jedoch sehr wahrscheinlich das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert !
Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig
Eine Klage expl wg vorgerichtlichen Inkassogebühren ist aufgrund der uneimheitlichen Rechtsprechung extrem wenig wahrscheinlich zumal es sich bei amazon um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt
Quelle : WIKIPEDIA
"...Erstattung des Verzugsschadens durch den Schuldner
Die Erstattung von nicht-anwaltlichen Inkassobürokosten wird durch die Rechtsprechung jedoch vielfältig abgelehnt, da das Inkassobüro über nicht mehr Möglichkeiten verfügt, als der Gläubiger selbst und dessen Kosten daher nicht als Aufwand einer effektiven Rechtsverfolgung angesehen werden. Nach dieser Ansicht ist ein Inkassobüro lediglich ein Dienstleister ohne besondere Befugnisse, dessen Kosten verbleiben also bei dessen Auftraggeber. Da die Vergütung eines Rechtsanwalt für die Rechtsvertretung durch das RVG geregelt ist und Inkassobüros ihre Gebühren in der Regel eigenständig und einseitig festlegen, sei diese Rechtsansicht überzeugend...."
Hier ein neueres sehr detailiertes Urteil
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Dokumenttyp: Urteil
Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233
ff. = ZGS 2009, Seiten 369
ff. = NJW 2009, Seiten 2530
ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974
ff. = VersR 2009, Seiten 1121
ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595
ff. = WM 2009, Seiten 1664
ff. = DAR 2009, Seiten 515
ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166
ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35
; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112
ff. = NJW 1976, Seiten 1256
ff. = VersR 1976, Seiten 857
ff. = MDR 1976, Seiten 831
f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139
ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08
, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11
, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
Wie ist Dein Nervenkostüm ?
Es gibt inzwischen so viele Urteile, die gegen oder für Inkassokosten sprechen, dass man es einfach ausprobiert und sagt, dass man es vor der Aufnahme der Inkassotätigkeit überwiesen hätte und daher deren Tätigkeit überhaupt nicht notwendig war.
Wie hoch sind die Kosten konkret? Weil, wenn diese zB 50 Eur nicht übersteigen, brauchst Du Dir keine Gedanken über eine Klage machen. Wenn sie höher sind, dann verrate uns doch den Sitz des Inkassounternehmens. Dann können wir anhand deren Amtsgerichtsurteile mal schauen, ob es da schon eine Meinung gibt ;-). Aber ehrlich gesagt glaube ich auch nicht daran, dass man wegen der Kosten klagt. Briefe schreiben ist günstiger ;-)
Liebe Grüße
Ramona
Zitat... Wenn sie höher sind, dann verrate uns doch den Sitz des Inkassounternehmens. Dann können wir anhand deren Amtsgerichtsurteile mal schauen, ob es da schon eine Meinung gibt ;-). ... :
Wenn geklagt wird, dann vor dem örtlich für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amts- oder Landgerichts. - Wo der Inkassodienstleister seinen Sitz hat ist völlig irrelevant!
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