Inkasso coeo und Klarna

19. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso coeo und Klarna

Guten Tag,

ich schildere einmal den Sachverhalt. Ich habe bei Nike über Klarna bestellt in Höhe von 292,50 EUR. Dann habe ich einen Artikel zurückgeschickt (135,00 EUR) und dann war noch ein Restbetrag von 157,50 EUR fällig. Diesen wollte ich nach zweiter Mahnung per Ratenzahlung begleichen, dazu habe ich ein Ratenkaufvertrag erhalten und diesen auch unterschrieben zurückgeschickt. Allerdings ist dieser angeblich nie bei Klarna angekommen und somit leiteten sie dies an das Inkassounternehmen coeo weiter. Diese haben dann von mir die 157,50 EUR zzgl. 70,20 EUR Inkassovergütung eingefordert, welche ich nicht bezahlt habe. Ich habe bei Erhalt des Schreibens sofort (02.08.2018) die Hauptforderung an Klarna bezahlt und coeo erklärt, dass es da wohl ein Problem mit dem Ratenkauf gab. Die beharren jetzt aber weiterhin darauf, dass ich die 70,20 EUR (mittlerweile zzgl. 1,43 EUR Zinsen) bezahle.

Was meint ihr dazu? Muss ich die Inkassokosten nun bezahlen und ist die Höhe der Kosten überhaupt gerechtfertigt?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2425 Beiträge, 719x hilfreich)

Die Kosten sind iO, wenn auch wahrscheinlich nicht geklagt werden würde.
Hast du den Ratenvertrag per Einschreiben geschickt?

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#2
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, leider nicht, was ich auch nun bereue.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Kosten sind iO

Nö. Sind sie nicht mal ansatzweise.
Maximal eine 0,3 Gebühr (Schreiben einfacher Art) wäre in Ordnung. Das sind 18€.
Aber auch dann nur, wenn das Inkasso kein echtes/unechtes Factoring betreibt.

Ich würde mit genau dem Argument dann aber auch abweisen. Beispielsweise würde ich folgendes schreiben:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke mepeisen, so werde ich denen erstmal antworten. Ich werde berichten, sobald sich wieder etwas tut.

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#5
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun hat mir coeo Inkasso so geantwortet:

anliegend überreichen wir Ihnen die gewünschten Unterlage(n) zu Ihrer Kenntnisnahme.

Wir hoffen Ihnen erläuternd weiter geholfen zu haben und erwarten nun den vollständigen Ausgleich des Forderungsbetrages inklusive Auslagen und der entstandenen Gebühren in Höhe von insgesamt 71,63 EUR spätestens bis zum 19.11.2018.

Anliegend war noch eine generelle Vollmacht von Klarna an coeo vom Juni 2017.

Wie kann ich nun weiter verfahren? Die Kosten sind ja trotzdem zu hoch.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Tja, offenbar haben die deine Nachricht nicht gelesen. Du hattest den von mir vorgeschlagenen Text verwendet? Dann vielleicht entweder ganz ignorieren oder denen nochmal schreiben, dass du deutlich mehr Unterlagen angefordert hast, nicht nur irgendeine Vollmacht.

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#7
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

So, nun hat coeo mir geantwortet mit folgendem Text:

wir nehmen Bezug auf ihre letzte Stellungnahme und teilen Ihnen Folgendes mit:

Die Firma Klarna ist nicht nur ein von der Finanzinspektion (der schwedischen Finanzdienstleistungsaufsicht) zugelassenes Kreditinstitut, sondern auch ein unter der UST-IDNr. (...) beim Amtsgericht München eingetragenes Unternehmen.

Die Eintragungen sind in entsprechenden Verzeichnissen dokumentiert. Zur Erbringung von Grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen ist die Klarna AB bei der Bundesanstalt für Finanzdiestleistungsaufsicht (BaFin) registriert.

DIe coeo Inkasso GmbH ist ein beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen (..) registriertes Inkassounternehmen. Wir dürfen zudem betonen: Die als erstattungsfähig angesehene Inkassovergütung wird im vorliegenden Falle nicht überschritten. Wir hatten Ihnen eine Vollmachtkopie unseres Auftraggebers zukommen lassen und damit in ausreichendem Maße dargelegt, dass wir mit dem Einzug von Forderungen in dieser Angelegenheit beauftragt sind.

Wir bitten an dieser Stelle um Verständnis, dass die Vorlage der Originalvollmacht aufgrund der Vielzahl von Fällen, die wir für unseren Auftraggeber bearbeiten, nicht möglich ist. ist.

Es steht Ihnen selbstverständlich jederzeit frei, sich bei unserem Auftraggeber selbst hinsichtlich des Bestehens unserer Bevollmächtigung rückzuversichern.

Zur Forderungsangelegenheit an sich ist festzuhalten, dass Sie die Forderung deutlich außerhalb der von der Firma Klarna gesetzten Frist zum Ausgleich gebracht haben.



So, wie kann ich denn nun am besten reagieren? Denn die Höhe der Inkassovergütung ist doch zu hoch?

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#8
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Soll ich nun darauf eingehen, dass die Gebühr zu hoch ist und anbieten die Gebühr für ein einfaches Schreiben zu zahlen?

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Textvorschlag, was ich schreiben würde.
----
Wertes Inkasso.

Das ist ja ganz nett, interessiert mich aber nicht. Ich wiederhole: Beweisen Sie, dass es sich nicht um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH handelt. Beweisen Sie mir durch Kontoauszüge, dass ihre Mandantin die Inkassokosten in meinem Fall an Sie bezahlt hat. Beweisen Sie mir durch einen ausführlichen Tätigkeitsnachweis, was sie an Tätigkeiten erbracht haben. Beweisen Sie mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, zu was sie beauftragt wurden.

Dann und nur dann können sie auch mit mir diskutieren, ob sie eine Gebühr verdient haben oder nicht.

Wenn Sie sich weiterhin weigern, die Nachweise einer Rechtsdienstleistung vorzulegen, gehe ich davon aus, dass in Wahrheit keine Rechtsdienstleistung von Ihnen erbracht wird.

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#10
 Von 
Bobex7
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

und wieder haben Sie mir geantwortet:

wir kommen zurück auf den hier gegenständlichen Vorgang und wollen gerne Folgendes erläutern:

Gläubiger können Inkassounternehmen mit dem Einzug von Forderungen beauftragen, sofern das Inkassounternehmen eine registrierte Person nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist. Die insoweit anfallenden Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind gemäß § 4 Abs.5 RDGEG bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung vom Schuldner erstattungsfähig. Bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR liegt die Vergütung eines Rechtsanwaltes unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr (§ 13 RVG mit Nr. 2300 VV RVG) bei 58,50 EUR und bei Forderungen bis 1.000,00 EUR bei 104,00 EUR. Diese erstattungsfähige Inkassovergütung hat der Schuldner im Rahmen des Verzuges zu ersetzen.

Die coeo Inkasso GmbH ist ein beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3712 E 1 - 6.429 registriertes Inkassounternehmen (vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Wir dürfen zudem betonen: Die als erstattungsfähig angesehene Inkassovergütung wird im vorliegenden Falle nicht überschritten. Aus diesen Gründen erwarten wir den Ausgleich der Restforderung in Höhe von 71,63 bis zum 04.03.2019.


Wie kann ich denn nun am besten reagieren, die lassen ja nicht locker.

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wie kann ich denn nun am besten reagieren, die lassen ja nicht locker.

A) Gar nicht
B) Wiederholen des vorherigen Briefes
C) Schreiben, dass sie nicht irgendwelche Behauptungen aufstellen sollen, sondern Beweise liefern sollen.

Ich würde denen folgendes schreiben:
"Wertes Inkasso. Sie sollen nicht irgendwelche Behauptungen aufstellen, die sowieso nicht stimmen und juristisch unhaltbar sind. Sie sollen mir Beweise liefern. Ich erwarte immer noch das vollständige mit Klarna geschlossene Vertragswerk in Kopie. Ich erwarte immer noch einen Kontoauszug, der beweist, dass Klarna die Inkassogebühren in meinem Fall bezahlt hat. Ich erwarte immer noch angesichts des genannten BGH-Urteils einen Beweis, dass ihre Tätigkeit kein echtes/unechtes Factoring ist. Ich erwarte immer noch einen Nachweis ihrer Tätigkeit in Form eines Tätigkeitsprotokolls."

Wäre spannend, wie sie darauf reagieren.

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Habe für das Vorgänger Inkasso von coeo gearbeitet (acoreus)
coeo/mumm hat meines wissens noch nie expl wg Inkassogebühren im Zusammenhang mit klarna geklagt.
Auch im Verzugsfall nicht. Es spielt auch keine Rolle ob anschließen Monika Mumm böse briefe schreibt.
In den großen Urteilsdatenbanken wie z.b jurion ist nicht ein einziger Fall aufgelistet das dies jemals versucht wurde.

Grund : Da es sich bei klarna um ein Onlinebezahldienst handelt würden Gerichte diese kosten als nicht erstattungsfähig erachten

Abgesehen davon wären nur 18 € zu zahlen (15 € plus 3 € Auslagenpauschale) da es sich nur um ein einfaches Schreiben handelt ( 0,3 rvg) ! Hier eine Gebührenliste :
https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
Hier flunkert coeo " etwas "

Viele Gerichte streichen oder dezimieren erheblich :
http://rechtsprechung.over-blog.com/2013/12/gerichtsurteile-inkassokosten.html
Das gilt vor allem dann wenn es sich bei dem Gläubiger um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt

ICH persönlich würde deshalb keinen Cent an Inkassokosten an coeo zahlen.

In anderen Foren wird berichtet das es angeblich eine Kick Back Vereinbarung bezüglich Inkassogebühren zwischen coeo und klarna geben soll ;)






-- Editiert von thehellion am 26.02.2019 11:31

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#13
 Von 
Freeze123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

bei mir kommen jetzt solche antworten:

"wir kommen zurück auf letztes Schreiben.

Wir hatten Ihnen eine Vollmachtkopie unseres Auftraggebers zukommen lassen und damit in ausreichendem Maße dargelegt, dass wir mit dem Einzug von Forderungen in dieser Angelegenheit beauftragt sind. Wir bitten an dieser Stelle um Verständnis, dass die Vorlage der Originalvollmacht aufgrund der Vielzahl von Fällen, die wir für unseren Auftraggeber bearbeiten, nicht möglich ist. Es steht Ihnen selbstverständlich jederzeit frei, sich bei unserem Auftraggeber selbst hinsichtlich des Bestehens unserer Bevollmächtigung rückzuversichern.

Unser Auftraggeber macht Ihnen gegenüber einen begründeten Zahlungsanspruch geltend, den Sie bis zum heutigen Tage nicht bedient haben. Sie sind infolgedessen bereits deutlich vor unserer Beauftragung in Verzug geraten und haben die hieraus resultierenden Kosten, insbesondere auch durch erforderliche Einschaltung eines Rechtsdienstleisters, zu erstatten. Die Ihnen insoweit obliegende Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung und auch der zwischenzeitlich entstandenen Nebenforderungen besteht dabei ganz unabhängig davon, ob Sie unsere Schreiben zurückweisen oder nicht. Die Berufung auf § 174 Satz 1 BGB lässt die Begründetheit und Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche nicht entfallen.

An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal betonen, dass unsere Inanspruchnahme stets darauf gerichtet ist, den jeweiligen Fall außergerichtlich und einvernehmlich zu lösen. Sollten Sie jedoch weiterhin auf Ihrem Standpunkt beharren und unsere Schreiben erneut zurückweisen, werden wir dies als bloße Zahlungsverweigerung und „Hinhaltetaktik" qualifizieren müssen und eine außergerichtliche Einigung als gescheitert ansehen. Bitte bedenken Sie, dass in diesem Falle weitere Kosten durch Einschaltung von Gerichten, Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern entstehen können, die dann ebenfalls von Ihnen zur tragen sein werden."

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du hast die Hauptforderung inzwischen bezahlt?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#15
 Von 
Freeze123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Du hast die Hauptforderung inzwischen bezahlt?


Die Hauptforderung wurde von mir bereits damals direkt an Klarna überwiesen.

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dann würde ich vorläufig nicht weiter reagieren. Wichtig sind nur Briefe, die vom Gericht kommen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#17
 Von 
Freeze123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ich konnte nicht anders und habe trotzdem reagiert undf eigentlich nur die gleichen Punkte wie oben vorgeschlagen erneut aufgeführt. In der Zwischenzeit gabs auch mal einen Brief von der RA M. - da habe ich das gleiche erneut geschrieben und nun heute das :)

"....möchten freundlich darauf hinweisen, dass sich das von Ihnen zitierte Urteil gerade nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Inkassokosten erstattungsfähig sind oder nicht, sondern vielmehr mit der Frage, ob ein Unternehmen, welches echtes/unechtes Factoring betreibt eine "Inkassoerlaubnis" nach dem Rechtsdienstleistungsgesetzt benötigt (dort insbesondere § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.)

Insoweit können wir zunächst versichern, dass die coeo Inkasso GmbH im Rechtdienstleistungsregister beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3712 E 1 - 6.429 für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert ist. Sie können diese Registrierung unter .rechtsdienstleistungsregister.de nachvollziehen.

Darüber hinaus hat im vorliegenden Fall auch kein Factoring stattgefunden, weder ein "echtes" noch ein "unechtes". Die coeo Inkasso GmbH handelt Namens und in Vollmacht der Klarna Bank AB (publ), die auf uns lautende Vollmacht hatten wir Ihnen bereits in vorherigen Schreiben als Anlage beigefügt.

Die hier geltend gemachten Inkassokosten sind dem Grunde nach und in der hier geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Grundvoraussetzung ist insoweit zunächst, dass Verzug eingetreten ist (§§ 280, § 286 BGB). Sie haben die bei unserem Auftraggeber bestellte Ware trotz mehrfachen Mahnungen durch die Klarna Bank AB (publ)selbst und nach unserer Beauftragung am 12.06.20xx erst am 23.06.20xx (Geldeingang) beglichen. Damit ist eine Erstattungspflicht dem Grunde nach gegeben. Hinsichtlich der Höhe von Inkassokosten hat der Gesetzgeber in § 4 Abs.5 RDGEG einen Rahmen geschaffen. Danach sind Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung vom Schuldner erstattungsfähig.

Orientierung bietet insoweit unter anderem die Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html). Dort ist für Forderungen mit einem Gegenstandswert bis 500 EUR unter zu Grundlegung einer "1,0-fachen Gebühr" ein Wert von 45,00 EUR angesetzt. Hinzu kommt eine "Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" gemäß Nr. 7002 VV RVG (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html) in Höhe von "20% der Gebühren, höchstens jedoch 20,00 EUR". In Ihrem Fall sind das 9,00 EUR (20% von 45,00 EUR). Insgesamt sind demnach in Ihrem Fall 54,00 EUR zzgl. Verzugszinsen (vgl. § 288 BGB) als erstattungsfähig anzusehen .

Allein im Erledigungsinteresse - und somit ausdrücklich ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht - halten wir daran fest, diese Angelegenheit - Akte xxxxxxx - nach Eingang einer abschließenden Zahlung Ihrerseits in Höhe von xx,00 EUR zu beenden und die Akte zu schließen. Im Einverständnisfalle sehen wir Ihrer Zahlung bis spätestens zum xx.xx.xxxx (Eingang) entgegen; nur so lange halten wir uns an das Angebot gebunden. Frau Rechtsanwältin M. wurde in diesem Sinne in Kenntnis gesetzt."



-- Editiert von Freeze123 am 02.04.2020 22:26

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Interessante Abhandlung. Nur in der Sache komplett falsch oder auch absichtlicher Unfug. Man kann das nun weitertreiben. Oder man ignoriert es.

Beispieltext:
---
Wertes Inkasso.
Dass Sie eine Erlaubnis zum Erbringen einer Inkassodienstleistung haben, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie eine solche auch tatsächlich erbringen. Auch das Vorlegen einer Vollmacht für sich genommen bedeutet nicht, dass Sie eine Rechtsdienstleistung erbringen. Der BGH hat sich klar geäußert, dass echtes/unechtes Factoring keine Rechtsdienstleistung darstellt und dementsprechend ist der Weg, die Kosten über RVG u.ä. zu begründen, grundsätzlich verboten.
Es obliegt Ihnen, mir nachzuweisen, dass KEIN echtes/unechtes Factoring erbracht wird. Mir also insoweit das vollständige zwischen Klarna und Ihnen geschlossene Vertragswerk vorzulegen, damit ich ihre Behauptung prüfen kann. Denn ich behaupte, dass Sie lügen und ihre Behauptung, es finde kein echtes/unechtes Factoring statt, frei erfunden ist.
Alleine das Einschalten einer Rechtsanwältin zeigt bereits, dass sie ganz grundsätzlich keine Rechtsdienstleistung erbringen. Sind sie doch auf die Zuhilfe eines Anwalts angewiesen. Was genau wollen sie also jemals getan haben, was jemals eine Gebühr rechtfertigen würde? Ich kann nichts erkennen. Womit ich wieder bei meiner Behauptung bin, dass Sie in Wahrheit - im Sinne des BGH-Urteils - echtes/unechtes Factoring betreiben und sich ausschließlich wegen ihrem Versprechen, der Klarna niemals etwas in Rechnung zu stellen, diese ihrer Dienste bedient. Alles andere wäre kaufmännisch für einen Konzern wie Klarna vollkommen widersinnig.
Ich freue mich auf die Auseinandersetzung vor Gericht und auf ihre Versuche, das Gericht davon zu überzeugen, dass die ständige Rechtsprechung des BGH auf Sie keine Anwendung findet.
---

Signatur:

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