Schönen guten Tag,
ich habe im Februar ungefähr etwas Online Bestellt. Diese Bestellung lief auf Rechnung und JA ich muss gestehen das ich erst mal die Begleichung übersehen hatte.
Wie ich meine Unterlagen sortierte fiel mir die Rechnung in die Hände und mir viel ein das da ja noch was war und überwies den Betrag umgehend.
Bis dato hatte ich weder ein Erinnerungsschreiben noch eine Mahnung erhalten. Nun kontaktiert mich ein Inkasso
Unternehmen welches, laut deren Aussage, im Auftrag des Unternehmens tätig wäre wo ich bestellt hatte.
Allerdings meinen diese (also das Inkasso Unternehmen) das die mich auch bereits angeschrieben hätten diese Beriefe jedoch nicht bei mir eingegangen sind.
Das Inkasso Unternehmen droht nun mit einem Mahnbescheid und erheblichen Mehrkosten sowie einem Schuffa Eintrag welches ich nur entgegenwirken könnte wenn ich den Betrag begleichen würde.
Allerdings wurde der Rechnungsbetrag ja beglichen womit keine Forderung besteht. Dubios ist auch das die immer dann anrufen wenn ich nicht zu Hause bin wobei das nicht das dubiose ist sondern das die mit Klardaten auf den Anrufbeantworter Sprechen. Wobei ich mich auch frage wie die an meine Nummer gekommen sind. Die Nummer die die wählen könnte ja auch jedem anderen gehören oder es könnte eine WG sein was ganz klar, zumindest meiner Auffassung nach, unter das Datenschutzgesetz fällt.
Jetzt ist die Frage wie ich mich nun verhalten soll, soll ich den Mahnbescheid abwarten und dann Widerspruch einlegen oder das Inkasso Unternehmen kontaktieren wobei ich mal gehört habe das man so ein Unternehmen am besten nicht kontaktieren sollte.
Schon mal besten Dank für eure Hilfestellung.
-----------------
""
Inkasso droht mit Mahnbescheid
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Lesen Sie § 286 BGB
(insbes. Abs. 3 !!!)!
-----------------
""
@von hamburger-1910,
das ich mich im Verzug befunden hatte bestreite ich ja gar nicht allerdings habe ich weder eine Mahnung oder Zahlungserinnerung bekommen und auch vom Inkasso Unternehmen nichts Schriftliches erhalten.
Womit ich dieser Vorgehensweise doch eher Skeptisch gegenüberstehe im Besonderen ja auch weil die Rechnung längst beglichen wurde.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es bedarf gem. § 286 III BGB
keiner Mahnung!
Fordern Sie eine genaue Kostenaufstellung. Außerdem sollten Sie eine Orig.-Inkassovollmacht verlangen.
Verzugszinsen + übliche Mahnkosten müssten Sie daher tragen.
-----------------
""
@von hamburger-1910,
Mahnkosten müssen explizite ausgestellt werden was in einer Mahnung erfolgt. Da keine Mahnung eingegangen ist kann soweit auch keine Mahnkosten in Rechnung gestellt werden. Der Rechnungsbetrag als solches wurde bereits vor Monaten beglichen und es erfolgte vom Unternehmen auch keine Rückbuchung.
Womit mich das ganze ja zum einen Verwundert und zum anderen auch etwas verunsichert.
-- Editiert Symbicord am 29.09.2012 14:33
Gegenüber Verbrauchern bedarf es aber sehr wohl der Feststellung des Zahlungsverzuges, was in aller Regel gleichbedeutend mit einer Mahnung ist.
Auch muss man beachten, dass das, was man in der Tat dann schuldig ist und bezahlen muss in sehr vielen Fällen nicht einmal ansatzweise das ist, was Inkassobüros so alles an Forderungen erfinden.
Formulierungsvorschlag:
quote:
Sehr geehrtes Inkassobüro.
Ich kann nach Durchsicht meiner Unterlagen weder ein Mahnschreiben noch ein Inkassoschreiben entdecken. Ich weise vorsorglich sämtliche Nebenforderungen als nicht nachgewiesen und unbegründet zurück und verweise darauf, dass die Hauptforderung beglichen wurde, noch bevor Sie tätig wurden. Wenn Sie gegenteiliger Meinung sind, weisen Sie mir nach, dass Sie oder Ihre Mandatnin mir Schreiben zugestellt haben und dass ich diese entgegengenommen habe.
Davon abgesehen untersage ich Ihnen jeden weiteren Kontakt, schriftlich oder per Telefon. Ich untersage Ihnen die Speicherung und Verwendung meiner Daten gemäß BDSG und insbesondere angedrohte Shcufa-Eintragungen.
Bis zur Vorlage eines nachgewiesenen Forderungsübergangs oder einer Vollmacht gemäß BGB bin ich Ihnen gegenüber zu keiner Abgabe von Stellungnashmen verpflichtet. Sie wollen also, wenn Sie weiter kommunizieren wollen, diese Nachweise erbringen und auch ihre Forderung begründen, sowie mir nachweisen, wann welche Schreiben an mich zugestellt wurden.
Vielen Dank.
P.S.: So etwas zu vergessen ist in Zukunft nicht gut. Normalerweise bist du bei Verzug auch durchaus (in begrenztem Rahmen) dazu verpflichtet, Inkassogebühren zu begleichen. Zumindest sehen das einige Gerichte so, obgleich Inkassogebühren in vielen Fällen deutlich zu hoch sind. Nur einige Gerichte sprechen pauschal dem Inkassoverfahren jede Legitimität ab, wenn alles richtig lief.
Du kannst froh sein, wenn der Verkäufer hier den Fehler machte, dich nicht korrekt in Verzug zu setzen. Und wenn es stimmt, dass du sonst nie ein Schreiben bekommen hast.
-----------------
""
@mepeisen
"Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,..." (vgl. § 286 II BGB
)
Dies steht normalerweise in jeder Rechnung.
@Symbicord
"Mahnkosten" ist der Oberbegriff für alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer verspäteten Zahlung stehen.
-----------------
""
Ich glaube, ihr redet aneinander vorbei:
1. Der Fragesteller befand sich - wie er selbst sagt - in Verzug.
2. Der Fragesteller hat keine Mahnung erhalten. Das bedeutet, dass der Inkasso-Laden vor Zahlung gar nicht tätig geworden ist. Das bedeutet, dass die behaupteten Inkasso-Gebühren nicht zu ersetzen sind. Wenn der Inkasso-Laden erst nach Zahlung das erste Mal nachweislich tätig geworden, besteht kein Ersatzanspruch. Denn in diesem Fall bestand bei Tätigwerden des Inkasso-Ladens aufgrund der Zahlung bereits kein Schuldnerverzug mehr.
Es kommt auch bei großen und vermeintlich einigermaßen seriösen Inkasso-Unternehmen vor, dass wahrheitswidrig behauptet wird, dass vor Einschaltung des Inkasso-Ladens durch den Gläubiger gemahnt worden ist. Das habe ich mit einem Telekommunikationsunternehmen (V....) und dessen Inkasso-Unternehmen erlebt. Dass nicht gemahnt worden war, war in meinem Fall aus der Selbstauskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz erkennbar (Abgabe an Inkasso-Unternehmen eine Woche nach Fälligkeit. Innerhalb einer Woche können wohl kaum die behaupteten drei Mahnschreiben verschickt worden sein...).
-- Editiert Heinz Dieter am 29.09.2012 16:39
Hast Du exakt die Hauptforderung überwiesen ?
Hoffentlich direkt an den Gläubiger und nicht ans Inkassobüro ?
p.s
die Kontaktaufnahme per Telefon durch Inkasso Call Agents kannst Du übrigens leicht durch ein einziges Schreiben unterbinden
-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
@hamburger-1910. Es bedarf der ausdrücklichen Feststellung des Zahlungsverzuges oder des ausdrücklichen Hinweises, was beim Nicht-Erreichen eines Zahlungsziels passiert. Das bloße Nennen reicht nicht aus (z.B. BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07
).
Ich behaupte mal, dass 99% der diversen verschickten Rechnungen von Händlern die Anforderungen, den Zahlungsverzug einfach nicht mehr festzustellen und direkt beispielsweise einen Mahnbescheid zu erlassen, nicht ausreichen.
quote:<hr size=1 noshade>"Mahnkosten" ist der Oberbegriff für alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer verspäteten Zahlung stehen.So pauschal stimmt das nicht. Zinsen sind beispielsweise grundsätzlich gesondert zu betrachten und nicht in Mahnkosten inbegriffen.
<hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>1. Der Fragesteller befand sich - wie er selbst sagt - in Verzug. <hr size=1 noshade>
Das er es selbst sagt ändert nichts daran, dass der Gläubiger den Zahlungsverzug selbst feststellen muss, bevor er weitere Maßnahmen ergreifen kann oder dass er nach dem BGH-Urteil eine ausreichende Belehrung in der Rechnung einfügen muss, was bei Zahlungsverzug passiert, was beispielsweise nach der 30-Tages-Regel passiert.
quote:<hr size=1 noshade>Der Fragesteller hat keine Mahnung erhalten. Das bedeutet, dass der Inkasso-Laden vor Zahlung gar nicht tätig geworden ist. <hr size=1 noshade>
Ich denke du meinst, dass der Inkasso-Laden ohne die Mahnung nicht tätig werden durfte. Ob er tätig wurde oder ob eine Überschneidung vorliegt, ist irrelevant.
quote:<hr size=1 noshade>Wenn der Inkasso-Laden erst nach Zahlung das erste Mal nachweislich tätig geworden, besteht kein Ersatzanspruch. <hr size=1 noshade>
Die Aussage stimmt so, selbst wenn der Zahlungsverzug per Mahnung o.ä. festgestellt wurde. Nur das nachzuweisen fällt schwer, da es ein Leichtes ist, einfach Dinge zurückzudatieren...
-----------------
""
Erst mal besten Dank für die bisherigen Antworten.
@von thehellion,
selbstverständlich habe ich den Rechnungsbetrag auf das Konto des Gläubigers überwiesen. An wenn hätte ich sonst überweisen sollen?
Da ich kein Schriftstück des Inkasso Unternehmens erhalten habe liegt mir auch nur die Bankverbindung des Gläubigers vor.
Da mir weder ein Schriftstück des Inkasso Unternehmens vorliegt noch eine Vollmacht welches das Inkasso Unternehmen bevollmächtigt die Forderung (welche ja nicht existent ist) einzufordern liegt meines Wissens auch keine Rechtswirksamkeit vor.
Zumindest ist dieses das was ich im Netz gefunden hatte. Desweiteren kann man eine solche Angelegenheit ja zu den Akten legen sofern es zu keiner Rückbuchung des Gläubigers gekommen ist.
Wobei ich keinen Zeitraum finden konnte wie lange der Gläubiger Zeit hat nach erfolgter Überweisung eine Rückbuchung anzuweisen. Korrigiere mich bitte wenn ich hier falsch informiert bin.
Bin ja gespannt was nun noch alles kommt.
-----------------
""
@mepeisen,
quote:
Wenn der Inkasso-Laden erst nach Zahlung das erste Mal nachweislich tätig geworden, besteht kein Ersatzanspruch.
quote:
Die Aussage stimmt so, selbst wenn der Zahlungsverzug per Mahnung o.ä. festgestellt wurde. Nur das nachzuweisen fällt schwer, da es ein Leichtes ist, einfach Dinge zurückzudatieren...
Oder einfach ein Schriftstück im System und hinterlegen und damit vorzutäuschen das ein vorheriger Schriftverkehr stattgefunden habe.
Aber soweit ich auch hier Informiert bin muss dann das Inkasso Unternehmen doch nachweisen das zum einen diese Schriftstücke das Haus verlassen haben und zum anderen das ich diese auch erhalten habe.
Und dieses kann man ja nur bei Einschreiben. Da ich jedoch weder ein normales Schreiben noch ein Einschreiben erhalten habe haben wir doch die Sachlage das dem Inkasso Unternehmen die Hände gebunden sind.
Womit die tatsächliche Beauftragung eher irrelevant ist solange keine Vollmacht übermittelt wurde.
Oder täusche ich mich hier?
-----------------
""
quote:
Wobei ich keinen Zeitraum finden konnte wie lange der Gläubiger Zeit hat nach erfolgter Überweisung eine Rückbuchung anzuweisen. Korrigiere mich bitte wenn ich hier falsch informiert bin.
In meiner aktiven Zeit als Inkasso MA ist dies noch nie passiert
-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
quote:<hr size=1 noshade>Aber soweit ich auch hier Informiert bin muss dann das Inkasso Unternehmen doch nachweisen das zum einen diese Schriftstücke das Haus verlassen haben und zum anderen das ich diese auch erhalten habe. <hr size=1 noshade>
Das kommt auf den Richter an. Bei 8 angeblichen Schreiben über einen längeren Zeitraum wird ein Richter bei ansonsten gerechtfertigten Forderungen irgendwann mißtrauisch (guter Glaube). Je knapper ein Zeitraum, desto stärker fällt die Tendenz zugunsten des Verbrauchers aus und natürlich ist das IB hier immer zunächst in der Nachweispflicht, was die Sache erheblich erleichtert. Die Frage ist also, was der Richter als Beweisführung ausreichend erachtet oder auch nicht. Nur in einem sind sich Gerichte einig: Ein einzelnes Schreiben ohne Einschreibebeleg u.ä. wird so gut wie nie als Beweis eines Schriftverkehrs anerkannt.
Aber du hast Recht, solange keine Vollmacht nachgewiesen wird (oder ein Forderungsübergang), muss man dem IB nicht einmal weiter antworten oder irgendwie inhaltlich Stellung beziehen. Es ist sogar so, dass ein Gerichtsvollzieher die Betreibung eines rechtmäßig erworbenen Vollstreckungstitels verweigern kann und muss, wenn die Vollmacht nicht ordnungsgemäß (also im Original) vorgelegt wird (AG Nürtingen · Beschluss vom 9. Juni 2009 · 1 M 1611/09 ). Was für das Vollstreckungsverfahren gilt, gilt für alles davor allemal. Ohne Vollmacht keine Ansprüche...
Bitte beachten: Die Vollmacht selbst kann und darf vor allem im Massengeschäft auch mündlich erteilt werden. Der Nachweis der Vollmacht, sobald man sie als Verbraucher anfordern, darf aber ausschließlich schriftlich erfolgen. Ob man dabei das Originaldatum verwendet (damit das Schriftstück rückdatiert) oder ob man mit aktuellem Datum auf eine früher erteilte mündliche Vollmacht verweist, sei mal dahin gestellt. Beides dürfte, wenn der Rest korrekt ist, möglich sein.
-----------------
""
Der TE hat die hauptforderung zweckgebunden an den GL und nicht ans IB gezahlt.
Der GL hat sein Geld und das IB ist "leider" außen vor
Somit ist alles in bester Ordnung
@mepeisen
Ich würde aus Fairnessgründen auf die Einforderung einer Vollmacht verzichten da ich ohnehin nicht beabsichtige die Inkassogebühren zu begleichen
-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Hast in dem Fall sogar Recht. Es genügt ein Grund, weshalb das Inkassobüro außen vor ist.
Es ist eher für Inkassobüros unnötiger Aufwand, insbesondere bei Masseninkasso, da es da nie irgendwelche schriftlichen Einzel-Vollmachten gibt und da es ein erheblicher Papierkrieg und Personalaufwand ist ohne dass man separat dafür entlohnt wird.
Irgendwie müssen die Inkassobüros ja die vielen zu Unrecht eingetriebenen Gebühren wieder loswerden. Nicht dass die noch Gewinn machen.
-----------------
""
Jetzt wird es Interessant, ich habe mal den Gläubiger angeschrieben:
quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin etwas verwundert das mich auf einmal ein Inkasso Unternehmen, von dem ich noch nie vorher etwas gehört hatte, direkt telefonisch Kontaktiert.
Dieses Unternehmen gibt an in Ihrem Auftrag zu agieren. Allerdings wurde mir bis zum heutigen Tag nichts schriftlich übermittelt auch besteht meines Wissens keine offene Forderung.
Die Bestellung welche ich bei Ihnen vor längerer Zeit tätigte wurde ebenfalls vor längerer Zeit mit dem Verwendungszweck: 00000000000000000000000 beglichen.
Erbitte um Klärung.
und als Antwort habe dieses gerade im Mailfach gehabt:
quote:
Sehr geehrter,
ein Inkassobüro hat Sie angerufen? Anrufe durch unsere Inkassobüros erfolgen meiner Meinung nach nicht, man muss Sie natürlich erst mal schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Wissen Sie denn noch den Namen des Inkassobüros? Ich vermute, dass dieses nichts mit einer Bestellung in unserem Hause zu tun hat. Es sei denn, es handelt sich um eine noch offene Forderung der vergangenen Bestellung, welche von uns dann zwischenzeitlich an das Inkassobüro abgetreten wurde. In diese Akten allerdings haben wir leider keine Einsicht, dies müssten Sie dann direkt mit dem Inkassobüro klären.
Was hier heraus zu lesen ist zum einen das die direkt mal mehrere Inkasso Unternehmen beauftragen und dabei selber nicht mehr durchblicken und ebenfalls ganz wichtig wie ich finde das in der Antwort keine Rede von einer Beauftragung ist sondern direkt von einer Abtretung und das die persönlichen Daten inklusive Telefonnummer weitergegeben wurden, wobei ich nun nicht genau informiert bin ob dieses so in der Art bezüglich der Datenschutzbestimmungen gestattet ist.
Da ich jedoch weder eine Vollmacht noch eine Abtretungsbescheinigung oder sonstige Schriftstücke erhalten habe erscheint mir das doch ein wenig dubios.
-----------------
""
Sofern es sich um eine offene, rechtmäßige Forderung handelt, kann und muss mit einer Abtretung oder einer Vollmacht (sind rechtlich unterschiedliche Dinge) auch eine Datenübermittlung der personenbezogenen Daten einhergehen. Da kannst du hinsichtlich BDSG nichts verweigern. Erst wenn das insgesamt grober Unfug ist, wenn du dem Inkassoverfahren als solches widersprichst, erst dann hast du auch einen Löschungsanspruch. Und selbstredend darf das Inkassobüro deine Daten nicht weitergeben, das ist schließlich keine Auskunftei und auch kein Adresshändler.
Der Verwendungszweck wurde von dir anonymisiert, richtig? Sprich: Du hast schon die richtige Nummer angegeben und nicht lauter Nullen? Macht u.U. einen Unterschied, ob es problemlos möglich war, deine Zahlung zuzuordnen oder eben nicht.
Unabhängig davon: Dass man eine deiner Bestellungen überhaupt an ein Inkassobüro abgetreten hat und an welches (oder dass man es nicht tat), das müssen sie dir sagen. Wenn sie wirklich meinen, sie haben keine Ahnung, welche FOrderungen sei abgetreten haben und an wen, würde ich denen mal das Finanzamt auf den Hals schicken. Dann dürften die bei einer Betriebsprüfung ziemlich heftige Probleme kriegen.
Natürlich haben sie im Falle einer Abtretung wenig Einfluss, wie das Inkasso arbeitet, ob es telefoniert oder nicht. Aber das OB müssen sie dir beantworten. Bestehe darauf.
-----------------
""
@mepeisen,
was meinst du mit anonymisiert ich habe die Nullen die ganz vielen da auch als Verwendungszweck angegeben...
Sorry aber das konnte ich mir nun nicht verkneifen ;-)
Na sicher habe ich die richtige Nummer angegeben. Was ich interessant finde ist jedoch auch das die anscheint wirklich nicht wissen welche Forderung die nun abgetreten haben und welche nicht.
Aber ich sehe die ganze Sache nun entspannter.
-----------------
""
Wie gesagt, wenn das so ist, dass sie keinen Plan haben, ob sie was abgetreten haben und an wen, dann haben die ein gewaltiges Problem mit ihrer Buchführung. Deswegen der Hinweis mit dem Finanzamt. Die werden da schnell hellhörig. Sollte man nur machen, wenn auch hartnäckiges Nachfragen nur zu Achselzucken beim Händler führt und zu dem wiederholten "Keine Ahnung". Sie müssen sogar bis zu zehn Jahre auskunftsfähig bleiben. Es geht nur darum, ob an ein Inkasso abgetreten wurde, wann und an welches. Alles was danach passiert, da ist dann das IB verantwortlich.
Diese eMail-Antwort kann auch aus der Not entstanden sein, dich einfach abzuwimmeln. Also insofern auch nicht gleich überinterpretieren, sondern ggf. hartnäckig und gezielter nachfragen.
-----------------
""
Nee machen werden ich nun erst mal nichts mehr sondern warte nun mal ab was vom Inkasso Unternehmen noch kommt.
-----------------
""
OK, nun wird es Interessant denn nun droht das Inkasso Unternehmen nicht mehr mit einem negativen Schufa Eintrag sondern gehen nun einen Schritt weiter. Nun drohen die mit einer Strafanzeige wegen angeblichen Betruges.
Dieses wurde mir heute schriftlich vom Inkasso Unternehmen mitgeteilt, doch leider lag diesem Schreiben keine Vollmacht bei.
Aber die haben sich nun wenigstens mal schriftlich gemeldet das ist ja schon mal was...
-----------------
""
Eigentlich kannst du das ignorieren. Du könntest ggf. den Bundesverband deutscher Inkassounternehmen anschreiben und eine Rüge verlangen aufgrund der Nötigung, ggf. Strafanzeige wegen Nötigung stellen (nichts anderes ist das).
Eine Betrugsanzeige schließt ein, dass nachgewiesen werden kann, dass du vorsätzlich
vor hattest, dem Händler oder dem Inkassounternehmen Schaden zuzufügen.
Und der Fall deutet darauf nicht einmal ansatzweise hin. Selbst das versehentliche Vergessen, eine Rechnung zu bezahlen, wird nie als Betrug ausgelegt. Selbst wenn es nicht rechtens wäre, die Inkassogebühren zu verweigert (man beachte den Konjunktiv) ist es kein Betrug, die Zahlung zu verweigern. Dann gibt es bestenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch, per Gericht die Zahlung zu erzwingen.
Formulierungsvorschlag:
quote:<hr size=1 noshade>
Hallo.
Ich werde ihr Schreiben vom XXXX zum Anlass nehmen, mir weitere Schritte vorzubehalten. Ich werde ggf. gegen sie ohne weitere Ankündigung Strafanzeige wegen A) Nötigung und B) falscher Verdächtigung erstatten. Ich werde ggf. den BDIU informieren und zu einer öffentlichen Rüge ihres Unternehmens ersuchen.
Ich weise darauf hin, dass nach wie vor weder eine Vollmacht nachgewiesen wurde noch ein Forderungsübergang. Auch die angebliche Mandantin ist sich nicht bewusst, ein Inkassounternehmen eingeschaltet zu haben bzw. kann dies nicht bestätigen. Derzeit scheint es mir also, dass Sie ohne Vollmacht handeln und gar nicht im Auftrag Ihrer angeblichen Mandantin tätig sind. Ich behalte mir daher vor, ggf. Strafanzeige gegen Sie wegen versuchten Betrugs zu stellen, sowie Beschwerde bei der zuständigen Gerichts-Aufsicht zu stellen um würdigen zu lassen, ob gemäß §14 RDG ein Widerruf der Erlaubnis, ein Inkassounternehmen zu betreiben, vorliegt.
Ich untersage Ihnen, mich weiter zu kontaktieren. Ich untersage Ihnen weitere Schritte, beispielsweise Schufa-Einträge. Ich untersage Ihnen die Speicherung meiner personenbezogenen Daten gemäß BDSG. Weitere Schreiben von Ihnen, von Rechtsanwälten oder auch ein Mahnbescheid ändern an dieser Haltung nichts. <hr size=1 noshade>
-----------------
""
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 4. Senat
Entscheidungsdatum: 19.05.1989
Aktenzeichen: 4 A 1155/88
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 RBerG, Art 1 § 1 Abs 1 S 1 RBerG, § 3 Abs 1 S 1 RBerGAV 2, § 3 Abs 1 S 4 RBerGAV 2
Rechtsberatungserlaubnis: Inkassounternehmer - Berufspflichtverletzung - Erstattung von Betrugsanzeigen für Inkassomandanten
Leitsatz
1. Die nach Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 4 RBerG erteilte Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung von Forderungen berechtigt den Inkassounternehmer nicht, für seine durch einen behaupteten Eingehungsbetrug verletzten Mandanten geschäftsmäßig Anträge auf Erhebung der öffentlichen Klage zu stellen.
-----------------
""
Wegen was will der Inkassoladen Anzeige erstatten ?
Wegen Nichtzahlung der Inkassogebühren ? ;-))
Wie ist der Name der Bude ?
-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Sinngemäß wollen die mir einen Betrug unterstellen da die anscheint der Meinung sind das ich die Ware zwar bestellt hätte aber die nie bezahlen wollte.
Es soll somit einen Strafanzeige wegen Betruges werden.
Nur seltsam das die Rechnung beglichen wurde wovon die anscheint noch nichts mitbekommen haben.
Wobei auch ich der Meinung bin das die gar nicht dazu berechtigt sind.
-----------------
""
quote:
Nur seltsam das die Rechnung beglichen wurde wovon die anscheint noch nichts mitbekommen haben.
Das kann dir egal sein, ob die was mitbekommen haben oder nicht. Wenn du die Rechnung bezahlt hast, bei Kontoverbindung usw. keinen Fehler gemacht hast, hast du alles richtig gemacht.
Und nachzuweisen, dass du von Anfang an nie bezahlen wolltest, das ist verdammt schwer wenn nicht sogar unmöglich. Nicht nur weil du bezahlt hast, auch weil im Zweifel eher gilt "Vergessen zu zahlen".
Auch kannst du dich auf die Aussage des Händlers verlassen, dass zunächst mal keine offenen Forderungen existieren.
-----------------
""
quote:.
Nur seltsam das die Rechnung beglichen wurde wovon die anscheint noch nichts mitbekommen haben
Anscheinend ist die Kommunikation zwischen Auftraggeber (GL) und Inkassoladen nicht besonders effektiv
Im Masseninkasso keine Seltenheit
Ich würde jetzt gegenüber dem Inkasso wie folgt retournieren
FAX
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück.
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihrer vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen.
Mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden.
Ich untersage ausfrücklich die Kontaktaufnahme per telefon
Am Besten per Fax UND per email
oder per Einschreiben
-----------
Einmal schriftlich widersprechen sollte auf jeden Fall sein
-----------------
""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
17 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
25 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten